Aufteilungsantrag nach § 95 EheG: Fristen, Fehler, Tipps

Scheidung und Vermögensaufteilung in Österreich: Wem Wohnung, Konto und Auto wirklich zustehen
„Das Sparkonto läuft auf seinen Namen, also bekomme ich davon nichts“ – genau dieser Satz kostet bei Trennungen oft viel Geld. Entscheidend ist bei der Aufteilung nach der Scheidung nicht nur, wem etwas formell gehört. Maßgeblich ist, ob die Sache oder das Geld während der Ehe der gemeinsamen Lebensführung gedient hat, wie die Mittel entstanden sind und wer welche Beiträge geleistet hat – auch durch Kinderbetreuung, Haushalt und Verzicht auf eigenes Einkommen.
Gerade wenn ein Ehegatte ausgezogen ist und der andere mit den Kindern in der Wohnung bleibt, tauchen immer dieselben Fragen auf: Wer darf dort wohnen bleiben? Was passiert mit Möbeln und Familienauto? Gehören Ersparnisse auf einem Einzelkonto beiden? Und was gilt, wenn die Wohnung schon vor der Ehe gekauft wurde oder Geld von den Eltern kam?
Wenn einer auszieht und die Kinder bleiben: Die Wohnung ist meist der erste Streitpunkt
Ein typischer Fall: Das Paar lebt seit Monaten getrennt. Die Ehefrau bleibt mit zwei Kindern in der bisherigen Mietwohnung, der Mann zieht aus. Im Alltag wirkt das oft wie eine vorläufige Lösung. Rechtlich ist diese Phase aber entscheidend, weil sich jetzt bereits die Frage stellt, was zur Aufteilungsmasse gehört und wer die Ehewohnung künftig nutzen soll.
Nach § 81 EheG wird eheliches Gebrauchsvermögen aufgeteilt. Dazu zählen Gegenstände, die während der Ehe für das gemeinsame Leben genutzt wurden – etwa die Ehewohnung, Möbel, Hausrat oder ein Familienauto. Ebenfalls erfasst sind die während der Lebensgemeinschaft angesparten ehelichen Ersparnisse, also zum Beispiel Sparguthaben, Wertpapiere oder Bausparer.
Für viele überraschend: Bei Gebrauchsvermögen ist der Name am Vertrag nicht ausschlaggebend. Auch eine Wohnung, die nur auf einen Ehegatten läuft, kann in die Aufteilung einbezogen werden, wenn sie jahrelang die Ehewohnung war. Dasselbe gilt für das Mietrecht. Bei minderjährigen Kindern wird häufig jener Elternteil in der Wohnung bleiben können, bei dem die Kinder überwiegend leben.
Vor der Ehe gekauft – und trotzdem Thema in der Aufteilung?
Ja. Genau hier passieren besonders viele Fehlannahmen.
§ 82 EheG nennt Ausnahmen von der Aufteilung. Nicht aufgeteilt werden insbesondere Sachen zum persönlichen Gebrauch, Sachen zur Berufsausübung, Unternehmen und Vermögenswerte, die einem Ehegatten ohne Gegenleistung zugekommen sind, also etwa durch Schenkung oder Erbschaft. Bei der Ehewohnung gibt es aber eine wichtige Besonderheit: Diente eine Wohnung der gemeinsamen Lebensführung, kann sie trotz Voreigentum im Aufteilungsverfahren relevant werden.
Ein praktisches Beispiel: Der Mann hat die Eigentumswohnung schon vor der Ehe gekauft. Das Paar lebt dort viele Jahre, die beiden Kinder wachsen dort auf. Nach der Trennung bleiben die Kinder bei der Ehefrau. In dieser Konstellation kann die Wohnung als eheliches Gebrauchsvermögen behandelt werden. Der Mann bleibt zwar Eigentümer, aber die Nutzung der Wohnung kann der Ehefrau zugewiesen werden, wenn das mit Blick auf die Kinder sachgerecht ist. Dazu kann eine Ausgleichszahlung kommen.
Anders kann es aussehen, wenn keine minderjährigen Kinder mehr im Haushalt leben und beide wirtschaftlich selbständig sind. Dann spricht mehr dafür, dass der Eigentümer die Wohnung künftig wieder selbst nutzt. Es geht also nicht um ein starres Entweder-oder, sondern um eine Billigkeitsentscheidung.
Das Konto läuft nur auf einen Namen? Für Ersparnisse ist das oft nebensächlich
Der häufigste Irrtum bei Geldvermögen lautet: „Mein Gehalt ist auf mein Konto gegangen, also ist das mein Geld.“ Für die Aufteilung ehelicher Ersparnisse stimmt das oft nicht.
§ 81 EheG erfasst auch Vermögen, das während der ehelichen Lebensgemeinschaft angespart wurde. Wenn Rücklagen aus beider Einkommen oder aus dem gemeinsam getragenen Familienmodell entstanden sind, spielt der Kontoname nur eine untergeordnete Rolle. Wer gearbeitet hat, wer Kinder betreut hat, wer den Haushalt geführt und damit die Erwerbstätigkeit des anderen ermöglicht hat – all das zählt.
Ein Beispiel aus der Praxis: Das Sparkonto läuft nur auf den Namen des Mannes. Die Ehefrau war jahrelang überwiegend für Haushalt und Kinder da. Gespart wurde aus dem laufenden Familieneinkommen. Dann sind diese Beträge typischerweise eheliche Ersparnisse. Dass die Ehefrau keinen Zugriff auf das Konto hatte, ändert daran nichts.
Wichtig ist der Stichtag: Für die Frage, was in die Aufteilung fällt, kommt es regelmäßig auf das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft an, also auf die tatsächliche Trennung – nicht erst auf den Tag der Scheidung. Ein größerer Betrag, der erst lange nach der Trennung neu angespart wurde, fällt daher oft nicht mehr in die Aufteilung. Umgekehrt kann ein Bonus, der wirtschaftlich noch in die gemeinsame Zeit gehört, sehr wohl berücksichtigt werden.
Die Küche aus dem Geld der Eltern – Schenkung oder gemeinsames Vermögen?
Auch hier kommt es auf die genaue Konstruktion an. Nach § 82 EheG bleiben Schenkungen und Erbschaften eines Ehegatten grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen. Das gilt aber in dieser Form vor allem für den geschenkten Vermögenswert selbst.
Ein klassischer Fall: Die Eltern der Ehefrau schenken ihr 20.000 Euro. Davon wird eine neue Einbauküche für die Ehewohnung bezahlt. Das geschenkte Geld wäre als Schenkung grundsätzlich ausgenommen. Die daraus angeschaffte Küche ist aber typisches eheliches Gebrauchsvermögen, weil sie der gemeinsamen Haushaltsführung dient. Damit kann die Küche sehr wohl in die Aufteilung fallen.
Das kleine Detail mit großer Wirkung: Wurde die Schenkung ausdrücklich beiden Ehegatten gemeinsam gewidmet, spricht noch mehr für eine gemeinsame Zuordnung. Wurde sie eindeutig nur einem Ehegatten zugewendet, kann das bei der internen Bewertung und bei allfälligen Ausgleichszahlungen dennoch eine Rolle spielen.
Familienauto ja, Firmenfahrzeug meist nein
Bei Fahrzeugen ist die Abgrenzung oft einfacher als bei Konten. Der Kombi, mit dem die Kinder in die Schule gebracht wurden, Einkäufe erledigt und Urlaube gefahren wurden, ist typisches eheliches Gebrauchsvermögen. Er kann im Aufteilungsverfahren einem Ehegatten zugewiesen werden – häufig jenem, der die Kinder überwiegend betreut.
Anders der Lieferwagen, das Taxi, das Montagefahrzeug oder ein beruflich notwendiger Firmenwagen. § 82 EheG nimmt Sachen aus, die der Berufsausübung dienen. Solche Fahrzeuge fallen regelmäßig nicht in die Aufteilung.
Gerade bei gemischter Nutzung lohnt sich ein genauer Blick. Wurde ein Auto zwar als „Firmenauto“ bezeichnet, aber überwiegend privat als Familienfahrzeug genutzt, kann die Zuordnung im Einzelfall strittig werden.
Nicht 50:50, sondern „billig“ – was das konkret bedeutet
§ 83 EheG regelt die Verteilungskriterien. Das Gericht teilt nicht automatisch halb-halbe. Es geht um Billigkeit. Berücksichtigt werden die Beiträge beider Ehegatten zur Anschaffung, Erhaltung und Vermehrung des Vermögens, die Führung des Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder, die Schulden, die Dauer der Ehe und die künftigen Bedürfnisse.
Besonders ins Gewicht fallen oft die Wohnbedürfnisse der Kinder. Auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spielt eine Rolle. Wer nach der Trennung deutlich schlechter abgesichert ist, kann bei der Zuweisung von Wohnung oder Vermögenswerten besser stehen als der andere. Das Verschulden an der Scheidung ist für die Aufteilung dagegen meist nur am Rand relevant.
Unterhalt und Aufteilung sind außerdem zwei verschiedene Themen. Wer bei der Scheidung einen Unterhaltsvergleich unterschreibt, regelt damit nicht automatisch auch die Vermögensaufteilung – und umgekehrt. In der Praxis hängen beide Fragen wirtschaftlich aber eng zusammen.
Die teuersten Fehler passieren nicht vor Gericht, sondern davor
- Die Einjahresfrist versäumen: Nach § 95 EheG muss der Antrag auf Aufteilung binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung gestellt werden. Diese Frist ist strikt. Wer zu spät kommt, verliert den Anspruch.
- Den Trennungszeitpunkt nicht festhalten: Gerade bei Boni, Abfertigungen, Kontobewegungen oder Wertpapierverkäufen entscheidet oft der genaue Zeitpunkt.
- „Steht auf meinen Namen“ mit Eigentum verwechseln: Das gilt weder bei Sparguthaben noch automatisch bei Wohnung, Möbeln oder Fahrzeugen.
- Im einvernehmlichen Vergleich pauschal verzichten: Formulierungen wie „wechselseitig alles bereinigt“ wirken harmlos und können später teuer werden.
- Vermögen kurz vor der Scheidung verschieben: Verkäufe, Barabhebungen oder Übertragungen lassen sich im Verfahren thematisieren und können nachteilig ausgehen.
- Mietrecht übersehen: Auch wer nicht im Mietvertrag steht, kann das Mietrecht zugesprochen erhalten.
- Nebenkosten nicht mitdenken: Bei Immobilienübertragungen können Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und Vertragserrichtungskosten relevant werden.
Diese Fristen und Unterlagen sollten Sie früh sichern
- 1 Jahr ab Rechtskraft der Scheidung: Frist für den Aufteilungsantrag nach § 95 EheG.
- Stichtag Trennung: Meist entscheidend dafür, welche Vermögenswerte und Schulden in die Aufteilung fallen.
- Sofort sichern: Kontoauszüge, Sparbücher, Depotauszüge, Kreditverträge, Mietvertrag, Grundbuchsdaten, Fahrzeugunterlagen, Rechnungen größerer Anschaffungen, Fotos der Wohnungseinrichtung, Schriftverkehr zur Trennung.
- Bei Gefahr im Verzug: Wenn Vermögen beiseitegeschafft wird oder Unterlagen verschwinden, kommen auch gerichtliche Sicherungsmaßnahmen in Betracht.
Vier Fragen, die in der Kanzlei besonders oft gestellt werden
Bekommt mein Mann die Hälfte vom Haus, wenn ich es vor der Ehe gekauft habe?
Nicht automatisch. Wenn das Haus oder die Wohnung während der Ehe die gemeinsame Ehewohnung war, kann es für die Aufteilung trotzdem relevant sein. Eigentum und Nutzung sind zwei verschiedene Ebenen. Der Eigentümer bleibt nicht zwingend schutzlos, aber der andere Ehegatte kann unter Umständen ein Wohnrecht oder einen Ausgleich erhalten.
Wie lange nach der Scheidung kann ich die Aufteilung noch verlangen?
Nur binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung. Diese Frist ist sehr streng. Danach ist ein Aufteilungsantrag grundsätzlich ausgeschlossen, selbst wenn die materielle Position eigentlich gut wäre.
Das Sparbuch lief nur auf ihren Namen – habe ich trotzdem einen Anspruch?
Ja, das ist möglich. Wenn das Guthaben während der ehelichen Lebensgemeinschaft aus gemeinsam erarbeiteten Mitteln oder im Rahmen des gemeinsamen Familienmodells angespart wurde, kann es eheliche Ersparnis sein. Der Name am Konto ist dann nicht entscheidend. Wichtig sind Herkunft der Einzahlungen und der Zeitpunkt der Ansparung.
Wer darf das Auto behalten, wenn wir zwei Fahrzeuge haben?
Das Familienauto fällt oft in die Aufteilung, das beruflich notwendige Fahrzeug meist nicht. Entscheidend ist, wofür das jeweilige Auto tatsächlich verwendet wurde. Wenn ein Wagen vor allem für Kinder, Einkäufe und Alltag genutzt wurde, wird er anders behandelt als ein Fahrzeug, das überwiegend der Berufsausübung dient.
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