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Aufteilungsanspruch bei Insolvenz und Scheidung erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  30.09.2026
Aufteilungsanspruch bei Insolvenz und Scheidung erklärt

Scheidung und Insolvenz: Wem gehört der Aufteilungsanspruch?

Aufteilungsanspruch bei Insolvenz und Scheidung: Zwischen dem Beginn eines Insolvenzverfahrens und der rechtskräftigen Scheidung kann ein scheinbar formaler Zeitpunkt entscheiden, wer um das eheliche Vermögen kämpfen darf: der Insolvenzverwalter oder der betroffene Ehepartner selbst.

Wenn Scheidung und Schuldenregulierung zeitlich kollidieren

Eine Ehe ist längst zerbrochen. Die Ehefrau lebt bereits getrennt, die Scheidung läuft und beide wissen, dass Wohnungen, Bankguthaben oder ein gemeinsam angeschafftes Fahrzeug noch aufgeteilt werden müssen. Dann wird über das Vermögen des Mannes ein Konkurs- oder Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.

Für die Ehefrau stellt sich sofort eine existenzielle Frage: Muss sie ihre Ansprüche nun gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen? Oder kann sie weiterhin direkt mit ihrem Ehemann über die Aufteilung des ehelichen Vermögens verhandeln und ein gerichtliches Aufteilungsverfahren führen?

Die Antwort hängt nicht allein davon ab, wann die Ehe faktisch beendet war. Auch der Beginn des Scheidungsverfahrens oder die Eröffnung der Insolvenz ist nicht automatisch ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob die Scheidung bereits rechtskräftig war.

Der entscheidende Zeitpunkt liegt am Ende des Scheidungsverfahrens

Die Vermögensaufteilung nach einer Scheidung richtet sich in Österreich grundsätzlich nach den §§ 81 ff EheG. § 81 EheG erfasst insbesondere das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, also etwa die gemeinsam genutzte Wohnung, Haushaltsgegenstände, Sparguthaben oder bestimmte während der Ehe angesparte Vermögenswerte. Mehr zu diesem Thema finden Sie bei der Vermögensaufteilung.

§ 82 EheG nennt Vermögenswerte, die grundsätzlich nicht in die Aufteilung fallen. Dazu zählen unter anderem Gegenstände, die ein Ehepartner in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen beziehungsweise durch Schenkung erhalten hat, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

Der Anspruch auf Aufteilung entsteht nach der Rechtsprechung jedoch erst mit der Rechtskraft der Scheidung. Vorher besteht zwar bereits die Ehekrise, möglicherweise auch ein getrenntes Leben und ein laufendes Gerichtsverfahren. Der gesetzliche Aufteilungsanspruch ist zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht entstanden.

Das führt zu zwei unterschiedlichen Konstellationen:

  • Scheidung vor der Insolvenz: Wird die Scheidung zuerst rechtskräftig, besteht der Aufteilungsanspruch bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Er kann grundsätzlich in die Insolvenzmasse fallen und vom Insolvenzverwalter wahrgenommen werden.
  • Insolvenz vor der rechtskräftigen Scheidung: Wird das Insolvenzverfahren zuerst eröffnet, entsteht der Aufteilungsanspruch erst später mit der Rechtskraft der Scheidung. Nach der vom OGH behandelten Rechtsfrage bleibt grundsätzlich der betroffene Ehepartner selbst für diesen Anspruch antragsberechtigt.

Die einjährige Frist des § 95 EheG ist ebenfalls zu beachten. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung. Wird innerhalb dieser Frist kein Antrag auf Aufteilung gestellt, kann der Anspruch verloren gehen.

Aufteilungsanspruch bei Insolvenz und Scheidung: Rechtsanwalt Wien erklärt die OGH-Rechtsprechung

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Konstellation in seiner Entscheidung OGH vom 27.02.2002, 7 Ob 322/01f. Die Entscheidung ist bereits mehr als zwanzig Jahre alt und daher nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Ihre zeitliche Grundfrage bleibt für Verfahren, in denen Scheidung und Insolvenz zusammentreffen, dennoch bedeutsam.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Bei dem Ehepaar war das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen, als über das Vermögen eines Ehepartners ein Konkurs- beziehungsweise Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. Die Ehe war also möglicherweise bereits endgültig zerrüttet, die rechtliche Auflösung war aber noch nicht rechtskräftig.

Der Streit drehte sich unter anderem darum, wie sich das Insolvenzverfahren auf die spätere Vermögensaufteilung auswirkt. Außerdem war eine einstweilige Verfügung beantragt worden. Damit sollte offenbar verhindert werden, dass Vermögenswerte beiseitegeschafft, verkauft oder anderweitig dem Zugriff entzogen werden.

Die Vorinstanzen hielten die tatsächlichen Angaben zum Sicherungsantrag nicht für ausreichend klar und widerspruchsfrei. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde vom OGH zurückgewiesen. Aus der rechtlichen Beurteilung ergibt sich insbesondere: Der Aufteilungsanspruch entsteht erst mit der rechtskräftigen Scheidung. Ist die Insolvenz vorher eröffnet worden, ist grundsätzlich nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Ehepartner selbst zur Geltendmachung des später entstehenden Aufteilungsanspruchs berechtigt.

Warum ein ungenauer Sicherungsantrag gefährlich ist

Wer befürchtet, dass der andere Ehepartner Vermögen verschiebt, braucht mehr als einen allgemeinen Verdacht. Ein Antrag auf einstweilige Verfügung muss die behauptete Gefahr konkret beschreiben.

Die Formulierung „Mein Ehepartner schafft das Vermögen beiseite“ reicht regelmäßig nicht. Erforderlich sind möglichst genaue Angaben: Um welchen Vermögenswert geht es? Wo befindet er sich? Welche konkrete Handlung droht? Gibt es bereits einen Verkaufsversuch, eine Überweisung, eine Abhebung oder eine sonstige nachvollziehbare Anzeichen dafür, dass der Vermögenswert gefährdet ist?

Auch die zeitliche Dringlichkeit muss erkennbar sein. Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen widersprüchlichen oder lückenhaften Antrag nachträglich in die richtige Form zu bringen. Wer eine Sicherung benötigt, sollte deshalb bereits im ersten Antrag alle bekannten Tatsachen, Unterlagen und Beweisanzeichen geordnet vorlegen.

Vier Situationen, in denen der Zeitpunkt entscheidend wird

1. Der Ehepartner wird während des Scheidungsverfahrens insolvent

Wenn die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist, sollte genau geprüft werden, wer den späteren Aufteilungsanspruch geltend machen kann. Der Insolvenzverwalter ist nicht automatisch für jeden Anspruch zuständig, der irgendwie mit der Ehe zusammenhängt.

2. Die Scheidung ist bereits rechtskräftig, danach folgt die Insolvenz

In dieser Reihenfolge kann der Aufteilungsanspruch bereits entstanden sein. Dann steht stärker im Raum, dass der Anspruch beziehungsweise die dazugehörigen Vermögenswerte der Insolvenzmasse zuzurechnen sind. Eine direkte Durchsetzung nur gegenüber dem geschiedenen Ehepartner kann dadurch erschwert oder ausgeschlossen sein.

3. Gemeinsame Konten, Immobilien oder Unternehmensanteile sind gefährdet

Bei größeren Vermögenswerten genügt es nicht, lediglich deren ungefähren Wert zu nennen. Wichtig sind Eigentumsverhältnisse, Kontonummern, Grundbuchdaten, Gesellschaftsanteile, Kaufverträge und Informationen über aktuelle Verfügungen.

4. Eine einstweilige Verfügung soll sofort Vermögen sichern

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den Sicherungsantrag nicht auf bloße Befürchtungen stützen. Dokumentieren Sie konkrete Vorgänge und legen Sie dar, weshalb ohne gerichtliche Maßnahme eine Veränderung oder ein Verlust des Vermögenswerts droht.

Diese Unterlagen sollten Betroffene frühzeitig sammeln

  • Scheidungsbeschluss und Nachweis über dessen Rechtskraft
  • Unterlagen zur Eröffnung des Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahrens
  • Grundbuchauszüge, Kaufverträge und Kreditunterlagen zu Immobilien
  • Kontoauszüge, Sparbücher und Nachweise über größere Überweisungen
  • Unterlagen zu Fahrzeugen, Wertpapieren, Unternehmensbeteiligungen und Versicherungen
  • Nachrichten, Verkaufsangebote oder sonstige Hinweise auf eine drohende Vermögensverschiebung

Besonders wichtig ist eine genaue zeitliche Übersicht: Wann begann die Trennung? Wann wurde der Scheidungsantrag eingebracht? Wann wurde die Scheidung rechtskräftig? Wann wurde das Insolvenzverfahren eröffnet? Diese Daten können bestimmen, wer den Aufteilungsanspruch verfolgen darf.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei solchen Konstellationen insbesondere das Verhältnis zwischen Scheidungsrecht, Vermögensaufteilung und Insolvenzrecht. Dabei geht es nicht nur um die Frage, welche Vermögenswerte vorhanden sind, sondern auch darum, welcher Anspruch zu welchem Zeitpunkt entstanden ist.

Häufige Fragen zur Scheidung bei Insolvenz

Wer bekommt das eheliche Vermögen, wenn mein Ehepartner insolvent wird?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Maßgeblich ist unter anderem, ob die Scheidung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtskräftig war. War sie bereits rechtskräftig, kann der Aufteilungsanspruch grundsätzlich in die Insolvenzmasse fallen. Wurde die Insolvenz hingegen vorher eröffnet, entsteht der Aufteilungsanspruch grundsätzlich erst mit der späteren Rechtskraft der Scheidung.

Kann ich trotz Insolvenz meines Ehepartners einen Aufteilungsantrag stellen?

Ja, das kann möglich sein. Entscheidend ist, wann die Scheidung rechtskräftig wurde und ob der Aufteilungsanspruch bereits vor der Insolvenzeröffnung entstanden war. Zusätzlich muss die einjährige Frist nach § 95 EheG beachtet werden. Eine genaue Prüfung der Verfahrensdaten ist deshalb unerlässlich.

Wie kann ich verhindern, dass mein Ehepartner Vermögen verkauft?

Unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht. Dafür müssen die gefährdeten Vermögenswerte und die konkrete Gefahr möglichst genau beschrieben werden. Allgemeine Behauptungen oder widersprüchliche Angaben können dazu führen, dass der Antrag abgewiesen wird.

Was passiert mit der Aufteilung, wenn der Insolvenzverwalter eingeschaltet ist?

Das hängt davon ab, ob der Aufteilungsanspruch bereits bei Eröffnung der Insolvenz bestanden hat. Ist das der Fall, kann der Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse zuständig sein. Entsteht der Anspruch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die spätere Rechtskraft der Scheidung, kann grundsätzlich weiterhin der betroffene Ehepartner selbst antragsberechtigt sein.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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