Aufteilung von Vermögen: Rolle vermieteter Wohnungen bei der Scheidung

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Mietwohnungen, Gold, Privatdarlehen: Was bei der Scheidung wirklich aufgeteilt wird

Vier Jahrzehnte Ehe, Kinder großgezogen, in den Familienfirmen mitgearbeitet – und am Ende steht die Frage im Raum, ob zahlreiche Wohnungen plötzlich „Unternehmen“ sein sollen und deshalb nicht geteilt werden.

Genau an dieser Grenze entzünden sich viele Aufteilungsverfahren nach der Scheidung. Die Aufteilung von Vermögen wird besonders schwierig, wenn es nicht nur aus Sparbüchern besteht, sondern aus vermieteten Immobilien, Forderungen, Versicherungsleistungen, Unternehmensbezügen oder ungewöhnlichen Rechten wie einem Fruchtgenussrecht. Der Oberste Gerichtshof hat dazu wichtige Leitlinien formuliert: Nicht alles, was nach „Firma“ aussieht, ist automatisch Unternehmensvermögen. Und Gerichte dürfen die Zugehörigkeit einzelner Werte zur Aufteilungsmasse nicht vorab mit bindender Wirkung herauslösen.

Fast 40 Jahre Ehe – und plötzlich Streit um Wohnungen, Versicherungen und Forderungen

Ein Ehepaar war fast 40 Jahre verheiratet. Der Mann baute im Lauf der Jahre eine größere Unternehmensgruppe auf. Zum Vermögen gehörten zahlreiche Liegenschaften: manche wurden für betriebliche Zwecke genutzt, andere waren vermietet. Dazu kamen ein Bauherrenmodell, der Verkauf eines Geschäftsstandorts, Privatdarlehen, Konten, Depots, Goldbestände, eine hohe Unfallversicherungsleistung und ein Fruchtgenussrecht.

Die Ehefrau hatte während der Ehe nicht nur die Kinder betreut. Sie arbeitete über viele Jahre im Finanz- und Rechnungswesen der Familienfirmen mit und unterstützte auch bei der Vermietung. Nach der Scheidung ging es deshalb nicht bloß um die Frage, wem etwas formal gehört. Es ging darum, welche Vermögenswerte rechtlich überhaupt in die Aufteilung fallen.

Die Vorinstanzen versuchten, Teile dieser Fragen schon vorab durch einen Zwischenbeschluss zu klären: Manche Werte sollten hineingehören, andere nicht. Beide Seiten bekämpften das. Der OGH bestätigte einzelne Punkte, hob andere auf und verlangte zusätzliche Feststellungen – besonders dort, wo vermietete Immobilien vorschnell als „Unternehmen“ behandelt worden waren.

Viele Mietobjekte sind noch lange kein Unternehmen

Der wichtigste Punkt der Entscheidung betrifft vermietete Immobilien. Nach §§ 81 ff EheG werden bei der Scheidung das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt. Das bedeutet vereinfacht: Vermögenswerte, die während der Ehe geschaffen wurden und am Stichtag – also beim Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft – noch vorhanden sind, können in die Aufteilung fallen.

§ 82 EheG nennt aber Ausnahmen. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen Sachen, die zu einem Unternehmen gehören. Genau hier liegt in der Praxis oft der Streit. Wer mehrere Wohnungen besitzt und vermietet, argumentiert nicht selten, das Ganze sei ein Unternehmen und daher von der Aufteilung ausgenommen.

Der OGH zieht hier eine klare Linie: Vermietete Immobilien gehören grundsätzlich zur Aufteilungsmasse. Sie sind in vielen Fällen nichts anderes als Vermögensanlage und damit eheliche Ersparnis. Die Ausnahme „Unternehmen“ greift nur, wenn die Vermietung tatsächlich wie ein eigener Betrieb organisiert ist.

Dafür reicht es nicht, dass es viele Objekte gibt. Auch eine Hausverwaltung oder ein Steuerberater machen aus Vermögensverwaltung noch kein Unternehmen. Entscheidend sind vielmehr Merkmale wie nennenswerte laufende Erträge, spürbarer eigener Organisations- und Arbeitsaufwand, eine eigenständige Struktur und echtes unternehmerisches Risiko. Wer sich auf diese Ausnahme beruft, muss das auch beweisen.

Wo die Aufteilung endet: Betriebsgebäude ja, reine Veranlagung nein

Anders ist die Lage bei Liegenschaften, die tatsächlich betriebliche Zwecke erfüllen. Gebäude oder Flächen, die etwa als Betriebsstandort, Lager, Schauraum oder für den laufenden Geschäftsbetrieb dienen, sind typischerweise unternehmensnah. Solche Werte sind meist nicht aufzuteilen, weil sie funktional zum Unternehmen gehören.

Ein kleiner Anteil an einem Bauherrenmodell wurde dagegen nicht als geschütztes Unternehmensvermögen verstanden. Solche Konstruktionen dienen regelmäßig der Veranlagung oder steuerlichen Gestaltung. Damit sind sie rechtlich näher an Ersparnissen als an einem operativen Unternehmen.

Für Betroffene ist diese Unterscheidung zentral. Nicht die Bezeichnung entscheidet, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Funktion. Eine Wohnung, die bloß vermietet wird, ist rechtlich etwas anderes als eine Halle, ohne die ein Betrieb gar nicht arbeiten könnte.

Auch unscheinbare Positionen können teuer werden

Die Entscheidung zeigt noch etwas: In Aufteilungsverfahren geht es oft nicht nur um Häuser und Wohnungen. Auch Forderungen und Geldflüsse spielen eine große Rolle.

Ein Privatdarlehen ist kein Nebenthema. Wenn ein Ehegatte Geld verliehen hat und die Rückzahlungsforderung am Stichtag noch offen ist, stellt diese Forderung selbst einen Vermögenswert dar. Sie kann daher in die Aufteilung fallen.

Dasselbe gilt für eine „unbare Entnahme“ im Zusammenhang mit einer Umgründung. Wirtschaftlich kann dahinter ein Anspruch auf Gegenleistung für übertragene Unternehmenswerte stehen. Wenn dieser Anspruch nicht wieder in unternehmerisches Vermögen geflossen ist, ist er als Geldforderung relevant.

Auch ein Fruchtgenussrecht kann aufzuteilen sein. Wird ein solches Recht als Gegenleistung für die Übertragung von Firmenanteilen eingeräumt, hat es einen wirtschaftlichen Wert. Dieser Wert ist zu ermitteln und in die Aufteilungsüberlegungen einzubeziehen.

Besonders praxisnah ist der Punkt zur Unfallversicherung. Leistungen, die einen Einkommensausfall abdecken, gehören grundsätzlich zur Aufteilung – aber nur insoweit, als sie am Stichtag noch vorhanden und abgrenzbar sind. Liegt das Geld also noch auf Konten, in Depots oder wurde damit nachvollziehbar Vermögen aufgebaut, kann es relevant bleiben. Ist es bereits verbraucht, stellt sich die Lage anders dar.

Das Gericht darf die Aufteilungsmasse nicht vorab „festschreiben“

Neben den Vermögensfragen enthält die Entscheidung ein wichtiges prozessuales Signal. Im Aufteilungsverfahren darf das Gericht nicht mit bindender Wirkung per Zwischenbeschluss vorab festlegen, welche einzelnen Vermögenswerte zur Aufteilungsmasse gehören und welche nicht.

Warum ist das so bedeutsam? Weil die Aufteilung als Gesamtentscheidung gedacht ist. Einzelne Vermögenswerte lassen sich oft nicht sinnvoll isoliert beurteilen, ohne den gesamten wirtschaftlichen Zusammenhang zu sehen. Wer also hofft, schon früh im Verfahren eine endgültige richterliche „Vorab-Zuordnung“ zu bekommen, wird oft enttäuscht werden.

Das verändert auch die Prozessstrategie. Die Frage, was aufzuteilen ist, muss sauber vorbereitet und umfassend belegt werden. Ein früher Teilerfolg auf dem Papier hilft wenig, wenn die endgültige Entscheidung später ein anderes Gesamtbild ergibt.

Wenn Sie gerade in einer ähnlichen Situation sind: Darauf kommt es jetzt an

Wenn Sie vermietete Wohnungen besitzen, sollten Sie genau prüfen lassen, ob tatsächlich Unternehmenseigenschaft vorliegt. Die bloße Anzahl von Objekten reicht nicht. Wer sich auf die Ausnahme beruft, braucht belastbare Unterlagen zu Organisation, Erträgen, eigenem Arbeitsaufwand und wirtschaftlichem Risiko.

Wenn Firmenvermögen und Privatvermögen ineinandergreifen, ist eine saubere Trennung besonders wichtig. Dokumentieren Sie, welche Liegenschaften betrieblich genutzt werden und welche bloß der Vermögensanlage dienen. Dasselbe gilt für Geldflüsse aus Umgründungen, Versicherungsleistungen oder Verkäufen.

Wenn Privatdarlehen, Gold, Konten oder Depots im Raum stehen, zählt der Stichtag. Es muss nachvollziehbar sein, was zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden war. Gerade bei Umschichtungen zwischen Konto, Depot und Edelmetallen gehen in der Praxis ohne klare Belege schnell entscheidende Argumente verloren.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien sehen wir in solchen Verfahren immer wieder, dass nicht der lauteste Vorwurf gewinnt, sondern die besser dokumentierte wirtschaftliche Realität.

Checkliste: Was Sie vor dem Aufteilungsverfahren sichern sollten

  • Kaufverträge, Grundbuchsdaten und Finanzierungsunterlagen zu allen Immobilien
  • Mietverträge, Mietlisten und Unterlagen zu Erträgen aus Vermietung
  • Nachweise über betriebliche Nutzung einzelner Liegenschaften oder Gebäudeteile
  • Unterlagen zu Privatdarlehen, offenen Rückzahlungsforderungen und Sicherheiten
  • Kontoauszüge, Depotstände und Nachweise über Goldkäufe oder -verkäufe
  • Versicherungspolizzen und Belege, wofür Versicherungsleistungen verwendet wurden
  • Verträge zu Umgründungen, Anteilsübertragungen und Fruchtgenussrechten
  • Eine Chronologie zum Stichtag: Was war beim Ende der Lebensgemeinschaft noch vorhanden?

FAQ: So wird rund um die Aufteilung nach der Scheidung oft gegoogelt

„Muss ich vermietete Wohnungen bei der Scheidung teilen?“

Sehr oft ja. Vermietete Wohnungen gelten grundsätzlich als eheliche Ersparnisse und können damit in die Aufteilung fallen. Nur ausnahmsweise sind sie als Unternehmensvermögen geschützt. Dafür muss die Vermietung tatsächlich die Merkmale eines eigenständigen Betriebs erfüllen.

„Zählt ein Privatdarlehen an Freunde oder Familie bei der Scheidung?“

Ja, eine offene Rückzahlungsforderung kann ein aufteilbarer Vermögenswert sein. Entscheidend ist, ob das Darlehen am Stichtag noch offen war. Wer so eine Forderung geltend machen oder abwehren will, braucht klare Verträge, Zahlungsnachweise und Informationen zum offenen Saldo.

„Ist Geld aus einer Unfallversicherung nach der Scheidung auch aufzuteilen?“

Das kann der Fall sein. Soweit die Leistung den Einkommensausfall ersetzt und am Stichtag noch vorhanden ist, kann sie in die Aufteilung einbezogen werden. Wichtig ist daher die Frage, ob das Geld noch auf Konten lag, in Wertpapierdepots floss oder sonst noch abgrenzbar vorhanden war.

„Kann das Gericht vorher schon entscheiden, was in die Aufteilung fällt?“

Nicht mit bindender Endwirkung durch einen bloßen Zwischenbeschluss über einzelne Vermögenswerte. Die Zuordnung zur Aufteilungsmasse ist Teil der Gesamtentscheidung. Deshalb sollte das Verfahren von Anfang an vollständig und strategisch vorbereitet werden.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.