Ist die Aufteilung von Mietobjekten und Pensionsplänen im Scheidungsverfahren immer klar?

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Scheidung und Vermögensaufteilung: Wann Mietobjekte und private Pensionspläne doch geteilt werden

Fast 20 Jahre Ehe, ein gemeinsames Kind, Vermögen im Ausland und mehrere Pensionsprodukte: Gerade bei der Scheidung zeigt sich oft, dass nicht alles „gemeinsam“ ist, was sich über Jahre gemeinsam angefühlt hat.

Besonders heikel wird es, wenn ein Ehepartner schon vor der Hochzeit Immobilien besaß, aus diesen Mieteinnahmen flossen und daneben private Vorsorgemodelle aufgebaut wurden. Genau dort zieht der Oberste Gerichtshof wichtige Grenzen: Nicht jede Tilgung während der Ehe macht aus vorehelichem Eigentum aufteilbares Vermögen. Und nicht jede private Altersvorsorge bleibt automatisch außen vor.

Die Geschichte hinter dem Streit: Londoner Immobilien, Mieten und ein Pensionsfonds

Die Ehefrau und der Mann waren fast zwei Jahrzehnte verheiratet. Aus der Ehe stammt ein minderjähriger Sohn. Die Scheidung erfolgte wegen Alleinverschuldens des Mannes. Nach dem Ende der Ehe ging es nicht nur um den persönlichen Bruch, sondern vor allem um die Frage, welches Vermögen in die Aufteilung fällt.

Der Mann hatte schon vor der Ehe zwei vermietete Immobilien in London sowie Ersparnisse in die Beziehung eingebracht. Während der Ehe liefen auf den Objekten Kredite weiter. Nach den Feststellungen wurden diese Darlehen im Wesentlichen aus den Mieteinnahmen bedient. Eine der Immobilien war am Ende noch belastet, die andere bereits abbezahlt.

Zusätzlich bestanden mehrere private Pensionspläne des Mannes. Manche waren schon vor oder rund um die Eheschließung dotiert worden. Dazu kam eine erhebliche Abfertigung, die der Mann teils auf ein Konto, teils in einen Pensionsfonds leitete. Kurz vor dem maßgeblichen Stichtag schenkte er dem Schwiegersohn auch noch 65.000 GBP.

Die Ehefrau wollte eine Ausgleichszahlung. Sie argumentierte, dass Ersparnisse, Immobilienwerte und die Pensionsprodukte in die Vermögensaufteilung einzubeziehen seien. Genau an diesem Punkt musste geklärt werden, was wirklich als ehelich erwirtschaftet oder angespart gilt.

Was bei der Vermögensaufteilung überhaupt zählt – und was nicht

Bei der Aufteilung nach der Scheidung geht es nach den §§ 81 ff EheG um das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Vereinfacht gesagt: Geteilt wird grundsätzlich jenes Vermögen, das die Ehegatten während aufrechter Ehe geschaffen, angespart oder gemeinsam genutzt haben.

§ 81 EheG legt den Grundrahmen fest. Darunter fallen nicht automatisch alle Vermögenswerte beider Ehepartner, sondern nur bestimmte Kategorien. Sachen, die jemand in die Ehe eingebracht hat, bleiben im Regelfall außerhalb der Aufteilung.

§ 82 EheG nennt wichtige Ausnahmen. Eingebrachtes Vermögen, Erbschaften oder Schenkungen sind grundsätzlich nicht aufzuteilen. Das schützt etwa eine Wohnung, die schon vor der Heirat im Eigentum eines Ehepartners stand.

Ganz so einfach ist es aber nicht. Wird ein vorehelicher Vermögenswert während der Ehe mit gemeinsamen Mitteln wesentlich vermehrt oder entschuldet, kann die daraus entstandene Wertschöpfung sehr wohl eine Rolle spielen. Entscheidend ist dann die Herkunft des Geldes.

Mieteinnahmen sind nicht automatisch „eheliches Geld“

Gerade bei vermieteten Immobilien liegt ein häufiger Denkfehler nahe: Wenn während der Ehe Mieten eingehen und davon Kredite zurückgezahlt werden, müsse der dadurch gestiegene Wert doch beiden gehören. Der OGH sieht das differenzierter.

Mieteinnahmen aus einer bereits vor der Ehe vorhandenen Immobilie fallen nicht automatisch in den gemeinsamen Vermögenstopf. Sie werden erst dann zu ehelichen Ersparnissen, wenn sie ausdrücklich oder durch das tatsächliche Verhalten beider Ehepartner in diesen gemeinsamen Bereich überführt wurden. Juristisch wird hier oft von einer „Umwidmung“ gesprochen.

So eine Umwidmung kann etwa vorliegen, wenn Mieten regelmäßig auf ein gemeinsames Konto fließen, dort mit anderen Familieneinkünften vermischt und bewusst für den gemeinsamen Vermögensaufbau verwendet werden. Fehlt ein solches Bild, bleiben die Mieten dem eingebrachten Vermögen näher als den ehelichen Ersparnissen.

Für die Londoner Objekte bedeutet das: Wenn die Kreditraten tatsächlich nur aus den Mieteinnahmen der vorehelichen Immobilien bezahlt wurden und diese Einnahmen nie in den gemeinsamen Spartopf überführt wurden, entsteht daraus grundsätzlich keine eheliche Wertschöpfung, die zu teilen wäre.

Private Pensionspläne: Nicht der Zweck entscheidet, sondern der Geldwert

Besonders spannend ist die zweite Kernaussage des OGH zu privaten Pensionsplänen. Lange stand häufig die Frage im Vordergrund, ob ein Produkt der Altersvorsorge dient. Der OGH schärft hier nun die Linie: Maßgeblich ist vor allem, ob der Plan am Stichtag einen realisierbaren wirtschaftlichen Wert hat.

Mit anderen Worten: Gibt es einen Rückkaufswert, eine vorzeitige Auszahlungsmöglichkeit oder einen sonst greifbaren Geldwert, dann kann ein solcher Pensionsplan als eheliche Ersparnis in die Aufteilung fallen. Bloße künftige Erwartungen ohne aktuell verwertbaren Wert sind anders zu behandeln.

Damit korrigiert das Höchstgericht die Sichtweise, dass der Vorsorgezweck allein schon für eine Ausnahme genügen würde. Wer also während der Ehe in fondsgebundene Vorsorgen, Rentenversicherungen oder ähnliche Modelle eingezahlt hat, kann sich nicht allein mit dem Hinweis auf „Pension“ der Aufteilung entziehen.

Eine wichtige Ausnahme bleibt aber bestehen: Ist eine private Vorsorge gesetzlich verpflichtend und ersetzt sie eine staatliche Pension, dann bleibt sie wie eine gesetzliche Pensionsanwartschaft regelmäßig außerhalb der Aufteilung. Das ist besonders bei Auslandsbezug relevant.

Warum das Verfahren noch nicht fertig war

Der OGH hat die Sache nicht endgültig abgeschlossen, sondern an das Erstgericht zurückverwiesen. Das zeigt, wie stark solche Verfahren von Details abhängen.

Zu klären ist nämlich, ob die Kreditraten für die Londoner Wohnung wirklich ausschließlich aus Mieten bezahlt wurden oder ob doch eheliches Einkommen eingeflossen ist. Schon kleine Vermischungen von Geldflüssen können die rechtliche Bewertung verändern.

Ebenso muss genauer festgestellt werden, wie die einzelnen Pensionspläne ausgestaltet waren. Ohne Vertragsunterlagen, Rückkaufswerte, Auszahlungsoptionen und Stichtagswerte lässt sich nicht sauber beurteilen, welcher Teil aufteilbar ist und welcher nicht.

Auch die hohe Abfertigung und die Zahlung an den Schwiegersohn kurz vor dem Stichtag sind rechtlich brisant. Vermögensverschiebungen kurz vor der Trennung können bei der Aufteilung nicht einfach folgenlos bleiben.

Wann dieses Urteil für Ihren Alltag entscheidend wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Entscheidung vor allem in vier Konstellationen wichtig:

  • Sie oder Ihr Ehepartner haben vor der Ehe eine Wohnung, ein Zinshaus oder andere vermietete Immobilien besessen.
  • Es existieren private Pensionspläne, Lebensversicherungen, fondsgebundene Vorsorgen oder ausländische Rentenmodelle.
  • Kredite wurden während der Ehe aus unterschiedlichen Quellen getilgt und die Konten sind nicht klar getrennt.
  • Kurz vor Trennung oder Scheidung wurden größere Beträge verschenkt, übertragen oder in Vorsorgeprodukte verschoben.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien sieht Dr. Pichler in der Praxis immer wieder, dass nicht die großen Schlagworte entscheiden, sondern Kontoauszüge, Vertragsdetails und der richtige Blick auf den Stichtag.

Was Sie jetzt konkret sichern sollten

  • Sammeln Sie Kontoauszüge, aus denen hervorgeht, woraus Kredite tatsächlich bezahlt wurden.
  • Besorgen Sie für alle Pensions- und Vorsorgeprodukte die vollständigen Vertragsunterlagen samt Rückkaufswerten zum Stichtag.
  • Dokumentieren Sie größere Zahlungen, Schenkungen oder Überweisungen in den Monaten vor der Trennung.
  • Halten Sie fest, ob Mieteinnahmen auf Einzelkonten oder gemeinsame Konten geflossen sind.
  • Bei Auslandsbezug: Klären Sie, ob eine private Vorsorge freiwillig oder gesetzlich verpflichtend war.

FAQ: Was Betroffene dazu wirklich googeln

Wird eine Wohnung geteilt, wenn sie schon vor der Ehe meinem Mann gehört hat?

Nicht automatisch. Vorehelich eingebrachtes Eigentum bleibt grundsätzlich außerhalb der Aufteilung. Relevant kann aber ein während der Ehe entstandener Mehrwert sein, wenn dafür gemeinsame Mittel eingesetzt wurden, etwa für Kreditrückzahlungen oder größere Investitionen.

Zählen Mieteinnahmen aus einer alten Eigentumswohnung bei der Scheidung als gemeinsames Vermögen?

Nein, nicht zwingend. Mieteinnahmen aus vorehelichem Eigentum werden nicht automatisch zu ehelichen Ersparnissen. Entscheidend ist, ob diese Gelder in den gemeinsamen Vermögensaufbau übernommen wurden, etwa durch regelmäßige Zuführung auf ein gemeinsames Konto.

Ist eine private Pension bei der Scheidung immer geschützt?

Nein. Wenn der Pensionsplan am Stichtag einen realisierbaren Wert hat, etwa einen Rückkaufswert, kann er in die Aufteilung fallen. Anders kann es bei gesetzlich verpflichtenden privaten Modellen sein, die eine staatliche Pension ersetzen.

Kann mein Ex kurz vor der Scheidung noch Geld an Verwandte verschenken?

Einfach folgenlos ist das nicht. Größere Vermögensverschiebungen kurz vor dem Stichtag können bei der Aufteilung berücksichtigt werden. Gerade deshalb sollten solche Transaktionen früh dokumentiert und rechtlich geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.