Aufteilung von Immobilien nach Scheidung: Was ist rechtlich zulässig?

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Haus weg, Geld später? Was bei der Aufteilung von Immobilien nach Scheidung trotz Millionenbetrag zulässig ist

Drei Monate zum Auszug, zwei Jahre Warten auf den Großteil des Geldes: Genau so kann eine Aufteilung nach der Scheidung aussehen. Wer glaubt, dass eine Immobilie erst dann auf den Ex-Partner übergehen darf, wenn die gesamte Ausgleichszahlung schon am Konto ist, irrt. Eine aktuelle Entscheidung zeigt, wie weit Gerichte bei Raten, Fristen und Sicherheiten gehen dürfen – und wo klare Grenzen verlaufen.

Die Geschichte hinter dem Streit: Hausübertragung jetzt, Zahlung großteils später

Nach der Trennung stand das frühere Ehehaus im Alleineigentum der Frau. Trotzdem sollte es im Aufteilungsverfahren am Ende an den Mann übergehen. Das Problem lag auf der Hand: Der Wert der Liegenschaft war hoch, also musste der Mann eine erhebliche Ausgleichszahlung leisten.

Das Gericht entschied sich für ein gestaffeltes Modell. Zuerst sollte der Mann binnen vier Monaten 200.000 Euro zahlen. Der weitaus größere Restbetrag von 1.144.000 Euro war erst innerhalb von zwei Jahren fällig. Für den noch offenen Teil bekam die Frau ein Pfandrecht auf dem Haus, also eine grundbücherliche Sicherheit.

Für die Frau war das ein harter Einschnitt. Drei Monate nach Erhalt der ersten Rate musste sie ausziehen. Gleichzeitig wurde das Eigentum im Grundbuch auf den Mann übertragen und das Pfandrecht der Frau eingetragen. Sie verlor also ihr Zuhause, obwohl der Großteil der Zahlung noch ausstand.

Beide Seiten wollten mehr. Der Mann wollte das Haus ohne Ausgleichszahlung übernehmen und die Frau aus dem Haus bringen. Die Frau wiederum wollte das Eigentum erst dann übertragen, wenn die gesamte Summe bezahlt ist. Außerdem hielt sie die lange Zahlungsfrist für unzumutbar.

Warum das Gericht keine „Gratis-Übernahme“ des Hauses zuließ

Ein zentraler Punkt der Entscheidung: Eine entschädigungslose Übertragung einer Immobilie an den anderen Ehepartner kommt bei der Aufteilung nicht in Betracht. Wer das Haus bekommt, muss grundsätzlich einen finanziellen Ausgleich leisten, wenn der andere dadurch Vermögenswerte verliert.

Das folgt aus dem Grundgedanken der Vermögensaufteilung nach der Scheidung. Es geht nicht darum, einen Ehepartner zu belohnen und den anderen leer ausgehen zu lassen. Maßstab ist die Billigkeit. Das Gericht muss also eine faire Lösung finden, die die wirtschaftliche Realität beider Seiten berücksichtigt.

Gerade bei wertvollen Liegenschaften ist das oft schwierig. Viele können sechs- oder siebenstellige Beträge nicht sofort aufbringen. Würde man immer auf sofortige Vollzahlung bestehen, wäre eine Hausübernahme in vielen Fällen praktisch unmöglich. Genau hier setzt das Ehegesetz an.

Raten, Stundung, Hypothek: Was das Ehegesetz erlaubt

§ 94 Abs 2 EheG erlaubt dem Gericht, Ausgleichszahlungen in Raten festzusetzen oder die Zahlung zu stunden. Vereinfacht heißt das: Die Summe muss nicht zwingend sofort und auf einmal bezahlt werden, wenn das wirtschaftlich nicht realistisch ist und die Lösung für die andere Seite noch zumutbar bleibt.

§ 93 EheG ermöglicht Sicherungen für solche Ansprüche. Vereinfacht bedeutet das: Das Gericht kann anordnen, dass die offene Forderung etwa durch ein Pfandrecht auf der Immobilie abgesichert wird. So soll verhindert werden, dass jemand das Eigentum verliert und beim Geld am Ende ungesichert dasteht.

Genau diese Kombination wurde hier gewählt: Eigentumsübertragung nicht erst nach Vollzahlung, sondern schon nach einer ersten Teilzahlung – abgesichert durch eine Hypothek für den Restbetrag. Rechtlich ist so ein Zug-um-Zug-Modell zulässig, wenn die Balance zwischen Finanzierungsmöglichkeit und Schutz des anderen Ehepartners gewahrt bleibt.

Der OGH ließ beide Seiten abblitzen

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die gewählte Konstruktion und wies die Rechtsmittel beider Parteien zurück. Entscheidend war, dass die gestaffelte Zahlung samt Pfandrecht als billige Lösung angesehen wurde. Der Mann bekam Zeit zur Finanzierung. Die Frau bekam eine grundbücherliche Sicherheit für den offenen Betrag.

Nicht durchdringen konnte auch das Argument, die Eigentumsübertragung dürfe erst nach vollständiger Zahlung erfolgen. Nach Ansicht des Gerichts reicht es aus, wenn eine tragfähige Absicherung besteht. Ein Pfandrecht auf der Liegenschaft kann dafür genügen.

Ebenso wenig bekam der Mann das Haus ohne Ausgleich. Das hätte dem Grundgedanken der Vermögensaufteilung widersprochen. Wer eine wertvolle Immobilie übernimmt, muss den anderen Ehepartner wirtschaftlich abfinden.

Und was ist mit dem „Wohnvorteil“? Nicht jeder fiktive Mietwert wird angerechnet

Ein Punkt überrascht viele Betroffene besonders: Wer nach der Trennung allein im Haus wohnt, muss sich nicht automatisch einen fiktiven Mietzins anrechnen lassen. Dieser sogenannte Wohnvorteil fließt nicht schematisch in die Berechnung ein.

Stattdessen wird er nur als Teil der Billigkeitsabwägung berücksichtigt. Das heißt: Das Gericht schaut auf das Gesamtbild. Hier spielte etwa eine Rolle, dass die Frau zwar eine Zeit lang im Haus wohnte, dafür aber das Eigentum schon früh verlor und auf den größten Teil des Geldes lange warten musste.

Bemerkenswert ist auch, dass der spätere Restbetrag nicht wertgesichert wurde. Auch das hielt das Gericht im Ergebnis für vertretbar, weil der Gebrauchsvorteil des Wohnens im Haus bereits in die Abwägung eingeflossen war. Wer auf eine automatische Mietwert-Gegenrechnung oder auf eine automatische Wertsicherung setzt, rechnet daher oft falsch.

Wann diese Entscheidung für Sie besonders wichtig ist

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Rechtsprechung vor allem in vier Konstellationen relevant:

  • Wenn ein Ehepartner das Haus behalten will, die Ausgleichszahlung aber sehr hoch ist.
  • Wenn die Immobilie schon übertragen werden soll, obwohl die Zahlung nur in Etappen möglich ist.
  • Wenn Sie ausziehen sollen, bevor der gesamte Betrag bezahlt wurde.
  • Wenn Sie glauben, dass das alleinige Wohnen im Haus automatisch als „Miete“ gegengerechnet wird.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Verfahren immer wieder: Nicht nur die Höhe der Ausgleichszahlung ist entscheidend, sondern vor allem die technische Gestaltung. Zahlungsfristen, Grundbuch, Pfandrecht, Übergabetermin, Verzugsfolgen – daran entscheidet sich, ob eine Lösung tragfähig oder riskant ist.

Was Betroffene jetzt konkret klären sollten

  • Finanzierung früh prüfen: Kann die Ausgleichszahlung sofort geleistet werden oder nur in Raten?
  • Sicherheiten sauber regeln: Pfandrecht, Rang im Grundbuch und Eintragung gleichzeitig mit der Eigentumsübertragung.
  • Fristen präzise festlegen: Wann ist welche Rate fällig, wann muss geräumt werden, was passiert bei Verzug?
  • Wertsicherung und Zinsen ansprechen: Gerade bei langen Zahlungsfristen ist das wirtschaftlich entscheidend.
  • Keine falschen Annahmen treffen: Ein fiktiver Mietwert wird nicht automatisch von der Ausgleichszahlung abgezogen.

FAQ: So suchen Betroffene tatsächlich nach Antworten

Kann mein Ex das Haus schon bekommen, obwohl noch nicht alles bezahlt ist?

Ja, das kann zulässig sein. Das Gericht kann anordnen, dass das Eigentum schon nach einer ersten Teilzahlung übertragen wird, wenn der offene Betrag ausreichend abgesichert ist. Typisch ist ein Pfandrecht auf der Liegenschaft. Entscheidend ist, ob die Lösung insgesamt fair und zumutbar ist.

Muss ich aus dem Haus ausziehen, obwohl ich auf den Großteil des Geldes noch warte?

Auch das ist möglich, wenn das Gericht eine gestaffelte Regelung trifft. Dann können Auszug, Eigentumsübertragung und Pfandrechts-Eintragung zeitlich aufeinander abgestimmt werden. Für Betroffene ist besonders wichtig, dass die Sicherheiten tatsächlich im Grundbuch abgesichert sind, bevor sie ihre Position aufgeben.

Wird mir angerechnet, dass ich nach der Trennung allein im Haus gewohnt habe?

Nicht automatisch. Ein Wohnvorteil ist kein fixer Rechenposten wie eine Miete. Er kann bei der Billigkeitsabwägung eine Rolle spielen, muss aber nicht zwingend zu einer direkten Kürzung der Ausgleichszahlung führen. Es kommt immer auf die gesamte wirtschaftliche Situation an.

Was passiert, wenn die zweite Rate nicht bezahlt wird?

Dann wird die vereinbarte oder gerichtliche Absicherung zentral. Besteht ein Pfandrecht auf der Immobilie, hat der berechtigte Ehepartner eine deutlich stärkere Position. Genau deshalb sollte vor einer Eigentumsübertragung immer geprüft werden, wie tragfähig die Sicherheit wirklich ist und welche Schritte im Verzugsfall offenstehen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.