Unter Schutz oder Schenkung? Aufteilung bei der Scheidung im Fokus

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Wohnung auf meinen Namen – und trotzdem kein Zugewinn? Aufteilung bei Schenkungen unter Ehegatten bei der Scheidung

Eine Wohnung steht im Grundbuch auf den eigenen Namen, die Ehe ist vorbei – und trotzdem zählt ihr Wert bei der Scheidung am Ende dem anderen. Genau das überrascht viele Betroffene, wenn es um die Aufteilung des Vermögens nach der Trennung geht.

Gerade bei längeren Ehen wurden Immobilien, Sparguthaben oder andere Vermögenswerte oft aus praktischen Gründen verschoben: aus Vertrauen, aus steuerlichen Überlegungen, zur Absicherung der Familie oder – wie hier – aus Sorge vor unternehmerischen Risiken. Was im Alltag wie eine klare Eigentumsübertragung wirkt, wird im Aufteilungsverfahren nach der Scheidung rechtlich oft anders bewertet.

Schenkung oder Sicherheitsgründen? Auflösung des Streits nach der Trennung

Herr und Frau M. trennten sich nach Jahren der Ehe. Viel gemeinsam neu geschaffenes Vermögen gab es während dieser Zeit nicht. Im Wesentlichen stand eine Auslandsimmobilie mit einem Wert von 51.000 Euro im Raum. Der größere Streitpunkt lag anderswo: beim Vermögen, das Herr M. schon vor der Ehe hatte und das später teilweise auf Frau M. übertragen worden war.

Der Hintergrund war nicht Romantik, sondern Vorsicht. Herr M. wollte ein Unternehmen gründen und sein Vermögen für den Fall einer möglichen Insolvenz absichern. Deshalb wurden Vermögenswerte auf Frau M. überschrieben. Bei einer übertragenen Wohnung ließ er sich sogar ein Wohnrecht eintragen. Das zeigt: Er wollte die Nutzung nicht aus der Hand geben und die Übertragung nicht als völligen wirtschaftlichen Abschied von diesem Vermögen verstanden wissen.

Nach der Trennung erhielt Frau M. eine Eigentumswohnung im Wert von 72.000 Euro zugesprochen. Damit war der Konflikt aber nicht beendet. Sie wollte darüber hinaus an weiteren Werten teilhaben, die Herr M. ursprünglich in die Ehe mitgebracht hatte. Zusätzlich argumentierte sie, dass sie wegen der Verschuldenslage bestimmte geschenkte Vermögenswerte behalten dürfe. Erst sehr spät brachte sie auch noch vor, sie werde möglicherweise bald eine größere Wohnung brauchen, weil die Söhne zu ihr ziehen könnten.

Warum „auf meinen Namen“ bei der Scheidung nicht automatisch „mein Wert“ bedeutet

Bei der Aufteilung nach der Scheidung geht es nach den §§ 81 ff Ehegesetz nicht einfach darum, wem etwas formal gehört. Entscheidend ist vielmehr, welches Vermögen während der Ehe als eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnis anzusehen ist und wie dieses nach Billigkeit aufzuteilen ist. „Billigkeit“ bedeutet hier keine freie Bauchentscheidung, sondern eine gerechte Verteilung nach den Beiträgen beider Ehepartner.

§ 82 EheG zieht eine wichtige Grenze: Sachen, die ein Ehepartner in die Ehe eingebracht hat, sind grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen. Das Gesetz will verhindern, dass voreheliches Vermögen allein durch die Ehe automatisch zur gemeinsamen Verteilungsmasse wird. Wer also schon vor der Hochzeit Eigentum hatte, soll diesen Wert im Grundsatz auch nach der Scheidung behalten.

Genau an dieser Stelle wird es bei der Aufteilung bei Schenkungen unter Ehegatten bei der Scheidung heikel. Wird eine Wohnung während der Ehe auf den anderen Partner überschrieben, heißt das noch nicht automatisch, dass ihr wirtschaftlicher Wert im Aufteilungsverfahren endgültig dem Beschenkten zugerechnet wird. Das Gericht schaut genauer hin: War wirklich eine endgültige, von der Ehe unabhängige Vermögensverschiebung gewollt – oder war die Übertragung nur Teil des gemeinsamen Ehe- und Lebensmodells?

Geschenk oder Schutzmanöver? Details, auf die Gerichte besonders achten

Bei Schenkungen zwischen Ehegatten zählt nicht nur die Urkunde, sondern auch der Zweck der Übertragung. Wenn Vermögen etwa wegen Haftungsrisiken, zur steuerlichen Gestaltung oder bloß zur Absicherung innerhalb der Ehe auf den anderen Partner übertragen wird, spricht vieles dafür, dass der Wert wirtschaftlich weiterhin dem Schenkenden zugerechnet wird.

Besonders aussagekräftig sind Begleitumstände. Ein eingetragenes Wohnrecht des übertragenden Ehepartners ist ein starkes Zeichen dafür, dass dieser die Nutzung und wirtschaftliche Verbindung zur Liegenschaft gerade nicht vollständig aufgeben wollte. Auch die Motivation, Vermögen vor einem möglichen Zugriff von Gläubigern zu schützen, spricht gegen die Annahme, es habe eine völlig losgelöste und endgültige Bereicherung des anderen Ehepartners stattfinden sollen.

Für Betroffene ist das oft die unangenehme Überraschung: Das Grundbuch zeigt Eigentum, die Scheidungsaufteilung rechnet aber den Wert trotzdem dem anderen zu. Das ist kein Widerspruch, sondern Folge der besonderen Regeln des Ehegesetzes, das bei der Vermögensaufteilung wirtschaftlich und nicht bloß formal denkt.

Was das Gericht hier nicht gelten ließ

Frau M. konnte mit ihrer Forderung nach einer weitergehenden Beteiligung an den eingebrachten Werten von Herr M. nicht durchdringen. Maßgeblich war, dass diese Vermögenswerte ursprünglich von Herr M. stammten und die Übertragungen auf Frau M. nicht als endgültige, von der Ehe losgelöste Schenkungen gewertet wurden. Der Wert blieb daher bei der Aufteilung im Ergebnis Herr M. zugeordnet.

Auch das Argument, wegen eines allfälligen Verschuldens an der Scheidung dürfe sie geschenkte Sachen behalten, half ihr nicht weiter. Bei der nachehelichen Vermögensaufteilung gelten die speziellen Regeln des Ehegesetzes. Allgemeine schenkungsrechtliche Überlegungen aus dem ABGB treten hier zurück. Das Verschuldensprinzip spielt bei der Frage, wem vorehelich eingebrachtes Vermögen oder typische Ehegatten-Schenkungen wertmäßig zuzurechnen sind, regelmäßig keine entscheidende Rolle.

Ebenso scheiterte der späte Hinweis auf einen künftig vielleicht steigenden Wohnbedarf. Neue Tatsachen können in der letzten Instanz nicht einfach erstmals nachgeschoben werden. Wer bei der Aufteilung auf Wohnbedarf, Betreuungssituationen oder besondere Belastungen verweisen will, muss diese Punkte rechtzeitig ins Verfahren einbringen.

Experten-Tipps: Drei besondere Risikosituationen, die von einem erfahrenen Rechtsanwalt in Wien beleuchtet werden

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, lohnt sich ein genauer Blick auf die Vorgeschichte der Vermögensübertragung.

  • Die Immobilie wurde „nur sicherheitshalber“ überschrieben: Etwa wegen Unternehmensgründung, Haftungsrisiken oder Gläubigerschutz. Dann ist offen, ob die Übertragung bei der Scheidung wirklich als endgültige Schenkung behandelt wird.
  • Ein Partner brachte deutlich mehr Vermögen in die Ehe mit: Ohne saubere Unterlagen entsteht rasch Streit darüber, was vorehelich war und was erst während der Ehe gemeinsam geschaffen wurde.
  • Während der Ehe wurde in eine voreheliche Liegenschaft investiert: Renovierungen, Kredittilgungen oder Ausbauten können sehr wohl aufteilungsrelevant sein, auch wenn die Liegenschaft selbst ursprünglich von nur einem Ehepartner kam.
  • Argumente werden erst spät gesammelt: Wohnbedarf, Kinderbetreuung, Zahlungsflüsse und Investitionen müssen frühzeitig dokumentiert und vorgebracht werden.

Was Sie vor und nach der Trennung sofort sichern sollten

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in Aufteilungsverfahren immer wieder: Nicht die lauteste Behauptung gewinnt, sondern die besser belegte Geschichte des Vermögens.

  • Sammeln Sie Kaufverträge, Schenkungsverträge, Grundbuchsauszüge und Kontounterlagen.
  • Dokumentieren Sie genau, welches Vermögen schon vor der Ehe vorhanden war.
  • Halten Sie schriftlich fest, warum eine Übertragung erfolgt ist – etwa wegen Unternehmensrisiken oder familiärer Absicherung.
  • Belegen Sie Investitionen während der Ehe, zum Beispiel Kreditraten, Sanierungen oder Umbauten.
  • Bringen Sie alle relevanten Tatsachen frühzeitig ins Verfahren ein und nicht erst in einer späten Instanz.
  • Verlassen Sie sich nicht allein auf den Eintrag im Grundbuch oder auf die Bezeichnung „Schenkung“ im Alltag.

FAQ: Was Betroffene dazu oft googeln

Wenn die Wohnung auf meinen Namen steht, gehört sie mir bei der Scheidung automatisch?

Nein. Für die Aufteilung nach der Scheidung zählt nicht nur die formale Eigentumslage, sondern auch, woher der Wert stammt und warum die Übertragung erfolgt ist. Wurde die Immobilie ursprünglich vom anderen Ehepartner eingebracht und nur aus ehebezogenen Gründen auf Sie übertragen, kann ihr Wert trotzdem diesem Partner zugerechnet werden. Der Grundbuchsstand allein entscheidet die Aufteilung also nicht.

Mein Ehepartner hat mir während der Ehe etwas geschenkt – darf ich das jedenfalls behalten?

Nicht unbedingt. Bei Schenkungen zwischen Ehegatten prüfen Gerichte, ob wirklich eine endgültige Vermögensverschiebung gewollt war. Viele Übertragungen geschehen gerade in Erwartung des Fortbestands der Ehe oder aus praktischen Gründen. Dann kann der Wert im Aufteilungsverfahren dem schenkenden Ehepartner zugerechnet werden.

Zählt Verschulden an der Scheidung bei der Vermögensaufteilung?

Nur sehr eingeschränkt. Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse folgt den Regeln des Ehegesetzes und nicht einfach einer moralischen Schuldlogik. Wer „schuld“ an der Scheidung ist, entscheidet normalerweise nicht darüber, ob vorehelich eingebrachtes Vermögen oder typische Ehegatten-Schenkungen verteilt werden. Für Unterhaltsfragen kann Verschulden allerdings sehr wohl relevant sein.

Was ist, wenn ich erst später merke, dass ich mehr Wohnraum brauche?

Solche Umstände sollten so früh wie möglich ins Verfahren eingebracht werden. Wer wesentliche Tatsachen erst in einer späten Instanz vorträgt, läuft Gefahr, damit nicht mehr gehört zu werden. Das gilt etwa für geänderten Wohnbedarf, geplante Übersiedlungen der Kinder oder neue Betreuungssituationen. Timing ist im Aufteilungsverfahren oft genauso wichtig wie der Inhalt.

Gerade bei überschriebenen Wohnungen, Familienvermögen und Schenkungen zwischen Ehegatten zeigt sich, wie schnell der äußere Eindruck täuschen kann. Was wie eine klare Eigentumslage aussieht, kann rechtlich eine ganz andere Geschichte erzählen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandantinnen und Mandanten bei der Vermögensaufteilung nach der Scheidung mit dem nötigen Blick für Details, Nachweise und strategisch richtige Schritte. Für die vollständige OGH-Entscheidung klicken Sie hier.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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