Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens: Rechte sichern

Nicht scheiden, sondern aufheben? Wann eine Ehe in Österreich gar nicht wirksam ist – und warum das finanziell viel ausmacht
Sie wollen „die Scheidung“ einreichen – und dann stellt sich heraus, dass es rechtlich vielleicht gar keine wirksame Ehe gibt. Genau an diesem Punkt werden in der Praxis oft die teuersten Fehler gemacht: falsches Verfahren, versäumte Fristen, vorschnelle Vergleiche und ungeklärte Ansprüche bei Wohnung, Ersparnissen und Unterhalt.
Als Kanzlei mit Schwerpunkt Scheidungsrecht in Wien sehen wir immer wieder Konstellationen, in denen Betroffene jahrelang von einer gültigen Ehe ausgehen: Der Mann war im Ausland noch verheiratet, das Paar hat nur religiös geheiratet, eine Zustimmung zur Eheschließung hat gefehlt oder die Ehefrau wurde unter Druck gesetzt. Juristisch ist das keine bloße Feinheit. Ob eine Ehe nichtig, aufhebbar oder wirksam und nur scheidbar ist, entscheidet oft darüber, welcher Weg vor Gericht richtig ist und welche Ansprüche am Ende bleiben.
Wenn die „Scheidung“ der falsche Antrag ist
Eine Scheidung setzt eine wirksame Ehe voraus. Fehlt es daran, geht es nicht um Scheidung, sondern um die Feststellung der Nichtigkeit oder um die Aufhebung der Ehe.
Das ist mehr als ein formaler Unterschied. Wer etwa eine einvernehmliche Scheidung anstrebt, obwohl ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, kann sich in einen Vergleich begeben, der vermeidbar gewesen wäre und bei Unterhalt oder Vermögensaufteilung ungünstig endet. Gerade wenn ein Eheteil gutgläubig war und auf die Gültigkeit der Ehe vertraut hat, kann die richtige rechtliche Einordnung Schutz bringen.
Die zentralen Regeln finden sich im Ehegesetz. EheG §§ 20 ff betreffen die Nichtigkeit der Ehe: also Fälle, in denen die Ehe von Anfang an unwirksam ist, etwa bei Doppelehe, verbotener Verwandtschaft oder gravierenden Formmängeln. Die Bestimmungen über die Aufhebung erfassen andere Fälle: etwa Irrtum, Täuschung, Drohung oder fehlende erforderliche Zustimmungen. Der Unterschied ist praktisch wichtig, weil eine Aufhebung oft fristgebunden ist, während die Nichtigkeit anders zu behandeln ist.
Fünf typische Situationen, in denen man zuerst die Gültigkeit der Ehe prüfen sollte
Die erste Konstellation ist die Doppelehe. Die Ehefrau heiratet in Wien, zieht mit dem Mann zusammen, beteiligt sich an Möbeln und laufenden Kosten. Zwei Jahre später erfährt sie: Die frühere Ehe des Mannes im Ausland wurde nie wirksam geschieden oder die ausländische Scheidung ist in Österreich nicht anerkannt. Dann kann die neue Ehe nichtig sein. Für die gutgläubige Ehefrau ist entscheidend, dass sie trotzdem nicht rechtlos ist.
Die zweite Konstellation ist die bloß religiöse Trauung. Das Paar lebt jahrelang wie Eheleute, die Familie nennt es Ehe, beide verstehen sich als verheiratet. Standesamtlich wurde aber nie geheiratet. Zivilrechtlich gibt es dann keine Ehe, die geschieden werden könnte. Unterhalt nach Scheidung gibt es in diesem Fall nicht; Vermögensfragen werden nach Eigentum, Beiträgen und allgemeinen zivilrechtlichen Regeln gelöst.
Die dritte Konstellation betrifft minderjährige Ehegatten. Wer mit 17 heiratet, obwohl eine erforderliche Zustimmung fehlte, kann unter Umständen die Ehe aufheben lassen. Hier entscheidet oft nicht die Lebensgeschichte, sondern der Kalender: Wird die Frist versäumt, bleibt unter Umständen nur mehr die normale Scheidung.
Die vierte Konstellation ist die Eheschließung unter Druck, Drohung oder Täuschung. Die Ehefrau willigt ein, weil familiärer oder wirtschaftlicher Druck aufgebaut wurde. Später stellt sich die Frage: Scheidung oder Aufhebung? Wenn der Wille bei der Eheschließung rechtlich mangelhaft war, kann die Aufhebung der richtige Weg sein. Wer zuwartet, riskiert aber den Verlust dieses Weges.
Die fünfte Konstellation ist verbotene Verwandtschaft. Das betrifft insbesondere Verwandtschaft in gerader Linie oder zwischen Geschwistern; auch Adoptivverhältnisse können relevant werden. Dann steht nicht nur die Ehe selbst im Raum, sondern häufig auch die Sorge, was das für gemeinsame Kinder bedeutet. Diese Sorge ist in einem Punkt unbegründet: Kinder verlieren dadurch nicht ihre Rechte.
Was das Gesetz tatsächlich schützt – trotz nichtiger oder aufgehobener Ehe
EheG §§ 81 ff regeln die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Dazu gehören typischerweise die Ehewohnung, Hausrat, gemeinsam angeschaffte Möbel, Sparguthaben oder andere während des Zusammenlebens gebildete Werte. Diese Regeln können bei Nichtigkeit oder Aufhebung entsprechend angewandt werden, vor allem dann, wenn ein Eheteil gutgläubig auf die Gültigkeit der Ehe vertraut hat.
ABGB § 94 betrifft den Unterhalt in aufrechter Ehe. Nach der Auflösung einer wirksamen Ehe richten sich Ansprüche gegen den früheren Ehepartner nach den einschlägigen Bestimmungen des Ehegesetzes. Auch bei Nichtigkeit oder Aufhebung kann ein gutgläubiger Eheteil unter Umständen Schutz erhalten, insbesondere nach Billigkeit. Das heißt nicht automatisch, dass immer Unterhalt zusteht. Es heißt aber, dass die Sache nicht mit dem Satz erledigt ist: „Die Ehe war ungültig, also gibt es gar nichts.“
ABGB §§ 138 ff regeln Obsorge, Kontaktrecht und Kindesunterhalt. Diese Rechte hängen nicht davon ab, ob die Ehe wirksam war. Kinder sind rechtlich nicht schlechter gestellt, nur weil sich später herausstellt, dass die Ehe nichtig war oder aufgehoben wird. Obsorge, Kontakt und Kindesunterhalt müssen trotzdem klar geregelt werden, gegebenenfalls nach dem AußStrG im Außerstreitverfahren.
Das AußStrG ist vor allem für Kindschaftssachen wichtig. Die Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe selbst läuft in der Regel als streitiges Verfahren vor Gericht; Fragen zu Kindern werden gesondert behandelt. Wer meint, die Entscheidung über den Ehestatus erledige automatisch alles Weitere, liegt oft falsch.
Drei Fälle aus der Praxis – mit sehr unterschiedlichem Ergebnis
1. Der Mann war noch verheiratet
Der Mann heiratet erneut, obwohl seine frühere Ehe noch besteht. Die neue Ehe ist nichtig. Die Ehefrau wusste davon nichts, wohnte mit ihm zusammen und zahlte bei Einrichtung und Lebenshaltung mit. Ergebnis: Das Gericht kann die Nichtigkeit feststellen. Weil die Ehefrau gutgläubig war, kommen Aufteilungsregeln sinngemäß in Betracht. Sie muss also nicht leer ausgehen, nur weil die Ehe von Anfang an fehlerhaft war.
2. Nur religiöse Trauung, nie am Standesamt
Die Frau will nach acht Jahren „einvernehmlich geschieden“ werden. Im Verfahren wird klar: Es gab nie eine standesamtliche Eheschließung. Ergebnis: Keine Scheidung, weil zivilrechtlich keine Ehe existiert. Kein nachehelicher Unterhalt. Vermögensfragen werden nach Eigentum, Beiträgen und allgemeinen Ansprüchen geprüft. Gerade hier sind Belege wichtig: Wer hat bezahlt, wer hat überwiesen, wem gehört die Wohnung, auf wen laufen Kredite?
3. Heirat mit 17 – die Frist kippt alles
Eine Frau heiratet mit 17 ohne erforderliche Zustimmung. Mit 19 will sie die Beziehung beenden. Wenn sie rechtzeitig die Aufhebung verfolgt, kann das Verfahren auf diesem Weg geführt werden. Versäumt sie die Frist oder liegt später eine Heilung vor, bleibt die Ehe wirksam. Dann ist der Weg nicht mehr Aufhebung, sondern Scheidung – mit den gewöhnlichen Regeln zu Verschulden, Unterhalt und Aufteilung.
Wo Betroffene am häufigsten Geld oder Rechte verlieren
- Falscher Verfahrensweg: Eine einvernehmliche Scheidung wird unterschrieben, obwohl eigentlich Nichtigkeit oder Aufhebung zu prüfen gewesen wäre.
- Fristen übersehen: Bei Drohung, Täuschung, Irrtum oder fehlender Zustimmung laufen oft kurze Fristen. Wer erst Monate später reagiert, verliert unter Umständen die Möglichkeit der Aufhebung.
- Aufteilung zu spät beantragen: Für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gilt grundsätzlich eine Frist von einem Jahr. Wird sie versäumt, ist der Anspruch meist verloren.
- Kinderfragen liegen lassen: Obsorge, Kontakt und Kindesunterhalt müssen aktiv geregelt werden, auch wenn die Ehe selbst nichtig oder aufhebbar ist.
- Auslandsbezug unterschätzen: Eine ausländische Vorehe oder Scheidung ist nicht automatisch in Österreich so zu behandeln, wie man annimmt. Anerkennungsfragen entscheiden hier oft über die Wirksamkeit der neuen Ehe.
- Nur auf „gefühlte Gerechtigkeit“ vertrauen: Ohne Belege über Zahlungen, Anschaffungen und Sparleistungen wird die Durchsetzung von Ansprüchen deutlich schwieriger.
Diese Fristen sind in der Praxis entscheidend
- Aufhebung der Ehe: Je nach Grund bestehen Fristen, etwa ab Kenntnis des Irrtums, der Täuschung oder ab Wegfall einer Zwangslage. Der konkrete Fristlauf muss im Einzelfall geprüft werden.
- Aufteilung von Gebrauchsvermögen und Ersparnissen: Grundsätzlich binnen 1 Jahr ab Rechtskraft der Auflösung beziehungsweise je nach Konstellation ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Trennung oder Aufhebung.
- Kinderbelange: Keine starre „Scheidungsfrist“, aber praktisch besteht sofortiger Handlungsbedarf bei Obsorge, Kontakt und Kindesunterhalt.
Checkliste: Was Sie bei Zweifel an der Gültigkeit der Ehe sofort klären sollten
- Gibt es eine standesamtliche Heiratsurkunde oder nur eine religiöse Trauung?
- War ein Eheteil bei der Eheschließung noch anderweitig verheiratet?
- Gab es Druck, Drohung, Täuschung oder einen wesentlichen Irrtum bei der Eheschließung?
- Fehlte bei Minderjährigkeit eine notwendige Zustimmung?
- Gibt es Auslandsbezug: frühere Ehe, ausländische Scheidung, Heirat im Ausland?
- Welche Vermögenswerte wurden gemeinsam angeschafft, wer hat sie bezahlt, welche Nachweise gibt es?
- Bestehen gemeinsame Kinder und sind Obsorge, Kontakt und Unterhalt geregelt?
- Läuft bereits eine Frist, die durch Zuwarten verloren gehen kann?
FAQ
Kann ich mich scheiden lassen, wenn die Ehe vielleicht gar nicht gültig ist?
Nicht unbedingt. Eine Scheidung setzt eine wirksame Ehe voraus. Wenn ein Nichtigkeitsgrund oder ein Aufhebungsgrund vorliegt, ist oft ein anderes Verfahren richtig. Genau diese Weichenstellung beeinflusst Unterhalt, Aufteilung und die Frage, ob ein bereits geplanter Vergleich sinnvoll ist.
Bekomme ich etwas, wenn mein Ehepartner mich in eine ungültige Ehe gebracht hat?
Ja, das kann möglich sein. War ein Eheteil gutgläubig und durfte auf die Gültigkeit der Ehe vertrauen, können die Regeln über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse sinngemäß angewandt werden. Je nach Konstellation kommt auch ein Unterhaltsanspruch nach Billigkeit in Betracht. Entscheidend sind die konkreten Umstände und die richtige verfahrensrechtliche Vorgangsweise.
Wir haben nur religiös geheiratet – gibt es dann Unterhalt nach der Trennung?
Ein nachehelicher Unterhalt setzt grundsätzlich eine zivilrechtlich wirksame Ehe voraus. Ohne standesamtliche Trauung gibt es diese Ehe in Österreich nicht. Das bedeutet aber nicht, dass alle finanziellen Fragen erledigt sind: Beiträge zu Wohnung, Anschaffungen oder Sparleistungen können nach allgemeinem Zivilrecht relevant sein. Kinderunterhalt bleibt ohnehin ein eigenes Thema.
Was bedeutet eine nichtige oder aufgehobene Ehe für die Kinder?
Für die Kinder ändert sich an den Grundrechten nichts. Obsorge, Kontaktrecht und Kindesunterhalt richten sich nach dem ABGB und werden unabhängig vom Eherechtsstatus beurteilt. Kinder sind nicht „unehelich benachteiligt“, weil die Ehe der Eltern später als nichtig beurteilt wird. Wichtig ist nur, dass diese Fragen nicht aufgeschoben werden.
Stehen Sie vor einer Scheidung? Wir begleiten Sie.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien begleitet Mandantinnen und Mandanten durch alle Phasen einer Scheidung – einvernehmlich oder streitig, bei Unterhalt, Obsorge, Aufteilung der Ehewohnung und des ehelichen Vermögens. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
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