Antrag auf Vermögensaufteilung: Frist, Wohnung, Unterhalt

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Eingetragene Partnerschaft auflösen: Wer in der Wohnung bleibt, wer Unterhalt bekommt – und warum 1 Jahr oft zu spät ist

„Wir sind uns eh einig“ klingt gut – bis einer unterschreibt, auszieht und Monate später merkt, dass Unterhalt, Ersparnisse und sogar die Wohnungsfrage praktisch erledigt sind.

Gerade bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft passiert genau das häufig: Zwei Menschen leben längst getrennt, wollen die Sache ordentlich beenden, konzentrieren sich aber nur auf den gerichtlichen Termin. Die entscheidenden wirtschaftlichen Punkte stehen dann entweder gar nicht oder zu unklar in der Vereinbarung. Später geht es nicht mehr darum, was fair gewesen wäre, sondern darum, was beweisbar, beantragt und fristgerecht gesichert wurde.

Die rechtlichen Folgen der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sind in Österreich weitgehend an die Scheidung angelehnt. Das betrifft nicht nur die einvernehmliche Auflösung, sondern auch Unterhalt, Vermögensaufteilung, Wohnung und – wenn Kinder im Alltag mitbetreut wurden – Obsorge, Kontakt und Kindesunterhalt. Für Betroffene ist vor allem eines wichtig: Die größten Fehler passieren nicht im Gerichtssaal, sondern davor.

Der typische Fall: getrennt seit Langem – aber wirtschaftlich noch eng verflochten

Die Partnerinnen leben seit über einem Jahr getrennt. Eine ist in der bisherigen Mietwohnung geblieben, die andere hat sich eine kleinere Wohnung genommen. Das gemeinsame Konto wurde zwar aufgelöst, aber es gibt noch Ersparnisse, Möbel, eine Lebensversicherung und die Frage, wer welchen Teil bezahlt hat. Beide wollen die Partnerschaft einvernehmlich auflösen.

Am Anfang wirkt das unkompliziert. Dann tauchen die praktischen Fragen auf: Wer übernimmt den Mietvertrag? Was passiert mit dem gemeinsam angeschafften Auto? Muss eine Ausgleichszahlung geleistet werden? Kann auf Unterhalt verzichtet werden, obwohl eine Partnerin über Jahre deutlich weniger verdient hat?

Noch deutlicher wird das Problem bei einem wirtschaftlichen Gefälle. Ein Mann hat seine Erwerbstätigkeit reduziert und den Haushalt geführt, während der andere Partner beruflich aufgestiegen ist. Nach der Trennung steht plötzlich nicht mehr die frühere Rollenverteilung im Vordergrund, sondern die Frage, wie der Mann seine laufenden Kosten decken soll. Wer hier vorschnell einen Vergleich unterschreibt, verzichtet oft auf Ansprüche, die gerade wegen dieser Aufgabenteilung entstanden sein können.

Einvernehmlich geht nur dann schnell, wenn wirklich alles geregelt ist

Die einvernehmliche Auflösung orientiert sich sinngemäß an § 55a EheG. Das heißt praktisch: Beide müssen die unheilbare Zerrüttung erklären, seit mindestens sechs Monaten getrennt leben und eine vollständige Einigung über die Folgen vorlegen. Dazu gehören insbesondere Unterhalt, Vermögensaufteilung und die Wohnung. Sind Kinder betroffen, müssen auch Obsorge, Kontakt und Kindesunterhalt geregelt sein.

Das Verfahren selbst läuft im Außerstreitverfahren nach dem AußStrG. Das klingt technisch, ist aber für Betroffene relevant, weil das Gericht nicht einfach irgendeine lose Absprache übernimmt. Ohne ausreichende Regelung gibt es keine saubere einvernehmliche Auflösung.

Das EPG – das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – verweist für viele Folgen auf die Regeln, die man aus dem Scheidungsrecht kennt. Wer also glaubt, bei der eingetragenen Partnerschaft sei alles informeller oder rechtlich leichter, unterschätzt die Lage oft.

Was bei der Aufteilung wirklich zählt: Wohnung, Möbel, Ersparnisse

Für die Vermögensaufteilung sind sinngemäß die §§ 81 ff EheG maßgeblich. Aufgeteilt werden typischerweise das sogenannte Gebrauchsvermögen und die während der Partnerschaft angesammelten Ersparnisse. Gebrauchsvermögen sind etwa Möbel, Hausrat oder ein gemeinsam genutztes Auto. Ersparnisse sind nicht nur Guthaben am Konto, sondern können auch Wertpapiere, Versicherungen oder andere angesparte Vermögenswerte sein.

Nicht alles fällt automatisch in die Aufteilung. Persönliche Gegenstände bleiben grundsätzlich außen vor. Auch Erbschaften und bestimmte Schenkungen mit klarer Zweckbindung sind oft nicht Teil der gerichtlichen Aufteilung. Bei Unternehmensanteilen gelten zusätzliche Besonderheiten; hier ist besonders genau zu prüfen, was überhaupt erfasst wird und was nicht.

Entscheidend ist die Partnerschaftswohnung. Wenn beide im Mietvertrag stehen, heißt das nicht automatisch, dass beide nach der Auflösung gleich gute Karten haben. Die Wohnung kann im Aufteilungsverfahren einem Partner zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden, wenn das nach Billigkeit sachgerecht ist. Lebt dort etwa ein Kind im Alltag, wird dieser Umstand regelmäßig besonders ins Gewicht fallen.

Wer vorschnell auszieht, die Schlüssel zurückgibt und sich auf spätere Gespräche verlässt, schwächt oft die eigene Position. Die Wohnungsfrage ist kein Nebenthema, sondern meist der wirtschaftlich und praktisch wichtigste Punkt der ganzen Auflösung.

Unterhalt nach der Auflösung: Nicht jeder bekommt etwas – aber viele verzichten zu früh

Beim Unterhalt kommt es stark darauf an, wie die Partnerschaft gelebt wurde und ob ein Verschulden festgestellt wird. Bei einer streitigen Auflösung nach den §§ 49 ff EheG kann das Verschulden über die Unterhaltsfrage entscheidend sein. Liegt das alleinige oder überwiegende Verschulden beim anderen Partner, steigen die Chancen auf nachehelichen Unterhalt deutlich.

Aber auch ohne klassisches Verschuldensszenario kann ein Anspruch im Raum stehen. Wenn ein Partner wegen der gemeinsamen Lebensgestaltung beruflich zurückgesteckt hat, etwa durch Haushaltsführung oder Betreuungsleistungen, kann ein Billigkeitsunterhalt relevant werden. Dieser ist oft begrenzt – zeitlich, der Höhe nach oder beides –, aber er ist keineswegs bloß theoretisch.

Ein typischer Fehler ist der pauschale Satz im Vergleich: „Beide Seiten verzichten wechselseitig auf Unterhalt.“ Das wirkt sauber und konfliktfrei. Tatsächlich bedeutet es oft, dass die wirtschaftlich schwächere Person dauerhaft auf einen Anspruch verzichtet, der gerade wegen der gemeinsamen Rollenverteilung entstanden wäre. Solche Verzichtserklärungen lassen sich später meist nicht einfach zurückholen.

Wenn die Einigung scheitert: Nach 3 Jahren wird es leichter, nach 6 Jahren fast nicht mehr aufhaltbar

Nicht jede eingetragene Partnerschaft lässt sich einvernehmlich auflösen. Dann kommt die streitige Auflösung in Betracht. Auch hier gelten sinngemäß die Regeln des EheG. Nach § 55 EheG kann die Auflösung nach drei Jahren Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gegen den Willen des anderen Partners möglich sein. Allerdings prüft das Gericht dann noch, ob außergewöhnliche Härtegründe der Gegenseite entgegenstehen.

Ein Detail entscheidet oft mehr als jede Grundsatzdiskussion: die genaue Trennungsdauer. Lebt das Paar seit 5 Jahren und 11 Monaten getrennt, kann die Härteklausel noch eine Rolle spielen. Bei 6 Jahren und 1 Monat ist die Auflösung grundsätzlich durchsetzbar; außergewöhnliche Härtegründe stehen dann regelmäßig nicht mehr entgegen.

Daneben gibt es die streitige Auflösung wegen Verschuldens nach den §§ 49 ff EheG. Dort geht es nicht bloß darum, ob die Partnerschaft gescheitert ist, sondern auch darum, warum. Das kann für Unterhalt und Verfahrenskosten erhebliche Folgen haben. In solchen Verfahren zählen Beweise: Nachrichten, Kontoauszüge, Nachweise zur Haushaltsführung, Betreuung, Einkommen oder gesundheitlichen Belastungen.

Drei Konstellationen aus der Praxis, bei denen Details viel Geld ausmachen

1. Die Mietwohnung bleibt nicht automatisch „zur Hälfte“

Das Paar lebt in einer regulär angemieteten Wohnung, der Mietvertrag läuft auf beide. Nach der Trennung bleibt eine Partnerin mit dem im Haushalt lebenden Kind dort. Ergebnis: Die Wohnung kann ihr zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. Der andere Partner geht nicht leer aus, kann aber statt Mitbenützung eher auf eine Ausgleichslösung verwiesen werden.

2. Haushaltsführung kann Unterhalt absichern

Ein Mann hat seine Teilzeitstelle aufgegeben, damit der gemeinsame Alltag funktioniert. Der andere Partner erzielt nun ein deutlich höheres Einkommen. Kommt es zur streitigen Auflösung und wird überwiegendes Verschulden des besser verdienenden Partners festgestellt, sind die Chancen auf Unterhalt deutlich besser. Ohne saubere Darstellung der früheren Rollenverteilung wird genau dieser Punkt aber oft nicht ausreichend berücksichtigt.

3. Wer die Jahresfrist versäumt, verliert oft den wichtigsten Hebel

Nach der rechtskräftigen Auflösung sind die Partner zerstritten, aber niemand stellt einen Antrag auf Vermögensaufteilung. Nach mehr als einem Jahr ist die Frist abgelaufen. Ergebnis: Ersparnisse und Gebrauchsvermögen können grundsätzlich nicht mehr gerichtlich aufgeteilt werden. Besonders nachteilig ist das meist für die wirtschaftlich schwächere Seite.

Diese Fehler kosten in der Praxis am meisten

  • Unterhalt vorschnell abgehakt: Ein kurzer Verzicht im Vergleich kann wirtschaftlich jahrelang nachwirken.
  • Die 1-Jahres-Frist übersehen: Für den Antrag auf Vermögensaufteilung läuft ab Rechtskraft der Auflösung eine strenge Frist.
  • Wohnung als Nebensache behandelt: Wer auszieht, ohne die Rechtslage zu klären, verliert oft Verhandlungsmacht.
  • Kinderfragen zu ungenau geregelt: Betreuungsalltag, Kontakt und Kindesunterhalt müssen praktisch funktionieren, nicht nur auf dem Papier.
  • Einseitige Vertragsentwürfe unterschrieben: Gerade vorformulierte Vereinbarungen der Gegenseite sind häufig nicht ausgewogen.
  • Beweise nicht gesichert: In streitigen Verfahren zählt nicht das Gefühl, sondern was sich belegen lässt.

Fristen, die man nicht „später“ lösen kann

  • 6 Monate Trennung: Mindestvoraussetzung für die einvernehmliche Auflösung.
  • 3 Jahre Trennung: Ab dann kann eine streitige Auflösung gegen den Willen des anderen grundsätzlich möglich sein; Härteprüfung bleibt relevant.
  • 6 Jahre Trennung: Ab diesem Zeitpunkt ist die Auflösung grundsätzlich durchsetzbar.
  • 1 Jahr ab Rechtskraft: Innerhalb dieser Frist muss der Antrag auf Vermögensaufteilung gestellt werden, sonst ist die gerichtliche Aufteilung in der Regel verloren.

FAQ: Die Fragen, die Betroffene tatsächlich stellen

Bekomme ich nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt?

Das hängt vor allem von Verschulden, Einkommensverhältnissen und der bisherigen Rollenverteilung ab. Wer wegen Haushaltsführung oder Betreuung wirtschaftliche Nachteile hatte, kann unter Umständen Unterhalt verlangen. Bei festgestelltem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des anderen Partners ist die Position meist stärker. Ein pauschaler Verzicht sollte nie ungeprüft unterschrieben werden.

Wer bekommt die gemeinsame Mietwohnung?

Nicht automatisch derjenige, der im Mietvertrag „zuerst“ steht oder mehr bezahlt hat. Maßgeblich ist, wem die Wohnung im Rahmen der Aufteilung nach Billigkeit zugewiesen wird. Wenn dort ein Kind lebt oder ein Partner besonders auf diese Wohnmöglichkeit angewiesen ist, kann das ausschlaggebend sein. Die konkrete Nutzung im Alltag zählt oft mehr als bloße Formalien.

Was passiert mit Ersparnissen, wenn wir uns nicht einigen?

Dann kann ein gerichtlicher Antrag auf Vermögensaufteilung notwendig sein. Dafür gilt grundsätzlich eine Frist von einem Jahr ab Rechtskraft der Auflösung. Wird diese Frist versäumt, können viele Vermögensfragen nicht mehr über das Aufteilungsverfahren geklärt werden. Gerade bei Konten, Versicherungen und Wertanlagen ist frühes Handeln wichtig.

Wir haben ein Kind aus einer früheren Beziehung mitbetreut – muss dazu bei der Auflösung etwas geregelt werden?

Ja, sobald der Alltag des Kindes betroffen ist, sollten Obsorge, Kontakt und Kindesunterhalt sauber getrennt und konkret betrachtet werden. Maßgeblich sind die Regeln des ABGB, insbesondere zum Kindeswohl, zur Obsorge und zum Kontaktrecht. Nicht jede soziale Elternrolle führt automatisch zu denselben Rechten wie die rechtliche Elternschaft. Gerade deshalb müssen tatsächliche Betreuung, Zuständigkeiten und Unterhaltsfragen genau geprüft werden.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien begleitet Mandantinnen und Mandanten durch alle Phasen einer Scheidung – einvernehmlich oder streitig, bei Unterhalt, Obsorge, Aufteilung der Ehewohnung und des ehelichen Vermögens. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung – von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu Obsorge, Unterhalt und der Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandantinnen und Mandanten in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den österreichischen Bezirksgerichten abgewickelt – einvernehmlich ebenso wie in strittigen Verfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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