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Anspannungstheorie beim Kindesunterhalt: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  07.10.2026
Anspannungstheorie beim Kindesunterhalt: OGH-Urteil

FUNDSTELLE: OGH vom 03.09.1996, 10 Ob 2184/96s

65 Stunden Arbeit – und trotzdem mehr Unterhalt zahlen? Wo der OGH die Anspannungstheorie begrenzt

Die Anspannungstheorie beim Kindesunterhalt kann ein höheres fiktives Einkommen rechtfertigen – aber nicht ohne konkrete Prüfung. Der Vater war arbeitslos, erhielt Notstandshilfe und arbeitete nach eigenen Angaben mehr als 65 Stunden pro Woche an Unterlagen für die Segel- und Yachtausbildung. Trotzdem sollte er Unterhalt zahlen, als würde er monatlich rund 15.000 Schilling verdienen.

Für die beiden Töchter, die bei ihrer Mutter lebten, bedeutete die Arbeitslosigkeit des Vaters ein praktisches Problem: Der laufende Kindesunterhalt war deutlich niedriger, als es bei einem regulären Einkommen zu erwarten gewesen wäre. Das Gericht fragte deshalb nicht nur, was der Vater tatsächlich verdiente. Es prüfte auch, was er verdienen könnte.

Genau hier liegt die Grenze zwischen berechtigter Unterhaltsforderung und einem nur rechnerisch vorhandenen Einkommen. Bereits in seiner Entscheidung vom 03.09.1996, 10 Ob 2184/96s, stellte der Oberste Gerichtshof klar: Ein höheres Einkommen darf einem arbeitslosen Elternteil nicht einfach zugerechnet werden, nur weil ein bestimmter Beruf theoretisch möglich erscheint.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Der Vater war nicht untätig – aber reichte das für den Unterhalt?

Nach der Scheidung lebten die beiden Töchter bei ihrer Mutter. Der Vater war arbeitslos und bezog Notstandshilfe. Er erklärte, seine Zeit intensiv für die Entwicklung von Unterlagen im Bereich der Segel- und Yachtausbildung zu verwenden. Nach seiner Darstellung kam er dabei auf mehr als 65 Stunden pro Woche.

Das Erstgericht überzeugte diese Darstellung nicht. Es ging davon aus, dass der Vater beispielsweise als Versicherungsvertreter, Handelsvertreter oder Verkaufsberater arbeiten könnte. Dabei wurde ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 15.000 Schilling angenommen. Auf dieser Grundlage wurde der Kindesunterhalt deutlich erhöht.

Der Vater wehrte sich gegen diese Berechnung. Er argumentierte, dass ihm kein Einkommen zugerechnet werden dürfe, das er tatsächlich nicht erzielte. Außerdem sei nicht ausreichend geprüft worden, ob er seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hatte. Auch eine Behinderung an der linken Hand und seine konkrete Ausbildungssituation seien nicht angemessen berücksichtigt worden.

Die Vorinstanzen wiesen seine Einwände zurück. Der Fall gelangte deshalb zum OGH.

Was § 231 ABGB beim Kindesunterhalt verlangt

§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, zum Unterhalt ihrer Kinder nach ihren Kräften beizutragen. Maßgeblich sind insbesondere die Bedürfnisse des Kindes sowie die Leistungsfähigkeit und die Lebensverhältnisse der Eltern.

Der betreuende Elternteil erfüllt seinen Beitrag in erster Linie durch die tägliche Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil leistet grundsätzlich Geldunterhalt. Dieser wird nicht ausschließlich danach berechnet, was am Monatsende tatsächlich auf dem Konto eingeht.

Der sogenannte Anspannungsgrundsatz verhindert, dass sich ein Elternteil durch freiwillige Arbeitslosigkeit oder eine grundlose Verringerung des Einkommens seiner Unterhaltspflicht entzieht. Wer eine zumutbare Beschäftigung ohne ausreichenden Grund ablehnt, kann daher so behandelt werden, als würde er dieses Einkommen erzielen.

Das bedeutet aber nicht, dass jedes theoretisch erreichbare Einkommen automatisch zur Berechnung herangezogen werden darf. Zuerst muss feststehen, dass die betroffene Person den Einkommensmangel vorsätzlich oder zumindest fahrlässig herbeigeführt hat. Die Anspannungstheorie beim Kindesunterhalt setzt daher eine Prüfung der konkreten Erwerbsmöglichkeiten voraus.

Das Kernargument des OGH: Theorie ersetzt keine Prüfung

Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und ordnete eine neuerliche Prüfung an. Die Gerichte durften nicht bloß feststellen, dass der Vater theoretisch als Versicherungs- oder Verkaufsberater arbeiten könnte. Sie mussten klären, ob ihm solche Tätigkeiten tatsächlich offenstanden und zumutbar waren.

Dafür waren mehrere Fragen entscheidend:

  • Welche Ausbildung und Berufserfahrung hatte der Vater?
  • Welche konkreten Arbeitsplätze waren für ihn erreichbar?
  • Welche Bedeutung hatte seine Behinderung an der linken Hand?
  • Welche Arbeitsbemühungen hatte er nachweisbar unternommen?
  • Hatte er zumutbare Beschäftigungen abgelehnt?
  • War sein geringes Einkommen absichtlich oder zumindest fahrlässig entstanden?

Der OGH stellte dabei auch klar, dass nicht nur eine bewusste „Unterhaltsflucht“ relevant sein kann. Leicht fahrlässiges Verhalten genügt ebenfalls. Wer sich also nicht ernsthaft um zumutbare Arbeit bemüht oder ohne nachvollziehbaren Grund eine mögliche Beschäftigung nicht annimmt, muss unter Umständen mit der Anrechnung eines höheren Einkommens rechnen.

Umgekehrt reicht die bloße Behauptung nicht aus, man bemühe sich „verzweifelt“. Auch ein umfangreiches Eigenprojekt beweist für sich allein noch nicht, dass alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Das Gericht muss beide Seiten sorgfältig prüfen: die tatsächlichen Arbeitsbemühungen und die realistischen beruflichen Alternativen.

Warum dieser alte Fall heute noch Bedeutung hat

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 1996 und ist daher keinesfalls als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Ihr Grundgedanke ist für Unterhaltsverfahren dennoch weiterhin wichtig: Bei der Anspannung darf kein Wunschgehalt angesetzt werden, das mit der persönlichen Situation nichts zu tun hat.

Das ist besonders relevant, wenn ein Elternteil nur über eine eingeschränkte Ausbildung verfügt, gesundheitliche Probleme hat oder nach längerer Arbeitslosigkeit wieder in den Beruf einsteigen muss. Auch die Betreuung weiterer Kinder, fehlende Kinderbetreuung oder regionale Arbeitsmarktbedingungen können eine Rolle spielen.

Für den betreuenden Elternteil gilt die andere Seite derselben Regel. Arbeitslosigkeit allein beseitigt die Unterhaltspflicht nicht. Wer eine zumutbare Beschäftigung grundlos ablehnt, eine besser bezahlte Tätigkeit freiwillig aufgibt oder seine Arbeitszeit ohne nachvollziehbaren Grund reduziert, kann nicht automatisch verlangen, dass nur das niedrigere tatsächliche Einkommen berücksichtigt wird.

Diese Situationen führen besonders oft zum Streit

Arbeitslosigkeit nach der Scheidung

Wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil nach der Scheidung arbeitslos wird, wird häufig geprüft, ob die Arbeitslosigkeit unfreiwillig eingetreten ist. Bewerbungen, AMS-Kontakte und Vermittlungsvorschläge können dabei eine wichtige Rolle spielen.

Teilzeit oder geringfügige Beschäftigung

Eine Teilzeitstelle ist nicht automatisch unzureichend. Entscheidend ist, ob eine Ausweitung der Arbeitszeit zumutbar und tatsächlich möglich wäre. Gesundheit, Kinderbetreuung und die konkrete Tätigkeit müssen berücksichtigt werden.

Gesundheitliche Einschränkungen

Eine Behinderung oder Erkrankung kann die beruflichen Möglichkeiten erheblich verändern. Sie muss allerdings nachvollziehbar dokumentiert werden. Ohne Befunde oder andere Nachweise bleibt oft unklar, welche Tätigkeiten tatsächlich ausgeschlossen sind.

Eigenständige Projekte und Selbstständigkeit

Ein eigenes Geschäft, eine Ausbildung oder ein Spezialprojekt kann eine ernsthafte berufliche Perspektive sein. Unterhaltsrechtlich genügt es aber nicht immer, viele Stunden zu investieren. Es muss auch erkennbar sein, ob daraus in absehbarer Zeit ein ausreichendes Einkommen entstehen kann und ob daneben zumutbare Erwerbschancen bestehen.

Welche Unterlagen im Verfahren den Unterschied machen können

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie Ihre tatsächlichen Arbeitsbemühungen nicht nur schildern, sondern belegen können. Hilfreich sind insbesondere:

  • eine Liste sämtlicher Bewerbungen mit Datum und ausgeschriebener Stelle,
  • Einladungen zu Bewerbungsgesprächen und schriftliche Absagen,
  • Nachweise über Kontakte mit dem AMS,
  • ärztliche Befunde und Unterlagen zu einer Behinderung,
  • Nachweise über Ausbildung, Berufserfahrung und frühere Einkommen,
  • Unterlagen zu Betreuungspflichten und verfügbaren Betreuungszeiten,
  • Dokumente über eine selbstständige Tätigkeit oder ein berufliches Eigenprojekt.

Vermeiden sollten Sie hingegen die grundlose Ablehnung geeigneter Stellen oder eine Kündigung ohne vorherige Prüfung der unterhaltsrechtlichen Folgen. Auch eine bloß mündliche Erklärung, warum eine Arbeit nicht möglich sei, überzeugt ein Gericht meist weniger als eine nachvollziehbare Dokumentation. Weitere Informationen finden Sie unter Unterhalt.

Anspannungstheorie beim Kindesunterhalt: Häufige Fragen

Kann mir beim Unterhalt ein Einkommen angerechnet werden, das ich gar nicht verdiene?

Ja, das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das Gericht kann ein fiktives Einkommen berücksichtigen, wenn Sie Ihre Erwerbsmöglichkeiten vorsätzlich oder fahrlässig nicht ausschöpfen. Es muss aber geprüft werden, welche Arbeit Ihnen konkret zumutbar und tatsächlich erreichbar ist. Ein rein theoretischer Verdienst genügt nicht.

Bin ich trotz Arbeitslosigkeit verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen?

Grundsätzlich kann die Unterhaltspflicht auch bei Arbeitslosigkeit bestehen. Entscheidend ist, ob die Arbeitslosigkeit unverschuldet eingetreten ist und ob Sie sich ernsthaft um eine zumutbare Beschäftigung bemühen. Bewerbungen und AMS-Nachweise sind deshalb besonders wichtig. Ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit bleibt dennoch zu berücksichtigen.

Was muss ich beweisen, wenn ich wegen Krankheit weniger arbeiten kann?

Sie sollten die gesundheitlichen Einschränkungen durch aktuelle ärztliche Befunde oder andere geeignete Unterlagen belegen. Wichtig ist nicht nur die Diagnose, sondern auch die konkrete Auswirkung auf mögliche Tätigkeiten und Arbeitszeiten. Eine allgemeine Erklärung, dass Sie „nicht belastbar“ seien, reicht oft nicht aus.

Darf ich eine schlecht bezahlte Arbeit ablehnen?

Das hängt von den Umständen ab. Eine Stelle darf nicht ohne nachvollziehbaren Grund abgelehnt werden, wenn sie den persönlichen Fähigkeiten entspricht und zumutbar ist. Gleichzeitig muss das Gericht prüfen, ob die Beschäftigung tatsächlich erreichbar ist und ob sie mit gesundheitlichen Einschränkungen oder Betreuungspflichten vereinbar wäre. Vor einer Kündigung oder Ablehnung sollten die unterhaltsrechtlichen Folgen geprüft werden.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Kindesunterhalt, Arbeitslosigkeit und der Anspannungstheorie. Entscheidend ist stets die persönliche Situation – und die Frage, welche Erwerbsbemühungen sich konkret nachweisen lassen.


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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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