Annäherungsverbot trotz fehlender körperlicher Gewalt: Ist das in Österreich möglich?

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Psychoterror in der Ehewohnung: Wann ein Annäherungsverbot auch ohne Schläge möglich ist

Kein blauer Fleck, kein offener Angriff – und trotzdem lebt eine Familie in Angst. Genau das passiert, wenn ein Ex-Partner nicht zuschlägt, sondern den Alltag systematisch vergiftet: mit verschwundenen Schlüsseln, manipulierten Gegenständen, unangekündigtem Auftauchen und dem Gefühl, nirgends mehr sicher zu sein.

Mit Scheidung steigt oft die Sorge, ein Annäherungsverbot ohne körperliche Gewalt sei in Österreich kaum durchsetzbar. Für viele Betroffene ist gerade diese Form der Gewalt schwer greifbar. Nach außen wirkt vieles „nur“ wie Streit oder Schikane. Für die Betroffenen selbst ist es oft permanenter Alarmzustand. Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt deutlich: Auch schwerer psychischer Druck kann ein Rückkehrverbot in die Wohnung und ein 200-Meter-Annäherungsverbot rechtfertigen.

Wie aus kleinen Schikanen ein unzumutbares Leben wurde

Die Ehe war bereits zerrüttet, das Paar lebte getrennt. In der Familie gab es zwei Teenager-Söhne. Der Mann war schon früher einmal von der Polizei aus der Wohnung weggewiesen worden. Dann, nach mehr als einem Jahr, tauchte er plötzlich wieder auf.

Er kam unangekündigt, zog sich im Schlafzimmer zurück, war dann wieder verschwunden, erschien erneut und hielt die Familie in ständiger Unsicherheit. Dazu kamen gezielte Nadelstiche: Spülmittel im Wassertank der Kaffeemaschine, verschwundene Schlüssel, verfärbte Sportsachen der Kinder, eine manipulierte Brille. Jede einzelne Handlung mag klein wirken. In Summe entstand ein Klima der Einschüchterung.

Die Mutter und die Kinder litten darunter massiv. Angst, Stress, Leistungsabfall – der Druck blieb nicht bloß ein unangenehmes Gefühl, sondern hatte spürbare Folgen im Alltag. Das Gericht reagierte rasch und erließ zunächst ohne Anhörung des Mannes eine einstweilige Verfügung: Er durfte weder in die Wohnung zurückkehren noch sich ihr auf 200 Meter nähern. Diese Maßnahme galt bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils.

Psychische Gewalt ist kein „bloßer Rosenkrieg“

Viele Betroffene hören Sätze wie: „Solange nichts Körperliches passiert ist, kann man eh nichts machen.“ Das stimmt so nicht. Nach § 382b Exekutionsordnung (EO) kann das Gericht Schutzmaßnahmen anordnen, wenn weitere Gewalt droht oder das Zusammenleben wegen massiver Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit unzumutbar ist. Der Paragraph schützt also nicht nur vor körperlichen Angriffen, sondern auch vor schwerem Psychoterror.

Entscheidend ist dabei nicht, ob jede einzelne Handlung spektakulär erscheint. Relevant ist das Gesamtbild. Wenn ein Verhalten gezielt Angst erzeugt, die Familie destabilisiert und den Alltag vergiftet, kann das rechtlich ausreichen. Genau darin liegt die Bedeutung dieser Entscheidung: Das Gericht schaut auf die tatsächliche Belastung, nicht nur auf sichtbare Verletzungen.

Gerade in Familienkonflikten verschwimmt die Grenze zwischen belastendem Streit und rechtlich relevantem Psychoterror oft. Nicht jede Kränkung genügt. Aber wenn Unberechenbarkeit, Einschüchterung und gezielte Sabotage zusammentreffen, wird aus „schwierigem Verhalten“ eine ernste Gefährdungslage.

Der heikle Punkt: Wann endet eine einstweilige Verfügung wirklich?

Schutzverfügungen sind häufig an ein bestimmtes Hauptverfahren gekoppelt. Hier war das die Scheidung. Die Verfügung galt also bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Genau darin steckt ein praktisches Risiko: Viele Betroffene glauben, der Schutz laufe noch weiter, obwohl er rechtlich schon geendet hat.

Der OGH stellte klar, dass die Rechtskraft hier mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung eintrat. Ab diesem Zeitpunkt war die ursprüngliche einstweilige Verfügung beendet. Das ist ein Detail mit großer praktischer Wirkung, weil zwischen Scheidung und Vermögensaufteilung oft noch lange Konflikte rund um Wohnung, Nutzung und Kontakt stattfinden.

Wer sich auf eine laufende Schutzmaßnahme verlässt, sollte daher den Endzeitpunkt ganz genau prüfen. Sonst entsteht unbemerkt eine Lücke.

„Verlängern“ war zu spät – trotzdem blieb der Schutz bestehen

Nach Zustellung des Scheidungsurteils beantragte die Frau, die einstweilige Verfügung bis zum Ende des Vermögensaufteilungsverfahrens zu verlängern. Das Problem: Die alte Verfügung war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Juristisch kann eine abgelaufene Verfügung nicht mehr verlängert werden.

Hier setzte der OGH einen wichtigen Akzent. Er blieb nicht am falschen Wort hängen, sondern deutete den Antrag der Frau als neuen Antrag um. Weil sie kurz danach auch das Aufteilungsverfahren einleitete, konnte das Gericht die Schutzmaßnahme erneut erlassen – diesmal bis zur Rechtskraft dieses neuen Verfahrens.

Das ist der eigentliche Kern der Entscheidung: Eine verspätete „Verlängerung“ rettet sich nicht automatisch selbst. Aber wenn aus dem Inhalt klar hervorgeht, dass weiterer Schutz begehrt wird, kann ein Gericht den Antrag als neuen Schutzantrag verstehen. Für Betroffene kann das entscheidend sein.

Was diese Entscheidung für Ihren Alltag bedeutet

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Rechtsprechung besonders in vier Konstellationen relevant:

  • Wenn Ihr Ex-Partner immer wieder unangekündigt bei der Wohnung auftaucht und damit Angst auslöst.
  • Wenn keine Schläge vorliegen, aber gezielte Sabotage, Einschüchterung oder dauernde Kontrolle Ihren Alltag untragbar machen.
  • Wenn das Scheidungsverfahren endet, aber die Aufteilung der Ehewohnung oder des Vermögens noch offen ist.
  • Wenn eine bestehende einstweilige Verfügung bald ausläuft und Sie unsicher sind, ob danach noch Schutz besteht.

Vermögensaufteilung oder Unterhalt sind oft heikle Themen bei Scheidungsfällen. Bei Pichler Rechtsanwalt GmbH, Ihrer erfahrenen Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien, sehen wir in der Praxis immer wieder, dass psychische Gewalt zu spät ernst genommen wird. Besonders gefährlich ist die Phase rund um Scheidung, Wohnungsnutzung und Vermögensaufteilung. Genau dann entstehen oft neue Eskalationen.

Was Sie jetzt konkret sichern sollten

  • Dokumentieren Sie jeden Vorfall mit Datum, Uhrzeit und kurzer Beschreibung.
  • Machen Sie Fotos von beschädigten oder manipulierten Gegenständen.
  • Sichern Sie Nachrichten, E-Mails, Anruflisten und allfällige Zeugenaussagen.
  • Holen Sie ärztliche oder psychologische Bestätigungen ein, wenn Angst, Schlafprobleme oder Stresssymptome auftreten.
  • Denken Sie auch an Bestätigungen der Schule, wenn Kinder unter der Situation leiden oder Leistungseinbrüche zeigen.
  • Prüfen Sie bei befristeten Verfügungen frühzeitig, wann diese enden.
  • Wenn die Frist schon abgelaufen ist, stellen Sie ausdrücklich einen neuen Antrag – nicht bloß eine „Verlängerung“.

FAQ: Was Betroffene häufig googeln

Reicht psychische Gewalt für ein Annäherungsverbot in Österreich?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Es muss nicht immer körperliche Gewalt vorliegen. Wenn durch Drohungen, Einschüchterung, Kontrolle oder gezielte Schikanen die psychische Gesundheit massiv beeinträchtigt wird und das Zusammenleben unzumutbar ist, kann eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO möglich sein.

Was passiert, wenn meine einstweilige Verfügung schon abgelaufen ist?

Eine abgelaufene Verfügung kann grundsätzlich nicht mehr verlängert werden. Dann braucht es einen neuen Antrag. In einzelnen Fällen kann ein Gericht einen ungenau formulierten Verlängerungsantrag als neuen Antrag auslegen, darauf sollte man sich aber nicht verlassen.

Kann mein Ex aus der Ehewohnung ferngehalten werden, obwohl die Scheidung schon durch ist?

Ja, das kann weiterhin möglich sein. Entscheidend ist, ob eine neue rechtliche Grundlage besteht, etwa ein laufendes Aufteilungsverfahren und eine weiterhin bestehende Gefährdungslage. Der Schutz endet nicht automatisch für immer mit der Scheidung, aber er muss rechtlich sauber an das nächste Verfahren angeknüpft werden.

Was zählt als Beweis bei Psychoterror?

Nicht nur Polizeiberichte sind wichtig. Auch Fotos, Chatverläufe, E-Mails, Zeugenaussagen, ärztliche Unterlagen, Schulmeldungen und eine genaue Vorfallsdokumentation können entscheidend sein. Gerade bei subtilen Schikanen ergibt oft erst die Gesamtschau ein klares Bild.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Betroffene in hochbelastenden Trennungs- und Scheidungssituationen, wenn Schutz in der Wohnung, Kontaktverbote und familienrechtliche Folgeverfahren rasch und präzise aufeinander abgestimmt werden müssen.

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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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