
Alte Schulden nach der Scheidung: Wann darf eine Ausgleichszahlung gekürzt werden?
Nach Jahrzehnten Ehe steht einer Frau eine Ausgleichszahlung von rund 135.000 Euro zu. Doch ihr ehemaliger Mann will davon eine alte, längst umstrittene Geldforderung abziehen. Bei alte Schulden nach Scheidung entscheidet am Ende nicht die Frage, wer damals tatsächlich Geld verwendet hat – sondern der Ablauf der Verjährungsfrist.
Eine Ehe, vier Kinder und ein finanzieller Streit aus längst vergangenen Jahren
Die Ehefrau und der Mann waren jahrzehntelang verheiratet und hatten vier gemeinsame Kinder. Während der Ehe überwies die Frau wiederholt Geldbeträge im Zusammenhang mit dem Architekturbüro des Mannes. Jahre später stritten die beiden darüber, wofür diese Überweisungen tatsächlich verwendet worden waren.
Der Mann war überzeugt, dass ihm daraus eine erhebliche Schadenersatzforderung gegen seine Ehefrau zustand. Im Jahr 1991 unterschrieb die Frau deshalb eine Vereinbarung, in der sie eine hohe Geldschuld anerkannte. Nach dem Inhalt der Vereinbarung sollte diese Schuld bei einer späteren Scheidung unter anderem mit Unterhaltsansprüchen oder Ansprüchen aus der Vermögensaufteilung verrechnet werden.
Viele Jahre später wurde die Ehe geschieden. Im Aufteilungsverfahren wurde der Ehefrau eine Ausgleichszahlung von rund 135.000 Euro zugesprochen. Diese Zahlung sollte den unterschiedlichen Vermögensverhältnissen der früheren Ehegatten Rechnung tragen.
Der Mann wollte den Betrag jedoch nicht vollständig überweisen. Er rechnete mit der alten Schadenersatzforderung aus der Ehe auf. Zusätzlich machte er noch offene Prozesskosten geltend. Für die Frau ging es damit nicht mehr nur um eine historische Auseinandersetzung, sondern um die konkrete Frage, ob sie die ihr zugesprochene Zahlung tatsächlich erhalten würde.
Warum alte Schulden nach Scheidung nicht automatisch mit der Scheidungszahlung verrechnet werden dürfen
Bei der Vermögensaufteilung nach einer Scheidung werden eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse grundsätzlich nach den Regeln der §§ 81 ff EheG aufgeteilt. Das Gericht kann dabei auch eine Ausgleichszahlung festsetzen, wenn eine gerechte Aufteilung durch die Übertragung einzelner Vermögenswerte allein nicht möglich ist.
Eine solche Ausgleichszahlung entsteht in dieser Form erst durch die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung. Erst dann steht fest, dass der eine Ehegatte einen bestimmten Geldbetrag vom anderen verlangen kann. Vorher kann eine Aufrechnung mit diesem konkreten Anspruch rechtlich noch nicht ohne Weiteres funktionieren.
Die Aufrechnung ist in den §§ 1438 ff ABGB geregelt. Sie ermöglicht es, zwei einander gegenüberstehende Geldforderungen miteinander zu verrechnen. Dafür müssen die Forderungen aber unter anderem bestehen, fällig und rechtlich durchsetzbar sein.
Bei Schadenersatzforderungen ist außerdem § 1489 ABGB wichtig. Solche Ansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und der schädigenden Person. Ist die Forderung verjährt, kann sie in der Regel nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden.
Ein Anerkenntnis kann die Verjährung beeinflussen. Nach § 1497 ABGB kann ein Anerkenntnis grundsätzlich dazu führen, dass die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt. Das bedeutet aber nicht, dass jede alte Forderung durch eine einmalige Unterschrift unbegrenzt erhalten bleibt.
Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2007 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit diesem Fall in seiner Entscheidung OGH vom 22.02.2007, 3 Ob 169/06h. Die Entscheidung ist damit nicht aktuell, sondern stammt aus dem Jahr 2007. Ihre Aussagen zur Verjährung und zur Aufrechnung sind für vergleichbare Streitigkeiten bei Scheidung und Vermögensaufteilung weiterhin von Bedeutung.
Der OGH musste nicht abschließend klären, ob die Ehefrau den behaupteten Schaden tatsächlich verursacht hatte. Die Forderung war bereits verjährt. Eine inhaltliche Beweisaufnahme über sämtliche Geldbewegungen hätte an diesem Ergebnis nichts geändert.
Auch die Vereinbarung aus dem Jahr 1991 half dem Mann nicht in dem Umfang, den er sich vorgestellt hatte. Zwar konnte sie als Anerkenntnis der Schuld verstanden werden. Selbst dann begann die Verjährungsfrist aber grundsätzlich neu zu laufen. Sie blieb nicht bis zum Ende aller späteren Unterhalts- und Aufteilungsverfahren offen.
Entscheidend war der genaue Wortlaut der Vereinbarung. Die bloße Aussage, die Forderung solle bei einer späteren Scheidung „angerechnet“ werden, bedeutete nicht automatisch, dass die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen war. Eine klare Stundung bis zu einem genau bestimmten Datum war nicht vereinbart worden.
Die Ehegatten hätten ausdrücklich festhalten können, dass die Forderung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Aufteilungsverfahrens nicht fällig sein sollte. Ebenso wäre ein klar formulierter Verzicht auf den Einwand der Verjährung denkbar gewesen. Eine solche eindeutige Regelung fehlte jedoch.
Anders beurteilte der OGH bestimmte offene Prozesskosten. Diese waren noch nicht vollständig verjährt und durften daher teilweise gegen die Ausgleichszahlung aufgerechnet werden. Bereits früher berücksichtigte Zahlungen durften allerdings nicht ein zweites Mal abgezogen werden.
Vier Situationen, in denen alte Schulden nach Scheidung heute wichtig werden können
- Ihr früherer Ehepartner präsentiert eine alte Geldforderung: Eine Forderung aus der Ehe ist nicht automatisch durchsetzbar, nur weil es dazu Schriftstücke oder frühere Gespräche gibt. Alter, Fälligkeit, Anerkenntnisse und Verjährungsunterbrechungen müssen getrennt geprüft werden.
- Eine Ausgleichszahlung soll gekürzt werden: Gegenforderungen dürfen nicht beliebig von einem Betrag abgezogen werden, der im Aufteilungsverfahren zugesprochen wurde. Entscheidend ist, ob die Gegenforderung noch besteht und rechtlich aufrechenbar ist.
- Sie haben während der Ehe eine Schuldanerkennung unterschrieben: Eine Unterschrift kann Beweiswirkung haben und den Beginn einer neuen Verjährungsfrist auslösen. Sie ersetzt aber keine klare Regelung über Fälligkeit, Stundung und den Zeitraum der möglichen Verrechnung.
- Ein Betrag wurde bereits in der Aufteilung berücksichtigt: Was bei der Berechnung der Ausgleichszahlung schon einbezogen wurde, darf nicht nochmals als Gegenforderung verwendet werden. Sonst käme es zu einer doppelten Anrechnung.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den Saldo auf einem Schreiben kontrollieren. Entscheidend ist die gesamte Chronologie: Wann entstand die Forderung? Wann wurde sie anerkannt? Gab es Zahlungen, Klagen oder Vergleichsgespräche? Und wurde derselbe Vermögenswert bereits im Aufteilungsverfahren berücksichtigt?
Diese Unterlagen sollten Sie vor einer Verrechnung prüfen lassen
- die Vereinbarung oder Schuldanerkenntnis mit dem früheren Ehepartner;
- Kontoauszüge und Zahlungsbelege aus dem behaupteten Zeitraum;
- Schriftverkehr über eine mögliche Stundung oder spätere Verrechnung;
- Urteile, Vergleiche und Beschlüsse aus Scheidungs- und Aufteilungsverfahren;
- die genaue Berechnung der Ausgleichszahlung;
- Aufstellungen über bereits geleistete Zahlungen und Prozesskosten.
Unterschreiben Sie keine neue Anerkennung, bevor geklärt ist, ob die Forderung noch durchsetzbar ist. Auch eine scheinbar harmlose Bestätigung des offenen Betrags kann Auswirkungen auf die Verjährung haben. Bei einer laufenden Aufrechnung sollte außerdem schriftlich festgehalten werden, welcher Betrag aus welchem Rechtsgrund abgezogen werden soll.
Häufige Fragen zu alten Forderungen bei der Scheidung
Kann mein Ex-Mann eine zehn Jahre alte Schuld einfach von der Ausgleichszahlung abziehen?
Nein, eine alte Forderung darf nicht automatisch verrechnet werden. Bei Schadenersatzforderungen ist insbesondere die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB zu prüfen. Ein Anerkenntnis, eine Zahlung oder ein gerichtliches Verfahren kann die rechtliche Beurteilung verändern. Ob die Aufrechnung zulässig ist, hängt außerdem von Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Forderung ab.
Gilt eine unterschriebene Schuldanerkennung für immer?
Nein. Eine Schuldanerkennung kann zwar den Beginn einer neuen Verjährungsfrist auslösen oder die Beweislage zugunsten des Gläubigers verbessern. Sie bewirkt aber nicht automatisch eine zeitlich unbegrenzte Durchsetzbarkeit. Dafür wären klare Vereinbarungen über Fälligkeit, Stundung oder einen Verzicht auf den Verjährungseinwand erforderlich.
Wann darf man mit einer Gegenforderung aufrechnen?
Eine Aufrechnung setzt grundsätzlich voraus, dass sich durchsetzbare Gegenforderungen gegenüberstehen. Bei einer gerichtlichen Ausgleichszahlung aus der Vermögensaufteilung entsteht der konkrete Zahlungsanspruch regelmäßig erst mit der rechtskräftigen Entscheidung. Eine bereits verjährte Forderung kann diese Zahlung nicht ohne Weiteres vermindern.
Darf ein bereits berücksichtigter Betrag nochmals abgezogen werden?
Nein. Wenn ein Vermögenswert oder eine Zahlung bereits bei der Berechnung der Ausgleichszahlung einbezogen wurde, darf derselbe Umstand nicht nochmals als Gegenforderung abgezogen werden. Die Abrechnung muss daher nachvollziehbar erkennen lassen, welche Positionen bereits berücksichtigt wurden. Bei Unklarheiten sollten Berechnung und Gerichtsentscheidung nebeneinander geprüft werden.
Alte Schulden nach Scheidung: Rechtsanwalt Wien prüft die Aufrechnung
Die Entscheidung OGH vom 22.02.2007, 3 Ob 169/06h zeigt damit eine praktische Grenze bei finanziellen Auseinandersetzungen nach der Scheidung: Eine alte Forderung wird nicht allein dadurch wieder durchsetzbar, dass sie viele Jahre später einer Ausgleichszahlung gegenübergestellt wird. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft die Pichler Rechtsanwalt GmbH dabei insbesondere Verjährung, Aufrechnung, Vereinbarungswortlaut und die konkrete Berechnung der Vermögensaufteilung.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.