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Alleinverdienerabsetzbetrag und Familienbonus Plus

Startseite  •  Aktuelles  •  28.10.2024
Alleinverdienerabsetzbetrag und Familienbonus Plus

Alleinverdienerabsetzbetrag und Familienbonus Plus: Ansprüche und Vorgehen

Der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Familienbonus Plus bieten wichtige steuerliche Entlastungen für Familien. Arbeitnehmer, die diese Beträge nutzen möchten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen und ihre Angaben mit dem Arbeitgeber abstimmen.

Voraussetzungen und Antragstellung

Um den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag sowie den Familienbonus Plus geltend zu machen, füllt der Arbeitnehmer das amtliche Formular E 30 aus. Diese Erklärung enthält die relevanten Daten: Name, Versicherungsnummer des Partners und der Kinder sowie deren Wohnsitz. Diese Informationen gibt der Arbeitgeber dann in die Lohnverrechnung ein und legt die Erklärung zum Lohnkonto. Jeder Arbeitnehmer darf die Erklärung nur bei einem Arbeitgeber gleichzeitig einreichen.

Anspruch bei der Steuerveranlagung

Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wird grundsätzlich von Amts wegen berücksichtigt. Auch wenn der Arbeitgeber den Betrag bereits eingerechnet hat, muss die Angabe in der Steuererklärung erfolgen. Sollten die Voraussetzungen erst später bekannt werden, kann das Finanzamt eine Wiederaufnahme des Verfahrens veranlassen, um den Anspruch rückwirkend zu berücksichtigen.

Wegfall der Voraussetzungen

Ändern sich die Voraussetzungen, etwa durch den Wegfall des Alleinverdienerstatus, muss der Arbeitnehmer dies innerhalb eines Monats dem Arbeitgeber melden. Nach der Meldung entfallen die steuerlichen Vergünstigungen ab dem Folgemonat. Bei einer Lohnaufrollung sind die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen. War der Absetzbetrag zeitweise zu Unrecht berücksichtigt, wird eine Pflichtveranlagung durchgeführt.

Familienbonus Plus und Nachweis der Voraussetzungen

Für den Familienbonus Plus sind zusätzliche Angaben erforderlich, die ebenfalls über das Formular E 30 eingereicht werden. Der Arbeitnehmer muss Name, Geburtsdatum und Versicherungsnummer des Kindes sowie den Nachweis des Familienbeihilfebezugs oder gegebenenfalls den Nachweis über Unterhaltszahlungen vorlegen. Der Familienbonus Plus kann entweder zur Gänze oder zur Hälfte beantragt werden, je nach individueller Vereinbarung zwischen den Elternteilen.

Änderungen im Familienbonus Plus

Bei Änderungen – z. B. durch den Wegfall der Familienbeihilfe, Wechsel des Familienbeihilfeberechtigten oder Wohnsitzänderung des Kindes – ist der Arbeitgeber umgehend zu informieren. Der Familienbonus Plus wird ab dem Änderungsmonat entsprechend angepasst. Der Arbeitnehmer meldet die Änderung mit dem Formular E 31. Der Anspruch endet, sobald das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, sofern keine erneute Erklärung und ein Nachweis der Voraussetzungen vorgelegt werden.

Haftung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wenn offensichtlich unrichtige Angaben berücksichtigt wurden. Eine nachträgliche Korrektur durch das Finanzamt bei der Arbeitnehmerveranlagung führt jedoch nicht zur Haftung des Arbeitgebers, sofern die Berechnung auf korrekten Angaben des Arbeitnehmers basierte.

Alleinverdienerabsetzbetrag: Voraussetzungen und was sich nach der Scheidung ändert

Der Alleinverdienerabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 EStG steht Steuerpflichtigen zu, die mehr als sechs Monate im Jahr verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft sind und nicht dauernd getrennt leben, für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen und deren Partner die jährliche Zuverdienstgrenze nicht überschreitet. Die Höhe steigt mit der Kinderzahl und wird jährlich valorisiert. Mit der Trennung entfällt der Anspruch, an seine Stelle tritt für den Elternteil, bei dem die Kinder leben, der gleich hohe Alleinerzieherabsetzbetrag. Wer den Absetzbetrag über den Arbeitgeber laufend bezieht, muss die Trennung binnen eines Monats melden, sonst kommt es zur Nachversteuerung. Der Familienbonus Plus kann zwischen den geschiedenen Eltern geteilt werden, wenn beide Unterhalt leisten beziehungsweise Familienbeihilfe beziehen.

Fazit

Der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Familienbonus Plus bieten Familien eine spürbare steuerliche Entlastung. Die Anspruchsberechtigten sollten jedoch alle Angaben genau und fristgerecht einreichen, um eine korrekte Berücksichtigung zu gewährleisten. Arbeitgeber können bei Unklarheiten Rückfragen stellen und den Antrag ablehnen, wenn offensichtliche Fehler vorliegen.

Wenn Sie Nähere Informationen zu einer Ehescheidung in Wien möchten oder eine Erstberatung in unserer Anwaltskanzlei, können Sie uns in unserer Kanzlei in 1010 Wien unter Tel: 01/5130700 erreichen.

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