Alkoholmissbrauch & Scheidung: Auszug aus Angst, eigenes Verschulden?

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Scheidung wegen Alkohol und Aggression: Zählt der Auszug aus Angst als eigenes Verschulden?

Manchmal beginnt das Ende einer Ehe nicht mit einem Seitensprung, sondern mit einem Satz wie „Schleich dich“ – und mit der Frage, ob man bleiben muss, obwohl man Angst hat und sich inmitten von Alkoholmissbrauch & Scheidung wiederfindet.

Genau darum ging es in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs: Ein Mann trank im Lauf der Ehe immer mehr, war zuletzt täglich betrunken, beschimpfte seine Frau und trat nach ihr. Die Frau zog daraufhin nicht weit weg, sondern in den Zubau des Hauses. Trotzdem warf ihr der Mann später vor, sie habe die Ehe mutwillig verlassen und selbst zum Scheitern beigetragen.

Der Fall zeigt etwas, das in strittigen Scheidungen oft unterschätzt wird: Nicht jede Verfehlung wiegt gleich schwer. Wer die Ehe durch Alkoholmissbrauch, Demütigungen und Übergriffe massiv belastet, kann sich regelmäßig nicht damit entlasten, dass der andere Teil oft zum Friseur ging, früher einmal ein Suchtproblem hatte oder weniger zum Einkommen beigetragen hat.

Als der Alltag kippt: eine Ehe unter täglichem Alkoholmissbrauch

Die Ehefrau lebte über Jahre mit einem Mann zusammen, dessen Alkoholkonsum immer stärker wurde. Aus gelegentlichem Trinken wurde tägliche Trunkenheit. In diesem Zustand blieb es nicht bei schlechter Stimmung. Der Mann wurde aggressiv, beschimpfte seine Frau und trat nach ihr.

Die Frau hatte ihrerseits Angriffspunkte, die der Mann im Verfahren betonte: Sie ging häufig zum Friseur, hatte in der Vergangenheit eine Spielsucht und brachte nur wenig Geld in den gemeinsamen Haushalt ein. Solche Vorwürfe klingen im Streit oft groß. Rechtlich sind sie aber nur dann wirklich relevant, wenn sie für das Scheitern der Ehe ähnlich schwer wiegen wie das Fehlverhalten des anderen.

Nach wiederholten Kränkungen und der ausdrücklichen Aufforderung des Mannes, sie solle sich „schleichen“, zog die Ehefrau in den Zubau des Hauses. Also nicht in eine neue Beziehung, nicht in eine heimliche Parallelwelt, sondern in räumliche Distanz innerhalb derselben Liegenschaft. Der Mann machte später genau diesen Schritt zum Vorwurf.

Nicht jede „Schuld“ ist gleich viel wert

Im österreichischen Scheidungsrecht kommt es bei der Scheidung aus Verschulden nicht nur darauf an, ob beide Ehegatten Fehler gemacht haben. Entscheidend ist auch, welche Verfehlungen die Ehe wirklich zerstört haben und wie schwer sie im Verhältnis zueinander wiegen.

§ 49 EheG regelt die Scheidung aus Verschulden. Vereinfacht gesagt: Wenn ein Ehegatte durch eine schwere Eheverfehlung oder ehrloses beziehungsweise unsittliches Verhalten die Ehe so tief erschüttert, dass eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist, kann die Ehe geschieden werden.

§ 60 EheG betrifft den Schuldausspruch. Das Gericht muss dabei beurteilen, ob einen Ehegatten das alleinige oder das überwiegende Verschulden trifft oder ob beide in etwa gleich schwer zum Scheitern beigetragen haben.

Gerade in Verfahren mit vielen gegenseitigen Vorwürfen ist das wichtig: Das Gericht erstellt keine moralische Gesamtnote über das Eheleben. Es prüft, welche Verhaltensweisen für die Zerrüttung ausschlaggebend waren. Täglicher Alkoholmissbrauch mit Beschimpfungen und körperlicher Aggression wiegt dabei regelmäßig deutlich schwerer als Fragen des Lebensstils oder ein geringerer finanzieller Beitrag.

Friseur, alte Spielsucht, wenig Einkommen – kann das das Bild drehen?

Der Mann versuchte, das Verhalten der Frau als Gegengewicht ins Treffen zu führen. Sie lebe verschwenderisch, gehe oft zum Friseur, habe früher eine Spielsucht gehabt und verdiene wenig. Solche Argumente tauchen in Scheidungsverfahren häufig auf, weil sie alltagsnah klingen und emotional leicht verfangen.

Rechtlich reicht das aber nicht automatisch. Häufige Friseurbesuche sind noch keine schwere Eheverfehlung. Auch ein geringerer Beitrag zum Haushaltseinkommen ist für sich genommen kein Scheidungsverschulden, solange nicht besondere Pflichtverletzungen hinzukommen. Und eine frühere Spielsucht verliert an Gewicht, wenn sie beendet wurde und nicht mehr das aktuelle Eheleben prägt.

Genau hier setzt die juristische Bewertung an: Vergangene oder vergleichsweise leichte Verhaltensweisen werden nicht künstlich auf dieselbe Stufe gestellt wie andauernde massive Entgleisungen. Wer regelmäßig trinkt, beschimpft und körperlich übergriffig wird, trägt den Hauptanteil an der Zerrüttung. „Lebensstil-Vorwürfe“ des anderen Teils ändern daran oft nichts.

Der Auszug in den Zubau war keine Aufgabe der Ehe

Ein besonders praxisrelevanter Punkt dieser Entscheidung betrifft das Verlassen der gemeinsamen Wohnung. Viele Betroffene bleiben zu lange in belastenden Situationen, weil sie fürchten, ein Auszug könne ihnen später als eigenes Verschulden angelastet werden.

Der OGH bestätigte hier aber klar: Wenn ein Ehegatte nach wiederholten Beschimpfungen, Aggressionen und auf ausdrückliche Wegweisung hin in einen anderen Teil des Hauses zieht, ist das keine böswillige Aufgabe der Ehe. Es ist eine nachvollziehbare Schutzreaktion.

Das ist ein wesentlicher Unterschied. Wer aus Laune, Trotz oder aus einer neuen Beziehung heraus die Ehewohnung verlässt, kann rechtlich anders beurteilt werden als jemand, der sich vor Übergriffen schützt. Der Beweggrund zählt. Sicherheitsinteressen und Selbstschutz wiegen schwer.

Warum der OGH mit Erfahrung im Scheidungsrecht die Entscheidung der Vorinstanzen nicht kippte

Der Oberste Gerichtshof bestätigte den Schuldausspruch zulasten des Mannes. Ausschlaggebend war, dass die Vorinstanzen seine täglichen Alkoholexzesse, Beschimpfungen und körperlichen Übergriffe als zentralen Grund für das Scheitern der Ehe gewertet hatten. Diese Beurteilung war nach Ansicht des Höchstgerichts nicht zu beanstanden.

Wichtig ist dabei auch ein verfahrensrechtlicher Punkt: Der OGH überprüft die konkrete Gewichtung des Verschuldens nicht völlig neu, als würde das Verfahren von vorne beginnen. Er greift nur ein, wenn die Beurteilung der Vorinstanzen grob verfehlt ist. Das war hier nicht der Fall.

Damit blieb es dabei: Der Mann trägt das überwiegende Verschulden. Die Vorwürfe gegen die Frau waren nicht stark genug, um die Schwere seines Verhaltens aufzuwiegen. Ihr Umzug in den Zubau wurde nicht als Angriff auf die Ehe verstanden, sondern als Reaktion auf ein unzumutbares Zusammenleben.

Was diese Entscheidung für Betroffene im Alltag bedeutet

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist vor allem eines wichtig: Sie müssen sich nicht einreden lassen, dass jede Kleinigkeit gegen Sie verwendet werden kann und deshalb massive Übergriffe „aufgerechnet“ würden.

  • Wenn Ihr Partner alkoholbedingt regelmäßig ausfällig wird, sind Häufigkeit und Intensität entscheidend. Tägliche Trunkenheit, Beschimpfungen und Gewalt haben erhebliches rechtliches Gewicht.
  • Wenn Sie aus Schutzgründen ausziehen oder sich im Haus räumlich trennen, muss das nicht gegen Sie sprechen. Entscheidend ist, warum Sie diesen Schritt setzen.
  • Wenn der andere Teil Ihnen Ausgaben, Styling, alte Fehler oder Ihr geringeres Einkommen vorhält, sollte das rechtlich sauber eingeordnet werden. Nicht jeder Vorwurf ist eine relevante Eheverfehlung.
  • Wenn bereits Drohungen oder körperliche Übergriffe vorliegen, sollten Beweise rasch gesichert werden. Später lässt sich vieles schwerer nachweisen.

Als Rechtsanwalt in Wien mit langjähriger Erfahrung im Scheidungsrecht sieht Dr. Pichler immer wieder, dass Betroffene sich durch Nebenschauplätze verunsichern lassen. Für den Ausgang eines Verschuldensverfahrens ist aber entscheidend, was die Ehe tatsächlich zerstört hat.

Was Sie jetzt dokumentieren sollten

  • Führen Sie ein Protokoll mit Datum, Uhrzeit und kurzer Beschreibung der Vorfälle.
  • Sichern Sie Nachrichten, Sprachnachrichten, E-Mails oder Fotos.
  • Notieren Sie mögliche Zeugen, etwa Nachbarn, Verwandte oder Kinder, soweit deren Einbindung zulässig und sinnvoll ist.
  • Holen Sie bei Verletzungen oder Angstzuständen ärztliche Hilfe und bewahren Sie Befunde auf.
  • Rufen Sie bei Gefahr die Polizei und nutzen Sie Gewaltschutzangebote.
  • Wenn Sie ausziehen oder sich im Haus trennen, halten Sie fest, dass dies aus Sicherheits- oder Schutzgründen erfolgt.

FAQ: Was Betroffene oft googeln

„Darf ich bei Gewalt oder Alkoholproblemen aus der Wohnung ausziehen, ohne bei der Scheidung schlecht dazustehen?“

Ja, das kann zulässig und sogar nachvollziehbar sein. Entscheidend ist, ob der Auszug eine Schutzmaßnahme war oder ob Sie die Ehe grundlos verlassen haben. Bei Aggressionen, Drohungen oder körperlichen Übergriffen spricht viel dafür, dass der Schritt entschuldbar ist. Wichtig sind Beweise für die Vorgeschichte.

„Kann mein Mann oder meine Frau mir Friseurkosten oder andere Ausgaben als Scheidungsverschulden vorwerfen?“

Bloße Ausgaben für Körperpflege oder ähnliche Alltagskosten reichen in der Regel nicht aus, um ein schweres Scheidungsverschulden zu begründen. Das Gericht prüft, ob ein Verhalten die Ehe ernstlich zerrüttet hat und wie schwer es wiegt. Lebensstilfragen stehen meist nicht auf derselben Ebene wie Alkoholmissbrauch, Beschimpfungen oder Gewalt. Der Einzelfall bleibt aber immer wichtig.

„Zählt eine frühere Spielsucht noch, wenn ich schon lange damit aufgehört habe?“

Eine überwundene Problematik verliert rechtlich an Gewicht, wenn sie das aktuelle Eheleben nicht mehr prägt. Das bedeutet nicht, dass sie völlig bedeutungslos ist. Aber sie wird regelmäßig anders bewertet als andauerndes, gegenwärtiges Fehlverhalten. Vor allem dann, wenn der andere Teil die Ehe aktuell massiv belastet.

„Wer bekommt bei einer strittigen Scheidung das überwiegende Verschulden?“

Das Gericht schaut darauf, wer die Ehe in erster Linie zerstört hat. Maßgeblich sind Schwere, Dauer und Auswirkungen der jeweiligen Verfehlungen. Wenn beide Fehler gemacht haben, werden diese gegeneinander abgewogen. Massive und wiederholte Übergriffe wiegen dabei deutlich schwerer als kleinere oder vergangene Verfehlungen.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.