Affäre und trotzdem Scheidung – Wie österreichisches Scheidungsrecht mit Vernachlässigung umgeht

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Eigene Affäre – trotzdem Scheidungsklage? Wenn jahrelanges Alleinlassen rechtlich schwerer wiegt

Er war für Politik, Religion und humanitäre Projekte ständig unterwegs – sie saß zu Hause, arbeitete, führte den Haushalt und hatte immer öfter das Gefühl, in dieser Ehe nur noch organisatorisch vorzukommen.

Genau in solchen Konstellationen wird Scheidungsrecht spannend: Nicht jede Ehe scheitert an einem lauten Knall. Manchmal ist es das jahrelange Wegsehen, Wegbleiben und Sich-nicht-zuständig-Fühlen, das eine Beziehung rechtlich zerrüttet. Und manchmal beginnt erst danach eine neue Beziehung – mit der Folge, dass Betroffene glauben, sie hätten ihre Position im Scheidungsverfahren schon verloren. Das stimmt so nicht.

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt deutlich: Auch wer später selbst eine Eheverfehlung begeht, verliert nicht automatisch das Recht, eine Scheidung aus Verschulden zu verlangen. Entscheidend ist, was die Ehe vorher bereits zerstört hat.

Eine Ehe, in der einer immer unterwegs war und die andere alles tragen musste

Das Ehepaar heiratete 1980, Kinder gab es nicht. Der Mann widmete sich intensiv politischen, humanitären und religiösen Tätigkeiten. Er war häufig außer Haus, übernahm im gemeinsamen Alltag wenig und half im Haushalt kaum mit. Die Ehefrau arbeitete ebenfalls, trug aber zusätzlich die Haushaltsführung weitgehend allein.

Zwei Fehlgeburten belasteten die Beziehung schwer. Dazu kam ein Konflikt, der in vielen Ehen unterschätzt wird: die Frage, wo und wie man leben will. Der Mann drängte auf ein Auswandern, die Frau wollte wegen ihrer Arbeit und aus Sicherheitsgründen in Wels bleiben. Aus diesem Gegensatz wurden laufend Streitigkeiten.

Ab Ende 1984 gab es keinen Geschlechtsverkehr mehr. 1985 lernte die Ehefrau einen anderen Mann kennen; später entstand daraus eine Beziehung. 1986 erklärte sie ihrem Ehemann, dass sie sich scheiden lassen wolle. Nach einer handfesten Auseinandersetzung mit dem neuen Partner hielt sie sich schließlich fast nur noch bei diesem auf.

Nicht nur Ehebruch zählt: Auch Vernachlässigung kann eine schwere Eheverfehlung sein

Viele denken bei einer „schweren Eheverfehlung“ sofort an Seitensprünge, Gewalt oder massive Beschimpfungen. Das österreichische Scheidungsrecht ist aber breiter. Maßgeblich ist vor allem § 49 Ehegesetz. Diese Bestimmung erlaubt die Scheidung, wenn ein Ehegatte durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses bzw. unsittliches Verhalten die Ehe so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Wichtig ist dabei: Eine schwere Eheverfehlung muss nicht aus einem einzigen spektakulären Vorfall bestehen. Auch mehrere Verhaltensweisen, die für sich allein vielleicht „nur“ als mittlere Pflichtverletzungen wirken, können zusammengenommen rechtlich erhebliches Gewicht haben. Wer den Partner regelmäßig alleinlässt, sich fast nur den eigenen Interessen widmet und die Mitwirkung im Haushalt dauerhaft verweigert, verletzt zentrale Pflichten der Ehe.

Das betrifft den Kern ehelicher Lebensgemeinschaft: Beistand, Rücksichtnahme, Mitgestaltung des gemeinsamen Lebens und Mitwirkung im Haushalt. Dass jemand dabei subjektiv gute Motive hat – etwa religiöses Engagement, soziale Arbeit oder politische Überzeugungen –, ändert daran nichts. Moralisch achtbare Ziele sind kein Freibrief dafür, den Ehepartner über Jahre zu vernachlässigen.

Warum die spätere Affäre der Ehefrau nicht alles „kippte“

Der juristisch heikle Punkt lag in der neuen Beziehung der Ehefrau. Denn natürlich ist auch eine außereheliche Beziehung grundsätzlich eine Eheverfehlung. Dennoch stellte das Höchstgericht klar: Eine spätere Affäre nimmt nicht automatisch das Recht, selbst die Scheidungsklage zu erheben.

Entscheidend ist die sogenannte sittliche Rechtfertigung der Klage. Dahinter steht der Gedanke, dass jemand nicht mit Erfolg auf das Fehlverhalten des anderen pochen soll, wenn das eigene Verhalten deutlich gravierender war oder die Verfehlungen des anderen überhaupt erst ausgelöst hat. Mit anderen Worten: Das Gericht betrachtet nicht nur einen einzelnen Fehltritt, sondern das Gesamtbild der Zerrüttung.

Hier war die Ehe nach den Feststellungen bereits durch die langjährige Vernachlässigung des Mannes massiv belastet. Das spätere Verhältnis der Ehefrau entstand also nicht am Beginn einer intakten Ehe, sondern in einer Beziehung, die bereits ernsthaft beschädigt war. Genau deshalb fiel dieser Ehebruch rechtlich weniger schwer ins Gewicht, als viele vermuten würden.

Kein stilles Verzeihen nur wegen weiterer Nähe oder langem Aushalten

Ein weiterer wichtiger Punkt aus der Entscheidung: Nur weil ein Ehepartner vieles längere Zeit hinnimmt oder es zwischen den Ehegatten zwischenzeitlich noch intime Kontakte gab, bedeutet das nicht automatisch ein stillschweigendes Verzeihen.

Diese Frage spielt in Scheidungsverfahren oft eine große Rolle. Die Gegenseite argumentiert dann gerne: „Wenn es wirklich so schlimm gewesen wäre, wäre man früher gegangen“ oder „Dann hätte es danach keinen körperlichen Kontakt mehr gegeben.“ So einfach ist es rechtlich nicht. Menschen bleiben aus Hoffnung, Angst, wirtschaftlicher Unsicherheit oder emotionaler Bindung oft länger in belastenden Beziehungen. Das entwertet frühere Eheverfehlungen nicht automatisch.

Gerade im Familienrecht zeigt sich immer wieder, dass Lebensrealität und juristische Bewertung nicht deckungsgleich sind. Wer Verletzungen noch eine Zeit lang aushält, verzeiht damit nicht zwingend alles.

Was das Gericht am Ende ausgesprochen hat

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Scheidung mit überwiegendem Verschulden der Ehefrau. Gleichzeitig hielt er aber ausdrücklich fest, dass auch den Mann schwere Eheverfehlungen trafen: seine langjährige Vernachlässigung der Ehefrau und seine fehlende Mitwirkung im gemeinsamen Haushalt.

Das ist der entscheidende juristische Befund. Die Frau war also nicht „schuldlos“, aber ihre Scheidungsklage war sittlich dennoch gerechtfertigt. Die spätere Beziehung nahm ihr dieses Klagerecht nicht, weil die Zerrüttung der Ehe zuvor bereits maßgeblich durch das Verhalten des Mannes herbeigeführt worden war.

Für Unterhaltsfragen ist diese Differenzierung besonders relevant. Im österreichischen Recht kann die Verschuldensverteilung beim Ehegattenunterhalt nach der Scheidung erhebliche Folgen haben. Gerade deshalb lohnt es sich, nicht nur auf den letzten großen Konflikt zu schauen, sondern auf die Entwicklung über Jahre.

Wenn Sie sich gerade wiedererkennen: Diese Situationen sind typisch

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, lohnt ein genauer Blick auf den Verlauf der Beziehung – nicht nur auf den letzten Streit.

  • Ihr Partner lebt seit Jahren fast nur für Beruf, Politik, Verein, Glauben oder Freunde, während Sie Alltag und Haushalt allein stemmen.
  • Sie haben Ihre Unzufriedenheit oft angesprochen, aber es änderte sich nichts und die Beziehung kühlte immer weiter ab.
  • Erst nach langer Entfremdung ist ein neuer Mensch in Ihr Leben getreten, und nun fürchten Sie, vor Gericht „automatisch die Schuldige“ zu sein.
  • Es gab zwischendurch noch Nähe oder gemeinsame Versuche, die Ehe zu retten, und Sie fragen sich, ob damit frühere Verletzungen rechtlich bedeutungslos geworden sind.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt die Beratungspraxis: Gerade diese schleichenden Zerrüttungen werden von Betroffenen oft unterschätzt, obwohl sie für Verschulden, Unterhalt und Verfahrensstrategie zentral sind.

Was Sie jetzt sichern sollten, bevor die Gegenseite die Geschichte anders erzählt

  • Haushaltsrealität dokumentieren: Wer hat eingekauft, geputzt, organisiert, gekocht, Termine wahrgenommen? Kalender, Nachrichten und Zeugen helfen.
  • Alleinlassen greifbar machen: Notieren Sie häufige Abwesenheiten, abgesagte gemeinsame Pläne und Situationen, in denen Ihre Bedürfnisse ignoriert wurden.
  • Unzufriedenheit klar äußern: Schriftliche Nachrichten oder Gespräche im Beisein Dritter können später zeigen, dass Sie die Zustände nicht widerspruchslos hingenommen haben.
  • Neue Beziehung mit Vorsicht behandeln: Wenn bereits eine Trennung im Raum steht, sollte die weitere Vorgangsweise rechtlich abgestimmt werden, weil Zeitpunkt und Auftreten nach außen im Verfahren wichtig werden können.
  • Beleidigungen und Tätlichkeiten vermeiden: Ein einziger eskalierter Vorfall kann die Verschuldensabwägung massiv verschieben.

FAQ: So wird in Österreich wirklich gesucht

Kann ich in Österreich die Scheidung einreichen, obwohl ich schon einen neuen Partner habe?

Ja, das ist möglich. Eine neue Beziehung schließt eine Scheidungsklage nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob die Ehe schon vorher durch erhebliche Verfehlungen des anderen Ehegatten zerrüttet war und wie die Verfehlungen insgesamt zu gewichten sind.

Zählt fehlende Hilfe im Haushalt bei der Scheidung überhaupt?

Ja. Dauerhafte fehlende Mitwirkung im Haushalt kann eine Eheverfehlung sein, vor allem wenn sie mit emotionaler Vernachlässigung und ständigem Alleinlassen zusammenfällt. Gerichte betrachten dabei nicht nur einzelne Tätigkeiten, sondern das Gesamtbild der ehelichen Lebensführung.

Ist alles verziehen, wenn wir nach den Problemen noch miteinander geschlafen haben?

Nein. Einzelne intime Kontakte bedeuten nicht automatisch, dass frühere Verfehlungen vergeben wurden. Ob ein Verzeihen vorliegt, hängt vom Verhalten beider Seiten und den Umständen ab, nicht von einem einzigen Moment körperlicher Nähe.

Warum ist das Verschulden bei der Scheidung so wichtig?

Weil die Verschuldensverteilung beim Ehegattenunterhalt nach der Scheidung eine wesentliche Rolle spielen kann. Außerdem beeinflusst sie oft die Verhandlungslage und die Bereitschaft der Parteien, sich außergerichtlich zu einigen. Wer den Verlauf der Ehe früh sauber dokumentiert, verbessert seine Position deutlich.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung: hier.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.