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Abfertigung Kindesunterhalt Österreich: 23 Monate

Startseite  •  Aktuelles  •  29.09.2026
Abfertigung Kindesunterhalt Österreich: 23 Monate

Abfertigung und Kindesunterhalt: Warum eine einmalige Zahlung fast zwei Jahre weiterwirken kann

Der Arbeitsplatz ist weg, die neue Stelle schon gefunden – und trotzdem reicht die Abfertigung noch lange nicht für eine Kürzung des Kindesunterhalts. Genau diese Erfahrung machte ein Vater, der nach einer Kündigung rasch wieder Arbeit fand, aber deutlich weniger verdiente als zuvor. Die Frage nach der Abfertigung Kindesunterhalt Österreich stellt sich dabei besonders häufig.

Der Vater wollte weniger zahlen – doch die Abfertigung zählte weiter

Der Mann hatte für seinen minderjährigen Sohn monatlich rund 665 Euro Kindesunterhalt zu leisten. Grundlage dafür war ein monatliches Nettoeinkommen von ungefähr 3.016 Euro.

Dann kündigte der Arbeitgeber. Der Vater blieb allerdings nicht lange ohne Beschäftigung. Bereits nach weniger als zwei Monaten begann er bei einem neuen Arbeitgeber zu arbeiten. Sein Einkommen war dort aber niedriger: Er verdiente nur noch etwa 2.613 Euro netto im Monat.

Zusätzlich erhielt er von seinem früheren Arbeitgeber eine Abfertigung von rund 14.500 Euro. Der Vater argumentierte, dass sich seine laufenden Einkünfte dauerhaft verschlechtert hätten. Deshalb wollte er den Kindesunterhalt auf ungefähr 560 Euro monatlich herabsetzen lassen.

Die Gerichte folgten diesem Wunsch nicht. Sie berücksichtigten die Abfertigung nicht bloß für die kurze Zeit der Arbeitslosigkeit. Ein Teil der Zahlung sollte vielmehr die Differenz zwischen dem früheren und dem neuen Einkommen ausgleichen. Dadurch konnte der bisherige Unterhaltsbetrag noch über einen längeren Zeitraum gerechtfertigt sein.

Was gilt für Abfertigung Kindesunterhalt Österreich?

§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, zum Unterhalt ihrer Kinder entsprechend ihren Lebensverhältnissen beizutragen. Entscheidend sind dabei insbesondere der Bedarf des Kindes und die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Für die Berechnung zählt grundsätzlich nicht nur ein einzelner Monatslohn. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Gesamtsituation. Dazu können neben dem laufenden Arbeitseinkommen auch bestimmte Einmalzahlungen gehören, wenn sie die finanzielle Leistungsfähigkeit tatsächlich erhöhen.

Eine Abfertigung wird allerdings nicht automatisch immer gleich behandelt. Sie kann eine Überbrückung für eine kurze Arbeitslosigkeit darstellen. Sie kann aber auch wirtschaftlich dazu dienen, ein früheres Einkommen nach einem Arbeitsplatzwechsel teilweise aufrechtzuerhalten.

Das Verschuldensprinzip aus dem Scheidungsrecht ist davon zu unterscheiden. Beim Kindesunterhalt geht es nicht darum, welcher Elternteil das Ende der Ehe oder eine berufliche Veränderung verschuldet hat. Im Mittelpunkt stehen die Bedürfnisse des Kindes und die vorhandenen finanziellen Mittel. Für die Abfertigung Kindesunterhalt Österreich kommt es daher auf die konkrete wirtschaftliche Funktion der Zahlung an.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch bei Unterhalt sowie im Überblick zur Scheidung.

Warum der OGH die Zahlung auf fast zwei Jahre verteilte

Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich mit dieser Frage in der Entscheidung OGH vom 09.10.2002, 7 Ob 211/02h. Das Rechtsmittel des Vaters wurde zwar formal zurückgewiesen. Der OGH erläuterte aber ausführlich, nach welchen Grundsätzen eine Abfertigung bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden kann.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Das zentrale Argument lautete: Eine einmalige Zahlung muss nicht zwingend nur für jene Monate herangezogen werden, in denen sie unmittelbar ausbezahlt wurde oder eine Arbeitslosigkeit überbrücken sollte. Entscheidend ist vielmehr, welche wirtschaftliche Funktion sie im konkreten Lebensablauf tatsächlich erfüllt.

Der Vater war weniger als zwei Monate arbeitslos gewesen. Für diese Zeit musste daher nicht die gesamte Abfertigung aufgebraucht werden. Die Gerichte rechneten zunächst einen Teil der Zahlung für die kurze Phase ohne Arbeitseinkommen an.

Der verbleibende Betrag wurde anschließend auf den Zeitraum verteilt, in dem der Vater wegen seines niedrigeren neuen Einkommens weniger verdiente. Die Differenz zwischen dem früheren und dem neuen Einkommen konnte dadurch ungefähr 23 Monate lang ausgeglichen werden.

Der OGH stellte dabei keine starre Dauer auf. Je nach Lebenssituation kann eine Abfertigung auf wenige Monate, ein Jahr, mehrere Jahre oder einen noch längeren Zeitraum verteilt werden. Ausschlaggebend sind unter anderem die Höhe der Zahlung, die Dauer der Arbeitslosigkeit, das Einkommen danach und die Auswirkungen auf das Kind.

Eine schnelle neue Stelle schützt nicht automatisch vor einer Unterhaltskürzung

Gerade dieser Punkt ist für viele Betroffene überraschend. Der Vater hatte sich rasch um eine neue Arbeit bemüht und seine Arbeitslosigkeit kurz gehalten. Das wurde ihm nicht zum Nachteil ausgelegt. Trotzdem führte der schnelle Wiedereinstieg nicht automatisch dazu, dass die Abfertigung für die Unterhaltsberechnung bedeutungslos wurde.

Die Zahlung konnte nach Ansicht der Gerichte vielmehr dazu beitragen, den bisherigen Lebensstandard teilweise abzusichern. Davon sollte auch der Sohn weiterhin profitieren. Kinder sollen grundsätzlich angemessen an den Lebensverhältnissen ihrer Eltern teilhaben.

Das bedeutet nicht, dass jede Abfertigung über Jahre hinweg verteilt werden muss. Eine solche Annahme wäre zu pauschal. Hat eine betroffene Person die Zahlung etwa für notwendige Umschulungskosten, besondere Wohnkosten oder eine längere Arbeitssuche benötigt, kann dies die Beurteilung verändern.

Wann die Entscheidung in der Praxis eine Rolle spielt

  • Nach einer Kündigung: Sie erhalten eine Abfertigung und beginnen kurz danach eine schlechter bezahlte Tätigkeit. Dann stellt sich die Frage, ob die Einmalzahlung die Einkommensdifferenz teilweise ausgleichen muss.
  • Bei einem Antrag auf Unterhaltsherabsetzung: Ein niedrigeres Monatseinkommen allein führt nicht zwingend sofort zu einem geringeren Kindesunterhalt. Die Abfertigung kann in die Gesamtbetrachtung einfließen.
  • Als betreuender Elternteil: Wenn der andere Elternteil eine Abfertigung erhalten hat, darf diese Zahlung nicht vorschnell außer Betracht bleiben. Entscheidend ist, ob sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit über einen längeren Zeitraum verbessert.
  • Bei anderen Einmalzahlungen: Auch Boni, freiwillige Abfertigungen oder vergleichbare Leistungen können Fragen zur zeitlichen Zuordnung aufwerfen. Die Grundsätze der Entscheidung lassen sich nicht ohne Prüfung auf jede Zahlung übertragen, bieten aber eine wichtige Orientierung.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht allein auf die Bezeichnung der Zahlung oder auf den Auszahlungsmonat abstellen. Wichtig ist, wofür das Geld tatsächlich benötigt wurde und welche finanzielle Wirkung es über die nächsten Monate hatte.

Diese Unterlagen entscheiden häufig über die richtige Berechnung

  • Kündigungsschreiben oder Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Abfertigungsabrechnung und Nachweis über den tatsächlichen Zahlungseingang
  • Gehaltszettel aus den Monaten vor und nach dem Arbeitsplatzwechsel
  • Arbeitsvertrag der neuen Beschäftigung
  • Nachweis über die Dauer der Arbeitslosigkeit
  • Belege über notwendige Ausgaben, etwa Umschulung, Wohnkosten oder berufliche Wiedereingliederung
  • Bestehender Unterhaltstitel oder bisherige gerichtliche Entscheidung

Eine eigenmächtige Kürzung des Kindesunterhalts ist riskant. Solange keine neue Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung vorliegt, können Rückstände entstehen. Das gilt auch dann, wenn das Einkommen tatsächlich gesunken ist.

Bei der heute geltenden „Abfertigung neu“ können zusätzliche Besonderheiten bestehen, weil die Auszahlung und die arbeitsrechtliche Entstehung anders funktionieren können als bei der früheren Abfertigungsregelung. Der zentrale Gedanke der OGH-Entscheidung bleibt dennoch relevant: Nicht die bloße Einmaligkeit einer Zahlung entscheidet, sondern ihre wirtschaftliche Bedeutung im jeweiligen Familien- und Erwerbsverlauf.

Rechtsanwalt Wien: Beratung zu Abfertigung und Kindesunterhalt

Bei der Prüfung, wie eine Abfertigung auf den Kindesunterhalt wirkt, kommt es auf die konkrete finanzielle Entwicklung und die dazugehörigen Unterlagen an. Eine Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien kann die Unterhaltsberechnung prüfen und beurteilen, ob eine Anpassung rechtlich durchsetzbar ist.

Häufige Fragen zu Abfertigung und Kindesunterhalt

Muss eine Abfertigung immer für den Kindesunterhalt verwendet werden?

Nein. Eine Abfertigung wird nicht automatisch vollständig als Einkommen angerechnet. Das Gericht prüft, welchen Zweck die Zahlung hatte und wie sie die finanzielle Leistungsfähigkeit tatsächlich beeinflusst. Eine notwendige Überbrückung der Arbeitslosigkeit kann anders beurteilt werden als ein Betrag, der über längere Zeit eine Einkommenslücke ausgleicht.

Kann ich den Kindesunterhalt trotz niedrigerem neuen Gehalt sofort reduzieren?

Eine sofortige eigenmächtige Reduktion ist grundsätzlich nicht unproblematisch. Zunächst muss geprüft werden, ob die Einkommensverschlechterung dauerhaft ist und ob eine Abfertigung oder andere Mittel berücksichtigt werden müssen. Eine Änderung sollte über eine einvernehmliche Regelung oder ein gerichtliches Verfahren geklärt werden.

Wie lange wird eine Abfertigung bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?

Eine fixe gesetzliche Dauer gibt es nicht. Die Verteilung kann sich auf wenige Monate oder auf mehrere Jahre erstrecken. Entscheidend sind unter anderem die Höhe der Abfertigung, die Dauer der Arbeitslosigkeit, das neue Einkommen und der Bedarf des Kindes.

Gilt die Entscheidung OGH vom 09.10.2002, 7 Ob 211/02h auch für die Abfertigung neu?

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2002 und betraf die damalige Abfertigungsregelung. Sie kann daher nicht ohne Weiteres auf jede Auszahlung nach dem System „Abfertigung neu“ übertragen werden. Der darin formulierte Grundsatz der Einzelfallprüfung bleibt jedoch ein wichtiger Anhaltspunkt für die Beurteilung von Einmalzahlungen beim Kindesunterhalt.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
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Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
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