Mitwirkung im Erwerb des anderen – Anspruch und Abgeltung für Ehegatten

Mitwirkung im Erwerb des anderen – Anspruch und Abgeltung für Ehegatten
Wenn ein Ehegatte im Unternehmendes anderen mitarbeitet, kann ein Anspruch auf Abgeltung für die Mitwirkung im Erwerb entstehen (§ 98 ABGB). Diese Abgeltung richtet sich nach Art und Umfang der Leistung. Sie berücksichtigt die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten. Entscheidend ist, dass die Unterstützung durch den mitwirkenden Ehegatten den Erwerbstätigen bei der Sicherung des Familienunterhalts unterstützt.
Voraussetzungen für den Anspruch
Die Grundlage für den Abgeltungsanspruch nach § 98 ABGB ist die aktive Unterstützung eines Ehegatten im Erwerb des anderen. Typisch ist diese Mitwirkung, wenn der unterstützende Ehegatte Arbeiten im Betrieb des anderen leistet, die das Unternehmen oder die berufliche Tätigkeit des Partners fördern. Dabei kommt es auf die Stellung des unterstützten Ehegatten als Unternehmer an. Ob der mitwirkende Ehegatte als Arbeitnehmer tätig ist oder bloß familienhafte Mitarbeit leistet, wird durch einen Fremdvergleich bestimmt. Dieser Vergleich klärt, ob die Tätigkeit über bloße Unterstützung im familiären Kontext hinausgeht.
Art und Höhe der Abgeltung
Die Abgeltung für die Mitwirkung eines Ehegatten erfolgt nicht im Sinne eines Arbeitsentgelts. Vielmehr als Gewinnbeteiligung, ähnlich einem Anteil aus einem Gesellschaftsverhältnis. Der mitwirkende Ehegatte erhält also einen angemessenen Teil des gemeinsam erzielten Gewinns. Dabei ist die Höhe des Abgeltungsanspruchs oft höher als ein fiktiver Lohnanspruch oder die ersparten Kosten für einen möglichen Mitarbeiter, der diese Tätigkeiten übernehmen könnte. Entscheidend für die Abgeltung ist der Nettogewinn des betreffenden Zeitraums, nicht das steuerpflichtige Einkommen.
Nach § 98 ABGB, zweiter Satz, orientiert sich die Höhe des Anspruchs an Art und Dauer der erbrachten Leistungen und den Lebensverhältnissen der Ehegatten, insbesondere an den gewährten Unterhaltsleistungen. Das gewinnschöpfende Potenzial der Mitwirkung ist ebenfalls von Bedeutung. Die genaue Höhe des Anspruchs wird durch die Arbeitsleistung und das zeitliche Ausmaß bestimmt, um den Beitrag des mitwirkenden Ehegatten zum Gesamterfolg des Unternehmens zu ermitteln.
Abgrenzung zum Aufteilungsanspruch
Der Anspruch auf Abgeltung nach § 98 ABGB ist unabhängig von der Ehescheidung und geht etwaigen Ansprüchen aus dem Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG vor. Die geleistete Abgeltung mindert das aufzuteilende Vermögen nicht, sie wird lediglich bei der Feststellung des Aufteilungsanspruchs außen vorgelassen. Das bedeutet, dass die bereits abgegoltene Mitwirkung nicht noch einmal im Aufteilungsverfahren berücksichtigt wird. Umgekehrt ist die Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen nicht automatisch im Aufteilungsverfahren zu prüfen, es sei denn, die Ansprüche wurden ausdrücklich geregelt.
Verjährung und Geltendmachung
Der Anspruch auf Abgeltung verjährt sechs Jahre nach Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht wurde (§ 1486a ABGB). Die Geltendmachung erfolgt im Außerstreitverfahren und kann auch während der aufrechten Ehe verlangt werden. Allerdings kann dieser Anspruch nicht durch eine einstweilige Verfügung nach § 382 EO gesichert werden.
Vertragsgestaltung zur Abgeltung
Ehepartner können die Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen vertraglich festlegen. In solchen Fällen gilt der vertraglich vereinbarte Anspruch und nicht § 98 ABGB. Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Ehegatten gegründet, ersetzt dieser Vertrag den gesetzlichen Anspruch und schließt einen zusätzlichen Abgeltungsanspruch aus, auch wenn dies wirtschaftlich für den mitwirkenden Ehegatten günstiger wäre.
Zusammenfassung
Ein mitwirkender Ehegatte hat Anspruch auf Abgeltung seiner Leistungen im Erwerb des anderen Ehepartners. Die Höhe des Anspruchs orientiert sich am Nettogewinn und berücksichtigt die Lebensverhältnisse und Unterhaltsleistungen. Bei vertraglicher Regelung ist der Vertrag maßgeblich, und die Verjährung des Anspruchs beträgt sechs Jahre.
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