Haftung für einen Kredit nach einer Scheidung nach § 98 EheG

Haftung für Kredite nach der Scheidung: Was geschiedene Ehepartner über § 98 EheG wissen sollten
1. Die Kreditfrage nach der Scheidung
Nach einer Scheidung fragen sich viele, was mit gemeinsamen Schulden und Krediten passiert, die während der Ehe aufgenommen wurden. Typische Beispiele sind Autokredite, Immobilienfinanzierungen oder Konsumentenkredite für größere Anschaffungen. Häufig verbleibt das finanzierte Objekt – beispielsweise ein Auto – bei einem Partner, während die Bank weiterhin von beiden Ex-Ehegatten eine Rückzahlung verlangt. Der § 98 des österreichischen Ehegesetzes (EheG) sieht eine besondere Regelung vor, um den Ehepartner zu schützen, der im Innenverhältnis nicht für den Kredit haftet, aber formal gegenüber dem Kreditgeber weiter in der Haftung steht.
2. Ziel des § 98 EheG
Die gesetzliche Regelung stellt sicher, dass ein geschiedener Partner finanziell nicht überfordert wird, wenn der Ex-Partner den Kredit nicht zurückzahlt. Gerade in Situationen, in denen ein Partner aus Rücksicht auf die Kinder oder als Teil eines fairen Ausgleichs kein Vermögen übernimmt, könnte eine überhöhte Schuldenlast große Härten mit sich bringen. Der Gesetzgeber hat daher den Rahmen geschaffen, einen Ehepartner als „Ausfallsbürgen“ zu behandeln, wenn der Kreditgeber den Ex-Partner zur Zahlung auffordert.
3. Was sind „Kreditverbindlichkeiten“ und welche Kredite sind gemeint?
Der Begriff „Kreditverbindlichkeiten“ umfasst verschiedene Schuldenarten, die während der Ehe gemeinsam eingegangen wurden. Dazu zählen:
- Bankkredite wie Hypothekendarlehen oder Ratenkredite für Autos und Immobilien.
- Ratenkäufe für größere Haushaltsanschaffungen.
- Sonstige Konsumkredite zur Deckung gemeinsamer Ausgaben und Lebensunterhaltskosten.
Es geht um Schulden, die zur Deckung des gemeinsamen Lebensbedarfs aufgenommen wurden. Private Verbindlichkeiten (wie für Hobbys oder Luxusgüter) zählen nicht dazu. Schulden für Unternehmensaktivitäten sind ebenfalls nicht durch § 98 EheG abgesichert.
4. Wie funktioniert die gesetzliche Haftungsbeschränkung nach § 98 EheG?
Durch die Haftungsbeschränkung wird der Ex-Partner zum „Ausfallsbürgen“. Das bedeutet: Der Gläubiger muss die Kreditsumme zuerst vom primär haftenden Ehepartner einfordern. Nur wenn dieser zahlungsunfähig ist, kann die Bank die Rückzahlung vom Ex-Partner verlangen.
Praxisbeispiel: Nach der Scheidung behält die Ex-Frau das Auto, während der Ex-Mann eigentlich für den Kredit aufkommen sollte. Die Bank wendet sich an den Ex-Partner, weil der Ex-Mann nicht zahlt. Die Haftungsbeschränkung gemäß § 98 EheG schützt jedoch, indem die Bank erst dann die Rückzahlung verlangen kann, wenn alle rechtlichen Schritte zur Zahlungseinholung erfolglos waren.
5. Rechte und Pflichten des Kreditgebers
Der Kreditgeber hat im Rahmen des § 98 EheG klare Vorgaben. Er muss zunächst versuchen, den Kreditbetrag vom primär haftenden Partner einzuholen. Dies umfasst:
- Exekutionstitel und Pfändungen: Der Gläubiger muss den Hauptschuldner pfänden und alle Maßnahmen zur Forderungseintreibung ausschöpfen.
- Verwertung von Sicherheiten: Ist der Kredit durch Sicherheiten wie Immobilien oder Fahrzeuge abgesichert, muss die Bank diese zuerst verwerten.
Erst wenn alle Maßnahmen erfolglos bleiben, wird der Ex-Partner als Ausfallsbürge haftbar gemacht.
6. Antrag auf Haftungsbeschränkung: Fristen und Formalitäten
Der Schutz des § 98 EheG greift nur, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Dafür beträgt die Frist ein Jahr nach der Scheidung. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Antragstellung nicht mehr möglich, und der Ex-Partner haftet unbeschränkt und kann wie ein Hauptschuldner zur Zahlung aufgefordert werden.
Tipp: Nach der Scheidung sollte ein Anwalt hinzugezogen werden, um den Antrag auf Haftungsbeschränkung fristgerecht und korrekt zu stellen.
7. Schuldenaufteilung im Scheidungsverfahren
Häufig wird bei der Scheidung vereinbart, wer von beiden Ex-Partnern für welche Verbindlichkeiten haftet. Hier kann das Gericht festlegen, dass jeder Partner für einen bestimmten Teil der Schulden verantwortlich ist. Trotz dieser Regelung haften beide Partner gegenüber dem Gläubiger. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine Haftungsbeschränkung rechtzeitig durch das Gericht erfolgt ist.
8. Sonderfälle: Unternehmensschulden und private Verbindlichkeiten
Nicht alle Schulden werden durch § 98 EheG geregelt. Es gibt einige Ausnahmen:
- Unternehmensschulden: Verbindlichkeiten aus Unternehmensaktivitäten, auch wenn sie während der Ehe entstanden sind, fallen nicht unter die Regelung.
- Schulden ohne gemeinsamen Nutzen: Verbindlichkeiten, die nur einem Ehepartner zugutekommen (wie Hobbys oder exklusive Anschaffungen), gelten nicht als gemeinschaftliche Verpflichtung und werden nur im Innenverhältnis geregelt.
- Schulden vor und nach der Ehe: Verbindlichkeiten, die entweder vor der Eheschließung oder nach der Scheidung entstanden sind, sind ebenfalls ausgenommen.
9. Informationspflicht und Konsequenzen für Ehepartner bei Kreditaufnahme
Ehepartner, die gemeinsam einen Kredit aufnehmen, müssen sich über die möglichen Konsequenzen im Klaren sein. Laut Konsumentenschutzgesetz (KSchG) müssen Banken Ehegatten über Haftung und Zahlungsfolgen informieren. Zudem besteht eine Pflicht zur rechtzeitigen Information, falls ein Ehepartner mit den Zahlungen in Rückstand gerät. Dadurch soll der zweite Partner rechtzeitig informiert und handlungsfähig bleiben.
10. Zusammenfassung: Wichtige Schritte zur finanziellen Absicherung
Nach der Scheidung sollten Ex-Partner einige Maßnahmen ergreifen, um ihre finanzielle Situation bestmöglich zu sichern:
- 1. Fristgerechte Antragstellung zur Haftungsbeschränkung: Innerhalb eines Jahres nach der Scheidung muss der Antrag gemäß § 98 EheG gestellt werden, um den Ex-Partner nur als Ausfallsbürgen haften zu lassen.
- 2. Rückzahlungsregelung im Innenverhältnis: Die Ex-Partner sollten schriftlich festhalten, wer für welche Schulden im Innenverhältnis verantwortlich ist. Dies erleichtert Nachweise und schafft Klarheit.
- 3. Kreditvertrag und Sicherheiten prüfen: Kreditverträge enthalten oft Regelungen, die eine Haftungsbeschränkung ausschließen könnten. Es ist ratsam, diese Verträge zu prüfen und bei Bedarf anzupassen.
- 4. Informiert bleiben: Falls der Kredit nach der Scheidung weiterläuft, sollte der nicht primär haftende Partner über etwaige Zahlungsausfälle informiert sein, um rechtzeitig zu handeln.
Diese Schritte sorgen für Klarheit und schützen vor unangenehmen Überraschungen nach der Scheidung und sollten jedenfalls bei einer Scheidungsvereinbarung berücksichtigt werden.
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