Vermögensaufteilung nach der Scheidung: Erbe & Unternehmen

Geerbte Wohnung, Geld der Eltern, Unternehmen: Was bei der Scheidung wirklich aufzuteilen ist – und was nicht
„Sie hat die Wohnung geerbt, wir haben dort zehn Jahre mit den Kindern gelebt, und ich habe bei der Sanierung mitbezahlt – bekomme ich jetzt gar nichts?“ Genau an dieser Frage zeigt sich, warum bei der Scheidung nicht einfach „alles halb/halb“ geteilt wird. Entscheidend ist nicht nur, was vorhanden ist, sondern woher es stammt, wofür es verwendet wurde und ob sich aus ursprünglich getrenntem Vermögen später doch gemeinsames Aufteilungsvermögen entwickelt hat.
Gerade bei Erbschaften, Schenkungen der Eltern, vor der Ehe angespartem Geld oder einem Unternehmen wird in Vergleichen oft zu schnell unterschrieben. Als Kanzlei mit Schwerpunkt Scheidungsrecht in Wien sehen wir in solchen Konstellationen immer wieder denselben Fehler: Die Beteiligten sprechen über Werte, aber nicht über ihre Herkunft. Juristisch ist genau das der Kern.
Der häufigste Irrtum: „Wenn wir es in der Ehe genutzt haben, gehört es beiden“
So einfach ist es nicht. Die Vermögensaufteilung nach der Scheidung richtet sich in Österreich nach den §§ 81 bis 98 EheG. § 81 EheG erfasst vor allem eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse. Damit sind vereinfacht gesagt jene Dinge gemeint, die die Ehegatten während der Ehe gemeinsam genutzt oder angespart haben.
§ 82 EheG macht dann die entscheidende Ausnahme: Vermögen, das ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, geerbt oder geschenkt bekommen hat, fällt grundsätzlich nicht in die Aufteilung. Auch Unternehmen und Unternehmensanteile sind im Grundsatz ausgenommen. Das schützt nicht nur Erbschaften und voreheliches Vermögen, sondern auch die wirtschaftliche Fortführung eines Betriebs.
Aber: Ausgenommen bedeutet nicht automatisch, dass der andere Ehegatte leer ausgeht. Wurden gemeinsame Ersparnisse in dieses Vermögen investiert, wurde es mit gemeinsamem Vermögen vermischt oder hat ein Ehegatte über Jahre unbezahlt im Unternehmen mitgearbeitet, kann ein Ausgleich entstehen. § 83 EheG stellt dabei auf Billigkeit ab, also auf Beiträge, Dauer der Ehe und die konkrete Lebensgemeinschaft.
Die geerbte Wohnung bleibt meist allein – die Renovierung oft nicht
Die Ehefrau erbt von ihrer Großmutter eine Eigentumswohnung. Das Paar zieht mit den Kindern ein. Zehn Jahre später ist die Ehe beendet. Der Mann meint, weil es die Ehewohnung war, müsse ihm „die Hälfte der Wohnung“ zustehen.
Diese Annahme ist in den meisten Fällen falsch. Die geerbte Wohnung selbst ist nach § 82 EheG grundsätzlich nicht aufzuteilen. Der Mann erhält also nicht deshalb Miteigentum, weil die Familie dort gelebt hat. Auch eine Wertsteigerung der Wohnung bleibt regelmäßig bei der Eigentümerin, wenn sie bloß auf Marktverhältnisse oder auf den Bestand der geerbten Sache zurückgeht.
Anders kann es bei Investitionen aussehen. Wenn etwa 60.000 Euro aus gemeinsamen Ersparnissen in Fenster, Bad, Elektrik und Küche geflossen sind, ist nicht die Wohnung selbst teilbar, wohl aber der Einsatz gemeinsamer Mittel ausgleichspflichtig. Das Gericht prüft dann, ob und in welcher Höhe ein Geld-Ausgleich gerecht ist. Wer die Rechnungen bezahlt hat, von welchem Konto das Geld kam und ob Eigenleistungen erbracht wurden, wird plötzlich zentral.
Wurde die Sanierung dagegen ausschließlich aus dem geerbten Vermögen der Ehefrau bezahlt und ist das durch Kontoauszüge und Verwendungsnachweise belegbar, fällt der Ausgleich oft deutlich geringer aus oder entfällt.
Voreheliches Geld ist nicht automatisch verloren – bis es ins Gemeinsame wandert
Ein Mann bringt 100.000 Euro mit in die Ehe. Bleibt das Geld auf einem separaten Konto und lässt sich die Herkunft sauber nachweisen, ist dieses eingebrachte Vermögen grundsätzlich ausgenommen. Das gilt auch dann, wenn die Ehe viele Jahre dauert.
Problematisch wird es, wenn dieses Geld auf ein Gemeinschaftskonto überwiesen wird und daraus später die Anzahlung für eine Eigentumswohnung geleistet wird, bei der beide Ehegatten im Grundbuch stehen. Dann wurde aus ursprünglich ausgenommenem Vermögen oft ein neues, gemeinsames Gut. Juristisch spricht man vereinfacht von Vermischung oder Überführung in die eheliche Sphäre.
Das bedeutet nicht, dass der voreheliche Beitrag bedeutungslos wird. Er kann im Aufteilungsverfahren bei der Billigkeit berücksichtigt werden. Eine vollständige „Rückholung“ des eingebrachten Betrags gelingt aber häufig nicht mehr, wenn das Geld bewusst in ein gemeinsames Vermögensobjekt geflossen ist.
Wichtig ist auch der Blick auf Erträge. Die ursprünglichen 100.000 Euro können ausgenommen sein. Zinsen, Dividenden oder andere während der Ehe angesparte Erträge daraus können dagegen als eheliche Ersparnisse in die Aufteilungsmasse fallen.
80.000 Euro von den Eltern: Schenkung nur an die Tochter – oder an beide?
Diese Konstellation führt besonders oft zu Streit. Die Eltern der Ehefrau überweisen 80.000 Euro „zur Unterstützung“. Ein Teil fließt in die neue Küche des Familienheims, der Rest in Fonds. Jahre später stellt sich die Frage: Was das Geld nur für die Tochter bestimmt oder für das Ehepaar?
Bei Schenkungen ist die Widmung entscheidend. Eine Schenkung an einen Ehegatten ist nach § 82 EheG grundsätzlich ausgenommen. Eine Zuwendung an beide Ehegatten kann hingegen aufteilbar sein. Das Gericht schaut sich dann sehr genau an, wie die Überweisung bezeichnet war, auf welches Konto sie ging, ob Nachrichten oder Schreiben existieren und welchem Zweck das Geld erkennbar dienen sollte.
Steht in einer E-Mail der Eltern etwa „für Euch beide zum Hausbau“, spricht viel für eine Zuwendung an beide. Lautet die Überweisung auf das Einzelkonto der Tochter und gibt es eine klare schriftliche Festlegung, dass nur sie beschenkt werden soll, ist die Position wesentlich besser abgesichert.
Bei Fonds gilt: Wertpapierdepots und Fonds sind typischerweise Ersparnisse. Liegt also kein ausgenommenes Vermögen vor, sind solche Anlagen regelmäßig aufteilbar. Wurde aber nachweislich aus einer nur an die Tochter gerichteten Schenkung ein Fonds angeschafft, kann auch dieses Ersatzgut ausgenommen bleiben, solange die Herkunft klar nachvollziehbar bleibt.
Das Unternehmen wird nicht „halbiert“ – angesparte Gewinne aber oft schon
Ein Unternehmen ist kein normales Sparbuch. Hat der Mann vor der Ehe mit eigenem Geld ein Einzelunternehmen aufgebaut oder hat die Ehefrau bereits vor der Eheschließung eine GmbH gegründet, ist dieses Unternehmen beziehungsweise der Geschäftsanteil grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen. Das folgt aus § 82 EheG und dem Gedanken, dass die wirtschaftliche Einheit des Betriebs erhalten bleiben soll.
Das heißt aber nicht, dass alle wirtschaftlichen Folgen des Unternehmens unangetastet bleiben. Gewinne oder Entnahmen, die während der Ehe nicht für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht, sondern angespart wurden, können als eheliche Ersparnisse sehr wohl aufzuteilen sein. Das gilt etwa für angesparte Gewinnausschüttungen auf Spar- oder Wertpapierkonten.
Noch wichtiger wird es, wenn der andere Ehegatte im Betrieb über Jahre unbezahlt mitgearbeitet hat. Hat die Ehefrau Buchhaltung gemacht, Kunden betreut oder organisatorische Aufgaben übernommen, ohne dafür Lohn zu erhalten, kann das im Aufteilungsverfahren den Ausschlag geben. Nicht durch einen „halben Betrieb“, aber durch eine höhere Geldleistung oder eine stärkere Zuweisung anderer Vermögenswerte.
Genau hier werden in Scheidungsvergleichen teure Fehler gemacht. Wer pauschal zusagt, der andere bekomme „50 Prozent vom Unternehmen“, schafft oft ein Problem, das das Gesetz in dieser Form gar nicht vorsieht.
Wenn die Wohnung dem Mann allein gehört: Kann die Ehefrau mit den Kindern bleiben?
Auch das ist eine sehr praktische Frage. Der Mann hat die Eigentumswohnung schon vor der Ehe gekauft, sie steht allein in seinem Eigentum, und nach der Trennung lebt die Ehefrau dort noch mit den Kindern. Eigentum und Wohnnutzung sind rechtlich nicht dasselbe.
Die Wohnung als voreheliches Eigentum ist grundsätzlich ausgenommen. Die Ehefrau bekommt daher nicht wegen der Ehe einen Eigentumsanteil. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass sie sofort ausziehen muss. Rund um die Ehewohnung können sich aus dem Familienrecht, aus Benützungsregelungen und bei Kindern aus der konkreten Betreuungssituation vorübergehende Nutzungsfragen ergeben.
Parallel spielen hier oft auch ABGB-Bestimmungen eine Rolle: § 90 ABGB betrifft die eheliche Lebensgemeinschaft, § 94 ABGB den Unterhalt, §§ 138 ff ABGB Obsorge und Kindeswohl. Wenn Kinder im Haushalt leben, muss die Wohnsituation oft gemeinsam mit Betreuung, Alltag und Unterhaltsfragen gedacht werden. Die Eigentumsfrage allein beantwortet noch nicht, wer vorläufig in der Wohnung bleibt.
Wo Betroffene besonders oft Geld verlieren
- Erbschaften und Geschenke ohne Nachweise vermischen: Einzelvermögen wird auf Gemeinschaftskonten gelegt, später fehlt jede Trennlinie.
- Schenkungen der Eltern unklar lassen: „Für Euch“ und „für meine Tochter“ sind rechtlich zwei völlig verschiedene Dinge.
- Investitionen in fremdes Alleineigentum nicht absichern: Wer jahrelang in die geerbte Wohnung des anderen investiert, sollte Zahlungen und Zweck dokumentieren.
- Unternehmen mit Sparvermögen verwechseln: Der Betrieb selbst ist meist ausgenommen, angesparte Gewinne oft nicht.
- Zu spät handeln: Das gerichtliche Aufteilungsverfahren hat eine harte Frist.
Die eine Frist, die man nicht versäumen darf
Das Verfahren über die Vermögensaufteilung läuft nach dem AußStrG, also im Außerstreitverfahren. Praktisch besonders wichtig: Der Antrag auf gerichtliche Aufteilung muss binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung eingebracht werden. Wird diese Frist versäumt, ist der Anspruch in der Regel endgültig verloren.
Gerade bei zunächst „friedlichen“ Trennungen wird dieser Punkt unterschätzt. Man spricht Monate lang über Möbel, Konten, Wohnung und Unterhalt, aber niemand bringt rechtzeitig einen Antrag ein. Wenn dann die Gespräche scheitern, ist es oft zu spät.
Checkliste: Was vor einer Einigung gesichert sein sollte
- Grundbuchsauszüge, Firmenbuchdaten, Depotauszüge und Kontoauszüge der letzten Jahre sammeln
- Herkunft von Vermögen dokumentieren: Erbschaft, Schenkung, voreheliche Ersparnisse
- Sanierungen, Tilgungen und größere Anschaffungen mit Rechnungen und Zahlungsbelegen belegen
- Bei Schenkungen Nachrichten, E-Mails, Überweisungstexte oder schriftliche Widmungen sichern
- Bei Unternehmen trennen: Betrieb selbst, Privatentnahmen, angesparte Gewinne, unbezahlte Mitarbeit
- Vor einer einvernehmlichen Scheidung genau prüfen, was im Vergleich zur Vermögensaufteilung tatsächlich geregelt ist
FAQ
Bekommt mein Mann die Hälfte von der Wohnung, wenn ich sie geerbt habe?
In der Regel nein. Die geerbte Wohnung selbst ist grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen. Wurden aber gemeinsame Ersparnisse in Sanierung oder Wertverbesserung investiert, kann ein Geld-Ausgleich zugunsten des anderen Ehegatten entstehen. Entscheidend sind Herkunft der Mittel und Beweisbarkeit.
Was ist mit einem Haus, das mein Mann schon vor der Ehe gekauft hat?
Das voreheliche Eigentum bleibt grundsätzlich sein Alleineigentum und ist nicht aufzuteilen. Wenn die Ehewohnung dort war, können dennoch Fragen der vorübergehenden Nutzung entstehen, vor allem wenn Kinder betreut werden. Außerdem können Investitionen aus gemeinsamen Mitteln Ausgleichsansprüche auslösen.
Meine Eltern haben uns Geld überwiesen – ist das bei der Scheidung teilbar?
Das hängt davon ab, wem die Schenkung gelten sollte. War sie klar nur für einen Ehegatten bestimmt, ist sie grundsätzlich ausgenommen. War sie erkennbar für beide oder für das gemeinsame Haus gedacht, spricht viel für eine Aufteilbarkeit. Ohne klare schriftliche Widmung wird das oft zur Beweisfrage.
Mein Betrieb gehört nur mir. Muss ich bei der Scheidung den Unternehmenswert teilen?
Ein Unternehmen oder ein echter Unternehmensanteil ist grundsätzlich nicht einfach zu halbieren. Teilbar können aber während der Ehe angesparte Gewinne, Entnahmen oder private Vermögenswerte aus dem Unternehmen sein. Hat der andere Ehegatte erheblich und unbezahlt mitgearbeitet, kann das außerdem zu einem höheren Ausgleich über Geld oder andere Vermögenswerte führen.
Wie lange habe ich Zeit, die Vermögensaufteilung gerichtlich geltend zu machen?
Nur ein Jahr ab Rechtskraft der Scheidung. Diese Frist ist in der Praxis entscheidend. Wer sie versäumt, verliert den Anspruch auf gerichtliche Aufteilung regelmäßig. Deshalb sollte die Frist schon während Vergleichsgesprächen immer mitgedacht werden.
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