Unterhaltsverzicht bei einvernehmlicher Scheidung: Risiken

Scheidungsanwalt in Wien -  Pichler Rechtsanwalt GmbH - beitragsbild-97 Unterhaltsverzicht bei einvernehmlicher Scheidung: Risiken

Unterhaltsverzicht bei einvernehmlicher Scheidung: Ein Satz im Vergleich kann Jahre später teuer werden

„Wir verzichten einfach beide auf Unterhalt“ klingt fair, bis sich das Leben nach der Scheidung anders entwickelt als geplant. Genau an diesem Punkt entstehen in der Praxis die teuersten Fehler: Ein Partner hat wegen der Kinder beruflich zurückgesteckt, der andere rechnet mit stabilem Einkommen auf beiden Seiten, und im Scheidungsvergleich steht am Ende eine Formulierung, die spätere Ansprüche endgültig abschneidet. Was beim Gericht in wenigen Minuten protokolliert wird, lässt sich später oft nicht mehr reparieren.

Wenn „der Einfachheit halber“ verzichtet wird, fehlt oft der Blick auf die nächsten fünf Jahre

Typisch ist folgende Konstellation: Die Ehefrau hat mehrere Jahre nur eingeschränkt gearbeitet, weil die Kinder klein waren. Das Paar lebt schon länger getrennt und will die Scheidung rasch und ohne Streit erledigen. Der Mann zahlt bereits Kindesunterhalt, wohnt selbst in einer kleineren Wohnung und meint, dass beide wirtschaftlich bald wieder auf eigenen Beinen stehen werden. Im Gespräch fällt dann der Satz: „Dann verzichten wir eben gegenseitig auf Unterhalt.“

Was in diesem Moment oft übersehen wird: Nachehelicher Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt sind zwei verschiedene Dinge. Der Kindesunterhalt bleibt geschuldet und kann nicht wirksam „wegverhandelt“ werden. Beim Ehegattenunterhalt ist ein Verzicht hingegen grundsätzlich möglich. Und genau deshalb kommt es auf jedes Wort an.

Noch heikler wird es, wenn der wirtschaftlich schwächere Teil vor allem Ruhe will. Dann wird ein endgültiger Verzicht unterschrieben, obwohl die Erwerbssituation unsicher ist, eine chronische Erkrankung im Raum steht oder die Rückkehr in den Beruf nach langer Kinderbetreuung realistischerweise nur schrittweise möglich sein wird. Die Scheidung ist damit erledigt. Das finanzielle Risiko bleibt aber oft einseitig zurück.

Nicht jeder Verzicht ist gleich: Drei Formulierungen, drei völlig unterschiedliche Folgen

Der größte Irrtum liegt in der Annahme, Unterhalt sei später ohnehin noch „nachholbar“, wenn es knapp wird. Das stimmt nur dann, wenn der Vergleich diese Möglichkeit offenlässt.

Steht im Scheidungsvergleich etwa, dass „derzeit keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche bestehen“, ist das regelmäßig etwas anderes als ein endgültiger Verzicht. Eine solche Formulierung beschreibt den aktuellen Zustand. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, kann eine spätere Geltendmachung je nach Rechtsgrundlage weiterhin möglich sein.

Ganz anders wirkt der Satz, ein Ehegatte verzichte „endgültig und unwiderruflich, auch für den Fall geänderter Verhältnisse“ auf nachehelichen Unterhalt. Damit wird die Tür in aller Regel geschlossen. Spätere Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Einkommensverlust führen dann meist nicht zu einem neuen Anspruch.

Eine dritte Variante ist die Abfindung: Ein Partner erhält einmalig einen Geldbetrag, etwa 25.000 Euro, „zur Abgeltung sämtlicher nachehelicher Unterhaltsansprüche“. Auch das ist meist final. Gibt es keine Wertsicherung, keine Nachschusspflicht und keine klare Regelung für spätere Notlagen, bleibt es bei dieser Einmalzahlung – selbst wenn Mieten und Lebenshaltungskosten deutlich steigen.

Was das Gesetz dazu sagt – und warum das Gericht Ihren Vergleich meist nicht auf Fairness prüft

§ 55a EheG regelt die einvernehmliche Scheidung. Dafür braucht es unter anderem eine mindestens sechsmonatige Trennung und eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Dazu gehören insbesondere Obsorge, Kontaktrecht, Kindesunterhalt, die Ehewohnung, das Vermögen und auch der Ehegattenunterhalt. Ohne diese Einigung gibt es keine einvernehmliche Scheidung.

§ 94 ABGB betrifft den Unterhalt während aufrechter Ehe. Diese Bestimmung spielt oft in der Trennungsphase vor der Scheidung eine Rolle, also dann, wenn ein Ehegatte bereits getrennt lebt, die Ehe aber noch besteht.

Die §§ 66 bis 69 EheG regeln den nachehelichen Unterhalt. § 66 EheG betrifft den Unterhalt bei überwiegendem Verschulden eines Ehegatten. § 67 EheG erfasst Konstellationen ohne überwiegendes Verschulden oder mit gleichteiligem Verschulden, typischerweise mit eingeschränkteren Ansprüchen. § 68 EheG ermöglicht einen Billigkeitsunterhalt, wenn jemand aus ehebedingten Gründen – etwa wegen langer Kinderbetreuung – nicht selbsterhaltungsfähig ist. § 69 EheG betrifft die Änderung oder das Ende von Unterhalt, etwa bei Wiederverheiratung, gefestigter Lebensgemeinschaft oder wesentlicher Änderung der Verhältnisse, soweit eine Anpassung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.

Wichtig ist der Unterschied zwischen streitiger und einvernehmlicher Scheidung. Bei einer streitigen Scheidung mit Verschuldensfeststellung richten sich die Unterhaltsfolgen nach den gesetzlichen Regeln. Bei einer einvernehmlichen Scheidung gibt es keine Verschuldensfeststellung; der Ehegattenunterhalt wird daher im Wesentlichen durch die Vereinbarung der Parteien gestaltet.

Das AußStrG regelt das Verfahren. Das Gericht protokolliert den Scheidungsvergleich und prüft Vereinbarungen zu Kindern am Maßstab des Kindeswohls. Beim Ehegattenunterhalt erfolgt hingegen im Regelfall keine inhaltliche Fairnesskontrolle. Das Gericht hält also meist fest, was vereinbart wurde – auch wenn die wirtschaftlichen Folgen Jahre später einseitig ausfallen.

Drei Fälle aus der Praxis zeigen, wie groß die Unterschiede sein können

Fall 1: Endgültiger Verzicht – späterer Jobverlust

Die Ehefrau unterschreibt bei der einvernehmlichen Scheidung, dass sie auf nachehelichen Unterhalt „endgültig und unwiderruflich, auch für den Fall geänderter Verhältnisse“ verzichtet. Zwei Jahre später verliert sie ihre Stelle. Ergebnis: Der Verzicht bleibt in der Regel wirksam. Ein neuer Unterhaltsanspruch entsteht meist nicht. Nur in seltenen Ausnahmefällen, etwa bei arglistiger Täuschung oder grober Sittenwidrigkeit, kommt eine Anfechtung überhaupt in Betracht.

Fall 2: „Derzeit kein Unterhalt“ – spätere Änderung der Betreuungssituation

Der Mann und die Frau halten im Vergleich nur fest, dass „derzeit keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche bestehen“. Nach der Scheidung reduziert der Mann wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kleinkinds seine Arbeitszeit erheblich. Sein Einkommen sinkt deutlich. Ergebnis: Diese Formulierung ist kein endgültiger Verzicht. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann eine spätere Geltendmachung offenbleiben.

Fall 3: Einmalzahlung statt laufender Leistung

Ein Paar vereinbart, dass die Frau 25.000 Euro aus den gemeinsamen Ersparnissen erhält, dafür aber „sämtliche nachehelichen Unterhaltsansprüche endgültig abgegolten“ sind. Einige Jahre später steigen Miete, Energie und Alltagskosten massiv. Ergebnis: Ohne Wertsicherung oder weitere Absicherung bleibt es regelmäßig bei der Einmalzahlung. Dass das Geld real an Wert verliert, ändert daran meist nichts.

Wo Betroffene regelmäßig Geld oder Rechte verlieren

  • Endgültiger Verzicht trotz unsicherer Zukunft: besonders riskant bei Kinderbetreuung, Teilzeit, gesundheitlichen Problemen oder spätem Wiedereinstieg in den Beruf.
  • Unklare Standardformulierungen: Der Unterschied zwischen „derzeit kein Unterhalt“ und „endgültiger Verzicht“ ist rechtlich erheblich.
  • Abfindung ohne Wertsicherung: Eine Einmalzahlung kann nach wenigen Jahren deutlich weniger wert sein als gedacht.
  • Unterhalt gegen Vermögen getauscht: Wer etwa auf Unterhalt verzichtet und dafür mehr Sparguthaben erhält, übersieht oft laufende Kosten, Steuerfolgen oder fehlende Liquidität.
  • Kinder- und Ehegattenunterhalt vermischt: Der Verzicht eines Elternteils auf Ehegattenunterhalt ändert nichts am Anspruch des Kindes auf Unterhalt.
  • Beendigungsgründe nicht mitgedacht: Wiederverheiratung oder eine gefestigte Lebensgemeinschaft können Unterhaltsansprüche beenden.

Diese Fristen und Schnittstellen sind in der Praxis besonders wichtig

  • Mindestens 6 Monate Trennung: Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG.
  • Schriftliche Einigung vor dem Gerichtstermin: Ohne tragfähige Regelung zu den Scheidungsfolgen kommt die einvernehmliche Scheidung nicht zustande.
  • 1 Jahr für die Vermögensaufteilung: Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse müssen grundsätzlich binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden.

Gerade diese einjährige Frist ist wichtig, wenn Unterhalt und Vermögensaufteilung miteinander verknüpft werden. Wer beim Unterhalt vorschnell verzichtet, weil er später bei der Aufteilung „schon etwas bekommt“, sollte die Abstimmung beider Themen sehr genau prüfen.

Welche Lösungen statt eines Totalverzichts oft sinnvoller sind

Ein Unterhaltsverzicht ist nicht die einzige Möglichkeit. In vielen Konstellationen sind abgestufte Lösungen deutlich sachgerechter. Denkbar sind etwa ein befristeter Unterhalt für die Dauer des beruflichen Wiedereinstiegs, eine bedingte Regelung für den Fall längerer Kinderbetreuung, ein laufender gesetzlicher Unterhalt mit Anpassungsmöglichkeit oder eine Abfindung mit klarer Wertsicherung.

Auch Kombinationen kommen vor: zunächst ein zeitlich begrenzter Betrag, danach Überprüfung; oder eine Abfindung, die nur einen Teil des Risikos abdeckt, während für bestimmte Fälle eine Nachbesserung offenbleibt. Solche Lösungen sind oft weniger konfliktträchtig als ein späterer Streit darüber, was mit einem unklaren Satz eigentlich gemeint war.

Checkliste vor der Unterschrift unter den Scheidungsvergleich

  • Steht im Vergleich nur, dass derzeit kein Unterhalt geschuldet ist, oder wird endgültig verzichtet?
  • Wurde bedacht, wie sich Kinderbetreuung auf Einkommen und Arbeitszeit in den nächsten Jahren auswirkt?
  • Gibt es gesundheitliche Risiken, unsichere Beschäftigung oder eine bevorstehende Pensionierung?
  • Ist eine Einmalzahlung wertgesichert oder bleibt sie unabhängig von Inflation unverändert?
  • Wurden Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt und Vermögensaufteilung sauber getrennt geregelt?
  • Ist klar, wann der Unterhalt endet oder angepasst werden kann?
  • Wurde vermieden, ungeprüfte Musterklauseln oder Copy-Paste-Formulierungen zu übernehmen?

FAQ: Was Betroffene häufig wirklich wissen wollen

Kann ich nach der einvernehmlichen Scheidung später doch noch Unterhalt verlangen?

Das hängt vollständig von der Formulierung im Vergleich ab. Ein bloßer Hinweis, dass derzeit kein Anspruch besteht, ist oft noch kein endgültiger Verzicht. Steht hingegen ein unwiderruflicher Verzicht auch für geänderte Verhältnisse im Protokoll, sind spätere Ansprüche in der Regel ausgeschlossen.

Was ist schlimmer: Verzicht oder Abfindung?

Beides kann nachteilig sein, wenn die Zukunft falsch eingeschätzt wurde. Beim Verzicht gibt es oft gar keine spätere Leistung mehr. Bei der Abfindung gibt es zwar sofort Geld, aber ohne Wertsicherung und ohne Nachschussmöglichkeit trägt ein Partner das Risiko steigender Lebenshaltungskosten allein.

Wenn ich wegen der Kinder jahrelang nur Teilzeit gearbeitet habe, sollte ich auf Unterhalt verzichten?

Gerade dann ist Vorsicht geboten. Wer ehebedingt weniger verdient oder erst schrittweise wieder in den Beruf einsteigen kann, trägt ein erhöhtes Risiko. Ein endgültiger Verzicht kann dazu führen, dass genau diese ehebedingten Nachteile nach der Scheidung wirtschaftlich nicht mehr abgefedert werden.

Prüft das Gericht nicht, ob der Unterhaltsverzicht unfair ist?

Bei Vereinbarungen über Kinder schaut das Gericht auf das Kindeswohl. Beim Ehegattenunterhalt wird ein einvernehmlicher Vergleich hingegen meist nur protokolliert, nicht inhaltlich auf wirtschaftliche Angemessenheit geprüft. Deshalb kann auch eine nachteilige Regelung wirksam werden, wenn sie klar vereinbart wurde.


Stehen Sie vor einer Scheidung? Wir begleiten Sie.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien begleitet Mandantinnen und Mandanten durch alle Phasen einer Scheidung – einvernehmlich oder streitig, bei Unterhalt, Obsorge, Aufteilung der Ehewohnung und des ehelichen Vermögens. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung – von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu Obsorge, Unterhalt und der Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandantinnen und Mandanten in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den österreichischen Bezirksgerichten abgewickelt – einvernehmlich ebenso wie in strittigen Verfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

📍 Adresse 1010 Wien
✉ E-Mail office@anwaltskanzlei-pichler.at
🔗 Web rechtsanwalt-scheidung-wien.at
📞 Telefon 01/513 07 00

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.