Unterhaltsrückstände & Vermögensaufteilung: Scheidung mit Firmenfinanzierung

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Gemeinsames Geld in der Ordination versenkt? Was bei der Scheidung trotzdem auszugleichen ist

Bezahlen Sie Lebensmittel, Kinderkosten und das Minus am Konto aus ihrem Teilzeitlohn, während Ihr Partner Vermögen aufbaut und später tausende Euro in seine Ordination steckt? Bei der Scheidung ist dann die unangenehme Frage nach Unterhaltsrückständen und Vermögensaufteilung: Ist dieses Geld einfach weg – oder bekommen Sie dafür einen Ausgleich?

Genau um diese Schieflage ging es in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Nach einer langen Ehe stritten ein Arzt und seine Frau nicht nur über Liegenschaften und Ersparnisse, sondern auch über etwas, das in Aufteilungsverfahren oft übersehen wird: rückständigen Unterhalt und Geldflüsse in ein Unternehmen, das rechtlich eigentlich gar nicht aufgeteilt wird.

Eine Ehe mit Kindern, Teilzeitlohn und einer teuren Ordination

Die Ehefrau kümmerte sich über Jahre überwiegend um Haushalt und Kinder. Sie arbeitete nur teilzeit, trug aber viele laufende Kosten des Familienalltags selbst. Als der Mann ab 2009 immer weniger zu den Lebenshaltungskosten beitrug, wurde die Lage spürbar enger. Das Konto wurde überzogen, dazu kam Geld von ihrer Mutter.

Gleichzeitig wurden erhebliche Vermögenswerte gebildet. Es gab mehrere Immobilien, darunter einen gemeinsamen Baugrund und das Ehehaus, das im Eigentum des Mannes stand. Außerdem bestanden beachtliche Ersparnisse. Rund 345.000 Euro davon flossen in den Kauf und die Ausstattung seiner neuen Ordination.

Später stellte sich heraus: Der Mann schuldete der Frau auch rückständigen Unterhalt – sowohl für die Zeit vor der Trennung als auch danach. Einen Teil bezahlte er erst später nach. Im Aufteilungsverfahren ging es deshalb nicht nur um die Frage, wem was gehört, sondern darum, wie diese nachträglichen Zahlungen und die Investitionen in die Ordination rechnerisch zu behandeln sind.

Die Ordination bleibt beim Arzt – das Geld daraus aber nicht folgenlos

Viele Betroffene sind überrascht, wenn sie hören, dass ein Unternehmen bei der Scheidung grundsätzlich nicht in die Aufteilung fällt. Das gilt auch für eine Ordination. Maßgeblich ist hier § 82 EheG. Diese Bestimmung nimmt Unternehmen und Unternehmensanteile im Regelfall von der nachehelichen Aufteilung aus.

Damit ist die Sache aber nicht erledigt. § 91 Abs 2 EheG ist in solchen Fällen oft der entscheidende Hebel. Die Vorschrift bedeutet vereinfacht: Wurden eheliche Ersparnisse oder eheliches Vermögen in das Vermögen des anderen Ehegatten verschoben, muss dieser Beitrag wertmäßig ausgeglichen werden.

Genau das war hier relevant. Die Frau konnte keinen Anteil an der Ordination selbst verlangen. Wenn aber gemeinsames Geld in deren Kauf oder Ausstattung geflossen ist, darf dieser Vermögensabfluss bei der Berechnung der Ausgleichszahlung nicht ignoriert werden. Sonst würde der wirtschaftlich stärkere Ehegatte eheliche Mittel in ein nicht aufteilbares Unternehmen umlenken und der andere bliebe leer aus.

Warum Unterhaltsnachzahlungen den Aufteilungstopf kleiner machen

Besonders wichtig ist der zweite Punkt der Entscheidung: nachgezahlter Unterhalt für die Zeit vor der Trennung. Auf den ersten Blick könnte man meinen, dieses Geld sei am Ende einfach bei der Frau vorhanden und daher als Teil ihrer Ersparnisse zu behandeln. Genau das hat der OGH aber nicht akzeptiert.

Der Grund ist lebensnah. Unterhalt ist dazu da, den laufenden Lebensbedarf zu decken. Er soll Essen, Wohnen, Kleidung, Kinderkosten und den Alltag finanzieren – nicht Vermögen bilden. Wenn ein Ehegatte zu wenig Unterhalt leistet und dadurch bei sich selbst mehr Geld „übrig“ hat, entstehen scheinbar höhere Ersparnisse. Werden die Rückstände später bezahlt, muss dieser Betrag die ehelichen Ersparnisse mindern.

Der säumige Ehegatte darf also nicht davon profitieren, dass er früher zu wenig gezahlt hat. Die Nachzahlung ist keine frei verfügbare Vermögensbildung der unterhaltsberechtigten Person. Häufig wird damit nur ein altes Loch gestopft: Kontoüberziehungen, Schulden bei Angehörigen oder andere Belastungen, die überhaupt erst wegen des fehlenden Unterhalts entstanden sind.

Was das Höchstgericht entschieden hat – und warum noch nicht Schluss war

Der OGH stellte klar, dass Unterhaltsnachzahlungen für die Zeit vor der Trennung die aufzuteilenden Ersparnisse vermindern. Gleichzeitig bestätigte er, dass Zahlungen aus ehelichen Ersparnissen in die Ordination des Mannes über die Ausgleichszahlung zu berücksichtigen sind, obwohl die Ordination selbst nicht aufgeteilt wird.

Damit stärkte das Gericht die wirtschaftliche Betrachtung. Entscheidend ist nicht nur, auf wessen Namen ein Vermögenswert lautet, sondern auch, woher das Geld gekommen ist und welchem Zweck es gedient hat.

Ganz abgeschlossen war das Verfahren aber noch nicht. Ein weiterer Beweispunkt – Investitionen von 75.000 Euro in eine andere Liegenschaft – war noch nicht vollständig geprüft. Deshalb wurde die Sache an das Rekursgericht zurückverwiesen. Die Ausgleichszahlung musste neu berechnet werden.

Diese drei Situationen sind in der Praxis besonders heikel

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie vor allem auf diese Konstellationen achten:

  • Ihr Ehepartner führt eine Firma, Praxis oder Ordination: Das Unternehmen selbst ist oft nicht aufzuteilen. Wurde es aber mit gemeinsamen Ersparnissen finanziert, kann das umso mehr Ihren Ausgleichsanspruch erhöhen.
  • Unterhalt wurde jahrelang zu niedrig oder gar nicht bezahlt: Spätere Nachzahlungen sind nicht bloß eine Randnotiz. Sie beeinflussen, wie groß der Aufteilungstopf tatsächlich ist.
  • Sie haben den Alltag mit kleinem Einkommen getragen, während der andere „gespart“ hat: Gerade dann lohnt ein genauer Blick auf Kontobewegungen, Wertpapierverkäufe, Lebensversicherungen und größere Anschaffungen.
  • Während der Trennung werden Vermögenswerte verschoben: Überweisungen ins Unternehmen, Immobilienkäufe oder angebliche „Schenkungen“ sollten sofort rechtlich geprüft werden.

Was Sie jetzt sichern sollten, bevor Zahlen verschwinden

  • Kontounterlagen, Sparbücher, Depotauszüge und Kreditverträge zusammentragen.
  • Belege über Investitionen in eine Firma oder Ordination sichern.
  • Unterhaltsrückstände und spätere Nachzahlungen lückenlos dokumentieren.
  • Aufstellungen über laufende Haushaltskosten und Kinderkosten erstellen.
  • Private Darlehen innerhalb der Familie, etwa von Eltern, schriftlich festhalten.
  • Keine Erklärungen über Schenkungen oder Zuwendungen unterschreiben, ohne die Folgen prüfen zu lassen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien sieht Dr. Pichler in Aufteilungsverfahren immer wieder, dass nicht die großen Überschriften entscheiden, sondern die Geldflüsse im Detail. Wer den Alltag finanziert hat, wer Rückstände offenließ und wohin gemeinsame Mittel gewandert sind, macht bei der Ausgleichszahlung oft einen erheblichen Unterschied.

FAQ: Was Betroffene dazu oft googeln

„Mein Partner hat gemeinsames Geld in seine Firma gesteckt – bekomme ich trotzdem etwas?“

Ja, das kann möglich sein. Die Firma oder Ordination selbst wird meist nicht aufgeteilt. Wenn aber eheliche Ersparnisse in dieses Vermögen geflossen sind, kann das über eine Ausgleichszahlung berücksichtigt werden. Entscheidend sind Nachweise über Herkunft und Verwendung des Geldes.

„Zählt nachgezahlter Unterhalt bei der Scheidung als Ersparnis?“

Nicht automatisch. Wird Unterhalt für die Zeit vor der Trennung erst später bezahlt, dient dieses Geld rechtlich dem Lebensbedarf. Es soll also keine künstlichen Ersparnisse schaffen. Gerade wenn mit der Nachzahlung alte Schulden oder Kontoüberziehungen abgedeckt werden, spricht viel dagegen, sie als frei verfügbare Ersparnis zu behandeln.

„Was ist, wenn ich den Haushalt bezahlt habe und mein Partner konnte dadurch sparen?“

Dann sollte genau geprüft werden, wie die Lebenshaltung tatsächlich finanziert wurde. Wer laufende Kosten getragen hat, ermöglicht dem anderen oft erst den Vermögensaufbau. Das spielt bei der Aufteilung von Ersparnissen und bei Ausgleichszahlungen eine wichtige Rolle. Ohne Belege ist dieser Zusammenhang später allerdings schwerer nachweisbar.

„Wann sollte ich wegen Unterhalt und Aufteilung zum Anwalt gehen?“

Möglichst früh. Besonders dann, wenn Unterhalt nicht oder nur teilweise bezahlt wird oder wenn gemeinsames Geld in ein Unternehmen, eine Ordination oder eine Immobilie fließt. Frühzeitige Beratung hilft, Beweise zu sichern und wirtschaftliche Nachteile vor dem Aufteilungsverfahren zu vermeiden. Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.