Unterhalt nach Scheidung berechnen: Fairness trotz Verschuldens?

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40 % und trotzdem zu viel? OGH kürzt Scheidungsunterhalt bei kleiner Pension deutlich

Stellen Sie sich vor, Sie sind seit Jahrzehnten geschieden, leben von einer kleinen Pension – und sollen Ihrem Ex-Partner so viel zahlen, dass Ihnen selbst kaum mehr als das Existenzminimum bleibt. Genau an dieser Stelle endet die oft schematisch verwendete 40-%-Rechnung beim nachehelichen Unterhalt, wenn man den Unterhalt nach Scheidung berechnen will. Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt: Auch nach einer Verschuldensscheidung ist nicht jede rechnerisch mögliche Unterhaltsforderung automatisch fair.

Eine Scheidung aus 1989 wurde Jahrzehnte später wieder finanziell brisant

Die Ehe der beiden Beteiligten war bereits seit 1989 beendet. Geschieden wurde damals allein aus dem Verschulden der Frau. Viele Jahre später stellte sich trotzdem noch eine hochaktuelle Frage: Wie viel nachehelicher Unterhalt muss sie zahlen?

Die Frau bezog eine vergleichsweise kleine Netto-Pension von rund 1.160 Euro monatlich. Der Mann verfügte über eine sehr geringe Berufsunfähigkeitspension und erhielt zusätzlich Ausgleichszulage sowie Mindestsicherung. Er verlangte Unterhalt nach der bekannten 40-%-Methode: Vom gemeinsamen Einkommen werden 40 % als Richtwert herangezogen, das Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten wird abgezogen.

Für die Frau hätte diese Berechnung eine erhebliche Belastung bedeutet. Sie argumentierte, dass ihr nach der Zahlung selbst kaum mehr als das gesetzliche Mindestniveau für Pensionisten geblieben wäre. Dazu kam ihr Einwand, der Mann habe während seines Lebens kaum regelmäßig gearbeitet. Dennoch gaben die ersten beiden Instanzen dem Mann großteils Recht. Erst der OGH griff korrigierend ein.

Die 40-%-Formel ist kein Automatismus beim Unterhalt nach Scheidung berechnen

Wer mit nachehelichem Unterhalt zu tun hat, stößt sehr schnell auf den sogenannten 40-%-Richtwert. Dieser Wert spielt vor allem bei Scheidungen nach dem Verschuldensprinzip eine große Rolle. Er dient als Ausgangspunkt der Berechnung, nicht als starres Endergebnis.

Gerade das wird in der Praxis oft übersehen. Viele Betroffene gehen davon aus, dass nach einer Alleinschuld-Scheidung nur noch gerechnet werden müsse. Das ist zu kurz gedacht. Unterhaltsrecht ist nicht bloß Mathematik, sondern auch eine Frage der Billigkeit.

Was § 66 und § 67 EheG wirklich bedeuten

§ 66 EheG regelt den Unterhaltsanspruch nach der Scheidung, wenn ein Eheteil die Scheidung allein oder überwiegend verschuldet hat. Vereinfacht gesagt kann der schuldige Ex-Partner dem anderen Unterhalt schulden, damit dessen angemessener Lebensbedarf gedeckt wird.

§ 67 EheG eröffnet aber eine wichtige Korrekturmöglichkeit. Diese Bestimmung erlaubt es, den an sich bestehenden Unterhaltsanspruch nach Billigkeit zu mäßigen oder einzuschränken. Das bedeutet: Das Gericht darf prüfen, ob die volle Zahlung im Einzelfall unzumutbar oder unfair wäre.

Entscheidend ist dabei der „angemessene Unterhalt“ des zahlenden Ex-Partners. Wenn die Unterhaltszahlung dazu führen würde, dass die zahlende Person ihren eigenen notwendigen Lebensbedarf kaum mehr decken kann, ist eine Kürzung möglich.

Warum der OGH die Vorinstanzen stoppte

Der OGH hat die Entscheidungen der unteren Gerichte nicht einfach bestätigt, sondern deutlich korrigiert. Der Unterhalt wurde spürbar reduziert: auf 131,46 Euro monatlich. Zusätzlich sprach das Gericht einen Rückstand von 1.020,94 Euro zu.

Der rechtliche Kern ist besonders wichtig: Eine Kürzung nach § 67 EheG setzt nicht voraus, dass der zahlende Ex-Partner noch andere Unterhaltspflichten hat. Solche weiteren Verpflichtungen – etwa gegenüber Kindern – können ein Faktor sein, sind aber keine Bedingung.

Genau das macht die Entscheidung so praxisrelevant. Die Frau hatte keine zusätzlichen Unterhaltslasten, und trotzdem durfte gekürzt werden. Ausschlaggebend war, dass sie durch eine höhere Zahlung selbst auf ein Niveau nahe dem Ausgleichszulagenrichtsatz abgesunken wäre. Der OGH hielt das für unbillig.

Berücksichtigt wurde außerdem, dass der Mann bereits Ausgleichszulage und Mindestsicherung erhielt und seine Erwerbsbiografie nur eingeschränkt war. Diese Umstände führten nicht dazu, dass sein Anspruch völlig entfiel. Sie spielten aber bei der Frage mit, welches Ergebnis unter dem Gesichtspunkt der Fairness noch vertretbar ist.

Ausgleichszulage, Mindestsicherung und kleine Pension: Wo Betroffene oft falsch beim Unterhalt nach Scheidung berechnen

Ein häufiger Fehler liegt darin, jede staatliche Leistung automatisch als „Eigeneinkommen“ in die Unterhaltsformel einzusetzen. So einfach ist es nicht. Im Verfahren zeigte sich, dass Ausgleichszulage und Mindestsicherung des Mannes nicht schlicht als normales Eigeneinkommen in die Berechnung eingestellt wurden.

Das bedeutet aber nicht, dass solche Leistungen bedeutungslos wären. Sie können zwar bei der reinen Formel anders behandelt werden, bleiben bei der Billigkeitsprüfung aber sehr wohl relevant. Wer nur die 40-%-Rechnung auf ein Blatt Papier schreibt, übersieht oft genau den Punkt, an dem der Prozess gewonnen oder verloren wird.

Als auf Scheidungsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien sehen wir in der Praxis regelmäßig, dass gerade bei niedrigen Pensionen jeder Rechenschritt sitzen muss. Schon wenige falsch eingeordnete Positionen können den monatlichen Betrag merklich verändern.

Wann diese Entscheidung für Ihren Alltag entscheidend sein kann

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist das Urteil vor allem in vier Konstellationen wichtig:

  • Wenn Sie nach einer Verschuldensscheidung Unterhalt zahlen sollen und Ihre eigene Pension sehr niedrig ist.
  • Wenn die verlangte Zahlung dazu führen würde, dass Ihnen kaum mehr als das Mindestpensionsniveau bleibt.
  • Wenn Ihr Ex-Partner zusätzlich Ausgleichszulage oder Mindestsicherung bezieht und unklar ist, wie das rechtlich zu behandeln ist.
  • Wenn Sie Unterhalt fordern und sich nicht darauf verlassen können, dass der 40-%-Richtwert in voller Höhe zugesprochen wird.

Für Unterhaltsberechtigte ist die Entscheidung ebenfalls wichtig. Auch ein grundsätzlich bestehender Anspruch kann sinken, wenn die Zahlung die wirtschaftliche Lage des anderen Teils unverhältnismäßig verschärfen würde. Wer finanziell plant, sollte daher nicht mit dem Maximalbetrag kalkulieren.

Was Sie jetzt konkret vorbereiten sollten, um den Unterhalt nach Ihrer Scheidung zu berechnen

  • Erstellen Sie eine genaue Übersicht über Ihre Netto-Pension oder Ihr Netto-Einkommen.
  • Sammeln Sie Belege zu Fixkosten wie Miete, Betriebskosten, Heizung, Medikamente und Pflegeaufwand.
  • Dokumentieren Sie staatliche Leistungen auf beiden Seiten, insbesondere Ausgleichszulage und Mindestsicherung.
  • Prüfen Sie, welcher Betrag Ihnen nach einer möglichen Unterhaltszahlung tatsächlich zum Leben bleibt.
  • Lassen Sie frühzeitig rechtlich beurteilen, ob eine Billigkeitskürzung nach § 67 EheG argumentiert werden kann.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien weiß Dr. Pichler, dass gerade im Unterhaltsrecht nicht die lautere Forderung gewinnt, sondern die besser belegte.

FAQ: So suchen Betroffene tatsächlich nach Antworten rund um die Frage ‚Unterhalt nach Scheidung berechnen‘

Kann der Scheidungsunterhalt trotz 40-%-Regel niedriger sein?

Ja. Die 40-%-Methode ist ein Richtwert und keine starre Vorgabe. Wenn die volle Zahlung nach den Umständen unbillig wäre, kann das Gericht den Betrag reduzieren. Das gilt besonders dann, wenn der zahlende Ex-Partner sonst seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt gefährdet.

Muss ich Unterhalt zahlen, obwohl ich selbst nur eine kleine Pension habe?

Unter Umständen ja, aber nicht automatisch in der rechnerisch höchsten Höhe. Das Gericht prüft, wie viel Ihnen nach Abzug des Unterhalts verbleibt. Wenn Sie dadurch selbst auf ein Niveau nahe dem Existenzminimum fallen würden, kann eine Kürzung in Betracht kommen.

Zählt Ausgleichszulage beim Unterhalt als Einkommen?

Das ist rechtlich heikel und nicht mit einem einfachen Ja oder Nein zu beantworten. Ausgleichszulage wird nicht immer wie normales Eigeneinkommen behandelt. Sie kann aber bei der Billigkeitsprüfung trotzdem eine wichtige Rolle spielen. Genau deshalb sollte die Berechnung nicht ohne juristische Prüfung erfolgen.

Ich bin an der Scheidung schuld – heißt das, ich muss immer voll zahlen?

Nein. Auch bei alleinigem Verschulden kann der Unterhalt herabgesetzt werden. Entscheidend ist, ob die volle Zahlung im Einzelfall noch fair ist. Das OGH-Urteil zeigt deutlich, dass das Verschuldensprinzip nicht jede wirtschaftliche Schieflage rechtfertigt.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.