Unterhalt nach Scheidung: Altersteilzeit als Einkommensverzicht?

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Unterhalt nach Scheidung: Zählt Altersteilzeit als freiwilliger Einkommensverzicht?

Mit 58 noch einmal den Job verlieren – und gleichzeitig weiter Unterhalt zahlen müssen: Genau an dieser Schnittstelle wird Familienrecht plötzlich existenziell. Wenn ein geschiedener Ehepartner wegen Drucks des Arbeitgebers in Altersteilzeit geht, stellt sich schnell eine heikle Frage: Muss er sich trotzdem so behandeln lassen, als würde er weiterhin Vollzeit verdienen? Der Oberste Gerichtshof hat dazu eine klare, aber fein austarierte Linie gezogen.

Zwischen Kündigungsangst und Streit um den Ex-Unterhalt

Die Geschichte beginnt Jahre nach der Scheidung. Die frühere Ehefrau und ihr Ex-Mann hatten in einem Vergleich vereinbart, dass sie 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens erhält, abzüglich ihres eigenen Einkommens. Solche Regelungen sind in Österreich nicht ungewöhnlich. Solange beide Einkommensverhältnisse klar sind, funktioniert das meist problemlos.

Dann änderte sich die Situation des Mannes. Er arbeitete bei einer Bank, war 58 Jahre alt und geriet in ein Umfeld, in dem ältere Mitarbeiter zum vorzeitigen Ausstieg bewegt werden sollten. Die Bank baute Personal ab. Für ihn stand nicht bloß eine theoretische Überlegung im Raum, sondern die reale Sorge, bei Ablehnung des Modells gekündigt zu werden. Er nahm daher eine Altersteilzeit-Regelung an.

Für die Ex-Frau klang das anders. Aus ihrer Sicht hatte er sein Einkommen reduziert – mit direkten Folgen für ihren Unterhalt. Sie argumentierte, er habe sich nicht einfach auf ein geringeres Einkommen zurückziehen dürfen. Zusätzlich vermutete sie, dass es rund um die Altersteilzeit noch weitere Leistungen geben könnte, etwa Sonderzahlungen oder begünstigte Vereinbarungen, die aus den üblichen Unterlagen nicht klar hervorgingen.

Wann Gerichte ein „fiktives Einkommen“ für den Unterhalt nach Scheidung ansetzen

Im österreichischen Unterhaltsrecht gilt ein einfacher Grundsatz: Wer Unterhalt schuldet, muss seine Erwerbsmöglichkeiten zumutbar ausschöpfen. Diese Denkfigur wird oft als „Anspannung“ bezeichnet. Gemeint ist: Wenn jemand absichtlich oder vorwerfbar weniger verdient, kann das Gericht so rechnen, als wäre das höhere Einkommen weiterhin vorhanden.

Diese Linie spielt bei Scheidungsunterhalt regelmäßig eine große Rolle. Nicht jede Einkommensminderung wird akzeptiert. Wer etwa grundlos auf eine besser bezahlte Stelle verzichtet, seine Arbeitszeit ohne nachvollziehbaren Anlass reduziert oder sich leichtfertig aus dem Erwerbsleben zurückzieht, riskiert, auf ein fiktives Einkommen angespannt zu werden.

Rechtlich knüpft das an die allgemeinen Unterhaltsgrundsätze und an das Verschuldens- und Leistungsfähigkeitsdenken im Ehegesetz an. Für den nachehelichen Unterhalt ist entscheidend, wie viel der verpflichtete Ex-Partner tatsächlich leisten kann – oder bei zumutbarem Verhalten leisten müsste.

Altersteilzeit ist nicht automatisch „selbst schuld“

Der Oberste Gerichtshof zog hier eine wichtige Grenze: Nicht jede Reduktion des Einkommens ist freiwillig. Wenn ein Arbeitgeber spürbaren Druck ausübt, ein Abbauprogramm läuft und eine Kündigung ernsthaft droht, kann die Entscheidung für Altersteilzeit vernünftig sein. Dann fehlt gerade jenes vorwerfbare Verhalten, das für eine Anspannung auf ein höheres Einkommen nötig wäre.

Entscheidend war die Sicht im Zeitpunkt der Entscheidung des Mannes. Ex ante betrachtet musste er nicht darauf setzen, dass schon alles gutgehen werde. Bei einem 58-jährigen Bankangestellten liegt die Sorge nahe, nach einer Kündigung nicht rasch eine gleichwertige Stelle zu finden. Lange Arbeitslosigkeit ist in diesem Alter keine bloße Theorie.

Ebenso wichtig: Der Mann musste nicht erst einen arbeitsrechtlichen Konflikt provozieren und auf eigenes Risiko eine mögliche Kündigung bekämpfen, nur um im Unterhaltsverfahren später sagen zu können, er habe alles versucht. Familienrecht verlangt keine Heldentat vor dem Arbeitsgericht.

Geheime Zusatzleistungen? Hier beginnt die Pflicht zur Offenlegung

Damit war der Unterhaltsstreit aber nicht beendet. Die Ex-Frau wollte auch wissen, ob aus dem Sondervertrag zur Altersteilzeit bereits zusätzliche Zahlungen geflossen waren. Das ist ein anderer rechtlicher Punkt als die Frage des fiktiven Einkommens. Wer Unterhalt nach Scheidung beansprucht, darf Informationen über unterhaltsrelevante Einkünfte verlangen, wenn ohne diese Angaben die richtige Berechnung nicht möglich ist.

Hier fiel auf, dass der Sondervertrag nicht vollständig offengelegt worden war. Wichtige Passagen waren geschwärzt. Genau das schuf Misstrauen – und rechtlich ein Problem. Denn wenn Unterlagen nur teilweise vorgelegt werden und unklar bleibt, ob daraus bereits geldwerte Leistungen geflossen sind, kann eine Pflicht zur Rechnungslegung entstehen.

Der OGH hielt daher fest: Über bereits erhaltene Zahlungen aus einem solchen Sondervertrag muss vollständig Rechnung gelegt werden. Das betrifft also Leistungen, die schon tatsächlich geflossen sind und die für den Unterhalt relevant sein können.

Keine Rechnungslegung gibt es hingegen „ins Blaue hinein“ über künftige, noch ungewisse Ansprüche. Reine Vermutungen reichen nicht. Wer Transparenz verlangt, braucht einen nachvollziehbaren Bezug zu bereits bestehenden oder bereits ausbezahlten Leistungen.

Was die OGH-Entscheidung zur Berechnung des Unterhalts nach Scheidung im Alltag wirklich bedeutet

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist vor allem eines wichtig: Altersteilzeit oder Frühpension führt nicht automatisch dazu, dass das frühere Vollzeiteinkommen weiter für den Unterhalt angesetzt wird. Es kommt auf die Umstände an. Gab es echten Druck? War eine Kündigung realistisch? War die Entscheidung wirtschaftlich nachvollziehbar?

Wenn Sie unterhaltsberechtigt sind, sollten Sie sehr genau zwischen zwei Ebenen unterscheiden. Erstens: War die Einkommensreduktion vorwerfbar? Zweitens: Gibt es neben dem sichtbaren Gehalt weitere Zahlungen, die in die Unterhaltsbemessung gehören? Gerade Abfindungen, Sondervereinbarungen oder Zusatzleistungen werden oft übersehen.

Wenn Sie selbst Unterhalt zahlen und Ihnen ein Altersteilzeitmodell angeboten wird, sollten Sie den Entscheidungsprozess sauber dokumentieren. Rundschreiben des Arbeitgebers, Hinweise auf Personalabbau, Gesprächsnotizen oder interne Programme können später den Unterschied machen. Wer nur behauptet, unter Druck gestanden zu sein, hat im Verfahren oft ein Beweisproblem.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt Herr M. in solchen Fällen immer wieder, dass nicht die Schlagworte entscheiden, sondern die Details der Erwerbssituation und die saubere Aufbereitung der Einkommensunterlagen.

Die richtigen Schritte für den Unterhalt nach Scheidung, bevor der Streit eskaliert

  • Prüfen Sie, ob die Einkommensminderung tatsächlich freiwillig war oder durch Arbeitgeberdruck ausgelöst wurde.
  • Sichern Sie Lohnzettel, Jahreslohnzettel, Steuerunterlagen und Vereinbarungen zur Altersteilzeit vollständig und ungeschwärzt.
  • Verlangen Sie gezielt Auskunft über bereits ausbezahlte Sonderleistungen, nicht bloß über mögliche künftige Vorteile.
  • Informieren Sie den Ex-Partner zeitnah über wesentliche Änderungen beim Einkommen, um spätere Vorwürfe zu vermeiden.
  • Lassen Sie vor Unterzeichnung einer Frühpensions- oder Altersteilzeitvereinbarung prüfen, welche Folgen das für den Ehegattenunterhalt hat.

FAQ: Die häufigsten Google-Suchanfragen zum Unterhalt nach Scheidung und Altersteilzeit

Muss mein Ex weiter Unterhalt zahlen, als hätte er noch Vollzeit gearbeitet?

Nicht automatisch. Ein fiktives Vollzeiteinkommen kommt nur dann in Betracht, wenn die Einkommensminderung vorwerfbar und freiwillig war. Wenn der Arbeitgeber massiven Druck ausgeübt hat und eine Kündigung ernsthaft im Raum stand, kann eine Anspannung unzulässig sein.

Kann ich Einsicht in einen Altersteilzeitvertrag oder Sondervertrag verlangen?

Ja, wenn daraus bereits Zahlungen geflossen sein könnten, die für den Unterhalt relevant sind. Dann kann eine Rechnungslegung oder Offenlegung notwendig sein. Bloße Spekulation über mögliche spätere Vorteile reicht allerdings nicht aus.

Was zählt beim Unterhalt: nur das Gehalt oder auch Sonderzahlungen?

Für den Ehegattenunterhalt kann nicht nur das laufende Gehalt wichtig sein. Auch bereits erhaltene Sonderzahlungen, Abfertigungen oder Leistungen aus Nebenvereinbarungen können relevant sein. Entscheidend ist, ob diese Beträge die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen.

Ich soll Altersteilzeit unterschreiben – was sollte ich vorher klären?

Sie sollten vorab prüfen lassen, wie sich das Modell auf bestehenden oder geschuldeten Unterhalt auswirkt. Wichtig sind auch Nachweise über den Anlass der Entscheidung, etwa Personalabbau oder Druck durch den Arbeitgeber. Wer hier früh sauber dokumentiert, erspart sich später oft einen kostspieligen Streit.

Die Entscheidung zeigt eine nüchterne Linie: Wer aus berechtigter Angst vor Kündigung eine schlechter bezahlte, aber sichere Lösung wählt, verliert nicht automatisch die unterhaltsrechtliche Glaubwürdigkeit. Gleichzeitig gilt bei Sonderverträgen volle Transparenz – zumindest dort, wo bereits Geld geflossen ist. Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.