Unterhalt nach der Scheidung: 33 % oder 40 %?

33 % oder 40 % Unterhalt nach der Scheidung? Wann welcher Richtwert gilt — und warum die Scheidungsart mitentscheidet
„Mein Mann sagt, ich bekomme höchstens 33 %. Eine Freundin meint 40 %. Was stimmt jetzt?“ Genau an diesem Punkt beginnt in vielen Trennungen die eigentliche Unsicherheit: Nicht nur die Höhe des Ehegattenunterhalts ist offen, sondern schon die Frage, nach welcher Logik überhaupt gerechnet wird.
Besonders heikel wird es, wenn eine Ehefrau wegen Kinderbetreuung jahrelang nicht oder nur Teilzeit gearbeitet hat, der Mann deutlich mehr verdient oder selbständig ist und seine Einkünfte schwanken. Dann reicht eine grobe Prozentrechnung nicht. Entscheidend sind die Art der Scheidung, eine allfällige Verschuldensfrage, die tatsächliche Einkommensbasis und die Frage, ob auch Kinderunterhalt zu berücksichtigen ist.
Wenn zwei Zahlen im Raum stehen, meinen sie oft zwei verschiedene Lebensmodelle
Die 33-%- und 40-%-Regel stehen nicht im Gesetz. Es handelt sich um richterliche Richtwerte, die in der Praxis sehr häufig verwendet werden. Wer sie falsch einsetzt, kommt schnell zu einem Ergebnis, das mit dem späteren Gerichtsverfahren wenig zu tun hat.
33 % sind typischerweise der Orientierungswert, wenn ein Ehegatte kein oder kein zumutbar erzieltes eigenes Einkommen hat und der andere allein verdient. 40 % spielen meist bei einer Doppelverdiener-Ehe eine Rolle: Dann wird vom gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommen ausgegangen, davon 40 % gebildet und das Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten abgezogen.
Diese Richtwerte gelten aber nicht automatisch immer und nicht in jeder Scheidung. Wer etwa nach einer einvernehmlichen Scheidung einen Unterhaltsverzicht unterschreibt, kann sich auf 33 % oder 40 % später oft gerade nicht mehr berufen.
Der Unterschied beginnt schon vor der Scheidung: Trennungsunterhalt ist nicht dasselbe wie Unterhalt danach
Solange die Ehe noch aufrecht ist, stützt sich der Unterhalt auf § 94 ABGB. Diese Bestimmung sagt vereinfacht: Ehegatten müssen einander nach ihren Lebensverhältnissen erhalten, durch Geldleistungen oder durch Beiträge im Haushalt und bei der Kinderbetreuung. Wer getrennt lebt, aber noch nicht geschieden ist, kann daher grundsätzlich Trennungsunterhalt verlangen.
Nach der rechtskräftigen Scheidung wechselt die Grundlage. Dann kommen vor allem §§ 66 bis 68 EheG ins Spiel. § 66 EheG regelt den Unterhalt bei überwiegendem oder alleinigem Verschulden eines Ehegatten am Scheitern der Ehe. § 67 EheG betrifft Fälle ohne überwiegendes Verschulden oder besondere Härten; dort geht es meist nur um Billigkeitsunterhalt. § 68 EheG erlaubt spätere Anpassungen, wenn sich die Verhältnisse ändern.
Genau deshalb ist der Satz „Sie bekommen jedenfalls 40 %“ meist zu kurz. Vor der Scheidung kann ein Anspruch nach § 94 ABGB bestehen, nach der Scheidung kann derselbe Fall nur mehr zu einem eingeschränkten Billigkeitsunterhalt führen.
Ein Paar trennt sich — und zwei Monate verändern den Unterhalt
Der Mann und die Ehefrau leben seit fast sechs Jahren getrennt. Er will eine streitige Scheidung und behauptet, die Frau habe die Ehe überwiegend verschuldet. Sie hofft auf laufenden Unterhalt, weil sie nach vielen Jahren Kinderbetreuung nur Teilzeit arbeitet.
Wird noch vor Ablauf dieser langen Trennungsphase eine Verschuldensscheidung nach § 49 EheG geführt und das überwiegende Verschulden der Frau festgestellt, kann ihr voller Unterhalt nach § 66 EheG ganz verloren gehen. Dann bleibt allenfalls ein eingeschränkter Anspruch nach Billigkeit.
Wartet das Paar hingegen noch etwas zu und kommt eine Scheidung nach § 55 EheG wegen unheilbarer Zerrüttung nach langer Trennung in Betracht, gibt es meist keine klassische Verschuldensfeststellung mehr. Das klingt für viele zunächst günstiger. In der Praxis bedeutet es aber oft ebenfalls, dass kein voller verschuldensabhängiger Unterhalt mehr erreichbar ist, sondern nur ein deutlich schwächerer Anspruch.
Der Zeitpunkt der Einleitung ist daher kein Detail. Gerade rund um lange Trennungszeiten kann das Timing darüber entscheiden, ob nach der 40-/33-%-Logik überhaupt argumentiert werden kann.
So wird in der Praxis gerechnet — und wo die meisten Berechnungen falsch werden
Ausgangspunkt ist nicht das Bauchgefühl, sondern das bereinigte Nettoeinkommen. Dazu gehören regelmäßig nicht nur das Monatsgehalt, sondern auch anteilige Sonderzahlungen wie 13. und 14. Gehalt, häufig auch Zulagen, Überstunden, wiederkehrende Boni oder Sachbezüge. Bei Selbständigen wird meist über einen passenden Zeitraum gemittelt, damit einzelne gute oder schlechte Monate das Ergebnis nicht verzerren.
Abgezogen werden nicht beliebige Ausgaben, sondern vor allem Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und bestimmte berufsbedingte Aufwendungen. Private Luxusausgaben oder selbst eingegangene hohe Verpflichtungen mindern den Unterhalt in der Regel nicht einfach.
Wichtig ist außerdem die Reihenfolge: Kinderunterhalt hat Vorrang. Wer für gemeinsame oder andere Kinder unterhaltspflichtig ist, hat dadurch eine geringere Leistungsfähigkeit für Ehegattenunterhalt. Das bedeutet aber nicht, dass „für die Ex-Frau nichts mehr bleibt“. Es bedeutet nur, dass sauber gerechnet werden muss.
Praxisbeispiel 1: Beide arbeiten, aber sehr ungleich
Der Mann verdient durchschnittlich 3.200 Euro netto pro Monat, die Ehefrau 1.400 Euro netto. Zusammen sind das 4.600 Euro. 40 % davon ergeben 1.840 Euro. Zieht man das Eigeneinkommen der Frau ab, bleibt ein Orientierungswert von 440 Euro monatlichem Unterhalt.
Der entscheidende Punkt: Die 40 % beziehen sich auf das gemeinsame Einkommen, nicht bloß auf das Einkommen des Mannes. Genau das wird in Gesprächen zwischen den Ehegatten oft verwechselt.
Praxisbeispiel 2: Alleinverdiener mit Kind
Die Ehefrau betreut ein fünfjähriges Kind und arbeitet derzeit nicht. Der Mann verdient 3.500 Euro netto und zahlt 560 Euro Kinderunterhalt. 33 % von 3.500 Euro ergeben 1.155 Euro. Wegen des Kindesunterhalts und der Leistungsfähigkeitsgrenze kann der tatsächliche Ehegattenunterhalt darunter liegen.
Das Ergebnis kann dann etwa bei rund 1.000 bis 1.155 Euro liegen. Ob der volle Richtwert hält, hängt davon ab, ob der Mann nach allen Unterhaltspflichten noch leistungsfähig bleibt und ob der Frau derzeit eine Erwerbsaufnahme überhaupt zumutbar ist.
Praxisbeispiel 3: Selbständiger mit schwankendem Einkommen
Der Mann ist selbständig, in einem Jahr verdient er sehr gut, im nächsten deutlich weniger. In der einvernehmlichen Scheidung schlägt er einen Pauschalbetrag vor und möchte, dass die Ehefrau auf weiteren Unterhalt verzichtet. Unterschreibt sie vorschnell, ist die Frage der korrekten Durchschnittsberechnung oft endgültig abgeschnitten.
Gerade bei Selbständigen muss geprüft werden, welche Jahre heranzuziehen sind, ob private Entnahmen die wahre Leistungsfähigkeit abbilden und ob Einkommen bewusst klein gerechnet wird. Eine pauschale Klausel löst dieses Problem nicht, sie verdeckt es nur.
Was viele in Vergleichen übersehen: Ein Unterhaltsverzicht wirkt oft viel länger als gedacht
Bei der einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG muss eine Vereinbarung zu den Scheidungsfolgen vorgelegt werden. Dazu gehört regelmäßig auch der Unterhalt. In der Praxis finden sich dort häufig Formulierungen wie „wechselseitiger Unterhaltsverzicht“ oder „mit diesem Pauschalbetrag sind alle Ansprüche bereinigt“.
Solche Sätze wirken harmlos, weil sie im Moment Ruhe schaffen. Jahre später können sie aber existenzielle Folgen haben. Wer wegen Kinderbetreuung nur eingeschränkt arbeiten kann oder nach langer Ehe kein ausreichendes Eigeneinkommen hat, verliert mit einem unbedachten Verzicht oft die Möglichkeit, spätere Änderungen geltend zu machen.
Das Gericht prüft Vereinbarungen zwar, dennoch ersetzt das keine genaue Prüfung der eigenen wirtschaftlichen Zukunft. Besonders bei großem Einkommensgefälle, Selbständigkeit, Bonusmodellen oder unklarer Vermögenslage ist Vorsicht geboten.
Neue Partnerschaft: Fällt der Unterhalt dann automatisch weg?
Nein. Die Aussage „Du hast einen neuen Partner, also gibt es keinen Unterhalt mehr“ ist in dieser Allgemeinheit meist falsch. Entscheidend ist, welche Art von Unterhaltsanspruch besteht und wie gefestigt die neue Lebensgemeinschaft tatsächlich ist.
Eine verfestigte neue Partnerschaft kann vor allem bei Billigkeitsunterhalt nach § 67 EheG dazu führen, dass der Anspruch reduziert wird oder ganz entfällt. Bei anderen Konstellationen ist genauer zu prüfen, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die neue Lebenssituation tatsächlich hat. Ein bloßes Dating oder eine noch lockere Beziehung beendet den Anspruch nicht automatisch.
Wer sich auf diesen Punkt beruft, muss ihn im Verfahren auch entsprechend darlegen und beweisen können. Pauschale Behauptungen reichen nicht.
Die teuersten Fehler passieren selten vor Gericht — sondern davor
- Falsche Einkommensbasis: Sonderzahlungen, Boni, Provisionen oder Sachbezüge werden weggelassen.
- Unterhalt vorschnell verglichen: Der Wunsch nach einer raschen Einigung führt zu dauerhaften Nachteilen.
- Kinderunterhalt falsch eingerechnet: Entweder zu stark oder gar nicht berücksichtigt.
- Erwerbsmöglichkeiten ignoriert: Der Anspannungsgrundsatz kann ein fiktives Einkommen anrechnen, wenn jemand grundlos nicht arbeitet.
- Timing unterschätzt: Eine § 55-Scheidung nach langer Trennung kann die Weichen für den späteren Unterhalt anders stellen als eine Verschuldensscheidung.
- Beweise fehlen: Keine Lohnzettel, keine Steuerunterlagen, keine Nachweise über Betreuung, Gesundheit oder Bewerbungsbemühungen.
Fristen, die im Unterhaltsstreit wirklich relevant sind
- Unterhalt läuft oft erst ab Geltendmachung: Wer zu lange wartet, verschenkt laufende Ansprüche für die Zukunft nicht selten Monat für Monat.
- Rückstände verjähren grundsätzlich binnen 3 Jahren: Alte Unterhaltsperioden lassen sich nicht unbegrenzt nachfordern.
- Lange Trennung kann die Scheidungsart verändern: Rund um die mehrjährige Trennung nach § 55 EheG kann der richtige oder falsche Zeitpunkt erhebliche Auswirkungen haben.
- Bei akuten Zahlungslücken sind vorläufige Maßnahmen möglich: Einstweiliger Unterhalt kann helfen, wenn Miete und Fixkosten sonst nicht gedeckt sind.
FAQ: Die Fragen, die in Unterhaltsfällen tatsächlich gestellt werden
Wie lange muss ich nach der Scheidung Unterhalt zahlen?
Das hängt nicht von einer fixen Standarddauer ab, sondern von der Anspruchsgrundlage und den Lebensumständen. Bei verschuldensabhängigem Unterhalt kann die Zahlung sehr lange bestehen, wenn die Voraussetzungen weiter vorliegen. Bei Billigkeitsunterhalt sind eher Begrenzungen in Höhe oder Dauer denkbar. Ändern sich Einkommen, Erwerbsmöglichkeiten oder Lebensverhältnisse, kann eine Anpassung nach § 68 EheG in Betracht kommen.
Bekommt meine Frau automatisch 40 %, wenn ich mehr verdiene?
Nein. Die 40 % sind ein praktischer Richtwert für bestimmte Doppelverdiener-Konstellationen. Bei fehlendem Eigeneinkommen des berechtigten Ehegatten ist eher die 33-%-Linie relevant. Außerdem muss geprüft werden, ob Kinderunterhalt, Verschulden, Leistungsfähigkeit und die konkrete Scheidungsart den Anspruch verändern.
Kann ich in der einvernehmlichen Scheidung auf Unterhalt verzichten?
Ja, ein Verzicht ist grundsätzlich möglich. Gerade deshalb ist er so heikel. Wer unterschreibt, bindet sich oft für lange Zeit und kann spätere wirtschaftliche Nachteile nicht einfach korrigieren. Bei unklaren Einkommen, langer Ehedauer oder Betreuungspflichten sollte ein Verzicht nie als bloße Formalität behandelt werden.
Mein Ex lebt jetzt mit einer neuen Partnerin zusammen — muss er trotzdem noch zahlen?
Die neue Partnerschaft des Unterhaltspflichtigen beendet seine Verpflichtung nicht automatisch. Maßgeblich ist seine Leistungsfähigkeit, nicht bloß sein Beziehungsstatus. Anders kann es sein, wenn der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte selbst in einer gefestigten Lebensgemeinschaft lebt; das kann insbesondere Billigkeitsunterhalt beeinflussen. Auch hier entscheidet der konkrete Sachverhalt, nicht ein pauschaler Satz.
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