Unterhaltszahlungen und Arbeitssuche: Muss das letzte Grundstück verkauft werden?

Unterhaltszahlungen und Arbeitssuche: Muss ein Vater sein Grundstück verkaufen, damit das studierende Kind mehr bekommt?
Was bleibt von der eigenen Zukunft übrig, wenn der Unterhalt heute nur noch aus dem letzten Grundstück bezahlt werden könnte? Genau um diese Frage drehte sich ein Verfahren, das viele getrennte Eltern betrifft: wenig laufendes Einkommen, ein volljähriges Kind in Ausbildung und der Vorwurf, man müsse eben Vermögen zu Geld machen oder sich ein höheres Einkommen zurechnen lassen.
Ein Vater Mitte 50, ein studierender Sohn und nur noch ein Baugrundstück als Reserve
Der Sohn war bereits volljährig und studierte. Sein Masterabschluss stand noch aus, davor verlangte er vom Vater mehr Unterhalt. Der Vater war seit Jahren arbeitslos, bereits in einem Alter, in dem die Jobsuche erfahrungsgemäß nicht leichter wird, und lebte kostenlos im Haus seiner Mutter. Viel Geld hatte er nicht. Was blieb, war ein größeres Baugrundstück als einzige nennenswerte Reserve.
Für den Sohn lag die Sache nahe: Wenn schon kein ausreichendes Einkommen da ist, müsse der Vater eben das Grundstück verkaufen — ganz oder teilweise. Und wenn er keinen passenden Job finde, könne man ihn doch so behandeln, als würde er mehr verdienen. Juristisch geht es dabei um zwei heikle Fragen: Muss Vermögen für Unterhalt verwertet werden? Und wann darf ein Gericht ein sogenanntes fiktives Einkommen ansetzen?
Der Vater hielt dagegen, dass genau dieses Grundstück seine letzte Absicherung für das Alter sei. Dazu kam: Er war nicht einfach untätig. Er war beim AMS gemeldet, erhielt auch Angebote für einfachere, schlechter qualifizierte Tätigkeiten und bewarb sich mehrfach. Eine Arbeit auf seinem früheren Niveau fand er aber nicht mehr.
Unterhaltszahlungen kommen zuerst aus Einkommen — nicht automatisch aus dem „letzten Polster“
Im österreichischen Unterhaltsrecht wird Kindesunterhalt grundsätzlich aus dem laufenden Einkommen bezahlt. Das ist der Ausgangspunkt. Vermögen wie Sparguthaben, Wertpapiere oder Liegenschaften wird nicht automatisch angetastet, nur weil laufend zu wenig hereinkommt.
Eine Verwertung von Vermögen kann allerdings in Betracht kommen, wenn der notwendige Unterhalt sonst nicht gedeckt werden kann und die Verwertung zumutbar ist. Genau dieses Wort ist entscheidend: zumutbar. Das Gericht prüft also nicht schematisch, ob etwas vorhanden ist, sondern ob von einer unterhaltspflichtigen Person unter den konkreten Lebensumständen tatsächlich verlangt werden kann, dieses Vermögen einzusetzen.
Gerade bei Immobilien ist diese Prüfung besonders sensibel. Ein Grundstück ist nicht bloß eine Zahl auf dem Papier. Es kann das einzige Vermögenspolster sein, das für Alter, Krankheit oder unvorhergesehene Belastungen bleibt. Wer länger arbeitslos ist und kaum Chancen auf eine stabile Rückkehr ins Erwerbsleben hat, steht hier anders da als jemand, der jung ist und bald wieder ein gutes Einkommen erwarten kann.
Warum das Grundstück hier nicht verkauft werden musste
Der Oberste Gerichtshof bestätigte, dass der Vater in dieser Konstellation sein Baugrundstück nicht verwerten musste. Ausschlaggebend war nicht ein einzelner Punkt, sondern die Gesamtschau: langjährige Arbeitslosigkeit, höheres Alter, das Grundstück als einziges nennenswertes Alters-Polster und die absehbar begrenzte Dauer der Unterhaltspflicht, weil das Studium des Sohnes dem Abschluss schon näherkam.
Das ist für die Praxis wichtig. Gerichte fragen nicht nur: „Gibt es Vermögen?“ Sie fragen auch: „Was bedeutet ein Verkauf für die wirtschaftliche Existenz in den nächsten Jahren?“ Wenn die Unterhaltspflicht voraussichtlich bald endet, kann es unverhältnismäßig sein, dafür die letzte Substanz aufzulösen.
Ebenso bedeutsam: Dass der Vater gratis bei seiner Mutter wohnte, änderte an dieser Bewertung nichts Entscheidendes. Auch ein mögliches künftiges Erbe spielte keine Rolle. Vermögen Dritter gehört nicht in die Unterhaltsbemessung des Pflichtigen. Und eine bloße Aussicht auf späteres Erben ist kein heute verfügbares Mittel.
Unterhaltszahlungen und Arbeitssuche: Aus der Arbeitslosigkeit heraus ein höheres Einkommen zu erwirtschaften?
Der zweite Streitpunkt betrifft den sogenannten Anspannungsgrundsatz. Dahinter steckt eine einfache Idee: Wer absichtlich oder schuldhaft weniger verdient, als möglich wäre, soll sich im Unterhaltsverfahren nicht auf dieses geringe Einkommen berufen können. Das Gericht kann dann ein höheres, fiktives Einkommen annehmen.
Rechtlich knüpft das an die allgemeine Unterhaltspflicht nach dem ABGB an. Eltern haben für den Unterhalt ihrer Kinder nach ihren Kräften beizutragen. Diese „Kräfte“ bedeuten nicht nur das tatsächlich erzielte Einkommen, sondern auch eine zumutbare Erwerbsmöglichkeit. Wer sich bewusst entzieht, kann daher angespannt werden.
Aber nicht jede Arbeitslosigkeit ist selbst verschuldet. Genau das zeigte dieses Verfahren. Der Vater war beim AMS gemeldet, hatte sich breit beworben und suchte auch nach Tätigkeiten unter seinem früheren Qualifikationsniveau. Dass er keine besser bezahlte passende Stelle fand, reichte nicht aus, um ihm schuldhafte Untätigkeit vorzuwerfen.
Deshalb wurde ihm kein zusätzliches fiktives Einkommen über das hinaus angerechnet, was realistisch mit einfacheren Jobs überhaupt erzielbar gewesen wäre. Anders gesagt: Gerichte dürfen keine Fantasiegehälter unterstellen. Maßgeblich ist, was unter Berücksichtigung von Alter, Arbeitsmarkt, Ausbildung und tatsächlichen Bemühungen erreichbar wäre.
Diese Punkte sind beim Erbringen von Unterhaltszahlungen und während der Arbeitssuche für getrennte Eltern besonders heikel
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind vor allem vier Konstellationen besonders konfliktträchtig:
- Sie haben kaum Einkommen, aber eine Liegenschaft: Dann stellt sich rasch die Frage, ob dieses Vermögen für Unterhalt eingesetzt werden muss.
- Ihr volljähriges Kind studiert noch: Auch nach der Volljährigkeit kann ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.
- Ihnen wird mangelnde Arbeitssuche vorgeworfen: Dann entscheidet oft die Dokumentation Ihrer Bewerbungen über die Frage der Anspannung.
- Die Ausbildung steht kurz vor dem Abschluss: Die absehbare Dauer der Unterhaltspflicht kann für die Zumutbarkeit eines Vermögensverkaufs entscheidend sein.
Wie Unterhaltszahlungen zu stemmen und die Arbeitssuche aus der Arbeitslosigkeit heraus erfolgreich sein können
In Unterhaltsverfahren zählt nicht nur die rechtliche Argumentation, sondern auch die Vorbereitung. Wer seine Lage nicht belegen kann, gerät schnell in die Defensive.
- Jobsuche lückenlos dokumentieren: AMS-Bestätigungen, Bewerbungen, Absagen, Einladungen zu Gesprächen und Stellenangebote geordnet aufbewahren.
- Auch einfachere Stellen prüfen: Nicht jede schlechter bezahlte Arbeit ist unzumutbar. Wer Angebote pauschal ablehnt, riskiert eine Anspannung.
- Immobilienverkauf nicht vorschnell angehen: Gerade wenn es um das einzige Vermögenspolster geht, sollte die Zumutbarkeit vorab rechtlich geprüft werden.
- Ausbildungsstand des Kindes genau feststellen: Bei studierenden Kindern sind Studiendauer, Fortschritt und voraussichtlicher Abschlusszeitpunkt oft zentral.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien sieht Dr. Pichler in solchen Verfahren immer wieder denselben Fehler: Betroffene glauben, ein Gericht werde ihre wirtschaftliche Lebensrealität „eh sehen“. Ohne Unterlagen passiert oft das Gegenteil.
FAQ: Was viele zum Unterhalt bei Arbeitslosigkeit wirklich wissen wollen
Muss ich für Kindesunterhalt mein Grundstück verkaufen?
Nicht automatisch. Grundsätzlich wird Unterhalt aus dem laufenden Einkommen bezahlt. Ein Verkauf von Vermögen kommt nur in Betracht, wenn der Unterhalt sonst nicht leistbar ist und die Verwertung im Einzelfall zumutbar ist. Entscheidend sind etwa Alter, Arbeitsmarktchancen, sonstige Reserven und die Frage, ob das Vermögen die einzige Altersabsicherung bildet.
Kann mir das Gericht ein höheres Einkommen anrechnen, obwohl ich arbeitslos bin?
Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn Sie schuldhaft zu wenig arbeiten oder sich nicht ernsthaft um eine zumutbare Beschäftigung bemühen, kann ein fiktives Einkommen angesetzt werden. Wer jedoch beim AMS gemeldet ist, sich regelmäßig bewirbt und realistische Stellen sucht, hat deutlich bessere Argumente gegen eine Anspannung. Maßgeblich ist immer, was tatsächlich erreichbar wäre.
Muss ich auch Jobs unter meinem früheren Niveau annehmen?
Oft ja, jedenfalls prüfen. Unterhaltsrechtlich zählt nicht nur der frühere Status, sondern auch, ob eine einfachere Tätigkeit zumutbar wäre. Wer nur auf eine Stelle wartet, die exakt zur früheren Karriere passt, riskiert Probleme. Unzumutbar kann eine Tätigkeit dennoch sein, etwa wegen Gesundheit, Alter, Betreuungspflichten oder objektiv unpassender Bedingungen.
Zählt es beim Unterhalt, dass ich gratis bei meinen Eltern wohne oder später einmal erbe?
Gratis-Wohnen kann im Einzelfall wirtschaftlich eine Rolle spielen, ersetzt aber nicht automatisch Einkommen und führt nicht dazu, dass Ihr gesamtes Vermögen verwertet werden muss. Noch klarer ist die Lage beim Erbe: Eine bloße spätere Erberwartung ist kein aktuell verfügbares Vermögen. Auch das Vermögen von Eltern oder anderen Verwandten ist nicht einfach Ihrem Unterhaltstopf zuzurechnen.
Unterhaltsverfahren sind selten nur Rechenaufgaben. Oft geht es um einen Balanceakt zwischen berechtigten Ansprüchen des Kindes und der Frage, ob ein Elternteil seine letzte wirtschaftliche Reserve opfern muss. Gerade dort, wo Arbeitslosigkeit, Alter und Immobilienbesitz zusammentreffen, entscheidet die sorgfältige Darstellung des Einzelfalls. Zur vollständigen OGH-Entscheidung.
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