Ist „überwiegendes Verschulden“ nach einer Trennung von zehn Jahren gegeben?

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Zehn Jahre getrennt – und trotzdem kein „überwiegendes Verschulden“ bei der Scheidung?

Eine gepackte Tasche vor der Tür, mehrfaches Aussperren, jahrelange Trennung – viele würden meinen, damit sei die Schuldfrage geklärt. Mit dem präzisen Begriff des „überwiegenden Verschuldens nach Trennung“ wird aber oft nicht der Fall verstanden. Denn zwischen „auch schuld“ und „überwiegend schuld“ liegt rechtlich ein großer Unterschied – und dieser Unterschied entscheidet häufig über den nachehelichen Unterhalt.

Als die Ehe nicht mit einem Knall, sondern in vielen Eskalationen zerbrach

Die Ehe war schon lange belastet. Zwischen der Frau und dem Mann kam es über Jahre zu massiven Konflikten. Die Frau kontrollierte viel, reagierte eifersüchtig, drohte wiederholt mit Trennung und sperrte den Mann mehrmals aus der gemeinsamen Wohnung aus. Einmal stellte sie ihm sogar eine gepackte Tasche vor die Tür. Der Mann zog schließlich aus.

Danach lebten die beiden rund zehn Jahre getrennt. Dazu kam ein weiterer wunder Punkt der Beziehung: Die Frau hatte einen Kinderwunsch, der Mann wollte keine Kinder. Beide sahen im Verhalten des anderen den Grund dafür, dass die Ehe nicht mehr zu retten war. Beide warfen dem anderen vor, die Zerrüttung verursacht zu haben.

Gerade solche Konstellationen sind im Familienrecht heikel. Nach außen wirkt eine lange Trennung oft wie ein starkes Indiz gegen denjenigen, der gegangen ist oder ferngeblieben ist. Vor Gericht reicht jedoch dieser Eindruck nicht aus, um ein Gefühl für das „überwiegende Verschulden nach Trennung“ zu entwickeln.

Warum „überwiegendes Verschulden“ viel mehr ist als nur „etwas mehr schuld“

Bei der Scheidung wegen Verschuldens wird nicht mathematisch gerechnet. Das Gericht prüft nicht, ob jemand 55 Prozent und der andere 45 Prozent zur Zerrüttung beigetragen hat. „Überwiegendes Verschulden“ bedeutet vielmehr, dass der Beitrag eines Eheteils so deutlich schwerer wiegt, dass das Fehlverhalten des anderen fast in den Hintergrund tritt.

Genau daran scheitern viele Verfahren. Wer „überwiegendes Verschulden“ geltend machen will, muss mehr zeigen als einzelne grobe Vorwürfe. Entscheidend ist das Gesamtbild der Ehe: Welche Verhaltensweisen gab es? Wie lange dauerten sie an? Wie stark haben sie das Zusammenleben tatsächlich zerstört?

Das ist vor allem beim Ehegattenunterhalt relevant. Denn die Verschuldensquote kann nach der Scheidung unmittelbare finanzielle Folgen haben. Wer nur ein gleichteiliges Verschulden durchsetzt, erreicht unter Umständen deutlich weniger als bei einem klar überwiegenden Verschulden des anderen Eheteils.

Die rechtlichen Leitplanken im Ehegesetz – einfach erklärt

§ 49 EheG regelt die Scheidung aus Verschulden. Vereinfacht gesagt: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn ein Eheteil durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses beziehungsweise unsittliches Verhalten die Ehe so tief zerstört hat, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann.

§ 60 EheG betrifft den Schuldausspruch. Das Gericht hat auszusprechen, ob einen Eheteil das alleinige oder das überwiegende Verschulden trifft oder ob beide Teile gleichteilig schuld sind. Genau an dieser Stelle wird also juristisch entschieden, ob die Verantwortung klar auf einer Seite liegt oder ob beide in ähnlichem Maß zur Zerrüttung beigetragen haben.

Für den nachehelichen Unterhalt ist § 66 EheG besonders wichtig. Er gibt dem geschiedenen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsanspruch, wenn den anderen die alleinige oder überwiegende Schuld an der Scheidung trifft. Deshalb wird um die Verschuldensfrage in vielen Verfahren so intensiv gestritten.

Trotz Aussperren, Kinderfrage und Langzeit-Trennung: Warum es bei 50:50 blieb

Der Oberste Gerichtshof bestätigte in diesem Fall den Ausspruch des gleichteiligen Verschuldens. Das Kernargument: Das Verhalten des Mannes war zwar vorwerfbar, reichte aber nicht aus, um das Fehlverhalten der Frau nahezu verblassen zu lassen.

Bemerkenswert ist vor allem der Blick auf die zehnjährige Trennung. Man könnte meinen, ein so langes Getrenntleben spreche stark gegen den Mann. Das Gericht sah aber auch die Vorgeschichte: Die Frau hatte ihn mehrfach ausgesperrt und durch konkrete Handlungen deutlich gemacht, dass er nicht mehr erwünscht war. Der Auszug und das spätere Getrenntleben wurden daher nicht isoliert betrachtet, sondern als Folge einer beidseitig zerrütteten Beziehung.

Auch die Ablehnung des Kinderwunsches durch den Mann wurde nicht übersehen. Sie wurde ihm negativ angerechnet. Trotzdem kippte das Gesamtbild nicht in Richtung „überwiegendes Verschulden“. Auf der anderen Seite standen mehrere gravierende Verhaltensweisen der Frau – Kontrolle, Eifersucht, Trennungsdrohungen und das wiederholte Aussperren. Ihr Beitrag zur Zerstörung der Ehe war damit zu gewichtig, um rechtlich in den Hintergrund zu treten.

Genau hier liegt die wichtigste Lehre aus der Entscheidung: Ein einzelner belastender Punkt entscheidet selten allein. Auch eine lange Trennung oder ein besonders emotionales Thema wie ein unerfüllter Kinderwunsch ersetzt nicht die Gesamtwürdigung aller Eheverfehlungen.

Was diese Entscheidung für Ihren Unterhalt nach der Scheidung bedeutet

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist die Unterscheidung zwischen gleichteiligem und überwiegendem Verschulden oft entscheidender als die Frage, wer moralisch „mehr falsch gemacht“ hat.

  • Sie wollen nachehelichen Unterhalt durchsetzen: Dann genügt es nicht, einzelne Vorfälle des anderen aufzuzählen. Es muss nachvollziehbar gezeigt werden, warum gerade dessen Verhalten die Ehe maßgeblich zerstört hat.
  • Sie denken über Aussperren oder Schlössertausch nach: Solche Eskalationsschritte können später als eigene Eheverfehlung gegen Sie sprechen – selbst wenn Sie sich subjektiv im Recht fühlen.
  • Sie leben bereits getrennt: Auch langes Getrenntwohnen bedeutet nicht automatisch, dass eine Seite „überwiegend schuld“ ist. Das Gericht fragt immer, wie es dazu kam.
  • Ein Dauerkonflikt wie Kinderwunsch, Kontrolle oder Demütigungen belastet die Ehe: Nicht das Schlagwort zählt, sondern die konkrete Auswirkung auf die eheliche Lebensgemeinschaft. Weitere Details zur Unterhalt und Vermögensaufteilung gibt es auf unserer Website.

Was Betroffene jetzt besser nicht dem Zufall überlassen – Empfehlungen eines Rechtsanwalts aus Wien

  • Erstellen Sie eine klare Chronologie der Ehekonflikte: Was ist wann passiert, wer war beteiligt, gab es Zeugen oder Nachrichten?
  • Sichern Sie Belege wie SMS, E-Mails, Chatverläufe oder Schriftstücke, die konkrete Vorfälle dokumentieren.
  • Vermeiden Sie übereilte Maßnahmen wie Aussperren, Schlüsselentzug oder öffentliche Demütigungen. Solche Handlungen schaden oft mehr, als sie nützen.
  • Verlassen Sie sich nicht auf nur ein Argument, etwa den Auszug des anderen oder die Ablehnung eines Kinderwunsches. Vor Gericht zählt das Gesamtbild.
  • Lassen Sie die Strategie früh prüfen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien sieht Dr. Pichler regelmäßig, dass Fehler vor der eigentlichen Scheidung den späteren Schuldausspruch stark beeinflussen.

FAQ: So suchen Betroffene wirklich nach Antworten

Reichen zehn Jahre Trennung, damit mein Ex überwiegend schuld ist?

Nein. Eine lange Trennung allein genügt normalerweise nicht. Das Gericht prüft, warum es zur Trennung kam und ob beide Eheteile zur Zerrüttung beigetragen haben. Wenn dem Getrenntleben etwa Aussperren, massive Konflikte oder beidseitige Ablehnung vorausgingen, kann trotzdem gleichteiliges Verschulden vorliegen.

Ist die Verweigerung eines Kinderwunsches bei der Scheidung automatisch ein schweres Verschulden?

Automatisch nicht. Die Ablehnung eines Kinderwunsches kann im Rahmen der Gesamtbeurteilung eine Rolle spielen, sie entscheidet den Prozess aber selten allein. Das Gericht schaut immer auch auf das sonstige Verhalten beider Ehegatten und darauf, ob gerade dieser Punkt die Ehe unheilbar zerstört hat.

Darf ich meinen Ehepartner aus der Wohnung aussperren, wenn es nur mehr Streit gibt?

Das kann rechtlich sehr problematisch sein. Wiederholtes Aussperren oder ein eigenmächtiger Schlössertausch können als Eheverfehlung gewertet werden. Wer solche Maßnahmen setzt, riskiert, dass das eigene Verhalten später bei der Verschuldensfrage und damit auch beim Unterhalt negativ ins Gewicht fällt.

Was bringt mir der Nachweis von überwiegendem Verschulden überhaupt?

Vor allem beim nachehelichen Unterhalt kann das einen erheblichen Unterschied machen. Nach dem Ehegesetz knüpfen bestimmte Unterhaltsansprüche daran an, dass den anderen Ehegatten die alleinige oder überwiegende Schuld an der Scheidung trifft. Genau deshalb wird über diese Einordnung in vielen Verfahren besonders hart gestritten.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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