Testierfähigkeit: Wie Ärzte und Pflegekräfte nach dem Tod aussagen dürfen

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Testament angefochten: Wann Ärzte und Pflegekräfte nach dem Tod doch aussagen dürfen

Ein unterschriebenes Testament wirkt oft eindeutig – bis die Familie fragt, ob der Verstorbene in diesem Moment überhaupt noch klar entscheiden konnte. Wenn es um die Testierfähigkeit geht, sind solche Fragen von zentraler Bedeutung. Genau dort beginnen viele Erbstreitigkeiten: nicht bei der Unterschrift selbst, sondern bei der Frage, was im Kopf des Erblassers an diesem Tag tatsächlich noch möglich war.

Besonders heikel wird es, wenn ein Testament in einer Phase von Trauer, Krankheit oder wachsender Abhängigkeit entsteht. Dann stehen oft zwei Behauptungen gegeneinander: Die eine Seite spricht vom freien letzten Willen, die andere von Verwirrung, Orientierungslosigkeit oder Beeinflussbarkeit. Für Familienrecht und Trennungssituationen ist das relevanter, als es auf den ersten Blick wirkt. Viele Menschen ändern nach dem Ende einer Beziehung, nach dem Tod eines Partners oder in einer späten neuen Bindung ihre letztwilligen Verfügungen grundlegend.

Testierfähigkeit prüfen: ein Beispiel

Ein 88-jähriger Mann verlor seine Lebensgefährtin. Kurz danach errichtete er ein Testament und setzte einen Bekannten als Alleinerben ein. Entferntere Verwandte wollten das nicht akzeptieren. Sie argumentierten, der Mann sei beim Unterschreiben nicht mehr voll orientiert gewesen und habe die Tragweite seiner Entscheidung nicht mehr richtig erfassen können.

Die Verwandten wollten deshalb Ärztinnen, Pflegekräfte und Heimhilfen als Zeugen hören. Zusätzlich sollten medizinische Unterlagen ausgewertet werden, etwa Pflegegeldgutachten und Akten aus dem Sachwalterschaftsverfahren. Das Erstgericht blockte ab. Die Begründung: Diese Personen unterlägen der Verschwiegenheit, und die Unterlagen seien nicht wesentlich. Das Rekursgericht sah das anders und verlangte eine ernsthafte Beweisaufnahme. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Linie.

Schweigen nach dem Tod – oder Aufklärung des letzten Willens?

Der entscheidende Punkt der Entscheidung liegt in einem Spannungsverhältnis: Einerseits gibt es die berufliche Verschwiegenheit von Ärztinnen, Pflegepersonen und Betreuenden. Andererseits soll der wahre letzte Wille eines Verstorbenen möglichst zuverlässig festgestellt werden. Der OGH gibt der Aufklärung in solchen Fällen klar Vorrang.

Verschwiegenheitspflicht vs. Testierfähigkeit

Nach § 54 Ärztegesetz sind Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Bestimmung schützt persönliche Gesundheitsdaten. § 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz enthält eine vergleichbare Pflicht für Pflegepersonen. Auch für andere Sozial- und Betreuungsberufe bestehen berufsrechtliche Geheimhaltungspflichten. Diese Regeln enden aber nicht automatisch mit dem Tod – sie müssen mit dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen abgewogen werden.

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Dürfen Ärzte nach dem Tod eines Angehörigen vor Gericht über seinen Zustand sprechen?

Ja, das kann zulässig sein. Gerade wenn die Testierfähigkeit strittig ist, nimmt die Rechtsprechung an, dass der Verstorbene vernünftigerweise die Aufklärung seines tatsächlichen letzten Willens gewollt hätte. Daraus kann sich eine mutmaßliche Entbindung von der Schweigepflicht ergeben. Entscheidend ist immer, welche Fragen konkret gestellt werden und wofür die Aussage benötigt wird. Wenn Sie mehr über das Thema wissen wollen, können Sie sich an eine Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien wenden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung gelangen Sie hier.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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