Teilzeit und Kindesunterhalt: Vollzeitanspruch bei zu wenig Bewerbungen

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Teilzeit und Kindesunterhalt: Warum eine Bewerbung pro Monat oft viel zu wenig ist

Arbeitslos, nur mehr Teilzeit oder deutlich weniger Gehalt – und trotzdem verlangt das Gericht Unterhalt, als würden Sie mehr verdienen? Genau an diesem Punkt wird der Anspannungsgrundsatz für viele Eltern zur finanziellen Schlüsselfrage.

Beim Kindesunterhalt zählt nicht nur, was tatsächlich am Konto landet. Entscheidend kann auch sein, was ein unterhaltspflichtiger Elternteil bei zumutbarer Anstrengung verdienen könnte. Wer seine Arbeit verliert oder das Einkommen reduziert, kann sich daher nicht automatisch auf den niedrigeren Verdienst berufen. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs besonders deutlich: Zu wenig Eigeninitiative bei der Jobsuche kann dazu führen, dass ein fiktiv höheres Einkommen angesetzt wird.

Eine Mutter suchte Arbeit – aber aus Sicht der Gerichte nicht konsequent genug

Die unterhaltspflichtige Mutter wollte für ihr Kind weniger Unterhalt zahlen, weil sie nur eingeschränkt arbeitete beziehungsweise weniger verdiente als früher. Auf den ersten Blick klingt das nachvollziehbar: Wenn weniger hereinkommt, scheint auch weniger Unterhalt möglich zu sein.

Das Problem lag jedoch nicht nur im geringeren Einkommen selbst, sondern in der Frage, wie intensiv sie versucht hatte, ihre Erwerbssituation zu verbessern. Über rund eineinhalb Jahre bewarb sie sich auf 21 Stellen. Das entspricht ungefähr einer Bewerbung pro Monat.

Für die Mutter war das offenbar ein Nachweis, dass sie sich um Arbeit bemüht hatte. Für die Gerichte war genau das zu wenig. Sie gingen davon aus, dass sie mit mehr Einsatz ein höheres Einkommen hätte erzielen können, und rechneten ihr daher nicht bloß den tatsächlichen Verdienst an, sondern ein höheres, zumutbar erzielbares Einkommen.

Warum das Gericht nicht nur auf den Lohnzettel schaut

Beim Kindesunterhalt gilt in Österreich der sogenannte Anspannungsgrundsatz. Er ist gesetzlich nicht in nur einem einzigen Paragraphen zusammengefasst, sondern wurde aus den allgemeinen Unterhaltsregeln des ABGB und der Rechtsprechung entwickelt. Vereinfacht bedeutet er: Ein unterhaltspflichtiger Elternteil muss seine Arbeitskraft nach Kräften einsetzen, um den Unterhalt des Kindes sicherzustellen.

§ 231 ABGB regelt den Unterhalt von Kindern und stellt auf die Leistungsfähigkeit der Eltern ab. Leistungsfähigkeit bedeutet aber nicht bloß das aktuell erzielte Einkommen, sondern auch die vernünftigerweise nutzbare Erwerbsmöglichkeit.

§ 138 ABGB beschreibt das Kindeswohl als zentralen Maßstab im Familienrecht. Dazu gehört auch, dass Kinder verlässlich versorgt werden und Unterhaltsansprüche nicht dadurch geschmälert werden, dass ein Elternteil seine Erwerbschancen nicht ausreichend nutzt.

Die Gerichte prüfen daher regelmäßig, ob jemand alles Zumutbare unternimmt: Bewerbungen schreiben, Suchradius erweitern, auf Stellenanzeigen reagieren, selbst recherchieren, nachtelefonieren, Initiativbewerbungen versenden oder nötigenfalls auch andere zumutbare Tätigkeiten in Betracht ziehen.

Eine AMS-Meldung allein schützt nicht vor fiktivem Einkommen

Viele Betroffene glauben, mit der Meldung beim AMS sei ihre Pflicht erfüllt. Das reicht in Unterhaltsverfahren häufig nicht. Die bloße Vormerkung als arbeitssuchend zeigt noch nicht, dass jemand mit der nötigen Zielstrebigkeit eine neue Beschäftigung sucht.

Gerade nach Jobverlust oder bei Teilzeitbeschäftigung erwarten Gerichte erkennbare Eigeninitiative. Wer nur sporadisch Bewerbungen verschickt oder sich auf wenige passende Stellen beschränkt, läuft Gefahr, angespannt zu werden. Schon leichte Nachlässigkeit kann genügen. Es braucht also nicht absichtliches „Nichtarbeiten“, damit ein höheres Einkommen unterstellt wird.

Im entschiedenen Fall war die Zahl der Bewerbungen ein starkes Signal: Rund 21 Bewerbungen in etwa 18 Monaten waren aus Sicht der Gerichte kein ernsthaftes, laufendes Bemühen um eine bessere Erwerbssituation.

Der OGH blieb streng: Späte Nachweise halfen der Mutter nicht mehr

Die Mutter versuchte in der nächsten Instanz noch, weitere Bewerbungen vorzulegen und Verfahrensmängel geltend zu machen. Damit hatte sie keinen Erfolg. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Der entscheidende Punkt: Neue Entwicklungen oder zusätzliche Unterlagen können im Rechtsmittelverfahren oft nicht mehr wirksam nachgeschoben werden. Das Rechtsmittel dient nicht dazu, versäumtes Vorbringen beliebig zu ergänzen. Wer also erst spät beginnt, seine Bewerbungstätigkeit besser zu dokumentieren, kann diesen Nachteil häufig nicht mehr ausgleichen.

Ebenso wichtig ist der zweite Hinweis aus der Entscheidung: Wenn sich die Verhältnisse später tatsächlich ändern – etwa durch eine neue Anstellung, längere erfolglose Jobsuche trotz intensiver Bemühungen oder gesundheitliche Einschränkungen –, ist meist nicht das Rechtsmittel der richtige Weg, sondern ein eigener Antrag auf Neubemessung des Unterhalts.

Der Gerichtshof musste übrigens gar nicht mehr klären, ob die Mutter zusätzlich zu ihrer Teilzeitbeschäftigung noch einen zweiten Teilzeitjob hätte annehmen müssen. Schon die unzureichende Suche nach einer besser passenden Vollzeitstelle reichte aus, um die Anspannung zu rechtfertigen.

Wann diese Entscheidung im Alltag besonders relevant wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist die Entscheidung vor allem in diesen Konstellationen brisant:

  • Nach Jobverlust: Sie zahlen Kindesunterhalt und möchten wegen Arbeitslosigkeit eine Herabsetzung erreichen.
  • Bei Teilzeit nach der Trennung: Sie arbeiten weniger Stunden und meinen, der Unterhalt müsse automatisch sinken.
  • Bei stark gesunkenem Einkommen: Provisionen, Überstunden oder Zulagen fallen weg, und Sie gehen davon aus, dass nur der aktuelle Ist-Stand zählt.
  • Bei laufendem Unterhaltsverfahren: Sie haben Bewerbungen zwar geschrieben, aber kaum geordnet dokumentiert oder erst sehr spät gesammelt.

Als Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien mit langjähriger Erfahrung im Familienrecht sehen wir in der Praxis oft, dass nicht die fehlende Arbeit das größte Problem ist, sondern die fehlende Beweisbarkeit der Bemühungen. Wer seine Schritte nicht sauber festhält, wirkt im Verfahren schnell passiv – selbst dann, wenn subjektiv viel Energie in die Jobsuche geflossen ist.

Was Sie jetzt konkret tun sollten, wenn Ihnen ein höheres Einkommen angerechnet werden könnte

  • Bewerbungsjournal führen: Notieren Sie Datum, Arbeitgeber, Position, Bewerbungsweg, Reaktion, Absage und Nachfassaktionen.
  • Deutlich aktiver suchen: Nicht bloß gelegentlich. Bewerben Sie sich fortlaufend, in mehreren Kanälen und auch initiativ.
  • Suchfeld erweitern: Prüfen Sie zumutbare Tätigkeiten, Arbeitsorte und verwandte Branchen.
  • Unterlagen sammeln: E-Mails, Screenshots, Inserate, Absagen, AMS-Kommunikation und Lebenslaufversionen geordnet aufbewahren.
  • Änderungen sofort verfahrensrichtig einbringen: Neue Tatsachen nicht erst spät „nachreichen“, sondern bei echten Änderungen eine Neubemessung prüfen.

FAQ: So suchen Betroffene tatsächlich nach Antworten

Muss ich beim Kindesunterhalt wirklich jede Bewerbung nachweisen?

Nicht zwingend jede einzelne in perfekter Form, aber je vollständiger Ihre Dokumentation ist, desto besser. Das Gericht will nachvollziehen können, ob Sie ernsthaft und kontinuierlich Arbeit gesucht haben. Ohne Nachweise bleibt oft nur Ihr eigener Vortrag – und der reicht bei Streit meist nicht aus. Praktisch sind Bewerbungslisten, E-Mails, Absagen und Notizen zu Telefonaten.

Reicht es, wenn ich beim AMS gemeldet bin?

Meist nein. Die Meldung beim AMS ist sinnvoll und oft notwendig, ersetzt aber nicht Ihre eigene aktive Suche. Gerichte erwarten regelmäßig zusätzliche Eigeninitiative, also laufende Bewerbungen, Recherche und Nachfassen. Wer sich nur auf die Vormerkung verlässt, riskiert eine Anspannung auf ein höheres Einkommen.

Ich arbeite Teilzeit – kann mir trotzdem ein Vollzeiteinkommen angerechnet werden?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn Ihnen eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar wäre und Sie sich nicht ernsthaft darum bemühen, kann das Gericht so tun, als könnten Sie mehr verdienen. Entscheidend sind Ihre persönliche Situation, Betreuungspflichten, Gesundheit, Ausbildung und die tatsächlichen Chancen am Arbeitsmarkt. Pauschal ist das nie, aber Teilzeit schützt nicht automatisch vor einer Fiktivanrechnung.

Was kann ich tun, wenn sich meine Situation erst nach der Entscheidung verbessert oder verschlechtert?

Dann ist oft ein Antrag auf Neubemessung der richtige Weg. Späte Änderungen lassen sich in einem Rechtsmittel häufig nicht mehr wirksam einführen. Wer etwa später einen Job findet, krank wird oder trotz intensiver Suche weiter nichts findet, sollte die neue Lage rechtlich sauber aufbereiten lassen. Gerade im Unterhaltsrecht ist der richtige Zeitpunkt oft entscheidend. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Seite zum Thema Unterhalt.

Als Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien unterstützt Herr M. Mandantinnen und Mandanten dabei, Unterhaltsfragen nicht nur rechtlich, sondern auch strategisch sauber vorzubereiten. Beim Kindesunterhalt entscheidet oft nicht allein die Einkommenshöhe, sondern ob das Gericht Ihre Erwerbsbemühungen als ausreichend ansieht.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung gehen Sie bitte hier.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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