Schwere Eheverfehlung und Scheidung: Ungerechtfertigter Schwangerschaftsabbruch im Spotlight

Schwangerschaftsabbruch ohne Einbindung des Ehemanns: Wann daraus im Scheidungsrecht eine schwere Eheverfehlung wird
Manchmal kippt eine Ehe nicht wegen eines einzigen großen Streits, sondern wegen einer Entscheidung, die einer allein trifft. Wenn es um ein gemeinsames Kind geht, trifft das den Kern der Beziehung. Genau dort setzt eine Entscheidung des OGH an: Wer den Ehepartner bei einer so grundlegenden Frage völlig außen vor lässt, riskiert nicht nur einen tiefen Vertrauensbruch, sondern auch klare Nachteile im Scheidungsverfahren.
Eine Entscheidung im Alleingang – und danach war nichts mehr wie vorher
Die Ehefrau und der Mann stritten vor Gericht nicht nur über das Ende ihrer Beziehung, sondern vor allem über die Schuldfrage. Beide warfen einander vor, die Ehe zerstört zu haben. Der Mann wollte ein weiteres Kind. Die Ehefrau ließ jedoch im Jahr 2002 eine Schwangerschaft beenden, ohne ihn in die Entscheidung einzubeziehen.
Dieser Moment blieb nicht folgenlos. In den Jahren danach verschlechterte sich die Beziehung weiter. Es gab Spannungen im familiären Umfeld, insbesondere mit den Schwiegereltern. Der Mann zog schließlich aus dem gemeinsamen Schlafzimmer aus. Dazu kamen Diskussionen über Geld, etwa rund um eine von der Frau geplante Reise nach Russland zur Erneuerung ihrer Aufenthaltsdokumente. 2004 war die Ehe endgültig zerrüttet.
Vor Gericht ging es damit um eine für viele Scheidungsverfahren entscheidende Frage: Trug der Mann überwiegend die Schuld am Scheitern der Ehe – oder war die Lage rechtlich deutlich komplexer?
Nicht jede Kränkung zählt gleich – aber manche Entscheidungen wiegen besonders schwer
Im österreichischen Scheidungsrecht ist das Verschuldensprinzip weiter von erheblicher Bedeutung. Vor allem beim Ehegattenunterhalt kann es entscheidend sein, ob ein Ehepartner allein, überwiegend oder beide in etwa gleich schuld an der Zerrüttung sind.
Maßgeblich ist dabei § 49 EheG. Diese Bestimmung regelt die Scheidung aus Verschulden, wenn ein Ehegatte durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist.
Ebenso wichtig ist § 91 ABGB. Dahinter steht das partnerschaftliche Grundprinzip der Ehe: Ehegatten sollen ihre Lebensgemeinschaft einvernehmlich gestalten und in wesentlichen Angelegenheiten Rücksicht aufeinander nehmen. Das ist keine bloß moralische Erwartung, sondern kann im Streitfall rechtlich relevant werden.
Gerade bei Fragen der Familienplanung zeigt sich, wie ernst Gerichte dieses Einvernehmensgebot nehmen. Es geht nicht darum, private Konflikte zu moralisieren. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Ehepartner den anderen bei einer zentralen gemeinsamen Lebensfrage bewusst ausschließt.
Warum der Zeitpunkt der Gründe so wichtig ist
Besonders prägnant ist an der Entscheidung ein Punkt, der in Trennungssituationen oft übersehen wird: Ob eine Handlung rechtlich gerechtfertigt war, beurteilt sich nach den Umständen zum Zeitpunkt dieser Handlung. Spätere Konflikte helfen rückwirkend nicht weiter.
Das bedeutet: Wenn ein Schwangerschaftsabbruch ohne Einbindung des Ehepartners erfolgt, können spätere Lieblosigkeiten, spätere finanzielle Spannungen oder das spätere Ausziehen aus dem Schlafzimmer diese frühere Entscheidung nicht nachträglich entschuldigen. Triftige Gründe müssen bereits vorgelegen haben, als die Entscheidung getroffen wurde.
Solche triftigen Gründe können etwa schwerwiegende gesundheitliche Risiken sein. Wer sich darauf beruft, muss daher genau auf den damaligen medizinischen und persönlichen Zustand abstellen. Was erst Monate später geschieht, verändert die rechtliche Bewertung des damaligen Verhaltens grundsätzlich nicht.
Kein überwiegendes Verschulden des Mannes – und genau das war der Wendepunkt
Der OGH stellte klar, dass ein eigenmächtiger Schwangerschaftsabbruch ohne Einbindung des Ehepartners das partnerschaftliche Einvernehmensgebot verletzen und eine schwere Eheverfehlung darstellen kann. Gerade weil der Mann ein weiteres Kind wollte, war sein vollständiger Ausschluss aus dieser Entscheidung rechtlich nicht nebensächlich.
Für die Beurteilung des „überwiegenden Verschuldens“ reicht es nicht, dass ein Ehepartner sich ebenfalls falsch verhalten hat. Ein überwiegendes Verschulden liegt nur dann vor, wenn zwischen den Verfehlungen ein klarer, deutlich spürbarer Unterschied besteht. Genau daran fehlte es hier.
Der einseitige Schwangerschaftsabbruch wurde als wesentlicher Baustein der späteren Zerrüttung angesehen. Deshalb durfte dem Mann nicht das alleinige oder überwiegende Verschulden angelastet werden. Die außerordentliche Revision der Frau blieb erfolglos.
Schwere Eheverfehlung und Scheidung: Was dies in der Praxis für Österreich bedeutet
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist vor allem eines wichtig: Gerichte betrachten nicht nur das Ende der Ehe, sondern den Weg dorthin. Einzelne Schlüsselmomente können dabei mehr Gewicht haben als viele kleinere Auseinandersetzungen.
- Wenn in der Ehe Streit über ein weiteres Kind besteht, kann die Art, wie Entscheidungen getroffen werden, später im Scheidungsverfahren entscheidend sein.
- Wenn ein Ehepartner bei zentralen Fragen wie Schwangerschaft, Fortpflanzungsmedizin oder Wohnsitzverlagerung bewusst übergangen wird, kann das als Eheverfehlung gewertet werden.
- Wenn Unterhalt vom Verschulden abhängt, wird die genaue Einordnung von „alleinig“, „überwiegend“ oder „gleichteilig“ plötzlich finanziell sehr relevant.
- Wenn medizinische Gründe eine Rolle spielen, zählen Unterlagen und der zeitliche Ablauf oft mehr als spätere Erklärungsversuche.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien sieht Dr. Pichler in solchen Scheidungsverfahren immer wieder, dass nicht nur der Inhalt einer Entscheidung, sondern auch das unterlassene Gespräch davor rechtlich ausschlaggebend sein kann.
Was Betroffene jetzt konkret tun sollten
- Wesentliche Entscheidungen in der Beziehung nicht im Alleingang treffen, wenn sie beide Ehepartner unmittelbar betreffen.
- Gespräche über Familienplanung, medizinische Fragen und Zukunftsentscheidungen dokumentieren, etwa durch Nachrichten oder E-Mails.
- Ärztliche Unterlagen frühzeitig sichern, wenn gesundheitliche Gründe für eine Entscheidung ausschlaggebend waren.
- Bei aufkommender Schuldfrage im Scheidungsverfahren den zeitlichen Ablauf genau aufarbeiten: Wer wusste wann was, wer wurde informiert, welche Gründe lagen damals vor?
- Vor vorschnellen Behauptungen im Prozess prüfen lassen, ob das behauptete „überwiegende Verschulden“ überhaupt belegbar ist.
FAQ: So suchen Betroffene tatsächlich nach dem Thema
Kann ein Schwangerschaftsabbruch in Österreich bei der Scheidung als schwere Eheverfehlung zählen?
Ja, unter bestimmten Umständen. Nicht der medizinische Eingriff als solcher steht im Zentrum, sondern die Verletzung der ehelichen Pflicht, bei einer grundlegenden gemeinsamen Lebensfrage Einvernehmen zu suchen. Wird der Ehepartner vollständig ausgeschlossen und fehlen triftige, bereits damals bestehende Gründe, kann dies als schwere Eheverfehlung gewertet werden.Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Was heißt „überwiegendes Verschulden“ bei einer Scheidung eigentlich genau?
Überwiegendes Verschulden liegt nicht schon dann vor, wenn ein Ehepartner etwas mehr falsch gemacht hat. Das Gericht verlangt einen klaren, deutlich spürbaren Unterschied zwischen den Verfehlungen beider Seiten. Gibt es auf beiden Seiten gewichtige Beiträge zur Zerrüttung, fällt die Einstufung „überwiegend“ oft weg.
Zählen spätere Streitereien als Rechtfertigung für eine frühere Entscheidung?
Nein, grundsätzlich nicht. Für die rechtliche Bewertung kommt es auf die Lage im Zeitpunkt der Entscheidung an. Spätere Konflikte, spätere Kränkungen oder spätere Distanz in der Ehe können eine frühere eigenmächtige Entscheidung nicht nachträglich rechtfertigen.
Warum ist die Schuldfrage bei der Scheidung finanziell so wichtig?
Weil sie sich auf den Ehegattenunterhalt auswirken kann. Wer die Scheidung allein oder überwiegend verschuldet, hat oft eine deutlich schlechtere Position bei Unterhaltsansprüchen. Gerade deshalb lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung, bevor im Verfahren vorschnell Schuldzuweisungen akzeptiert werden.
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