Scheidung nach Seitensprung: Einmal Sex bedeutet keine Verzeihung

Einmal Sex nach dem Seitensprung – ist damit alles verziehen?
Sie schlafen noch in derselben Wohnung, die Kinder sind klein, alles ist angespannt – und dann behauptet der untreue Ehepartner plötzlich: „Du hast mir doch verziehen.“ Genau an dieser Stelle zieht der OGH eine klare Grenze.
Für viele Betroffene ist das eine heikle Frage: Reicht es schon, nach einer Affäre noch zusammenzuwohnen, weiter über die Kinder zu reden oder sogar noch einmal intim zu werden? Die Antwort ist für das Scheidungsverfahren entscheidend. Denn ob ein Fehlverhalten „verziehen“ wurde, kann darüber mitentscheiden, wer das Verschulden an der Scheidung trägt.
Eine Ehe in der Schwebe: bleiben wegen der Kinder – aber nicht aus Versöhnung
Die Geschichte beginnt nicht mit einem großen Schlussstrich, sondern mit einem Zustand, den viele Paare kennen: irgendwie weitermachen, obwohl das Vertrauen bereits gebrochen ist. Die Ehefrau erfuhr, dass ihr Mann fremdgegangen war. Das Paar hatte zwei kleine Kinder. Statt einer sofortigen Trennung wurde geredet, gestritten, abgewogen.
Die Frau wollte offenbar nicht von einem Tag auf den anderen alles beenden – auch wegen der Kinder. Aber eines tat sie gerade nicht: Sie sagte nie, dass sie den Seitensprung verzeiht. Diese Unterscheidung ist juristisch wichtig. Wer bloß noch in derselben Wohnung lebt oder aus praktischen Gründen abwartet, erklärt damit noch keine Versöhnung.
Es kam noch zu einem einzigen sexuellen Kontakt. Nach den Feststellungen geschah das auf Drängen des Mannes. Die Beziehung war trotzdem nicht wiederhergestellt. Das Zusammenleben blieb angespannt; im Bett lag sogar das ältere Kind in der Mitte. Von einem echten Neubeginn der Ehe konnte keine Rede sein.
Dann eskalierte die Lage weiter: Nach einer Auseinandersetzung zog der Mann zu seinen Eltern. Er ließ das Telefon sperren und behielt den Pkw der Frau mit dem Vorwurf, das Auto sei nicht sicher. Kurz darauf brachte die Frau die Scheidungsklage ein. Der Mann verteidigte sich mit dem Argument, es habe ohnehin schon eine Versöhnung gegeben. Außerdem warf er ihr Beschimpfungen und schlechte Kinderbetreuung vor.
Was das Gesetz mit „Verzeihung“ wirklich meint
Maßgeblich ist hier § 56 EheG. Diese Bestimmung bedeutet vereinfacht: Eine Eheverfehlung kann für die Scheidung unter Umständen nicht mehr herangezogen werden, wenn sie vom anderen Ehepartner verziehen wurde. Verzeihung ist rechtlich aber nicht bloß ein inneres Gefühl, sondern muss nach außen erkennbar sein.
§ 49 EheG regelt die Scheidung aus Verschulden wegen einer schweren Eheverfehlung oder wegen ehrloser bzw. unsittlicher Handlungen. Ein Seitensprung kann eine solche schwere Eheverfehlung sein. Ebenso können spätere Handlungen – etwa grundloses Verlassen der Familie oder das Schaffen zusätzlicher Schikanen – das Verschulden weiter vertiefen.
Entscheidend ist: Verzeihung setzt ein klares, vorbehaltloses „Ich will trotz allem mit dir als Ehepartner weiterleben“ voraus. Also nicht bloß: „Wir schauen einmal wegen der Kinder“ oder „Ich brauche noch Zeit“. Auch körperliche Nähe allein genügt nicht. Gerade in Krisensituationen kommt es vor, dass Menschen widersprüchlich handeln, ohne innerlich schon verziehen zu haben.
Warum einmaliger Sex noch keine Versöhnung ist
Genau das hat der OGH hier deutlich ausgesprochen: Ein einmaliger Geschlechtsverkehr nach einer aufgedeckten Affäre ist noch keine Verzeihung. Das gilt besonders dann, wenn dieser Kontakt auf Drängen des untreuen Partners zustande kommt und die Beziehung weiterhin massiv belastet bleibt.
Der Kern der Entscheidung liegt nicht im einzelnen Akt, sondern im Gesamtbild. Die Frau hatte nie erklärt, dass sie dem Mann verzeiht. Sie klagte außerdem rasch auf Scheidung. Das zeigt, dass sie das Fremdgehen gerade nicht als erledigt betrachtete, sondern als ehezerstörend.
Das ist für die Praxis wichtig: Menschen reagieren nach einem Vertrauensbruch oft nicht geradlinig. Manche sprechen noch miteinander, schlafen aus Platzgründen weiter in derselben Wohnung oder lassen sich zu einem letzten Annäherungsversuch drängen. Daraus darf nicht automatisch abgeleitet werden, dass der Seitensprung vergeben und vergessen ist.
Auch nach der Affäre kann neues Verschulden dazukommen
Der Mann wollte sich nicht nur auf eine angebliche Versöhnung stützen. Er setzte nach der Affäre weiteres Verhalten, das gegen ihn sprach: Er verließ die Familie, ließ das Telefon sperren und behielt den Pkw der Frau zurück. Solche Schritte wirken nicht wie der Versuch, eine Ehe zu retten. Sie können vielmehr selbst neue Eheverfehlungen darstellen.
Gerade bei Trennungen passieren oft überhastete Maßnahmen: Konten werden blockiert, Anschlüsse gekündigt, Autos „vorsorglich“ einbehalten, Schlüssel nicht herausgegeben. Wer so handelt, verschafft sich nicht automatisch einen Vorteil. Im Scheidungsverfahren kann dieses Verhalten als zusätzliche Belastung gewertet werden.
Derbe Worte, Kinderalltag, Vorwürfe: Nicht alles kippt das Verschulden
Besonders interessant ist ein weiterer Punkt der Entscheidung: Die Frau hatte den Mann als „Hurenbock“ beschimpft. Das ist ohne Zweifel eine derbe Formulierung. Trotzdem wurde ihr diese Äußerung nicht als schuldhafte Eheverfehlung angelastet.
Warum? Weil das Gericht die Beschimpfung als spontane Reaktion auf den Seitensprung wertete. Das heißt nicht, dass Beschimpfungen im Ehekonflikt harmlos wären. Aber das Recht betrachtet auch den Anlass und die emotionale Ausnahmesituation. Nicht jede heftige Reaktion wiegt gleich schwer wie die vorausgehende Untreue.
Auch die Vorwürfe zur Kinderbetreuung hielten nicht. Dass ein Kind vor dem Essen Saft bekommt oder nachts alleine aufs WC geht, ist noch keine Vernachlässigung. Und bei einer tätlichen Szene konnte keine schuldhafte Verletzungsabsicht der Frau festgestellt werden. Das zeigt: Im Verfahren zählt nicht jede Behauptung, sondern nur, was sich tatsächlich beweisen und rechtlich als relevante Eheverfehlung einordnen lässt.
Was Betroffene aus dieser Entscheidung mitnehmen sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist vor allem eines wichtig: Ihr Verhalten nach der Entdeckung einer Affäre sollte zu Ihrer inneren Entscheidung passen. Wer nicht verzeihen will, sollte das klar ausdrücken und nicht durch missverständliche Signale unnötige Angriffsflächen schaffen.
- Wenn Sie nicht verzeihen wollen, sagen Sie das deutlich und möglichst nachweisbar.
- Dokumentieren Sie zentrale Gespräche, Nachrichten und spätere Vorfälle.
- Lassen Sie sich nicht zu Vergeltungsaktionen hinreißen.
- Sperren oder behalten Sie nicht eigenmächtig Telefon, Auto oder andere wesentliche Dinge zurück.
- Wenn tatsächlich eine Versöhnung gewollt ist, sollte sie ausdrücklich und beiderseitig erfolgen.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien erlebt Dr. Pichler immer wieder, dass nicht der Seitensprung allein das Verfahren prägt, sondern die Wochen danach: Wer zieht aus? Wer blockiert etwas? Wer behauptet plötzlich, es sei ohnehin alles wieder gut gewesen? Genau dort entstehen oft die entscheidenden Weichenstellungen für Scheidung, Unterhalt und spätere Auseinandersetzungen beim Rechtsanwalt in Wien.
FAQ: So wird das Thema tatsächlich gesucht
Gilt einmal Sex nach einer Affäre automatisch als Verzeihung?
Nein. Ein einmaliger sexueller Kontakt reicht für sich allein nicht aus, um rechtlich von Verzeihung zu sprechen. Entscheidend ist, ob ein klarer Wille erkennbar war, die Ehe vorbehaltlos fortzusetzen. Wenn die Beziehung weiter zerrüttet ist und kurz darauf die Scheidung eingereicht wird, spricht das eher gegen eine Verzeihung.
Wir haben nach dem Seitensprung noch zusammengewohnt – ist das schon eine Versöhnung?
Nein, nicht automatisch. Viele Ehepaare wohnen aus wirtschaftlichen Gründen, wegen der Kinder oder mangels anderer Wohnmöglichkeit zunächst weiter zusammen. Das allein bedeutet noch nicht, dass die Affäre vergeben wurde. Das Gericht schaut immer auf das gesamte Verhalten beider Seiten.
Darf ich meinen Partner nach einer Affäre im Streit beschimpfen, ohne selbst schuld zu sein?
Beschimpfungen sind rechtlich nie ideal. Allerdings kann eine spontane, emotional verständliche Reaktion anders beurteilt werden als ein eigenständiges schweres Fehlverhalten. Ob eine Äußerung als Eheverfehlung zählt, hängt stark vom Anlass, der Intensität und dem Gesamtzusammenhang ab.
Was soll ich tun, wenn mein Ehepartner nach der Trennung Telefon, Auto oder Geld blockiert?
Solche Schritte sollten Sie rasch rechtlich prüfen lassen. Eigenmächtiges Sperren, Zurückbehalten oder wirtschaftlicher Druck können im Scheidungsverfahren eine Rolle spielen und auch für Unterhalt oder Benützungsfragen wichtig werden. Sinnvoll ist, Beweise zu sichern und frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.
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