Rückkaufswerte von Lebensversicherungen bei Scheidung

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Eheliche Ersparnisse bei Scheidung: Wem Sparbuch, Depot und Lebensversicherung wirklich zustehen

60.000 Euro am Konto, zwei Wochen später 20.000 Euro abgehoben, und plötzlich behauptet einer: „Das war ohnehin mein Geld.“ Genau an diesem Punkt kippt eine anfangs ruhige Trennung oft in einen handfesten Vermögensstreit.

Bei einer Scheidung geht es nicht nur um die Ehewohnung, Möbel oder das Auto. Sehr oft ist die eigentliche Streitfrage unsichtbar: Sparbücher, Bausparer, Depots, Rückkaufswerte aus Lebensversicherungen oder Geld, das kurz vor der Trennung noch rasch verschoben wurde. Wer in Österreich wissen will, was davon aufgeteilt wird, muss vor allem drei Punkte sauber auseinanderhalten: Was während der ehelichen Lebensgemeinschaft erspart wurde, was aus Erbschaft oder Schenkung stammt und wann die Lebensgemeinschaft tatsächlich geendet hat.

Nicht der Kontoinhaber entscheidet, sondern der Zeitpunkt und die Herkunft des Geldes

Viele Paare machen denselben Denkfehler: Das Konto läuft nur auf den Mann, also gehört das Guthaben auch nur ihm. Oder umgekehrt: Die Ehefrau hat nie eigenes Einkommen gehabt, also habe sie bei den Ersparnissen keinen Anspruch. Beides stimmt so nicht.

§§ 81 bis 98 EheG regeln die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. § 81 Abs 3 EheG sagt vereinfacht: Eheliche Ersparnisse sind Vermögenswerte, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angespart oder erworben wurden und nicht bloß zum täglichen Gebrauch dienen. Darunter fallen typischerweise Bankguthaben, Bausparverträge, Wertpapiere, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und je nach Konstellation auch Kryptowährungen.

§ 82 EheG nimmt bestimmte Werte aus der Aufteilung heraus. Dazu zählen vor allem Vermögen, das schon vor der Ehe vorhanden war, sowie Erbschaften und Schenkungen, wenn sie nicht ausdrücklich beiden Ehegatten zugedacht waren. Persönliche Gebrauchsgegenstände und Sachen zur Berufsausübung sind ebenfalls meist nicht Teil der Aufteilung.

§ 83 EheG ist in der Praxis besonders wichtig: Aufgeteilt wird nach Billigkeit. Das bedeutet nicht automatisch 50:50, aber es bedeutet auch nicht, dass nur derjenige zählt, der das Einkommen erwirtschaftet hat. Kinderbetreuung, Haushaltsführung und familiäre Unterstützung werden rechtlich als gleichwertige Beiträge berücksichtigt.

Der entscheidende Stichtag ist oft nicht der Scheidungstermin

Ein Paar lebt seit Monaten getrennt. Der Mann ist bereits ausgezogen, die Ehefrau bleibt mit den Kindern in der Wohnung. Die Scheidung erfolgt aber erst ein Jahr später. Für die Frage, welche Ersparnisse noch „ehelich“ sind, ist regelmäßig nicht der Tag der Scheidung ausschlaggebend, sondern das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft, also die wirtschaftliche und persönliche Trennung.

Das ist praktisch enorm wichtig. Was bis zu diesem Stichtag angespart wurde, kann in die Aufteilung fallen. Was danach aus neuem Einkommen angespart wird, gehört grundsätzlich dem jeweiligen Ehegatten allein. Deshalb entstehen oft Beweisprobleme, wenn der Trennungszeitpunkt nie sauber dokumentiert wurde.

Hilfreich sind etwa: Meldedaten zum Auszug, neuer Mietvertrag, getrennte Kontoführung, schriftliche Nachrichten über die Trennung, Aufstellung der laufenden Kosten oder Nachweise, ab wann getrennt gewirtschaftet wurde.

Wenn kurz vor oder nach der Trennung Geld verschwindet, ist das nicht folgenlos

In der Praxis kommt es häufig vor, dass kurz vor oder nach dem Auszug noch größere Beträge behoben, auf andere Konten überwiesen oder „bar verbraucht“ werden. Das wirkt auf den ersten Blick wie eine vollendete Tatsache. Tatsächlich kann das Gericht solche Vermögensminderungen berücksichtigen.

Wird Geld illoyal beiseite geschafft oder ohne nachvollziehbaren Grund reduziert, kann es der Aufteilungsmasse rechnerisch wieder hinzugerechnet werden. Wer also 20.000 Euro vom gemeinsamen Ersparten abhebt und damit versucht, einen Vorsprung zu gewinnen, steht am Ende oft nicht besser da.

Das Außerstreitverfahren nach dem AußStrG erleichtert die Sachverhaltsaufklärung. Kontobewegungen, Depotauszüge, Versicherungsstände und Zahlungsflüsse lassen sich dort regelmäßig nachvollziehen. Gerade deshalb ist „Selbstjustiz“ rund um die Trennung meist ein teurer Fehler.

Drei typische Konstellationen aus dem Alltag

1. Gemeinsames Sparen, aber nur einer verdient

Die Ehefrau betreut über Jahre die Kinder und führt den Haushalt. Der Mann verdient, die Ersparnisse liegen auf Giro- und Sparkonten. Zum Zeitpunkt der Trennung bestehen 60.000 Euro Guthaben. Zwei Wochen später hebt der Mann 20.000 Euro ab und kauft ein Auto.

Rechtlich kommt es auf den Stand zum Ende der Lebensgemeinschaft an. Die 60.000 Euro sind eheliche Ersparnisse. Die spätere Abhebung ändert daran nichts; sie kann als illoyale Vermögensminderung angerechnet werden. Das Auto bleibt zwar beim Mann, aber der abgehobene Betrag verschafft ihm keinen Vorteil in der Aufteilung.

2. Erbschaft während der Ehe: Was bleibt außen vor, was nicht?

Die Ehefrau erbt 80.000 Euro. 30.000 Euro lässt sie auf einem eigenen Konto liegen, 50.000 Euro investiert sie in die Renovierung der gemeinsamen Wohnung.

Der reine Erbschaftsrest auf ihrem separaten Konto ist nach § 82 EheG grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen. Anders sieht es mit dem investierten Teil aus. Fließt Erbschaftsgeld in die Ehewohnung, verschwindet es nicht einfach aus der rechtlichen Betrachtung. Die Investition wird bei der Billigkeitsentscheidung zu ihren Gunsten berücksichtigt, etwa über eine höhere Ausgleichszahlung.

3. Unternehmer, Privatkonto und betriebliches Konto

Der Mann baut während der Ehe ein Unternehmen auf. Unternehmenswerte selbst sind nicht automatisch Teil der Aufteilung. Entscheidend ist aber, was aus dem Unternehmen in die private Vermögenssphäre geflossen und dort erspart worden ist.

Hat er Gewinne entnommen und 40.000 Euro auf einem privaten Depot angespart, sind diese typischerweise eheliche Ersparnisse. Liegen weitere 20.000 Euro auf einem betrieblichen Konto und werden sie betrieblich benötigt, bleiben sie eher außerhalb der Aufteilung. Werden aber private Gelder bloß im Unternehmen „geparkt“, kann das im Verfahren aufgeklärt und korrigiert werden.

Getrennte Konten schützen nicht automatisch vor Aufteilung

Viele Ehepaare führen nie ein gemeinsames Konto. Der Mann zahlt Urlaube, Möbel und das Auto. Die Ehefrau bestreitet laufende Ausgaben oder übernimmt die gesamte Familienarbeit. Nach außen sieht das nach „klar getrenntem Geld“ aus. Rechtlich ist die Lage trotzdem offener.

Auch Ersparnisse auf einem Einzelkonto können eheliche Ersparnisse sein, wenn sie während der aufrechten Lebensgemeinschaft gebildet wurden. Es kommt also nicht nur auf die Kontobezeichnung an, sondern darauf, wie das Vermögen entstanden ist und welchem Zweck es diente.

Besonders heikel sind fondsgebundene Lebensversicherungen. Maßgeblich ist hier regelmäßig der wirtschaftliche Wert, etwa der Rückkaufswert zum relevanten Zeitpunkt. Wer bei einer einvernehmlichen Scheidung nur den Versicherungsvertrag erwähnt, ohne den konkreten Wert festzuhalten, unterschreibt leicht eine Regelung mit finanziellen Lücken.

Was bei einer einvernehmlichen Scheidung oft übersehen wird

§ 55a EheG ermöglicht die einvernehmliche Scheidung. Dafür muss dem Gericht eine Vereinbarung vorgelegt werden, unter anderem zu Vermögen, Unterhalt und Ehewohnung. Das Gericht prüft diese Vereinbarung aber nicht darauf, ob sie wirtschaftlich besonders ausgewogen oder vollständig durchdacht ist. Die formale Einigung ersetzt keine saubere Bestandsaufnahme.

Gerade bei einvernehmlichen Scheidungen passieren deshalb typische Fehler:

  • Kontostände zum Trennungszeitpunkt werden nicht gesichert.
  • Rückkaufswerte von Lebensversicherungen fehlen.
  • Depots, Krypto-Wallets oder Abfertigungsansprüche werden vergessen.
  • Bei Erbschaften ist nicht mehr nachvollziehbar, welcher Betrag noch separat vorhanden ist.
  • Es wird eine pauschale Verzichtsklausel unterschrieben, obwohl die Vermögenslage nicht vollständig geklärt ist.

Was einmal ohne ausreichende Datengrundlage vereinbart wurde, lässt sich später oft nur schwer korrigieren.

Auch Schulden werden aufgeteilt – und die Bank ist an Ihre Scheidungsvereinbarung nicht automatisch gebunden

Zur Vermögensaufteilung gehören nicht nur Guthaben, sondern auch Verbindlichkeiten, die gemeinsam eingegangen wurden oder der ehelichen Lebensführung dienten. Konsumkredite, Wohnungskredite oder ein gemeinsam finanziertes Auto müssen mitgedacht werden.

Ein häufiger Irrtum: Im Scheidungsvergleich steht, dass der Mann den Kredit allein übernimmt, also ist die Ehefrau aus der Haftung draußen. Gegenüber der Bank stimmt das oft nicht. Ohne ausdrückliche Entlassung aus der Mitschuld bleibt der zweite Ehegatte häufig weiterhin haftbar, unabhängig von der internen Regelung. Genau dieser Punkt wird in der Praxis regelmäßig unterschätzt.

Diese Frist kostet jedes Jahr Geld

§ 95 EheG setzt eine harte Frist: Der Antrag auf Aufteilung muss binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung bei Gericht eingebracht werden. Danach sind Ansprüche auf Aufteilung regelmäßig verloren.

Diese Jahresfrist darf man nicht mit dem Stichtag für das Ende der Lebensgemeinschaft verwechseln. Der Stichtag bestimmt, welches Vermögen in die Aufteilung fällt. Die Jahresfrist bestimmt, wie lange man die gerichtliche Aufteilung überhaupt noch geltend machen kann.

Checkliste: Was Sie bei Ersparnissen sofort sichern sollten

  • Kontostände, Depotstände und Sparbücher zum Zeitpunkt der Trennung dokumentieren.
  • Rückkaufswerte von Lebensversicherungen schriftlich anfordern.
  • Nachweise zum Trennungszeitpunkt sichern: Auszug, Meldung, neue Mietadresse, Nachrichten, getrennte Haushaltsführung.
  • Erbschaften und Schenkungen mit Belegen sauber trennen und Zahlungsflüsse nachvollziehbar machen.
  • Gemeinsame Kredite samt Salden und Vertragsunterlagen zusammenstellen.
  • Keine hektischen Abhebungen, Übertragungen oder Bargeldbewegungen vornehmen.
  • Vor Unterschrift unter eine Scheidungsvereinbarung prüfen, ob alle Vermögenswerte wirklich erfasst sind.
  • Die Jahresfrist ab Rechtskraft der Scheidung im Kalender festhalten.

FAQ

Gehört ein Sparbuch nur mir, wenn es nur auf meinen Namen läuft?

Nein. Wenn das Guthaben während der ehelichen Lebensgemeinschaft angespart wurde, kann es trotzdem eheliche Ersparnis sein. Der Name am Konto ist ein Indiz, aber nicht das alleinige Kriterium. Entscheidend sind Entstehung, Zeitpunkt und wirtschaftlicher Zusammenhang.

Bekommt mein Mann etwas von meinem Erbe?

Die Erbschaft selbst ist nach § 82 EheG grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen. Wenn Erbschaftsgeld aber in gemeinsames Vermögen oder in die Ehewohnung investiert wird, kann diese Investition bei der Aufteilung berücksichtigt werden. Deshalb sind getrennte Kontoführung und klare Nachweise wichtig.

Was passiert, wenn mein Ehepartner kurz vor der Scheidung Geld abhebt?

Eine bloße Abhebung beseitigt den Anspruch nicht. Wenn das Geld bis zum Ende der Lebensgemeinschaft eheliche Ersparnis war, kann das Gericht die Vermögensminderung berücksichtigen und den Betrag rechnerisch wieder einbeziehen. Wer Geld verschiebt, verbessert seine Position dadurch meist nicht.

Wie lange habe ich Zeit, die Aufteilung der Ersparnisse zu beantragen?

Nur ein Jahr ab Rechtskraft der Scheidung. Diese Frist ist streng. Wer sie versäumt, verliert den Anspruch auf gerichtliche Aufteilung in der Regel endgültig.


Stehen Sie vor einer Scheidung? Wir begleiten Sie.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien begleitet Mandantinnen und Mandanten durch alle Phasen einer Scheidung – einvernehmlich oder streitig, bei Unterhalt, Obsorge, Aufteilung der Ehewohnung und des ehelichen Vermögens. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung – von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu Obsorge, Unterhalt und der Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandantinnen und Mandanten in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den österreichischen Bezirksgerichten abgewickelt – einvernehmlich ebenso wie in strittigen Verfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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