Pflichtteilsansprüche bei geschenkter Immobilie in der Scheidung: Teure Überraschungen vermeiden

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Pflichtteilsansprüche bei geschenkter Immobilie in der Scheidung: Warum geschenkte Immobilien plötzlich teuer werden können

Die Wohnung stammt von den Eltern, das Wohnrecht für die Mutter stand im Vertrag, jahrelang wurde gepflegt – und trotzdem fordert die Schwester nach dem Todesfall zehntausende Euro. Was nach einem reinen Erbstreit klingt, landet in der Praxis oft mitten in Scheidungsverhandlungen: Dann geht es nicht nur um Gefühle, sondern um Liquidität, Unterhalt und die Frage, welches Vermögen tatsächlich verfügbar ist.

Gerade bei Trennungen zeigt sich, wie wichtig der Blick über das klassische Scheidungsrecht hinaus ist. Eine geschenkte Liegenschaft fällt zwar regelmäßig nicht in die eheliche Aufteilung. Wenn aber wegen dieser Immobilie später Pflichtteilsansprüche von Geschwistern entstehen, kann das die finanzielle Lage einer Partei massiv verändern. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien Mandantinnen und Mandanten genau an dieser Schnittstelle zwischen Familienrecht, Vermögenslage und erbrechtlichen Belastungen.

Die Familienimmobilie war längst übertragen – der Streit begann erst nach dem Tod

Eine Mutter hatte ihrem Sohn schon Jahre vor ihrem Tod mehrere Immobilien übertragen. Im Übergabsvertrag behielt sie sich ein lebenslanges Wohnrecht vor.

Für ihn war die Sache klar: Die Mutter durfte weiter wohnen, er übernahm Pflichten, also war die Übergabe nicht einfach ein „Geschenk im vollen Wert“. Die Schwester sah das anders. Nach dem Tod der Mutter verlangte sie ihren Pflichtteil und argumentierte, das Wohnrecht dürfe den Wert der geschenkten Liegenschaften nicht schmälern. Außerdem seien Wertsteigerungen bis zum Tod zu berücksichtigen.

Der Bruder hielt dagegen, dass sowohl das Wohnrecht als auch seine übernommenen Leistungen den Wert reduzieren müssten. Die Gerichte gaben der Schwester im Ergebnis weitgehend recht. Am Ende musste der Bruder – nach kleiner Korrektur der Berechnung – insgesamt einen erheblichen Pflichtteilsbetrag leisten.

Der überraschende Knackpunkt: Das Wohnrecht zählt – und zählt dann doch nicht

Genau hier liegt der Punkt, der viele Familien irritiert. Das vorbehaltene Wohnrecht der Eltern ist rechtlich nicht bedeutungslos. Es kann sehr wohl eine Rolle spielen, wenn man prüft, ob überhaupt eine unentgeltliche oder teilweise entgeltliche Übertragung vorliegt.

Für die spätere Pflichtteilsberechnung läuft die Bewertung aber anders: Ein persönliches Wohnrecht des Erblassers endet mit dessen Tod automatisch. Deshalb mindert es den maßgeblichen Wert der Liegenschaft für den Pflichtteil gerade nicht. Anders gesagt: Was nur an die Person des Verstorbenen gebunden war, verschwindet mit dem Todesfall auch aus der Pflichtteilsrechnung.

Das ist für viele Beschenkte schwer nachvollziehbar. Sie erleben das Wohnrecht jahrelang als reale Belastung der Immobilie. Pflichtteilsrechtlich kommt es aber darauf an, welcher Wert im Todeszeitpunkt heranzuziehen ist

Wie die Rechnung wirklich funktioniert: Nicht die Pflege „wächst mit“, sondern die Schenkungsquote

Noch wichtiger ist der zweite Schritt. Gegenleistungen des beschenkten Kindes – etwa Pflegeverpflichtungen oder die Übernahme von Begräbniskosten – werden sehr wohl berücksichtigt. Sie mindern die Unentgeltlichkeit der Übergabe. Aber sie werden nicht einfach nachträglich auf den Todeszeitpunkt hochgerechnet.

Stattdessen bildet man zum Zeitpunkt der Übergabe eine Quote. Man stellt also den damaligen Wert der Immobilie den damals übernommenen Gegenleistungen gegenüber. Daraus ergibt sich, wie hoch der unentgeltliche Anteil der Übertragung war – die sogenannte Schenkungsquote.

Diese Schenkungsquote wird dann auf den Wert der Liegenschaft im Todeszeitpunkt angewendet. Das ist der entscheidende Mechanismus. Wenn die Immobilie zwischen Übergabe und Tod stark im Wert gestiegen ist, steigt auch die Pflichtteilsbasis entsprechend mit. Nicht die Pflegeleistung wird „mehr wert“, sondern der prozentuelle Geschenkanteil wird auf den späteren, oft höheren Immobilienwert umgelegt.

Einsatzzweite von Pflichtteilsansprüchen bei geschenkter Immobilie im Scheidungsrecht

Die Pflichtteilsrechte naher Angehöriger sind im österreichischen Erbrecht des ABGB geregelt. Der Pflichtteil sichert bestimmten Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass, auch wenn Vermögen schon zu Lebzeiten verschoben wurde.

Im Familienrecht ist zusätzlich wichtig: Nach dem Ehegesetz fallen Erbschaften und Schenkungen an einen Ehegatten grundsätzlich nicht in die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Das bedeutet aber nicht, dass sie für eine Scheidung wirtschaftlich irrelevant wären. Wenn aus einer geschenkten Immobilie plötzlich eine hohe Zahlungspflicht gegenüber Geschwistern entsteht, verändert das die finanzielle Leistungsfähigkeit.

Das besprochene Urteil betraf noch die Rechtslage vor der Erbrechtsreform 2015. Die Grundgedanken zur Bewertung, zum Umgang mit persönlichen Nutzungsrechten und zur Schenkungsquote sind für die Praxis aber weiterhin sehr aufschlussreich. Die Details müssen immer anhand des Übergabezeitpunkts und der konkreten Vertragsgestaltung geprüft werden.

Warum dieses Thema mitten in Scheidungsverfahren auftaucht

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind vor allem vier Konstellationen heikel:

  • Geschenkte Immobilie eines Ehepartners: Das Haus bleibt zwar oft außerhalb der Aufteilung, kann aber durch Pflichtteilsforderungen belastet sein oder kurzfristig Geldmittel binden.
  • Unterhaltsverhandlungen: Wer plötzlich eine hohe Pflichtteilszahlung leisten muss, argumentiert oft mit verringerter Leistungsfähigkeit. Umgekehrt wird die Gegenseite auf vorhandenes Immobilienvermögen verweisen.
  • Exekutions- und Pfändungsrisiken: Offene Pflichtteilsansprüche können Druck auf Verhandlungen ausüben, besonders wenn zeitgleich Scheidungskosten, Wohnkosten und Kindesunterhalt zu stemmen sind.
  • Streit über Familienzuwendungen: Häufig behauptet ein Ehepartner, eine elterliche Übergabe sei „eh belastet“ gewesen. Ob das rechtlich stimmt, hängt von der genauen Bewertungsmethode ab – und nicht vom Bauchgefühl.

Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten

  • Übergabs-, Schenkungs- oder Notariatsakte vollständig sichern.
  • Festhalten, welche Gegenleistungen vereinbart wurden: Pflege, Wohnversorgung, Kostenübernahmen, Begräbnis.
  • Den Immobilienwert zum Zeitpunkt der Übergabe und zum Todeszeitpunkt dokumentieren.
  • Nicht automatisch annehmen, dass ein Wohnrecht den Pflichtteil senkt.
  • Früh klären lassen, wie hoch die Schenkungsquote tatsächlich ist.
  • In der Scheidung die Pflichtteilsfrage in die Gesamtstrategie einbauen: Unterhalt, Zahlungspläne, Vermögensdispositionen und Vergleichsgespräche hängen oft zusammen.

FAQ: So wird in der Praxis wirklich gesucht

Muss ich meiner Schwester etwas zahlen, obwohl die Mutter sich ein Wohnrecht vorbehalten hat?

Oft ja. Ein vorbehaltenes Wohnrecht des verstorbenen Elternteils mindert den für den Pflichtteil maßgeblichen Wert der geschenkten Immobilie grundsätzlich nicht, weil dieses Recht mit dem Tod erlischt. Entscheidend ist daher nicht nur, was im Vertrag stand, sondern wie die Pflichtteilsberechnung rechtlich aufgebaut wird.

Zählt Pflege, die ich versprochen oder geleistet habe, bei der Pflichtteilsberechnung überhaupt?

Ja, solche Gegenleistungen können den unentgeltlichen Anteil der Schenkung reduzieren. Sie werden aber nicht einfach frei geschätzt, sondern müssen bewertet werden. Daraus ergibt sich eine Schenkungsquote, die später auf den Wert der Immobilie im Todeszeitpunkt angewendet wird.

Fällt eine geschenkte Immobilie bei der Scheidung in die Aufteilung?

In der Regel nicht, weil Schenkungen und Erbschaften grundsätzlich nicht zur ehelichen Aufteilung gehören. Trotzdem kann die Immobilie indirekt eine große Rolle spielen. Pflichtteilsansprüche, Belastungen, laufende Kosten oder Verwertungschancen beeinflussen oft Unterhalt und Vergleichsverhandlungen.

Was ist wichtiger: der Wert bei der Übergabe oder der Wert beim Tod?

Beides spielt eine Rolle, aber auf unterschiedliche Weise. Die Gegenleistungen werden am Übergabezeitpunkt bewertet, daraus entsteht die Schenkungsquote. Diese Quote wird dann auf den Immobilienwert im Todeszeitpunkt angewendet, was bei gestiegenen Preisen zu deutlich höheren Pflichtteilsbeträgen führen kann.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien berät die Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien bei Scheidungen, Unterhaltsfragen und vermögensrechtlichen Konflikten, wenn ererbte oder geschenkte Immobilien plötzlich zum Streitpunkt werden. Gerade dann, wenn Familienrecht und Erbrecht ineinandergreifen, entscheidet oft die richtige Einordnung im Detail.

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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.