Pflichtteil für verschenkte Wohnung? Versteckte Details im Scheidungsrecht

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Pflichtteil trotz verschenkter Wohnung? Warum ein bloßes Wohnrecht die 2‑Jahres-Regel nicht stoppt

1.042 Euro aus der Verlassenschaft – und der Bruder hat schon Jahre davor die Eigentumswohnung bekommen. Für viele Angehörige fühlt sich das nach einer klaren Benachteiligung an. Juristisch entscheidet aber oft ein Detail, das Laien leicht übersehen: Hatte die Mutter nur ein Wohnrecht oder behielt sie sich mehr vor?

An genau dieser Stelle trennt das österreichische Pflichtteilsrecht zwischen berechtigter Enttäuschung und durchsetzbarem Anspruch, besonders wenn sich die Frage um den Pflichtteil für eine verschenkte Wohnung dreht. Wer nach einem Todesfall eine frühere Schenkung an Geschwister in die Pflichtteilsberechnung einbeziehen will, muss nicht nur auf den Wert der Wohnung schauen, sondern vor allem auf den Zeitpunkt der Schenkung, auf den Inhalt des Übergabsvertrags und auf die Frage, ob ein Pflichtteilsverzicht wirksam erklärt wurde.

Die Familiengeschichte: Wohnung an den Sohn, fast nichts für die Tochter

Nach dem Tod des Vaters übertrug die Mutter im Jahr 2008 ihrem Sohn eine Eigentumswohnung. Sie behielt sich daran ein lebenslanges Wohnrecht vor. Ebenfalls am selben Tag erklärte der Sohn notariell, auf seinen Pflichtteil am künftigen Nachlass der Mutter zu verzichten.

Vier Jahre später, 2012, starb die Mutter. Für die Tochter blieb aus der Verlassenschaft nur ein Betrag von etwas mehr als 1.000 Euro. Sie wollte das nicht hinnehmen und verlangte zusätzlich Geld vom Bruder. Ihr Argument: Die schon zu Lebzeiten verschenkte Wohnung müsse bei der Pflichtteilsberechnung mitgezählt werden.

Die Tochter stützte sich dabei auf zwei Gedanken. Erstens meinte sie, die maßgebliche Zweijahresfrist habe wegen des Wohnrechts der Mutter gar nicht schon 2008 zu laufen begonnen, sondern erst mit deren Tod. Zweitens hielt sie den Pflichtteilsverzicht des Bruders für rechtsmissbräuchlich. Aus ihrer Sicht sollte verhindert worden sein, dass sie angemessen am Nachlass beteiligt wird.

Nicht jedes vorbehaltene Recht verlängert die Frist

Der entscheidende Punkt liegt in § 785 Abs 3 ABGB. Vereinfacht gesagt: Bestimmte Schenkungen des Verstorbenen werden bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen nicht mehr berücksichtigt, wenn sie mehr als zwei Jahre vor dem Tod erfolgt sind. Diese Frist ist in der Praxis oft der Angelpunkt eines Streits unter Geschwistern.

Wichtig ist aber, wann diese Zweijahresfrist überhaupt zu laufen beginnt. Viele gehen davon aus, dass jede Form der weiteren Nutzung durch den Geschenkgeber die Frist hinausschiebt. Das stimmt so nicht. Ein bloßes Wohnungsgebrauchsrecht – also das Recht, selbst in der Wohnung zu wohnen – reicht nach der hier bestätigten Linie gerade nicht aus, um den Fristbeginn aufzuschieben.

Anders kann es bei einem Fruchtgenussrecht sein. Dieses ist rechtlich weitergehend, weil der Geschenkgeber nicht nur wohnen, sondern die Sache umfassend nutzen und etwa auch Erträge daraus ziehen kann. Auch ein ausdrücklicher Widerrufsvorbehalt kann relevant sein. In solchen Konstellationen beginnt die Frist typischerweise nicht schon mit der Übergabe, sondern erst später.

Für Betroffene ist diese Unterscheidung enorm wichtig: Wohnrecht ist nicht Fruchtgenuss. Wer diese Begriffe verwechselt, schätzt seine Erfolgsaussichten oft völlig falsch ein.

Warum der Bruder trotz Schenkung als „nicht pflichtteilsberechtigt“ galt

Ein weiterer Kernpunkt betrifft den Pflichtteilsverzicht. Wer vor dem Tod des späteren Erblassers wirksam auf seinen Pflichtteil verzichtet, gilt in diesem Zusammenhang nicht mehr als pflichtteilsberechtigt. Das hat Folgen für die Frage, ob frühere Schenkungen noch in die Pflichtteilsberechnung einzubeziehen sind.

Genau darauf kam es hier an. Der Sohn hatte notariell auf seinen Pflichtteil am späteren Nachlass der Mutter verzichtet. Damit fiel die an ihn verschenkte Wohnung grundsätzlich unter die Zweijahresregel. Weil die Schenkung mehr als zwei Jahre vor dem Tod der Mutter erfolgt war, sprach das Gesetz zunächst gegen eine Anrechnung.

Für viele überraschend: Dass Schenkung und Pflichtteilsverzicht am selben Tag stattfanden, macht die Gestaltung noch nicht automatisch unzulässig. Zeitliche Nähe allein beweist keinen Missbrauch.

Rechtsmissbrauch zu behaupten reicht nicht

Die Tochter versuchte daher, den Pflichtteilsverzicht des Bruders als rechtsmissbräuchlich zu Fall zu bringen. Das ist rechtlich möglich, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Wer Rechtsmissbrauch behauptet, muss konkrete Umstände beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Gestaltung vor allem dazu diente, andere pflichtteilsberechtigte Personen zu schädigen.

Diese Hürde ist hoch. Die Gerichte sahen hier keine ausreichenden Indizien. Von Bedeutung war unter anderem, dass die Eltern bereits mehreren Kindern Wohnungen zugewendet hatten. Dazu kam, dass die Mutter mit der Übergabe offenbar auch Versorgung und Pflege durch den Sohn absichern wollte. Das Bild einer gezielten, einseitigen „Ausbootung“ der Tochter ließ sich damit nicht überzeugend belegen.

Der Oberste Gerichtshof ließ die Revision nicht zu und bestätigte inhaltlich die Abweisung. Die Linie ist klar: Ohne nachweisbaren Rechtsmissbrauch bleibt eine mehr als zwei Jahre vor dem Tod erfolgte Schenkung an ein Kind, das wirksam auf den Pflichtteil verzichtet hat, grundsätzlich außerhalb der Pflichtteilsberechnung. Ein bloßes Wohnrecht der Eltern ändert daran nichts.

Wann diese Frage Familien besonders hart trifft

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind meist nicht nur Zahlen entscheidend, sondern alte familiäre Spannungen. Typisch ist etwa der Fall, dass ein Geschwisterteil schon Jahre vor dem Todesfall eine Wohnung oder ein Haus erhalten hat und die anderen erst bei der Verlassenschaft davon erfahren, welche rechtlichen Folgen das wirklich hat.

Ebenso häufig ist die Konstellation, dass Eltern einem pflegenden Kind eine Immobilie übergeben wollen, gleichzeitig aber selbst dort wohnen bleiben möchten. Dann muss sauber gestaltet werden, ob nur ein Wohnrecht eingeräumt wird oder ob ein Fruchtgenussrecht gewollt ist. Der Unterschied entscheidet später oft über Streit oder Ruhe in der Familie.

Auch Pflichtteilsverzichte werden in der Praxis unterschätzt. Was auf den ersten Blick wie eine formale notarielle Erklärung aussieht, kann die gesamte spätere Nachlassberechnung verschieben. Wer unterschreibt, sollte wissen, dass ein späteres „Kippen“ nur unter engen Voraussetzungen gelingt.

Was Sie jetzt prüfen sollten, bevor Ansprüche verloren gehen

  • Prüfen Sie das genaue Datum der Schenkung und das Sterbedatum. Die Zweijahresgrenze ist oft der erste Filter.
  • Besorgen Sie den Übergabsvertrag. Entscheidend ist, ob nur ein Wohnrecht, ein Fruchtgenussrecht oder sogar ein Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde.
  • Kontrollieren Sie, ob ein Pflichtteilsverzicht vorliegt und ob er notariell sauber errichtet wurde.
  • Sammeln Sie Beweise, wenn Sie Rechtsmissbrauch vermuten: Schriftverkehr, Aussagen über Absprachen, auffällige Ungleichbehandlungen oder frühere Vermögenszuwendungen an andere Kinder.
  • Unterschreiben Sie selbst keinen Pflichtteilsverzicht, ohne die Folgen im Erb- und Pflichtteilsrecht genau prüfen zu lassen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien Mandantinnen und Mandanten bei familieninternen Vermögensübertragungen, Pflichtteilsfragen und Auseinandersetzungen nach einem Todesfall. Gerade bei Wohnungen und Liegenschaften hängt viel an Formulierungen, die Jahre später plötzlich entscheidend werden.

FAQ: Was Betroffene zum Pflichtteil einer verschenkten Wohnung oft googeln

Zählt eine verschenkte Wohnung beim Pflichtteil immer mit?

Nein. Entscheidend sind unter anderem der Zeitpunkt der Schenkung, der Empfängerkreis und allfällige vorbehaltene Rechte. Liegt die Schenkung mehr als zwei Jahre vor dem Tod und greift keine Ausnahme, kann sie aus der Pflichtteilsberechnung herausfallen. Gerade bei Pflichtteilsverzicht und Immobilien sollte der Vertrag genau geprüft werden.

Beginnt die 2‑Jahres-Frist erst, wenn die Mutter aus der Wohnung auszieht oder stirbt?

Nicht automatisch. Hat sich die Mutter nur ein Wohnrecht vorbehalten, beginnt die Frist nach der hier maßgeblichen Linie bereits mit der Schenkung. Anders kann es bei einem umfassenden Fruchtgenussrecht oder einem Widerrufsvorbehalt sein. Der Vertragsinhalt ist daher wichtiger als die bloße tatsächliche Nutzung.

Kann man einen Pflichtteilsverzicht vom Geschwister später anfechten?

Nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wer behauptet, der Verzicht sei rechtsmissbräuchlich eingesetzt worden, muss dafür starke Indizien und Beweise vorlegen. Dass sich jemand dadurch benachteiligt fühlt, genügt nicht. Die Gerichte prüfen sehr genau, ob wirklich eine gezielte Schädigungsabsicht vorlag.

Was ist der Unterschied zwischen Wohnrecht und Fruchtgenuss?

Ein Wohnrecht erlaubt typischerweise nur die persönliche Nutzung zu Wohnzwecken. Ein Fruchtgenussrecht geht weiter und umfasst die umfassende Nutzung samt Ziehen von Erträgen, etwa durch Vermietung. Im Pflichtteilsrecht kann genau dieser Unterschied darüber entscheiden, wann die Zweijahresfrist zu laufen beginnt.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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