
„Zur Abgeltung des Pflichtteils“ – und trotzdem fehlt Geld? Warum ein Testament weitere Ansprüche offenlassen kann
Eine Formulierung im Testament wie ‚zur Abgeltung des Pflichtteils‘ klingt endgültig, kann aber oft zum Streit führen. Wer als Angehörige Vermächtnisse „zur Abgeltung des Pflichtteils“ erhält, geht oft davon aus, dass damit alles erledigt ist. Genau dort beginnt in der Praxis aber häufig der Streit: Reichen diese Zuwendungen wirklich aus, oder bleibt ein Restanspruch in Geld?
Gerade in Trennungs- und Scheidungssituationen ist diese Frage – Pflichtteil trotz Testament – brisanter, als es auf den ersten Blick wirkt. Erbfälle passieren nicht selten parallel zu familiären Umbrüchen. Dann geht es plötzlich nicht nur um Trauer und Nachlass, sondern auch um Liquidität, Vermögen, Aufteilung und die Frage, welche finanziellen Mittel überhaupt vorhanden sind. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien erlebt die Pichler Rechtsanwalt GmbH immer wieder, dass erbrechtliche Ansprüche mittelbar großen Einfluss auf familienrechtliche Entscheidungen haben.
Die Rolle einer kritischen Formulierung in einem Testament
Eine nahe Angehörige war im Testament des Verstorbenen mehrfach bedacht worden. Sie erhielt mehrere Vermächtnisse, eingeleitet mit den Worten, diese seien „zur Abgeltung ihres Pflichtteils“ bestimmt. Für die Erben war die Sache damit klar: Was im Testament steht, sollte den Pflichtteil erledigen. Mehr könne nicht verlangt werden.
Die Angehörige sah das anders. Sie machte geltend, dass die zugewendeten Vermächtnisse ihren Pflichtteil nur teilweise deckten. Der fehlende Rest sei daher in Geld zu bezahlen. Es ging also nicht darum, das Testament zu Fall zu bringen, sondern darum, den noch offenen Betrag zu ergänzen.
Die Erben verteidigten sich auf mehreren Ebenen. Sie meinten erstens, ein solcher Anspruch sei bereits verjährt. Zweitens verwiesen sie auf laufende Leistungen, etwa in Form eines Wohnrechts oder einer Rente, die ihrer Ansicht nach schon ausreichend berücksichtigt worden seien. Zusätzlich stritten die Parteien darüber, wie solche wiederkehrenden Vermächtnisse überhaupt zu bewerten sind und ob der Nachlass im Lauf des Verfahrens an Wert gewonnen hatte.
Warum drei Jahre nicht immer das Ende sind
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