Pflichtteil oder Haus auf Lebenszeit: Wie ist der Geldwert zu berechnen?

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Pflichtteil statt Geld? Warum ein Haus „auf Lebenszeit“ den Geldanspruch auffressen kann

400.000 Euro auf dem Konto – und trotzdem kein weiterer Pflichtteil in Geld: Genau daran scheiterte ein Sohn, der ein geerbtes Haus nicht wollte, weil es nach seinem Tod an seine Tochter weitergehen sollte.

Solche Gestaltungen finden sich in Familien häufiger, als viele denken. Das Elternhaus soll nicht verkauft werden, sondern „in der Familie bleiben“. Ein Kind darf darin wohnen oder es vermieten, endgültig gehören soll es später aber dem Enkelkind. Die rechtliche Frage dahinter ist heikel: Muss sich ein Pflichtteilsberechtigter damit zufriedengeben, oder kann er stattdessen einfach Geld verlangen?

Die Geschichte hinter dem Streit: Mutter, Sohn, Enkeltochter und ein Haus mit Ablaufdatum

Eine Mutter setzte in ihrem Testament nicht ihren Sohn, sondern ihre Nichte als Alleinerbin ein. Dem Sohn wollte sie dennoch nicht leer ausgehen lassen: Er sollte ein Haus bekommen – ausdrücklich „zur Abgeltung des Pflichtteils“. Allerdings nicht frei und unbelastet. Nach seinem Tod sollte die Liegenschaft an seine Tochter fallen.

Für den Sohn war das keine attraktive Lösung. Er wollte dieses Vermächtnis nicht in der vorgesehenen Form akzeptieren und erklärte im Verlassenschaftsverfahren, das Haus nicht zu nehmen. Stattdessen verlangte er seinen Pflichtteil in Geld. Die Erbin zahlte bereits 400.000 Euro, doch der Sohn forderte noch einmal rund 401.000 Euro. Hilfsweise wollte er weniger Geld plus Übergabe des Hauses.

Die Vorinstanzen gaben ihm zunächst großteils recht. Ihre Überlegung: Wenn jemand eine Immobilie nur „auf Zeit“ bekommt und sie danach an eine andere Person weitergehen muss, dann sei das keine vollwertige Erfüllung des Pflichtteils.

Am Ende kippte der Oberste Gerichtshof diese Sicht. Nicht die bloße Frage, ob das Haus irgendwann weitergegeben werden muss, war entscheidend – sondern sein wirtschaftlicher Wert während der Nutzungsdauer.

Nicht nur Eigentum zählt: Auch ein Nutzungsrecht hat einen Preis

Der Pflichtteil ist der gesetzlich geschützte Mindestanteil naher Angehöriger am Nachlass. Geregelt ist er in den §§ 762 ff ABGB. Diese Bestimmungen sichern Kindern und – unter Umständen – dem Ehegatten oder eingetragenen Partner einen Mindestanspruch, selbst wenn das Testament etwas anderes vorsieht.

Wichtig ist: Der Pflichtteil muss nicht zwingend nur in Bargeld erfüllt werden. Es können auch Vermögenswerte angerechnet werden. Genau dort lag der Kern des Streits. Der Sohn argumentierte sinngemäß: Ein Haus, das ich nicht endgültig behalten darf, ersetzt meinen Pflichtteil nicht vollständig.

Der OGH sah das differenzierter. Wer ein Haus selbst nutzen oder vermieten darf, erhält einen wirtschaftlichen Vorteil mit klarem Geldwert. Dieser Nutzungs- oder Mietwert ist nicht bloß theoretisch. Er lässt sich berechnen, kapitalisieren und dem Pflichtteil gegenrechnen.

Im entschiedenen Fall war die Liegenschaft vermietbar. Der kapitalisierte Nutzungswert wurde mit 197.100 Euro angesetzt. Genau dieser Betrag war für die Pflichtteilsrechnung wesentlich. Dadurch schrumpfte der offene Geldanspruch des Sohnes so weit, dass am Ende kein weiterer Zahlungsanspruch mehr übrig blieb.

Warum die „Ausschlagung“ des Hauses nicht funktionierte

Besonders brisant war ein zweiter Punkt: Der Sohn hatte das Vermächtnis nicht schlicht und eindeutig ausgeschlagen, sondern nur in Verbindung mit seinem Begehren auf Geld. Praktisch gesagt: Er wollte das Haus nicht – aber nur dann, wenn er stattdessen den Geldpflichtteil bekommt.

Genau das wurde ihm zum Problem. Eine solche Erklärung ist rechtlich nicht sauber, wenn sie erkennbar vom Ausgang eines anderen Begehrens abhängt. Der OGH wertete diese Vorgangsweise als bedingte Ausschlagung und damit als unwirksam.

Die Folge war überraschend: Der Sohn konnte nicht einfach sagen „Ich nehme nur das Geld“. Stattdessen blieb das Vermächtnis aufrecht. Er kann also die Übergabe des Hauses verlangen – allerdings nur so, wie es die Mutter angeordnet hatte. Das bedeutet: kein freies Volleigentum, sondern eine Rechtsposition mit der testamentarischen Weitergabepflicht an seine Tochter nach seinem Tod.

Was das für Familien mit „Elternhaus-Lösungen“ bedeutet

Diese Entscheidung ist für viele Testamente mit Familienimmobilien relevant. Gerade in Wien und im Umland werden Häuser oder Wohnungen oft so weitergegeben, dass eine Generation sie noch nutzen darf, die nächste sie aber endgültig erhalten soll.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind vor allem diese vier Konstellationen heikel:

  • Sie bekommen ein Haus nur für Ihre Lebenszeit: Dann ist zu prüfen, welchen wirtschaftlichen Wert diese Nutzung tatsächlich hat.
  • Die Immobilie soll später an Ihr Kind fallen: Das schließt nicht automatisch aus, dass Ihr Pflichtteil schon jetzt ganz oder teilweise erfüllt ist.
  • Sie sind Erbin oder Erbe und sollen einen Pflichtteil erfüllen: Der kapitalisierte Mietwert einer Liegenschaft kann die Geldzahlung deutlich reduzieren.
  • Sie wollen ein Vermächtnis „nicht so, sondern lieber in Geld“: Eine unklare oder bedingte Erklärung kann unwirksam sein.

Gerade bei vermietbaren Objekten ist Vorsicht geboten. Denn nicht nur das Wohnen im Haus zählt. Auch die Möglichkeit, Mieteinnahmen zu erzielen, erhöht den anzurechnenden Wert erheblich.

Anleitung zur Umsetzung: Überprüfen Sie Ihre individuelle Situation

  • Lesen Sie das Testament Wort für Wort: Entscheidend ist, ob Eigentum, Fruchtgenuss, Wohnrecht oder eine sonstige Nutzungsbefugnis eingeräumt wurde.
  • Geben Sie im Verlassenschaftsverfahren keine vorschnellen Erklärungen ab. Annahme und Ausschlagung müssen eindeutig formuliert sein.
  • Lassen Sie den Nutzungswert professionell bewerten. Ohne belastbare Berechnung wird über Pflichtteil und Gegenrechnung oft aneinander vorbeigeredet.
  • Prüfen Sie die tatsächliche Verwertbarkeit der Immobilie. Ein Haus, das realistisch vermietbar ist, wird anders beurteilt als ein Objekt mit massiven Nutzungshindernissen.
  • Bestehen Sie auf korrekter Übergabe und grundbücherlicher Umsetzung, wenn Ihnen die Nutzung zusteht. Nur ein bloßes Versprechen reicht oft nicht.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien Mandantinnen und Mandanten in genau solchen Schnittstellen zwischen Verlassenschaft, Pflichtteil und Familienvermögen.

FAQ: So suchen Betroffene tatsächlich nach dem Thema

Kann ich meinen Pflichtteil oder ein Haus auf Lebenszeit immer in Geld verlangen, auch wenn mir ein Haus vermacht wurde?

Nein. Ein Pflichtteil muss nicht immer ausschließlich in Bargeld erfüllt werden. Wenn Ihnen eine Immobilie oder ein Nutzungsrecht mit messbarem wirtschaftlichem Wert zugewendet wurde, kann dieser Wert auf Ihren Pflichtteil angerechnet werden. Ob danach noch ein Geldanspruch offen bleibt, hängt von der Bewertung im Einzelfall ab.

Was heißt es, wenn ich ein Haus nur „auf Lebenszeit“ bekomme?

Das bedeutet meist, dass Sie die Liegenschaft nur für die Dauer Ihres Lebens nutzen oder innehaben dürfen. Danach fällt sie an die im Testament bestimmte Person, etwa ein Kind oder Enkelkind. Rechtlich ist entscheidend, welche konkrete Befugnis Sie haben: bloß wohnen, vermieten oder wie ein Eigentümer umfassend nutzen.

Kann ich ein belastetes Vermächtnis einfach ablehnen und stattdessen Geld fordern?

Nicht automatisch. Wenn die Ablehnung nicht klar und unbedingt erklärt wird, kann sie unwirksam sein. Besonders problematisch wird es, wenn die Erklärung davon abhängt, ob Sie mit einer Geldforderung durchkommen. Dann stehen Sie womöglich am Ende doch mit dem Vermächtnis da – samt Anrechnung auf den Pflichtteil.

Wie wird der Wert eines Nutzungsrechts an einem Haus berechnet?

Meist wird geprüft, welchen Miet- oder Nutzungsvorteil die Immobilie bringt. Dieser Betrag wird anschließend kapitalisiert, also auf einen Gesamtwert über die relevante Zeit hochgerechnet. Grundlage sind Lage, Zustand, Vermietbarkeit, Alter und statistische Faktoren. Ohne sachverständige Bewertung ist eine seriöse Einschätzung kaum möglich.

Gerade bei Nachlässen mit Immobilien zeigt sich: Nicht nur Eigentum ist Vermögen. Schon die Möglichkeit, ein Haus zu bewohnen oder zu vermieten, kann einen Pflichtteilsanspruch wirtschaftlich weitgehend aufbrauchen – selbst dann, wenn die Liegenschaft später an die nächste Generation weitergehen muss.

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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
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Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
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abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
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