Offener Unterhalt nach dem Tod des Ex-Partners: Häufige Fragen und Findungswege

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Offener Unterhalt nach dem Tod des Ex-Partners: Darf das Gericht Ihnen einfach einen Acker statt Geld geben?

Offener Unterhalt nach dem Tod des Ex-Partners – und am Ende liegt nicht Geld auf dem Tisch, sondern ein winziger, kaum verkäuflicher Liegenschaftsanteil mit Gebühren, Steuern und laufenden Lasten. Genau an dieser Stelle wird Verlassenschaftsrecht für Gläubiger rasch zur Kostenfalle.

Gerade nach einer Scheidung oder Trennung kommt das öfter vor, als viele denken: Gegen den früheren Ehepartner bestehen noch offene Forderungen, etwa aus Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Prozesskosten oder Vermögensansprüchen. Stirbt der Schuldner, wandern diese Themen in das Verlassenschaftsverfahren. Dort stellt sich dann nicht nur die Frage, ob man noch etwas bekommt, sondern auch in welcher Form.

Wenn aus einer Geldforderung plötzlich Eigentum werden soll

Der Anlassfall wirkt auf den ersten Blick unscheinbar. Ein Mann verstirbt, ohne wirksame letztwillige Verfügung. Die Schwester nimmt die Erbschaft nicht an. Im Nachlass befindet sich unter anderem ein kleiner Miteigentumsanteil an einem Acker. Der Wert: rund 427 Euro. Verkaufbar ist dieser Anteil praktisch nicht.

Als Gläubigerin meldet die Republik Österreich offene Gerichtsgebühren an. Diese Forderung ist durch Pfandrechte gesichert. Weil sich der Ackeranteil nicht sinnvoll verwerten lässt, kommt das Erstgericht auf eine pragmatisch klingende Idee: Der Liegenschaftsanteil soll der Republik „an Zahlungs statt“ überlassen werden. Mit anderen Worten: nicht Geld, sondern Eigentum.

Das Problem daran war offensichtlich. Die Republik wollte diesen Anteil gar nicht. Sie hatte nie beantragt, Eigentümerin eines wertarmen, belastungsträchtigen Grundstücksanteils zu werden. Trotzdem bestätigte das Rekursgericht zunächst die Vorgangsweise und meinte, schon die bloße Forderungsanmeldung genüge als Antrag.

Der entscheidende Punkt: Forderung anmelden heißt noch nicht „Ja“ zu einem Grundstück

Der Oberste Gerichtshof hat dieser Sichtweise eine klare Grenze gesetzt. Eine Überlassung von Nachlassgegenständen „an Zahlungs statt“ ist nur zulässig, wenn der Gläubiger das ausdrücklich beantragt. Eine bloße Anmeldung der Forderung reicht dafür nicht aus.

Das ist mehr als eine formale Feinheit. Wer eine Sache statt Geld übernimmt, bekommt nicht nur einen Vermögenswert, sondern oft auch ein Bündel an Pflichten. Bei einer Liegenschaft können Grunderwerbsteuer, Grundbuchsgebühren, laufende Abgaben, mögliche Erhaltungsaufwendungen und rechtliche Risiken dazukommen. Aus einem vermeintlichen Vorteil wird dann schnell ein Minusgeschäft.

Der OGH macht damit klar: Niemand soll ungefragt Eigentum „untergeschoben“ bekommen. Das gilt selbst dann, wenn die Sache auf dem Papier einen gewissen Wert hat. Besonders deutlich wird das bei problematischen Vermögenswerten wie kleinen Miteigentumsanteilen, schwer verkäuflichen Flächen oder belasteten Objekten.

Warum das gerade im Familienrecht plötzlich wichtig wird

Für Betroffene im Scheidungs- und Familienrecht ist diese Entscheidung hochpraktisch. Offene Ansprüche verschwinden nicht automatisch mit dem Tod des Ex-Partners. Rückständiger Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Kostenersatz oder bestimmte Vermögensforderungen können im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht werden.

Schwierig wird es dann, wenn der Nachlass überschuldet ist oder zwar Vermögen enthält, dieses aber kaum verwertet werden kann. Typisch sind alte Liegenschaftsanteile, belastete Immobilien, Miteigentum mit Streitpotenzial oder Gegenstände, die am Markt praktisch niemand kaufen will. Wer hier nur auf seine Geldforderung schaut, übersieht leicht die zweite Ebene: Was genau will das Gericht oder der Gerichtskommissär Ihnen am Ende tatsächlich zuteilen?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist vor allem eines wichtig: Ihre Forderung sollte nicht nur inhaltlich richtig, sondern auch taktisch sauber angemeldet werden. Denn Schweigen kann Missverständnisse fördern – auch wenn es nach dieser Entscheidung nicht ausreicht, um Ihnen zwangsweise eine Liegenschaft aufzudrängen.

Welche gesetzlichen Regeln dahinterstehen

Im österreichischen Verlassenschaftsverfahren können Nachlassgegenstände unter bestimmten Voraussetzungen Gläubigern „an Zahlungs statt“ überlassen werden. Gemeint ist damit: Die Forderung wird nicht durch Geld, sondern durch die Übertragung eines Vermögenswerts erfüllt.

Der entscheidende rechtliche Gedanke ist einfach: Eine solche Erfüllung ersetzt Geld nur dann, wenn der Gläubiger das will. Das Gesetz verlangt dafür einen Antrag. Diese Voraussetzung schützt Gläubiger davor, mit Sachen belastet zu werden, die sie nie wollten und deren Übernahme wirtschaftlich nachteilig sein kann.

Für das Familienrecht ist außerdem wichtig, dass Unterhaltsansprüche rechtlich unterschiedlich einzuordnen sein können. Laufender Unterhalt endet nicht automatisch in jeder Form gleich, rückständige Unterhaltsbeträge bleiben aber regelmäßig als Geldforderung bestehen und können gegen den Nachlass verfolgt werden. Genau dort stellt sich dann die praktische Frage der Befriedigung.

Auch das ABGB spielt hier mittelbar eine Rolle: Es regelt die grundlegenden vermögensrechtlichen Ansprüche, während im Ehegesetz etwa Fragen des Ehegattenunterhalts nach Scheidung und das Verschuldensprinzip verankert sind. Wer titulierte oder nachvollziehbar bezifferbare Forderungen hat, muss sie im Verlassenschaftsverfahren klar anmelden. Die Formulierung macht dabei oft den Unterschied.

Vier Situationen, in denen Betroffene besonders aufpassen sollten

  • Rückständiger Ehegattenunterhalt: Der frühere Ehepartner stirbt, während noch Unterhaltsrückstände offen sind. Im Nachlass liegt zwar Vermögen, aber nur in Form schwer verwertbarer Liegenschaftsanteile.
  • Offener Kindesunterhalt: Für ein minderjähriges oder bereits volljähriges Kind bestehen noch ausständige Beträge. Statt einer Geldzahlung wird plötzlich über Sachwerte gesprochen.
  • Aufteilung mit Nachlassbezug: Nach Trennung oder Scheidung sind vermögensrechtliche Fragen nicht vollständig bereinigt, während parallel ein Verlassenschaftsverfahren läuft.
  • Belastete Immobilie im Nachlass: Im Grundbuch scheinen Pfandrechte, Abgabenrückstände oder sonstige Belastungen auf. Was als „Zuteilung“ wirkt, ist wirtschaftlich womöglich ein Problemfall.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

  • Forderung fristgerecht anmelden: Offene Unterhalts- oder sonstige Ansprüche müssen im Verlassenschaftsverfahren rechtzeitig und nachvollziehbar geltend gemacht werden.
  • Klar formulieren, was Sie wollen: Schreiben Sie ausdrücklich dazu, ob Sie eine Überlassung „an Zahlungs statt“ wünschen oder nicht.
  • Liegenschaften nicht vorschnell akzeptieren: Prüfen Sie Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren, laufende Abgaben, allfällige Sanierungspflichten und Verwertbarkeit.
  • Auf Rückfragen bestehen: Wenn das Gericht oder der Gerichtskommissär eine Sachüberlassung anspricht, geben Sie eine ausdrückliche Zustimmung oder Ablehnung ab.
  • Belastungen im Grundbuch prüfen: Ein kleiner Anteil kann durch Pfandrechte oder Nebenkosten wirtschaftlich deutlich unattraktiver sein als gedacht.

FAQ: Was Betroffene häufig googeln

Kann ich offenen Unterhalt nach dem Tod meines Ex-Mannes noch verlangen?

Rückständige Unterhaltsbeträge können grundsätzlich als Forderung gegen den Nachlass geltend gemacht werden. Entscheidend ist, ob die Ansprüche bereits entstanden und bezifferbar sind. Je früher die Forderung im Verlassenschaftsverfahren sauber angemeldet wird, desto besser lassen sich Rechtsnachteile vermeiden.

Muss ich ein Grundstück aus dem Nachlass nehmen, wenn kein Geld da ist?

Nein, nicht automatisch. Nach der hier maßgeblichen Rechtsprechung darf eine Überlassung „an Zahlungs statt“ nicht ohne ausdrücklichen Antrag des Gläubigers erfolgen. Eine bloße Forderungsanmeldung bedeutet noch keine Zustimmung zur Übernahme einer Liegenschaft.

Was bedeutet „an Zahlungs statt“ überhaupt?

Damit ist gemeint, dass eine Geldforderung nicht durch Geld, sondern durch einen Vermögensgegenstand erfüllt wird. Das kann in manchen Fällen sinnvoll sein, etwa bei leicht verwertbaren Werten. Bei belasteten oder schwer verkäuflichen Sachen sollte man aber sehr genau prüfen, ob die Übernahme wirtschaftlich überhaupt vernünftig ist.

Was mache ich, wenn mir im Verlassenschaftsverfahren eine Immobilie angeboten wird?

Unterschreiben oder akzeptieren Sie nichts vorschnell. Prüfen Sie den Grundbuchsstand, die Nebenkosten, steuerlichen Folgen und die tatsächliche Verwertbarkeit. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt die Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien Mandantinnen und Mandanten dabei, Unterhalts- und Vermögensansprüche im Umfeld von Scheidung, Verlassenschaft und Familienrecht rechtlich sauber einzuordnen.

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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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