Nachehelicher Unterhalt trotz Kindern – Faktoren, Ausnahmen und Rechtsprechung

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Nachehelicher Unterhalt trotz Kindern? Warum Schulhort den Anspruch kippen kann

Holen Sie Ihr Kind am Nachmittag selbst von der Schule ab, verzichten auf Vollzeit und gehen davon aus, dass der Ex-Partner nach der Scheidung weiter zahlen muss? Genau an diesem Punkt, wenn es um den Nachehelicher Unterhalt trotz Kindern geht, zieht die Rechtsprechung eine harte Linie.

Viele Betroffene verbinden nachehelichen Unterhalt mit einem einfachen Gedanken: Wer während der Ehe Kinder betreut hat und nach der Trennung finanziell schwächer dasteht, bekommt Unterstützung. So pauschal ist es aber nicht. Gerade wenn die Kinder bereits schulpflichtig sind und eine verlässliche Nachmittagsbetreuung besteht, prüft das Gericht sehr genau, ob eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar wäre.

Eine Mutter, zwei Kinder, gutes Einkommen des Mannes – und trotzdem kein Unterhalt

Die Ehe war vorbei, die Fronten bereits seit Jahren geklärt. Das Paar hatte sich 2003 getrennt, 2006 wurde die Scheidung rechtskräftig ausgesprochen. Das Verschulden traf beide zu gleichen Teilen. Der Mann verdiente rund 7.000 Euro netto pro Monat. Die Frau hatte zwei Kinder, geboren 1993 und 1997, und war in den Jahren davor teils vollzeitbeschäftigt, teils in Teilzeit tätig, teils arbeitslos.

Nach dem Ende vorläufiger Zahlungen verlangte die Frau nachehelichen Unterhalt. Sie argumentierte, dass sie durch die Trennung psychisch belastet sei und sich außerdem um die Kinder kümmern müsse. Vor allem die Betreuung nach der Schule sei ein Hindernis für eine umfassende Erwerbstätigkeit. Tatsächlich bestand an den Schulen aber eine Nachmittagsbetreuung bis 18:00 Uhr.

Die unteren Gerichte sprachen ihr für einzelne Zeiträume noch vergleichsweise geringe Beträge zu. Der Oberste Gerichtshof sah die Sache deutlich strenger. Das Ergebnis war für die Frau einschneidend: kein nachehelicher Unterhalt.

Worauf es rechtlich wirklich ankommt bei ‚Nachehelicher Unterhalt trotz Kindern‘ – nicht auf das Gehalt des Ex-Partners

Entscheidend war nicht, dass der Mann sehr gut verdiente. Entscheidend war, ob die Frau sich selbst erhalten konnte oder sich bei zumutbarer Arbeit selbst erhalten hätte können.

§ 68 EheG regelt den nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung. Vereinfacht gesagt besteht ein Anspruch nur dann, wenn sich ein geschiedener Ehegatte nicht selbst erhalten kann. Wer seinen notwendigen Lebensbedarf durch zumutbare Arbeit decken könnte, erhält keinen Unterhalt.

Genau hier kommt die sogenannte Anspannung ins Spiel. Das bedeutet: Das Gericht schaut nicht nur darauf, was tatsächlich verdient wird, sondern auch darauf, was realistischerweise verdient werden könnte. Wer sich nicht ausreichend um Arbeit bemüht oder zumutbare Erwerbsmöglichkeiten ungenützt lässt, dem kann ein fiktives Einkommen angerechnet werden.

Zusätzlich prüfte das Gericht § 68a EheG. Diese Bestimmung betrifft besondere Konstellationen, etwa wenn wegen Kinderbetreuung, Alter, Krankheit oder fehlender realer Erwerbschancen eine Selbsterhaltung nicht zumutbar ist. Diese Regel ist aber keine automatische Verlängerung ehelicher Rollenverteilungen. Sie greift nur, wenn die Hürden für eine Erwerbstätigkeit tatsächlich erheblich sind.

Schulpflichtige Kinder bedeuten nicht automatisch nur Teilzeit

Der besonders praxisnahe Punkt dieser Entscheidung liegt in der Kinderbetreuung. Viele Elternteile gehen davon aus, dass sie jedenfalls nur eingeschränkt arbeiten müssen, solange Kinder noch nicht erwachsen sind. Diese Sichtweise trägt rechtlich nicht immer.

Wenn Kinder bereits schulpflichtig sind und Schule, Hort oder ganztägige Betreuung eine verlässliche Versorgung am Nachmittag sicherstellen, kann Vollzeitarbeit zumutbar sein. Persönliche Vorstellungen darüber, dass man das Kind lieber selbst abholt oder den Nachmittag selbst gestalten möchte, reichen rechtlich oft nicht aus.

Genau das war hier ausschlaggebend. Die Frau hatte zwar argumentiert, dass sie für die Kinder verfügbar sein müsse. Das Gericht stellte aber darauf ab, dass eine organisierte Nachmittagsbetreuung vorhanden war. Damit fiel das Betreuungsargument weitgehend weg.

Der OGH rechnete ein Einkommen an – und damit war der Unterhalt erledigt

Nach den Feststellungen hätte die Frau spätestens ab August 2006 eine Vollzeitstelle finden können. Das erzielbare Nettoeinkommen wurde mit etwa 1.200 Euro monatlich angenommen. Gleichzeitig lag ihr einfacher Lebensbedarf darunter, nämlich je nach Zeitraum bei rund 730 bis 870 Euro.

Damit war die rechtliche Folgerung klar: Wer mit zumutbarer Vollzeitarbeit den eigenen notwendigen Lebensbedarf decken kann, ist nicht unterhaltsbedürftig. Ein Anspruch nach § 68 EheG schied daher aus.

Auch § 68a EheG half nicht weiter. Es lagen keine ausreichenden Gründe vor, warum der Frau Erwerbsarbeit unzumutbar gewesen wäre. Weder gesundheitliche Einschränkungen noch fehlende Ausbildung noch eine objektiv unlösbare Betreuungssituation konnten in einer Weise festgestellt werden, die einen Unterhaltsanspruch getragen hätte.

Dass der Mann deutlich mehr verdiente, änderte daran nichts. Beim nachehelichen Unterhalt steht in solchen Fällen zuerst die Frage im Mittelpunkt, ob der eigene Mindestbedarf aus eigener Kraft gedeckt werden kann.

Was diese Entscheidung für Ihren Alltag bedeutet

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Linie besonders wichtig:

  • Sie haben schulpflichtige Kinder und fordern Unterhalt: Dann wird genau geprüft, welche Betreuungsangebote es konkret gibt und ob diese eine Vollzeitbeschäftigung ermöglichen.
  • Sie sind arbeitsfähig, aber derzeit nur in Teilzeit: Das Gericht kann fragen, warum keine Ausweitung erfolgt ist und ob ein höheres Einkommen erreichbar wäre.
  • Ihr Ex-Partner verdient sehr gut: Das allein schafft noch keinen Anspruch, wenn Sie Ihren notwendigen Lebensbedarf selbst decken könnten.
  • Sie fühlen sich psychisch belastet: Ohne belastbare ärztliche Befunde und nachvollziehbare Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleibt dieses Argument oft zu schwach.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in Unterhaltsverfahren immer wieder: Nicht nur die Lebenssituation zählt, sondern vor allem, was davon nachweisbar ist.

  • Arbeitssuche dokumentieren: Heben Sie Bewerbungen, Absagen, AMS-Unterlagen und Kursnachweise auf. Wer nichts vorlegen kann, hat bei der Frage der Anspannung ein Problem.
  • Kinderbetreuung objektiv prüfen: Dokumentieren Sie Öffnungszeiten von Schule, Hort, Nachmittagsbetreuung und Ferienangeboten. Das Gericht schaut auf reale Möglichkeiten, nicht auf bloße Gewohnheiten.
  • Zumutbare Jobs nicht vorschnell ablehnen: Auch eine Tätigkeit außerhalb des früheren Berufs kann zumutbar sein, wenn sie den Lebensbedarf sichert.
  • Gesundheitliche Hinderungsgründe belegen: Lassen Sie Beschwerden medizinisch abklären. Ohne Befunde und Therapieunterlagen bleibt ein Vorbringen oft zu vage.
  • Unterhalt nicht zu spät prüfen lassen: Bei rückständigen Forderungen und formalen Voraussetzungen kann Zeitverlust teuer werden.

FAQ: So suchen Betroffene wirklich nach diesem Thema

Bekomme ich nach der Scheidung Unterhalt, wenn ich zwei Kinder betreue?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob Sie wegen der Betreuung tatsächlich daran gehindert sind, ausreichend zu arbeiten. Bei schulpflichtigen Kindern mit verlässlicher Nachmittagsbetreuung kann Vollzeitarbeit zumutbar sein. Dann kann der Unterhaltsanspruch entfallen.

Muss ich Vollzeit arbeiten, obwohl ich die Kinder am Nachmittag selbst betreuen will?

Das Gericht unterscheidet zwischen persönlichem Wunsch und rechtlicher Notwendigkeit. Wenn Schule oder Hort eine ausreichende Betreuung anbieten, wird häufig angenommen, dass eine Vollzeitbeschäftigung möglich ist. Dass man das Kind lieber selbst früher abholt, reicht oft nicht aus.

Was heißt Anspannung beim nachehelichen Unterhalt?

Anspannung bedeutet, dass Ihnen ein Einkommen zugerechnet werden kann, das Sie bei zumutbarer Arbeit erzielen könnten. Maßgeblich ist also nicht nur Ihr tatsächlicher Verdienst. Wenn Sie sich zu wenig um Arbeit bemühen oder passende Stellen nicht annehmen, rechnet das Gericht mit einem fiktiven Einkommen.

Spielt das hohe Einkommen meines Ex-Mannes oder meiner Ex-Frau keine Rolle?

Doch, aber nicht als erster Prüfungspunkt. Zuerst wird gefragt, ob Sie Ihren notwendigen Lebensbedarf selbst decken können. Ist das bei zumutbarer Erwerbstätigkeit möglich, fällt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt oft weg, auch wenn der andere Teil sehr gut verdient.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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