Kindesunterhalt senken bei Selbstständigen: Rechtliche Bedingungen

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Ein Krisenjahr reicht nicht: Wann selbstständige Eltern den Unterhalt wirklich senken dürfen

Ein Auftrag platzt, die Umsätze brechen ein, am Konto wird es eng – und plötzlich wirkt der bisherige Kindesunterhalt wie eine Zahl aus einem anderen Leben. Genau an diesem Punkt beginnt in vielen Trennungsfamilien der Streit: Zählt bei Selbstständigen ein schlechtes Jahr sofort, oder bleibt für die Unterhaltsberechnung trotzdem der Durchschnitt der letzten Jahre maßgeblich?

Gerade bei Unternehmern, Freiberuflern und sonst selbstständig Erwerbstätigen schwankt das Einkommen oft stark. Ein gutes Jahr kann von einem schwachen Jahr abgelöst werden, ohne dass sich schon sagen lässt, ob das nur ein Ausreißer oder eine dauerhafte Verschlechterung ist. Für Kinder ist diese Unterscheidung entscheidend. Denn ihr Unterhalt darf nicht vorschnell nach unten korrigiert werden, nur weil ein einzelnes Geschäftsjahr enttäuschend verlaufen ist.

Der Vater verwies auf „schlechte Zeiten“ – die Kinder hielten dagegen

Ein selbstständiger Vater zahlte für zwei Kinder Unterhalt. Die Berechnung beruhte auf früheren, deutlich besseren Einkünften. Später lief sein Geschäft schlechter. Er wollte deshalb ab Herbst 2015 eine spürbare Herabsetzung erreichen.

Das Erstgericht gab ihm zum Teil recht und senkte den Unterhalt deutlich. Entscheidendes Gewicht hatte dabei vor allem das schwache Jahr 2015. Dazu kam die Annahme, es liege eine negative Entwicklung vor. Das Rekursgericht bestätigte diese Sichtweise: Wenn sich die Einkommenslage nach unten entwickle, müsse nicht zwingend der sonst übliche Dreijahresdurchschnitt herangezogen werden.

Die Kinder akzeptierten das nicht. Sie wehrten sich gegen die Kürzung und zogen weiter. Damit landete die Frage beim Obersten Gerichtshof: Darf man den Unterhalt eines Selbstständigen schon wegen eines einzelnen schlechten Jahres neu ansetzen?

Drei Jahre statt Momentaufnahme: Warum der Durchschnitt im Unterhaltsrecht so wichtig ist

Beim Kindesunterhalt zählt die tatsächliche Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in § 231 ABGB. Diese Bestimmung regelt den Unterhalt von Kindern und knüpft daran an, was Eltern nach ihren Kräften leisten können.

Bei unselbstständig Beschäftigten lässt sich das Einkommen oft relativ klar aus Lohnzetteln ableiten. Bei Selbstständigen ist das anders. Dort schwanken Umsatz, Gewinn, Investitionen und Auftragslage häufig erheblich. Genau deshalb arbeitet die Rechtsprechung in solchen Fällen grundsätzlich mit dem Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre.

Diese Dreijahresbetrachtung hat einen praktischen Sinn: Sie glättet Ausreißer. Ein besonders gutes Jahr soll den Unterhalt nicht künstlich in die Höhe treiben. Ein besonders schlechtes Jahr soll ihn nicht vorschnell drücken. Der Durchschnitt bildet das wirtschaftliche Leistungsvermögen meist realistischer ab als eine bloße Momentaufnahme.

Ja, eine Abweichung ist möglich – aber nicht mit Bauchgefühl

Der OGH stellt klar: Vom Dreijahresdurchschnitt darf man abweichen. Das gilt nicht nur bei dauerhaft steigenden Einkünften, sondern auch dann, wenn das Geschäft erkennbar und nachhaltig schlechter läuft. Entscheidend ist aber die Begründung. Eine solche Abweichung braucht belastbare Tatsachen.

Genau hier liegt der springende Punkt. Wer den Unterhalt nach unten korrigieren will, muss mehr vorlegen als den Hinweis auf „allgemein schlechte Zeiten“, eine diffuse Wirtschaftskrise oder die bloße Behauptung, dass es künftig wohl nicht besser werde. Das Gericht muss prüfen können, warum das Einkommen gesunken ist, wie lange diese Entwicklung bereits anhält und ob sie sich voraussichtlich fortsetzen wird.

Dazu gehören etwa die Umsatzentwicklung, die Auftragslage, der Verlust wesentlicher Kunden, Marktveränderungen, Konkurrenzdruck, branchenspezifische Probleme oder andere konkrete wirtschaftliche Faktoren. Erst wenn solche Umstände sauber festgestellt sind, kann eine Abkehr vom Durchschnitt sachlich gerechtfertigt sein.

Was der OGH den Vorinstanzen vorwarf

Der Oberste Gerichtshof stoppte die vorschnelle Herabsetzung. Nicht deshalb, weil ein schlechter Geschäftsverlauf niemals berücksichtigt werden dürfte. Sondern weil die Tatsachengrundlage zu dünn war.

Die unteren Instanzen hatten sich im Wesentlichen auf das schwache Jahr 2015 gestützt und daraus eine negative Tendenz abgeleitet. Nach Ansicht des OGH genügt das nicht. Wenn von der üblichen Dreijahresmethode abgewichen werden soll, müssen die Gerichte genauer hinschauen: Was sind die Ursachen des Rückgangs? Ist er vorübergehend oder dauerhaft? Gibt es konkrete Hinweise auf eine nachhaltige Verschlechterung?

Weil diese Feststellungen fehlten, konnte der Unterhalt nicht einfach auf Basis eines einzelnen Krisenjahres neu festgesetzt werden. Die Sache musste daher neu geprüft werden. Die Botschaft ist deutlich: Schlechte Zeiten können unterhaltsrechtlich relevant sein – aber nur, wenn sie sich mit harten Fakten belegen lassen.

Wann diese Entscheidung im Alltag besonders wichtig wird

Wenn Sie selbstständig sind und Ihr Einkommen stark schwankt, betrifft Sie diese Rechtsprechung oft unmittelbarer als jede starre Prozenttabelle. Besonders relevant ist sie in folgenden Situationen:

  • Sie wollen den Kindesunterhalt senken: Ein einzelnes schwaches Jahr wird dafür meist nicht reichen. Ohne nachvollziehbare Unterlagen zur nachhaltigen Verschlechterung ist der Antrag angreifbar.
  • Sie verlangen für Ihr Kind weiterhin den bisherigen Unterhalt: Dann kann der Dreijahresdurchschnitt ein starkes Argument sein, solange keine echte dauerhafte Trendwende bewiesen ist.
  • Der andere Elternteil ist Unternehmer oder Freiberufler: Besonders gute oder besonders schlechte Einzeljahre sollten nicht ungeprüft übernommen werden.
  • Das Gericht stützt sich zu stark auf Momentaufnahmen: Dann lohnt sich ein genauer Blick auf die Feststellungen zur wirtschaftlichen Entwicklung.

Als Rechtsanwalt in Wien mit langjähriger Erfahrung im Scheidungs- und Familienrecht sieht Dr. Pichler in solchen Verfahren immer wieder dasselbe Problem: Nicht die bloße Zahl auf dem letzten Jahresabschluss entscheidet, sondern die Frage, ob diese Zahl tatsächlich die künftige Leistungsfähigkeit widerspiegelt.

Welche Unterlagen bei schwankendem Einkommen wirklich zählen

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie wirtschaftliche Entwicklungen nicht nur behaupten, sondern dokumentieren. Je genauer die Unterlagen, desto besser lässt sich erklären, ob ein Einkommensknick bloß vorübergehend oder tatsächlich nachhaltig ist.

  • Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der letzten drei, besser fünf Jahre
  • Steuerbescheide und betriebswirtschaftliche Auswertungen
  • Unterlagen zur Auftragslage und zu stornierten Projekten
  • Nachweise über den Verlust wichtiger Kunden
  • Branchenbezogene Daten, wenn sich Marktverhältnisse spürbar verändert haben
  • Belege zu außergewöhnlichen Investitionen oder Einmaleffekten, die das Ergebnis verzerren

Manchmal ist auch ein Sachverständigengutachten zur Unternehmenslage sinnvoll. Das gilt vor allem dann, wenn die wirtschaftliche Entwicklung zwischen den Eltern völlig unterschiedlich dargestellt wird.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

  • Nicht nur das letzte Geschäftsjahr vorlegen, sondern eine mehrjährige Entwicklung aufbereiten.
  • Zwischen vorübergehender Schwäche und dauerhafter Einbuße klar unterscheiden.
  • Pauschale Krisenargumente vermeiden. Gerichte erwarten konkrete betriebliche Fakten.
  • Bei einer geforderten Kürzung prüfen, ob die behauptete negative Tendenz tatsächlich belegt ist.
  • Vor einem Antrag auf Herabsetzung oder vor einer Gegenwehr rechtlich prüfen lassen, welche Berechnungsmethode im Einzelfall trägt.

FAQ: So suchen Betroffene tatsächlich nach Antworten

Muss bei Selbstständigen immer der Dreijahresdurchschnitt genommen werden?

Grundsätzlich ja. Die Rechtsprechung verwendet bei selbstständigen Unterhaltspflichtigen regelmäßig den Durchschnitt der letzten drei Jahre, weil einzelne Jahre stark schwanken können. Davon kann abgewichen werden, aber nur dann, wenn eine nachhaltige Veränderung der Einkommenslage ausreichend belegt ist.

Kann ich den Kindesunterhalt senken, wenn mein Geschäft heuer schlecht läuft?

Nicht automatisch. Ein einziges schwaches Jahr genügt meist nicht, um den Unterhalt dauerhaft herabzusetzen. Sie müssen nachvollziehbar darlegen, dass die Verschlechterung nicht bloß vorübergehend ist, sondern die künftige Leistungsfähigkeit tatsächlich geringer ausfällt.

Was kann ich tun, wenn mein Ex nur mit einem schlechten Jahr argumentiert?

Dann sollten Sie auf einer vollständigen Betrachtung der letzten Jahre bestehen. Gerade bei Selbstständigen ist eine Momentaufnahme oft irreführend. Wenn keine belastbaren Nachweise für eine dauerhafte negative Entwicklung vorliegen, spricht vieles dafür, am Dreijahresdurchschnitt festzuhalten.

Zählen allgemeine Wirtschaftskrise oder Inflation als Begründung für weniger Unterhalt?

Allein für sich genommen meist nicht. Allgemeine Hinweise auf schwierige Marktbedingungen reichen nicht aus, wenn nicht gezeigt wird, wie sich diese konkret auf den eigenen Betrieb ausgewirkt haben. Das Gericht braucht überprüfbare Tatsachen, keine bloßen Schlagworte. Zur vollständigen OGH-Entscheidung.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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