Schuldenabbau als Vermögensvorteil: Keine Ausgleichszahlung nach Scheidung?

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Fast 100.000 Euro alte Schulden bezahlt – und trotzdem kein Anspruch auf Ausgleich bei der Scheidung?

Manchmal liegt der größte Vermögensvorteil nicht in einer Wohnung, keinem Sparbuch und keinem Auto – sondern darin, dass am Ende der Ehe ein Schuldenberg verschwunden ist. Der Schuldenabbau als Vermögensvorteil spielt hier eine große Rolle.

Genau das wurde nach einer Trennung zum Streitpunkt. Ein Paar musste sein eheliches Vermögen aufteilen. Auf den ersten Blick sah die Sache klar aus: Eine Seite erhielt die Wohnung, Ersparnisse und die Einrichtung. Dafür war zunächst eine Ausgleichszahlung von rund 25.000 Euro vorgesehen. Der andere Partner wollte allerdings mehr. Schließlich war auf seiner Seite nach der Trennung nicht viel „Greifbares“ geblieben.

Der Haken: Während der Ehe waren fast 100.000 Euro an Verbindlichkeiten abbezahlt worden, die dieser Partner schon vor der Hochzeit gehabt hatte. Bezahlt wurde also nicht ein gemeinsames Haus, kein Familienauto und auch keine wertsteigernde Anschaffung – sondern alte, persönliche Schulden. Genau darin sah das Gericht den entscheidenden Vorteil.

Warum Schuldenabbau als Vermögensvorteil bei der Aufteilung plötzlich eine große Rolle spielen kann

Viele Betroffene denken bei der Aufteilung nach der Scheidung zuerst an sichtbare Werte: Wohnung, Möbel, Konto, vielleicht noch das Auto. Weniger offensichtlich sind Vorteile, die man nicht anfassen kann. Eine entschuldete Position ist aber wirtschaftlich oft genauso viel wert wie ein Vermögensgegenstand.

Wenn während der Ehe gemeinsames Einkommen oder gemeinsam Erspartes dazu verwendet wird, private Altschulden eines Partners zu tilgen, verschiebt sich das wirtschaftliche Gleichgewicht. Der betroffene Partner geht mit deutlich weniger Belastungen aus der Ehe heraus. Die andere Seite hat an dieser Entschuldung mitfinanziert – oft über Jahre, Monat für Monat.

Gerade deshalb kann die Tilgung alter Schulden bei der Aufteilung voll berücksichtigt werden. Das bedeutet: Wer bereits einen erheblichen Vorteil dadurch erhalten hat, dass seine persönlichen Verbindlichkeiten verschwunden sind, bekommt unter Umständen keine zusätzliche Ausgleichszahlung mehr.

Die Geschichte hinter dem Streit: Wohnung auf der einen Seite, Schuldenabbau als Vermögensvorteil auf der anderen

Nach der Trennung stand die klassische Frage im Raum: Wer bekommt was? Die eine Seite erhielt die Ehewohnung, Ersparnisse und Hausrat. Ursprünglich sollte dafür noch ein finanzieller Ausgleich von rund 25.000 Euro bezahlt werden.

Der andere Partner war damit nicht einverstanden. Aus seiner Sicht fiel die Verteilung zu seinen Ungunsten aus. Er zog weiter vor Gericht und wollte eine höhere Zahlung erreichen. Doch schon das Berufungsgericht strich die vorgesehene Ausgleichszahlung vollständig.

Der Grund war nicht nebensächlich, sondern massiv: Während der Ehe waren fast 100.000 Euro an alten Schulden dieses Partners getilgt worden. Das Höchstgericht griff in diese Beurteilung nicht ein. Für die richterliche Abwägung war entscheidend, dass dieser Schuldenabbau einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil darstellte.

Rechtsanwalt Wien erklärt: Nicht nur Häuser und Sparbücher zählen – auch Schuldenfreiheit hat Wert

Bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse geht es nicht darum, jeden Euro schematisch zu halbieren. Maßgeblich ist die Billigkeit. Das Gericht fragt also: Welche Lösung ist unter den gesamten Umständen fair?

§ 81 EheG regelt, was grundsätzlich in die Aufteilung fällt. Gemeint sind vor allem eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse, also jene Werte, die während der Ehe gemeinsam genutzt oder angespart wurden.

§ 83 EheG enthält die Leitlinie der Billigkeit. Das Gericht berücksichtigt dabei die Beiträge beider Ehegatten, also nicht nur Geldleistungen, sondern auch Haushaltsführung, Kinderbetreuung und das gesamte gemeinsame Wirtschaften.

§ 91 EheG ist in solchen Konstellationen besonders wichtig. Die Bestimmung erlaubt es, auch Schulden und wirtschaftliche Zusammenhänge in die Aufteilungsentscheidung einzubeziehen, wenn sie mit dem ehelichen Wirtschaften verbunden sind. Dadurch kann ein Vorteil, der nicht in einem Gegenstand sichtbar wird, trotzdem rechtlich erfasst werden.

Genau hier liegt der Kern: Wer mit Hilfe gemeinsamer Mittel von alten persönlichen Schulden befreit wurde, hat bereits einen Vermögenszuwachs erfahren. Dieser Vorteil darf der anderen Seite bei der Aufteilung gutgebracht werden.

Warum das Höchstgericht die Ausgleichszahlung auf null stehen ließ

Entscheidend war, dass die fast 100.000 Euro nicht einfach „irgendwo verschwunden“ waren. Sie hatten einen klaren wirtschaftlichen Effekt: Ein Partner wurde von vor der Ehe bestehenden Verbindlichkeiten entlastet. Das ist kein bloßer Nebeneffekt, sondern ein echter Vermögensvorteil.

Bemerkenswert ist dabei noch etwas anderes: Für diesen Vorteil musste kein neuer Vermögensgegenstand entstehen. Es brauchte also weder eine gekaufte Immobilie noch eine wertvolle Anschaffung. Allein das schuldenfreie oder schuldenärmere Herausgehen aus der Ehe reichte aus, um die Aufteilung maßgeblich zu beeinflussen.

Ebenso wichtig: Die richterliche Abwägung bewegte sich im Rahmen der Billigkeit. Gerade weil Aufteilungsentscheidungen stark vom Einzelfall abhängen, greift das Höchstgericht nur eingeschränkt ein. Wenn die Vorinstanz die wirtschaftlichen Verhältnisse nachvollziehbar und fair bewertet hat, bleibt diese Entscheidung regelmäßig bestehen.

Wann diese Entscheidung für Sie plötzlich sehr relevant wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist die Frage nach alten Schulden oft viel wichtiger, als sie anfangs wirkt.

  • Sie oder Ihr Ehepartner hatten schon vor der Hochzeit Kredite, Leasingverträge oder sonstige Verbindlichkeiten.
  • Während der Ehe wurden diese Schulden aus laufenden Einkommen, gemeinsamen Konten oder aus gemeinsam gebildeten Rücklagen bezahlt.
  • Eine Seite fordert nach der Trennung eine hohe Ausgleichszahlung und blendet aus, dass die eigenen Altschulden bereits mit gemeinsamen Mitteln getilgt wurden.
  • Es gibt kaum sichtbares Vermögen, aber erhebliche Zahlungen in die Entschuldung eines Partners.

Gerade in solchen Fällen entscheidet nicht der erste Blick auf Kontostände und Möbel, sondern die genaue wirtschaftliche Rekonstruktion der Ehejahre.

Was Sie jetzt sichern sollten, bevor Zahlen verschwinden

  • Kontoauszüge der Ehejahre zusammentragen, vor allem bei regelmäßigen Kreditrückzahlungen.
  • Kreditverträge und Unterlagen zu den ursprünglichen Schulden sichern.
  • Nachweise sammeln, aus welchen Mitteln die Tilgungen erfolgt sind.
  • Einkommensunterlagen beider Seiten aufbewahren, damit Beiträge zum gemeinsamen Wirtschaften nachvollziehbar bleiben.
  • Überweisungszwecke, Umbuchungen und allfällige schriftliche Absprachen dokumentieren.

Wer solche Unterlagen erst nach Beginn eines Verfahrens zusammensucht, steht oft vor Lücken. Dann wird aus einer klaren finanziellen Geschichte schnell eine Behauptung gegen Behauptung.

FAQ: So wird nach alten Schulden bei der Scheidung wirklich gesucht

Zählen Schulden aus der Zeit vor der Ehe bei der Aufteilung überhaupt?

Ja, jedenfalls mittelbar. Die alten Schulden selbst werden nicht automatisch zu „gemeinsamen“ Schulden. Wenn sie aber während der Ehe mit gemeinsam erwirtschaftetem Geld abbezahlt wurden, ist der Schuldenabbau als Vermögensvorteil bei der Aufteilung sehr wohl relevant. Das kann die Ausgleichszahlung deutlich reduzieren oder ganz beseitigen.

Ich habe kein Haus bekommen – kann ich trotzdem schon genug erhalten haben?

Ja. Ein wirtschaftlicher Vorteil muss nicht in einem Gegenstand bestehen. Wenn Ihre privaten Verbindlichkeiten während der Ehe stark reduziert oder ganz getilgt wurden, kann das rechtlich als erheblicher Vorteil gewertet werden. Genau das kann dazu führen, dass kein weiterer Geldanspruch besteht.

Was ist, wenn die Schulden nicht vor, sondern erst während der Ehe entstanden sind?

Auch dann kommt es auf die Finanzierung und den Zusammenhang mit dem gemeinsamen Wirtschaften an. Entscheidend ist nicht nur der Zeitpunkt der Entstehung, sondern vor allem, ob gemeinsame Mittel für die Tilgung eingesetzt wurden und wem der daraus resultierende Vorteil zugutekommt. Die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung steht im Vordergrund.

Wie beweise ich, dass gemeinsame Gelder in alte Schulden meines Ehepartners geflossen sind?

Am wichtigsten sind Kontoauszüge, Kreditunterlagen und nachvollziehbare Zahlungsflüsse. Auch Einkommensnachweise und Unterlagen über gemeinsame Haushaltskosten helfen, die finanzielle Realität der Ehe darzustellen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH dabei, solche Konstellationen sauber aufzubereiten und rechtlich einzuordnen.

Gerade bei der Aufteilung nach der Scheidung zeigt sich oft erst auf den zweiten Blick, wo der eigentliche Vermögenswert liegt. Nicht nur das, was noch vorhanden ist, zählt. Auch das, was an Schulden verschwunden ist, kann am Ende den Ausschlag geben. Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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