Hypothekarisch belastete Ehewohnung: Wer zahlt Kredit?

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Scheidung und Kredite: Wer zahlt die Wohnung weiter – und warum die Bank Ihren Vergleich ignorieren kann

„Ich bleibe mit den Kindern in der Wohnung, also übernehme ich den Kredit“ klingt klar – bis die Bank Monate später trotzdem beide zur Zahlung auffordert. Genau an diesem Punkt kippen viele einvernehmliche Lösungen: Intern ist etwas vereinbart, nach außen haftet aber weiterhin, wer den Kreditvertrag unterschrieben hat.

Gerade bei Eigentumswohnung, Konsumkrediten, Autokredit oder einer alten Bürgschaft für das Unternehmen des anderen Ehegatten entscheidet nicht nur die Frage, wer etwas „bekommt“, sondern wer welches Risiko tatsächlich weiterträgt. Bei einer Scheidung in Österreich werden Schulden nicht einfach gegenüber der Bank „umgeschrieben“. Sie werden im Verhältnis zwischen den Ehegatten mitberücksichtigt – und das ist rechtlich etwas völlig anderes.

Die typische Konstellation: Wohnung bleibt, Kredit bleibt auch – nur nicht immer beim Richtigen

Die Ehefrau und der Mann kaufen während der Ehe eine Eigentumswohnung in Wien. Beide stehen im Grundbuch, beide unterschreiben den Wohnkredit. Nach der Trennung zieht der Mann aus, die Frau bleibt mit den Kindern in der Wohnung. Im Scheidungsvergleich steht knapp, dass die Frau die Wohnung übernimmt und „alle Kredite weiter bezahlt“.

Das wirkt auf den ersten Blick sauber gelöst. Praktisch bleiben aber mehrere Fragen offen: Muss die Frau den Mann von jeder Inanspruchnahme durch die Bank freihalten? Was passiert, wenn die Raten wegen steigender Zinsen nicht mehr tragbar sind? Wird der Mann von der Bank überhaupt aus der Haftung entlassen? Und wie wird ausgeglichen, dass ein Ehegatte die Wohnung erhält, aber auch die Schulden übernimmt?

Ähnlich heikel sind gemeinsame Konsumkredite. Möbel, Küche, Kinderzimmer, Urlaube und laufende Haushaltskosten verschwimmen oft in einem einzigen Kredit oder im überzogenen Girokonto. Nach der Trennung heißt es dann plötzlich, ein Teil sei „eigentlich beruflich“ gewesen oder „nur für den anderen“ aufgenommen worden. Ohne Unterlagen wird aus dieser Behauptung schnell ein kostspieliger Streit.

Was das Gesetz wirklich aufteilt – und was nicht

Die Vermögensaufteilung nach der Scheidung richtet sich vor allem nach §§ 81 bis 92 EheG. § 81 Abs 1 EheG ist für Schulden zentral: Verbindlichkeiten, die mit ehelichem Gebrauchsvermögen oder ehelichen Ersparnissen zusammenhängen, werden bei der Aufteilung im inneren Verhältnis berücksichtigt.

Das bedeutet: Das Gericht oder eine Vereinbarung kann festlegen, welcher Ehegatte eine Schuld wirtschaftlich tragen soll. Gegenüber der Bank ändert sich dadurch aber nichts. Die Bank darf sich weiterhin an jene Personen halten, die den Kreditvertrag oder die Bürgschaft unterschrieben haben.

§ 82 EheG grenzt aus, was nicht in die Aufteilung fällt, etwa eingebrachtes Vermögen, Erbschaften, Schenkungen oder Gegenstände zum persönlichen Gebrauch. Schulden, die nur mit solchem ausgenommenen Vermögen zusammenhängen, werden regelmäßig ebenfalls nicht in die Aufteilung einbezogen.

§ 83 EheG verlangt eine billige Aufteilung. Entscheidend sind nicht nur Einkommen, sondern auch Haushaltsführung, Kinderbetreuung, Dauer der Ehe, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Frage, wer künftig die Kinder betreut. Verschulden an der Scheidung ist dabei grundsätzlich nicht ausschlaggebend. Wirtschaftlich schädigendes Verhalten schon: Wer Vermögen verschleudert oder mutwillig Schulden macht, kann sich darauf nicht einfach berufen.

Bei der einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG muss eine Einigung über Ehewohnung, Vermögensaufteilung, Schulden und gegebenenfalls Unterhalt vorliegen. Was die Ehegatten dort vereinbaren, gilt zwischen ihnen. Gläubiger sind an diese Vereinbarung ohne ihre Zustimmung nicht gebunden.

Das gerichtliche Aufteilungsverfahren läuft nach dem Außerstreitgesetz (AußStrG). Das Gericht erhebt den Sachverhalt von Amts wegen, kann Bewertungen einholen und trifft eine angemessene Zuweisung. Obsorge, Kontaktrecht und Kindesunterhalt laufen rechtlich daneben; sie werden nicht mit der Vermögensaufteilung „verrechnet“.

Innenverhältnis und Außenhaftung: Der Satz, der über Jahre Geld kosten kann

Viele Vergleiche scheitern an einem einzigen Missverständnis: „Ich übernehme den Kredit“ bedeutet nicht automatisch „die Bank kann den anderen nicht mehr belangen“.

Im Außenverhältnis gilt der Kreditvertrag. Haben beide als Gesamtschuldner unterschrieben, kann die Bank grundsätzlich von jedem die gesamte Leistung verlangen. Das ist für die Bank bequem und rechtlich wirksam.

Im Innenverhältnis kann vereinbart oder gerichtlich festgelegt werden, dass ein Ehegatte die Schuld allein trägt und den anderen schad- und klaglos hält. Wird der andere trotzdem von der Bank in Anspruch genommen, hat er einen internen Rückgriffsanspruch. Das hilft aber nur, wenn der zahlungspflichtige Ex-Partner auch tatsächlich zahlen kann.

Genau deshalb ist eine bloße Formulierung im Scheidungsvergleich oft zu wenig. Wenn ein Ehegatte aus der Haftung wirklich herauskommen soll, braucht es regelmäßig eine ausdrückliche Zustimmung der Bank, etwa im Rahmen einer Schuldübernahme, Kreditumschuldung oder Neufinanzierung.

Drei Konstellationen, in denen die Zuordnung der Schulden kippen kann

1. Die hypothekarisch belastete Ehewohnung

Bleibt die Ehefrau mit den Kindern in der Wohnung, kann die Wohnung ihr zugewiesen werden. Dazu kann auch gehören, dass sie die laufenden Kreditraten übernimmt und den Mann intern freistellt. Ebenso denkbar ist eine abgestufte Lösung: etwa überwiegende Tragung durch die Frau, aber eine Ausgleichszahlung an den Mann oder umgekehrt, je nach Einkommen, Betreuungslast und Vermögenswert.

Entscheidend ist: Solange die Bank den Mann nicht aus dem Kredit entlässt, bleibt sein Risiko bestehen. Gerät die Frau mit den Raten in Verzug, kann die Bank trotzdem ihn belangen.

2. Autokredit: Familienauto oder Betriebsmittel?

Hat der Mann allein einen Autokredit aufgenommen, das Fahrzeug wurde aber überwiegend für Einkäufe, Kindertransporte und Familienfahrten genutzt, spricht viel dafür, dass es als eheliches Gebrauchsvermögen behandelt wird. Dann kann das Auto einem Ehegatten zugewiesen und der zugehörige Kredit im Innenverhältnis entsprechend verteilt werden.

Wurde das Fahrzeug dagegen fast nur für die selbständige Tätigkeit des Mannes verwendet, liegt der Fall anders. Dann ist das Auto regelmäßig dem Betrieb zuzuordnen und fällt meist nicht in die Aufteilung. Der Kredit bleibt wirtschaftlich seine Sache – es sei denn, die Ehefrau hat selbst mitunterschrieben oder gebürgt.

3. Konsumkredit, Kreditkarte, Kontoüberziehung

Wurde mit dem Kredit die Küche bezahlt, die Waschmaschine gekauft und das Kinderzimmer eingerichtet, besteht ein enger Zusammenhang mit aufteilungsfähigem Haushaltsvermögen. Dann ist eine interne Mitberücksichtigung naheliegend.

Stammen die Schulden dagegen aus Online-Wetten, Luxuskäufen nach der Trennung oder privaten Ausgaben eines Ehegatten ohne Bezug zum gemeinsamen Haushalt, sieht die Sache anders aus. Solche Schulden werden in der Aufteilung regelmäßig nicht dem anderen mitaufgebürdet. Der Verwendungszweck und der Zeitpunkt sind hier oft ausschlaggebend.

Wo in Vergleichen am häufigsten Geld verloren geht

  • „Die Bank wird das schon übernehmen“: Ohne ausdrückliche Zustimmung der Bank bleibt die ursprüngliche Haftung bestehen.
  • Zu knappe Formulierungen: „Die Frau übernimmt alle Kredite“ sagt nichts darüber, ob sie den Mann freistellen muss, bis wann, unter welchen Bedingungen und was bei Zahlungsausfall gilt.
  • Keine Belege zur Zweckwidmung: Fehlen Kontoauszüge, Rechnungen oder Kreditunterlagen, lässt sich später schwer nachweisen, wofür Schulden tatsächlich verwendet wurden.
  • Bürgschaften werden übersehen: Wer für die GmbH des Ehegatten gebürgt hat, haftet unter Umständen weiterhin voll. Die Bank interessiert die interne Aufteilung nicht.
  • Gemeinschaftskonten laufen weiter: Nach der Trennung neue Überziehungen, weitere Kartenumsätze oder ausgeschöpfte Kreditrahmen führen oft zu zusätzlichem Streit.
  • Unterhalt falsch mit Kreditraten verrechnet: Laufende Kreditzahlungen mindern Unterhalt nicht automatisch. Kindesunterhalt hat hohen Vorrang.

Die Frist, die oft erst auffällt, wenn sie abgelaufen ist

Für den gerichtlichen Antrag auf Aufteilung gilt eine Ausschlussfrist von einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung. Wird diese Frist versäumt, sind Ansprüche auf gerichtliche Vermögens- und Schuldenaufteilung grundsätzlich verloren.

Das ist besonders gefährlich bei zunächst „friedlichen“ Lösungen. Viele Paare verschieben offene Punkte, weil man sich vorerst irgendwie arrangiert. Wenn die Bank später Druck macht oder sich herausstellt, dass ein Kredit anders verwendet wurde als behauptet, ist das Aufteilungsverfahren unter Umständen schon nicht mehr möglich.

Was in einer sauberen Regelung zu Krediten stehen sollte

  • Welcher Kredit oder welche Bürgschaft genau gemeint ist, mit Vertragsnummer und Bank
  • Wer die laufenden Raten ab welchem Datum trägt
  • Ob ein Ehegatte den anderen schad- und klaglos hält
  • Was gilt, wenn die Bank eine Haftungsfreistellung verweigert
  • Ob und wann eine Umschuldung oder Neufinanzierung versucht werden muss
  • Wie eine Ausgleichszahlung berechnet wird, wenn Vermögen samt Schulden übernommen wird
  • Was mit Kontoüberziehungen, Kreditkarten und offenen Abgaben geschieht
  • Wie mit künftigen Zahlungsausfällen, Zinserhöhungen oder Verwertung der Wohnung umzugehen ist

FAQ: Die Fragen, die in der Praxis am häufigsten gestellt werden

Muss ich nach der Scheidung für einen gemeinsamen Wohnkredit weiter haften, obwohl mein Ex in der Wohnung bleibt?

Ja, wenn Sie den Kreditvertrag mitunterschrieben haben und die Bank Sie nicht ausdrücklich aus der Haftung entlässt. Der Scheidungsvergleich wirkt zwischen den Ehegatten, nicht automatisch gegenüber der Bank. Sie können intern Rückgriff haben, wenn der andere zahlen müsste. Das ersetzt aber keine echte Haftungsfreistellung.

Mein Mann sagt, der Konsumkredit war teilweise für seine Selbständigkeit. Zählt das trotzdem als gemeinsame Schuld?

Das hängt vom tatsächlichen Verwendungszweck ab. Wurde das Geld überwiegend für Haushalt, Möbel oder gemeinsame Lebensführung verwendet, spricht viel für eine Berücksichtigung in der Aufteilung. Diente der Kredit dem Betrieb oder ausschließlich beruflichen Zwecken, fällt er meist nicht darunter. Entscheidend sind Unterlagen, Buchungen und Rechnungen, nicht bloße Behauptungen.

Ich habe vor Jahren für die Firma meiner Frau gebürgt. Kann das bei der Scheidung einfach intern auf sie übertragen werden?

Intern kann vereinbart werden, dass Ihre Frau die wirtschaftlichen Folgen allein trägt und Sie freistellt. Gegenüber der Bank bleiben Sie aber Bürge, solange die Bank Sie nicht aus der Verpflichtung entlässt. Wird die Bürgschaft schlagend, müssen Sie möglicherweise zuerst zahlen und Ihr Geld dann intern zurückfordern. Das Risiko liegt daher auch nach der Scheidung weiter bei Ihnen.

Senken hohe Kreditraten automatisch meinen Unterhalt?

Nein. Kreditraten werden unterhaltsrechtlich nicht einfach eins zu eins abgezogen. Besonders beim Kindesunterhalt ist der Spielraum eng, weil dieser Vorrang hat. Ob und in welchem Ausmaß Schulden berücksichtigt werden, hängt davon ab, wofür sie aufgenommen wurden und ob sie wirtschaftlich notwendig waren.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien begleitet Mandantinnen und Mandanten durch alle Phasen einer Scheidung – einvernehmlich oder streitig, bei Unterhalt, Obsorge, Aufteilung der Ehewohnung und des ehelichen Vermögens. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung – von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu Obsorge, Unterhalt und der Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandantinnen und Mandanten in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den österreichischen Bezirksgerichten abgewickelt – einvernehmlich ebenso wie in strittigen Verfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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