Gemeinsames Konto nach der Trennung: teure Fallen vermeiden

Scheidung und Kredit: Warum Sie trotz Vergleich oft weiter haften
Sie ziehen aus, der andere Teil bleibt in der Wohnung, und im Scheidungsvergleich steht klar, wer die Kreditraten zahlt. Viele halten das für erledigt. Für die Bank ist es das oft nicht.
Gerade bei Eigentumswohnungen, Autokrediten, gemeinsamen Konten oder Bürgschaften zeigt sich ein Missverständnis, das nach der Scheidung teuer werden kann: Die Scheidung ordnet zwar vieles zwischen den Ehegatten neu, sie ändert aber bestehende Kreditverträge nicht automatisch. Wer unterschrieben hat, bleibt gegenüber der Bank in der Regel weiter verpflichtet, bis die Bank einer Änderung ausdrücklich zustimmt.
Die typische Konstellation: Wohnung bleibt, Haftung bleibt auch
Ein Paar kauft während der Ehe eine Eigentumswohnung in Wien. Beide unterschreiben den Wohnkredit. Nach der Trennung bleibt die Ehefrau mit den Kindern in der Wohnung, der Mann zieht aus. Im Vergleich wird festgehalten, dass die Frau die Wohnung übernimmt und ab jetzt die Raten bezahlt. Beide gehen davon aus, dass damit auch die Haftung des Mannes endet.
Sechs Monate später kommt es zu Zahlungsproblemen. Eine Rate bleibt offen, dann zwei. Die Bank muss sich nicht zuerst an jene Person halten, die in der Wohnung geblieben ist. Sie darf den gesamten Rückstand auch vom Mann verlangen, obwohl er die Wohnung nicht mehr nutzt und der Vergleich etwas anderes vorsieht.
Genau an dieser Stelle entsteht der Unterschied zwischen Innenverhältnis und Außenverhältnis. Innenverhältnis heißt: Was die Ehegatten untereinander vereinbart haben. Außenverhältnis heißt: Was gegenüber der Bank gilt. Und dort zählt der Kreditvertrag, nicht die bloße Scheidungsvereinbarung.
Was die Scheidung rechtlich nicht automatisch ändert
Bei gemeinsamen Krediten haften Ehegatten oft als Gesamtschuldner. Das bedeutet: Die Bank kann jede der beiden Personen für die ganze Forderung in Anspruch nehmen. Diese Solidarhaftung folgt aus den Regeln des ABGB über Mitschuldner; § 896 ABGB regelt den internen Ausgleich, also den Ersatzanspruch jener Person, die mehr als ihren Anteil bezahlt hat.
§ 1346 ABGB betrifft die Bürgschaft. Wer als Bürge unterschrieben hat, haftet grundsätzlich weiter. Wer sogar als „Bürge und Zahler“ beigetreten ist, haftet besonders streng, weil die Bank nicht zuerst gegen den eigentlichen Schuldner vorgehen muss.
EheG §§ 81 bis 98 regeln die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Dazu können auch Schulden gehören, etwa ein Wohnkredit für die Ehewohnung. Diese Bestimmungen klären aber nur, wer die Last im Verhältnis der Ehegatten wirtschaftlich tragen soll. Die Rechte der Bank bleiben davon unberührt.
§ 55a EheG betrifft die einvernehmliche Scheidung. Dort müssen Vereinbarungen zu Vermögen, Schulden, Unterhalt und Kindern vorgelegt werden. Auch eine sauber formulierte Vereinbarung bindet die Bank jedoch nur dann, wenn sie ihr zustimmt und der Kreditvertrag tatsächlich geändert wird.
Das AußStrG regelt das gerichtliche Verfahren bei der Aufteilung. Praktisch wichtig ist vor allem die Frist: Der Aufteilungsantrag muss binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, gehen wesentliche Möglichkeiten verloren.
„Schad- und klaglos halten“ schützt nicht vor der Bank
In vielen Vergleichen findet sich die Formulierung, eine Person übernehme den Kredit und halte die andere „schad- und klaglos“. Das ist sinnvoll, aber nur auf einer Ebene. Wenn die Bank trotzdem die andere Person in Anspruch nimmt, entsteht daraus lediglich ein Anspruch gegen den Ex-Partner auf Ersatz.
Das Problem ist praktisch, nicht theoretisch: Ein Regressanspruch nützt wenig, wenn der andere Teil inzwischen selbst zahlungsunfähig ist, sich im Ausland aufhält oder bereits weitere Schulden aufgebaut hat. Dann zahlt am Ende oft jene Person, die dachte, mit der Scheidung aus der Sache draußen zu sein.
Deshalb braucht eine tragfähige Lösung mehr als einen Satz im Vergleich. Entscheidend ist, ob die Bank schriftlich einer Haftungsfreistellung, einem Schuldnerwechsel oder einer Refinanzierung zugestimmt hat.
Drei Situationen, in denen Betroffene besonders oft Geld verlieren
1. Der Wohnkredit läuft auf beide, aber nur einer bleibt in der Wohnung
Die klassische Fehlannahme lautet: Wer auszieht, haftet nicht mehr. Tatsächlich bleibt die Mitschuld bestehen, solange die Bank niemanden aus dem Vertrag entlässt. Bleibt die in der Wohnung wohnende Person mit den Raten zurück, kann die Bank den ausgezogenen Teil in voller Höhe belangen. Ist die Wohnung zusätzlich mit einer Hypothek belastet, bleibt auch diese Sicherheit bestehen.
2. Das Auto wird zugeteilt, der Kredit bleibt beim anderen
Im Aufteilungsverfahren oder im Vergleich wird oft geregelt, dass die Ehefrau das Auto erhält, weil sie es für die Kinder braucht. Der Autokredit läuft aber auf den Mann. Zahlt sie die Raten nicht, fordert die Bank weiter vom Mann. Besteht Eigentumsvorbehalt oder Leasing, kann das Fahrzeug verwertet werden; offene Restforderungen können dennoch beim ursprünglichen Kreditnehmer bleiben.
3. Die Ehefrau hat für den Betriebskredit unterschrieben
Besonders heikel ist die Bürgschaft für ein Unternehmen des Ehepartners. Wenn der Betrieb später in Schieflage gerät, fordert die Bank häufig die Bürgin in voller Höhe. Eine spätere Scheidung löscht diese Verpflichtung nicht. In Einzelfällen kann eine Bürgschaft nach § 879 ABGB in Verbindung mit Konsumentenschutzregeln angegriffen werden, etwa bei krasser finanzieller Überforderung oder grober Benachteiligung. Solche Verfahren sind aber kein Automatismus, sondern hängen stark von den Umständen bei Vertragsabschluss ab.
Gemeinsames Konto nach der Trennung: das unterschätzte Risiko
Ein weiteres Dauerthema ist das gemeinsame Konto mit Überziehungsrahmen. Nach der Trennung laufen Miete, Strom, Versicherungen, Online-Abos und Kartenzahlungen oft weiter. Gleichzeitig verliert niemand den Überblick so schnell wie bei einem Konto, das beide bisher frei genutzt haben.
Wenn der Minusstand steigt, stellt sich später die Frage, wer diese Schulden verursacht hat. Gegenüber der Bank hilft diese Diskussion meist wenig, solange beide Kontoinhaber sind. Deshalb sollte ein Gemeinschaftskonto nach der Trennung nicht einfach „vorerst weiterlaufen“. Notwendig sind rasche schriftliche Schritte: Vollmachten prüfen, Karten sperren, Lastschriften ordnen, Konto auflösen oder in ein Einzelkonto überführen.
Diese Punkte sollten in einer Scheidungsvereinbarung wirklich stehen
Wer Kredite oder Konten im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung regelt, braucht mehr als eine allgemeine Übernahmeklausel. Aus anwaltlicher Praxis im Scheidungsrecht in Wien zeigt sich, dass vor allem folgende Punkte den Unterschied machen:
- Konkrete Benennung jedes Vertrags: Bank, Kreditnummer, aktueller Saldo, Sicherheiten.
- Klare Übernahmeregelung: Wer zahlt ab welchem Datum welche Rate.
- Verpflichtung zur Bankzustimmung: Bis wann muss ein Schuldnerwechsel oder eine Haftungsfreistellung beantragt werden.
- Nachweispflichten: Monatliche oder quartalsweise Vorlage von Zahlungsbelegen.
- Sicherungsmechanismen: Was passiert, wenn die Bank die Entlassung verweigert, etwa Refinanzierung oder Verkauf.
- Regelung für Rückstände: Wer bereits offene Raten, Verzugszinsen und Kosten übernimmt.
- Gemeinschaftskonten: Wer darf noch verfügen, wann wird das Konto geschlossen, wie wird der Minusstand aufgeteilt.
Je knapper die Formulierung, desto größer das spätere Streitpotenzial. Gerade bei Immobilien mit Hypothek müssen Vergleich, Grundbuch und Kreditvertrag zusammenpassen. Sonst bleibt am Papier eine Person Eigentümerin, während die andere weiter voll haftet.
Die teuersten Fehler passieren meist vor oder kurz nach der Scheidung
- Verlass auf den Scheidungsvergleich allein: Ohne schriftliche Zustimmung der Bank keine Entlassung aus der Außenhaftung.
- Mündliche Zusagen von Bankmitarbeitern: Rechtlich zählt die Vertragsänderung, nicht das Gespräch.
- Unpräzise Freistellungsklauseln: „Er zahlt weiter“ ist zu wenig.
- Bürgschaften nicht prüfen: Vor allem bei „Bürge und Zahler“ wird die Tragweite oft unterschätzt.
- Gemeinschaftskonten offen lassen: Neue Schulden entstehen nach der Trennung oft schneller als gedacht.
- Einjahresfrist versäumen: Dann scheitern viele Ausgleichsansprüche schon an der Form.
- Notwendigen Verkauf zu spät erkennen: Wenn weder Freistellung noch Refinanzierung möglich ist, wird Zuwarten oft teurer.
Fristen, die Sie nicht übersehen sollten
- 1 Jahr ab Rechtskraft der Scheidung: Frist für den Antrag auf Aufteilung nach dem EheG.
- Sofort nach der Trennung: Gemeinschaftskonten, Vollmachten und Karten prüfen und schriftlich bereinigen.
- Vor Unterzeichnung des Vergleichs: Mit der Bank klären, ob Schuldnerwechsel oder Haftungsfreistellung überhaupt realistisch sind.
Checkliste: Wenn Kredit, Bürgschaft oder Konto betroffen sind
- Alle Kreditverträge, Bürgschaftserklärungen und Kontoauszüge zusammentragen.
- Prüfen, wer tatsächlich unterschrieben hat und in welcher Rolle: Kreditnehmer, Mitschuldner, Bürge, Bürge und Zahler.
- Bei Immobilien auch Hypotheken, Pfandrechte und Grundbuchsstand ansehen.
- Vor einer Scheidungsvereinbarung die Bank schriftlich zur möglichen Entlassung oder Vertragsänderung befragen.
- Keine bloßen Standardformulierungen verwenden, sondern konkrete Übernahme- und Sicherungsregeln aufnehmen.
- Gemeinschaftskonten und Überziehungsrahmen rasch bereinigen.
- Die Einjahresfrist für das Aufteilungsverfahren notieren und nicht aus den Augen verlieren.
FAQ
Muss ich nach der Scheidung noch den Kredit meines Ex-Partners zahlen?
Nur dann, wenn Sie den Kreditvertrag mitunterschrieben haben oder als Bürge haften. Die Scheidung allein beendet diese Verpflichtung nicht. Gegenüber der Bank zählt, wer Vertragspartner ist. Ob im Vergleich etwas anderes vereinbart wurde, ist zunächst nur zwischen den Ex-Ehegatten relevant.
Bekommt die Bank trotz Scheidungsvergleich weiter Geld von mir?
Ja, wenn Sie im Kreditvertrag als Mitschuldner oder Bürge aufscheinen und keine schriftliche Haftungsfreistellung vorliegt. Die Bank ist an den Scheidungsvergleich grundsätzlich nicht gebunden. Sie kann sich daher weiterhin an Sie halten. Ihr Anspruch richtet sich dann gegen den Ex-Partner, nicht gegen die Bank.
Kann ich als „Bürge und Zahler“ nach der Scheidung einfach gestrichen werden?
Nein. Dafür braucht es die Zustimmung der Bank. Ohne diese bleibt die Bürgschaft aufrecht. Nur in besonderen Ausnahmefällen kommt eine rechtliche Anfechtung in Betracht, etwa bei grober Überforderung oder gravierenden Mängeln beim Vertragsabschluss.
Was passiert mit dem gemeinsamen Konto, wenn wir uns trennen?
Solange das Konto gemeinsam besteht, können weitere Belastungen und neue Schulden entstehen. Wer welchen Betrag verursacht hat, lässt sich später oft nur schwer sauber trennen. Deshalb sollte das Konto rasch schriftlich geregelt, umgestellt oder geschlossen werden. Besonders bei hohem Überziehungsrahmen kann Zuwarten sehr teuer werden.
Stehen Sie vor einer Scheidung? Wir begleiten Sie.
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