Fristlauf nach Auslandsscheidung: Fallstricke beim Unterhalt in Österreich

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Scheidung im Ausland, Unterhalt in Österreich: Warum 6 Monate plötzlich alles entscheiden

Fristlauf nach Auslandsscheidung kann schnell vergehen – besonders dann, wenn das Urteil aus dem Ausland kommt und niemand sagt, dass in Österreich bereits eine harte Frist läuft.

Genau daran scheitern Ansprüche in der Praxis häufiger, als viele vermuten. Wer im Ausland geschieden wurde, in Österreich aber nachehelichen Unterhalt geltend machen will, stößt oft auf eine entscheidende Frage: Steht im ausländischen Scheidungsurteil etwas zum Verschulden? Wenn nicht, kann das teuer werden.

Ein aktueller Fall zeigt, wie streng die Gerichte diese Situation beurteilen. Und er zeigt auch, warum Betroffene nicht auf eine österreichische „Anerkennung“ warten dürfen, die es in dieser Form gar nicht mehr braucht.

Fristlauf nach Auslandsscheidung: Eine Ehe, ein Scheidungsurteil – und dann läuft die Uhr

Die Frau und der Mann hatten in Bosnien-Herzegowina geheiratet. Später wurde der Mann österreichischer Staatsbürger, die Frau blieb bosnische Staatsangehörige. 2015 wurde ihre Ehe durch ein bosnisches Gericht geschieden. Das Urteil beendete zwar die Ehe, sagte aber nichts dazu, wer die Zerrüttung verursacht hatte.

Für viele Paare wäre das das Ende der Geschichte. Für diese Frau begann der eigentliche Streit aber erst danach. Sie wollte in Österreich nachehelichen Unterhalt durchsetzen und brachte 2016 eine entsprechende Klage ein. Dieses Verfahren wurde jedoch unterbrochen.

Ein Jahr später versuchte sie einen weiteren Schritt: Ein österreichisches Gericht sollte das bosnische Scheidungsurteil ergänzen und feststellen, dass den Mann das Alleinverschulden an der Scheidung treffe. Sie warf ihm Affären und Gewalt vor. Der Mann verteidigte sich nicht nur inhaltlich, sondern vor allem mit einem Fristargument: Die Klage sei zu spät eingebracht worden.

Damit bekam er recht. Nicht nur das Erstgericht, sondern auch die weiteren Instanzen wiesen das Begehren als verspätet ab.

Warum ein fehlender Verschuldensausspruch beim Unterhalt so heikel ist

Im österreichischen Scheidungsrecht hängt nachehelicher Unterhalt oft davon ab, wer die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat. Das Verschuldensprinzip spielt also weiterhin eine große Rolle. Gerade wenn ein Ehepartner die Scheidung überwiegend oder allein verschuldet hat, kann das für den Ehegattenunterhalt entscheidend sein.

Wird eine Ehe im Ausland geschieden, enthält das Urteil aber nicht immer einen solchen Verschuldensausspruch. Das ist kein bloßes Detail. Fehlt diese Feststellung, kann in Österreich später die Grundlage für bestimmte Unterhaltsansprüche fehlen.

Deshalb gibt es die Möglichkeit, einen Verschuldensausspruch nachträglich gerichtlich klären zu lassen. Doch diese Möglichkeit besteht nicht unbegrenzt. Genau hier liegt die Falle in Bezug auf den Fristlauf nach Auslandsscheidung.

Keine österreichische Bestätigung nötig – und gerade deshalb beginnt die Frist früher

Der zentrale Punkt der Entscheidung ist für viele überraschend: Bei einem ausländischen Scheidungsurteil beginnt die Frist für die Klage auf nachträglichen Verschuldensausspruch nicht erst dann, wenn ein österreichisches Gericht die Scheidung „anerkennt“.

Der Grund liegt in § 97 AußStrG. Diese Bestimmung bedeutet vereinfacht: Ausländische Entscheidungen über die Ehescheidung werden in Österreich grundsätzlich kraft Gesetzes anerkannt, also automatisch, sobald sie im Ausland rechtskräftig sind – sofern keine Anerkennungshindernisse vorliegen. Ein eigenes Anerkennungsverfahren ist daher oft gar nicht mehr erforderlich.

Für die nachträgliche Verschuldensklage ist § 61 Abs 3 EheG maßgeblich. Diese Bestimmung erlaubt, dass bei einer Scheidung ohne Verschuldensausspruch die Frage des Verschuldens gesondert geltend gemacht werden kann. Die dafür geltende Frist ergibt sich aus § 57 Abs 1 EheG. Diese Frist beträgt sechs Monate und ist eine Ausschlussfrist. Das heißt: Ist sie vorbei, ist der Anspruch weg – unabhängig davon, wie gut die Vorwürfe bewiesen werden könnten.

Genau das hat das Gericht hier hervorgehoben: Weil ausländische Scheidungen heute grundsätzlich automatisch anerkannt werden, läuft die Sechs-Monats-Frist schon ab der Rechtskraft des ausländischen Urteils. Nicht später. Nicht erst nach einem Schritt in Österreich. Nicht erst nach Einleitung eines Unterhaltsverfahrens.

Was das Gericht damit verhindern will

Hinter dieser strengen Sichtweise steht ein klarer Gedanke: Die Verschuldensfrage soll nach einer Scheidung rasch geklärt werden. Das dient der Rechtssicherheit. Beide Seiten sollen wissen, woran sie sind – auch mit Blick auf Unterhalt, wirtschaftliche Planung und spätere Verfahren.

Würde man den Fristbeginn erst an eine spätere österreichische Anerkennungsentscheidung knüpfen, könnten Parteien die Frage des Verschuldens über lange Zeit offenhalten. Gerade das wollte der Gesetzgeber mit der kurzen Ausschlussfrist vermeiden.

Die Frau im geschilderten Verfahren scheiterte also nicht daran, dass ihre Vorwürfe grundsätzlich unbeachtlich gewesen wären. Sie scheiterte daran, dass die Frist bereits abgelaufen war, als sie in Österreich den nachträglichen Verschuldensausspruch beantragte.

Diese Situationen sind in Wien und ganz Österreich besonders riskant

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie vor allem auf den zeitlichen Ablauf achten. Besonders relevant ist die Entscheidung in diesen Konstellationen:

  • Sie wurden im Ausland geschieden und das Urteil enthält keine Aussage zum Verschulden.
  • Sie möchten in Österreich nachehelichen Unterhalt verlangen, der vom Verschulden des anderen Ehepartners abhängen kann.
  • Sie warten noch auf Unterlagen, Übersetzungen oder eine vermeintliche österreichische Anerkennungsbestätigung.
  • Sie haben bereits ein Unterhaltsverfahren begonnen und glauben, damit sei die Frist ohnehin gewahrt.

Gerade der letzte Punkt ist heikel. Ein anhängiges Unterhaltsverfahren ersetzt die Klage auf nachträglichen Verschuldensausspruch nicht automatisch. Die Sechs-Monats-Frist läuft trotzdem weiter.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

  • Prüfen Sie sofort das genaue Datum, an dem das ausländische Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist.
  • Lassen Sie umgehend beurteilen, ob im Urteil ein Verschuldensausspruch fehlt und ob dieser für Unterhaltsansprüche in Österreich wichtig ist.
  • Sichern Sie Beweise frühzeitig: Nachrichten, ZeugInnen, Arztberichte, Polizeiprotokolle oder Hinweise auf außereheliche Beziehungen.
  • Verwechseln Sie die Anerkennung der ausländischen Scheidung nicht mit einer zusätzlichen gerichtlichen Bestätigung in Österreich. In vielen Fällen gibt es diese gesonderte Anerkennungsentscheidung nicht.
  • Wenn die Frist möglicherweise schon abgelaufen ist, lassen Sie dennoch andere Unterhaltsmöglichkeiten prüfen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien sieht Herr P. in der Beratung immer wieder, dass nicht die materielle Rechtslage das größte Problem ist, sondern ein übersehener Fristbeginn nach einer Auslandsentscheidung.

FAQ: Was viele nach einer Auslandsscheidung googlen

Muss eine Scheidung aus Bosnien oder einem anderen Staat in Österreich extra anerkannt werden?

Nicht zwingend durch ein eigenes Verfahren. Nach § 97 AußStrG werden ausländische Scheidungsentscheidungen in Österreich grundsätzlich automatisch anerkannt, wenn keine klaren Versagungsgründe vorliegen. Genau deshalb darf man nicht darauf warten, dass erst noch eine österreichische Entscheidung ergeht.

Ab wann laufen die 6 Monate für den Verschuldensausspruch?

Die Frist für den Verschuldensausspruch und damit der Fristlauf nach Auslandsscheidung beginnt grundsätzlich mit der Rechtskraft des ausländischen Scheidungsurteils. Entscheidend ist also nicht, wann Sie erstmals in Österreich etwas unternehmen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, ab dem die Scheidung im Ausland endgültig wirksam ist.

Ich habe schon Unterhalt eingeklagt – reicht das nicht?

Nein, das muss nicht reichen. Wenn für Ihren Unterhaltsanspruch ein nachträglicher Verschuldensausspruch nötig ist, muss dieser rechtzeitig gesondert geltend gemacht werden. Ein bereits laufendes Unterhaltsverfahren stoppt die Sechs-Monats-Frist nicht automatisch.

Was passiert, wenn die 6 Monate schon vorbei sind?

Dann ist die Klage auf nachträglichen Verschuldensausspruch in der Regel verspätet. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass gar keine Ansprüche mehr bestehen. Je nach Sachlage können andere Unterhaltsansprüche oder vermögensrechtliche Fragen noch geprüft werden. Zur vollständigen OGH-Entscheidung, klicken Sie hier.

Gerade bei Scheidungen mit Auslandsbezug entscheidet oft nicht nur die Frage, was passiert ist, sondern auch, wann gehandelt wurde. Wer nachehelichen Unterhalt in Österreich anstrebt, sollte deshalb nicht erst auf den nächsten Gerichtsschritt warten, sondern sofort klären, ob die Frist für den Verschuldensausspruch bereits läuft.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.