Forderungen für Pflegeheimkosten: OGH-Entscheidung & Ihre Rechte als Erbe

22.000 Euro nach dem Tod der Mutter? Warum Forderungen für Pflegeheimkosten für Erben seit 2018 scheitern
Ein Brief nach einem Todesfall kann alles auf den Kopf stellen: Trauer ist noch frisch, die Verlassenschaft kaum geordnet – und plötzlich fordert die Stadt mehr als 22.000 Euro für Pflegeheimkosten. Genau in solchen Momenten zeigt sich, wie wichtig die Abschaffung des Pflegeregresses wirklich ist.
Der Fall ist für viele Familien in Österreich näher, als man denkt. Ein Elternteil kommt nach einem Spitalsaufenthalt vorübergehend in ein Pflegeheim, die öffentliche Hand übernimmt einen Teil der Kosten, später stirbt die betroffene Person – und Jahre danach steht die Frage im Raum, ob Kinder oder Erben zahlen müssen. Gerade in Trennungs- und Scheidungssituationen ist das brisant: Wenn Vermögen, Erbschaften und Unterhalt ohnehin strittig sind, kann eine zusätzliche Forderung der Behörde erheblichen Druck auslösen.
Die Geschichte dahinter: Die Mutter im Heim, der Sohn als Erbe, die Forderung danach
Die Mutter eines Mannes musste nach einem Spitalsaufenthalt für einige Monate in ein Pflegeheim. Es ging nicht um eine jahrzehntelange Unterbringung, sondern um Kurzzeitpflege. Die Stadt Wien übernahm einen Teil der Heimkosten aus Sozialhilfemitteln. Die Mutter selbst zahlte zu Lebzeiten noch einen kleineren Betrag zurück.
Nach ihrem Tod kam die Forderung an den Sohn. Als Erbe sollte er gut 22.000 Euro an Pflegekostenersatz bezahlen. Das erste Gericht gab der Klage zunächst statt. Für den Sohn sah es also so aus, als würde ihn die Pflege seiner Mutter noch lange nach ihrem Tod finanziell treffen.
Die zweite Instanz sah das anders und wies die Klage ab. Begründung: Seit 1.1.2018 ist der Pflegeregress abgeschafft. Die Stadt Wien wollte das nicht akzeptieren und zog weiter zum Obersten Gerichtshof. Dort wurde die Abweisung bestätigt.
Nicht die Pflegekosten sind entscheidend – sondern der Zugriff auf Vermögen
Der zentrale Punkt der Entscheidung überrascht viele Betroffene: Es kommt nicht darauf an, wann die Pflegekosten entstanden sind. Entscheidend ist vielmehr, wann auf Vermögen zugegriffen werden soll.
Seit 1.1.2018 ist dieser Vermögenszugriff für stationäre Pflegeheimkosten verboten. Das gilt nicht nur gegenüber der pflegebedürftigen Person selbst, sondern auch gegenüber Angehörigen, Erben und sogar Geschenknehmern. Damit fallen genau jene Konstellationen weg, in denen Behörden früher nach dem Tod eines Elternteils an Kinder oder andere Erben herangetreten sind.
Für Familien ist das ein wichtiger Unterschied. Viele glauben, alte Kosten blieben automatisch einforderbar, nur weil sie vor 2018 angefallen sind. Gerade das hat der OGH aber verneint.
Was im Gesetz steht – verständlich erklärt vom Rechtsanwalt in Wien
Maßgeblich ist § 330a ASVG. Diese Bestimmung verbietet den Zugriff auf Vermögen zur Abdeckung von Kosten einer stationären Pflege in Pflegeheimen. Das Verbot ist besonders stark ausgestaltet, weil es sich um eine verfassungsrechtlich abgesicherte Regelung handelt.
Dazu kommt § 707a Abs 2 ASVG. Diese Übergangsbestimmung regelt, dass solche Ansprüche ab 1.1.2018 nicht mehr geltend gemacht werden dürfen. Sie betrifft auch Verfahren, die damals bereits liefen. Mit anderen Worten: Nicht nur neue Forderungen sind unzulässig, auch alte, noch nicht abgeschlossene Verfahren verlieren ihre Grundlage.
Frühere landesgesetzliche Regeln – etwa aus dem Wiener Sozialhilferecht – helfen der Behörde in solchen Fällen nicht mehr weiter. Soweit diese Regeln einen Vermögenszugriff für Pflegeheimkosten ermöglichten, sind sie durch die bundesgesetzliche Neuregelung verdrängt.
Warum die Stadt trotz alter Kosten leer ausging
Der OGH hat die Linie der zweiten Instanz bestätigt: Der Sohn musste nicht zahlen. Obwohl die Heimunterbringung und die Kosten aus einer Zeit vor 2018 stammten, durfte nach dem 1.1.2018 nicht mehr auf sein Vermögen als Erbe zugegriffen werden.
Bemerkenswert ist auch der prozessuale Teil. Im Zivilprozess wird ein solches Verfahren nicht einfach bloß „eingestellt“. Die Klage ist inhaltlich abzuweisen, weil die materielle Anspruchsgrundlage weggefallen ist. Das ist juristisch mehr als eine Formalität: Es zeigt, dass die Forderung selbst rechtlich nicht mehr tragfähig ist.
Ebenso wichtig: Gerichte müssen diese neue Rechtslage von Amts wegen beachten. Es braucht also nicht zwingend einen perfekten rechtlichen Einwand der beklagten Partei, wenn das gesetzliche Verbot ohnehin greift.
Wann das für Scheidung, Unterhalt und Vermögensaufteilung plötzlich wichtig wird
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kann das Thema an mehreren Stellen relevant werden:
- Wenn ein Elternteil im Pflegeheim war und die Behörde Geld von Ihnen als Kind oder Erbe fordert.
- Wenn Sie mitten in einer Scheidung klären müssen, ob eine erwartete Erbschaft durch Pflegekosten eines Elternteils belastet ist.
- Wenn schon vor 2018 Forderungsschreiben oder Klagen eingebracht wurden, das Verfahren aber nie rechtskräftig abgeschlossen wurde.
- Wenn nur eine vorübergehende Heimunterbringung vorlag: Auch Kurzzeitpflege kann als stationäre Pflege gelten.
Gerade bei Scheidungen taucht oft die Sorge auf, ein künftiges Erbe könne durch alte Heimkosten „aufgefressen“ werden. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien sehen wir, dass solche Unsicherheiten häufig Einfluss auf Vergleiche über Unterhalt, Aufteilung und finanzielle Gesamtpakete haben. Umso wichtiger ist die genaue Einordnung, ob überhaupt eine zulässige Forderung besteht.
Was Sie jetzt prüfen sollten
- Lesen Sie Forderungsschreiben oder Klagen wegen Pflegeheimkosten nicht als bloße Formsache. Fristen können kurz sein.
- Zahlen Sie nicht ungeprüft und unterschreiben Sie keine Ratenvereinbarung, nur um „Ruhe zu haben“.
- Prüfen Sie, ob es tatsächlich um stationäre Pflegeheimkosten geht. Das Verbot gilt nicht automatisch für jede Form sozialer Unterstützung.
- Klären Sie, ob bereits vor dem 1.1.2018 eine rechtskräftige Entscheidung vorlag. Der hier behandelte Fall betrifft nicht jede denkbare Altkonstellation.
- Wenn Sie als Erbe bereits eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben haben, sollten Sie Forderungen besonders sorgfältig prüfen lassen.
FAQ: Was Betroffene häufig googlen
Muss ich für das Pflegeheim meiner Mutter oder meines Vaters als Kind zahlen?
Für stationäre Pflegeheimkosten ist ein Zugriff auf das Vermögen von Angehörigen seit 1.1.2018 grundsätzlich verboten. Das betrifft auch Kinder, die früher oft mit Rückforderungen konfrontiert wurden. Entscheidend ist aber immer, welche Art von Leistung verrechnet wird und auf welcher Grundlage die Behörde fordert.
Gilt das auch, wenn die Pflege schon vor 2018 war?
Ja, nach der hier dargestellten OGH-Entscheidung kommt es nicht entscheidend auf den Zeitpunkt der Pflege an. Maßgeblich ist, dass der Vermögenszugriff seit 1.1.2018 nicht mehr zulässig ist. Deshalb können auch ältere Forderungen scheitern, wenn sie damals noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren.
Kann die Behörde von mir als Erben noch Geld verlangen?
Für stationäre Pflegeheimkosten grundsätzlich nicht, wenn der Zugriff nach dem 1.1.2018 erfolgen soll. Der OGH hat klar ausgesprochen, dass auch Erben vom Verbot erfasst sind. Anders kann die Lage sein, wenn es um andere Forderungsarten oder bereits rechtskräftig entschiedene Altfälle geht.
Was mache ich, wenn ich schon ein Schreiben oder eine Klage bekommen habe?
Reagieren Sie rasch und zahlen Sie nicht vorschnell. Oft lässt sich bereits anhand der Art der Pflege, des Zeitpunkts und der rechtlichen Grundlage erkennen, ob die Forderung unzulässig ist. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützen wir bei der Prüfung solcher Schreiben besonders dann, wenn parallel auch Fragen zu Scheidung, Unterhalt oder Verlassenschaft offen sind.
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