Familienbonus Plus und Kindesunterhalt: Fakten und juristische Klärungen

Familienbonus Plus und Kindesunterhalt: Mehr zahlen, auch wenn der Bonus nie beantragt wurde?
Drei Kinder sollen nicht auf Geld verzichten müssen, nur weil ein Elternteil einen Steuerbonus liegen lässt. Genau an diesem Punkt wird Unterhaltsrecht plötzlich sehr praktisch: Nicht nur das tatsächliche Einkommen zählt, sondern auch jenes Geld, das jemand mit zumutbaren Schritten erhalten könnte.
Für getrennte oder geschiedene Eltern ist das seit 1.1.2019 besonders relevant. Denn mit dem Familienbonus Plus stellt sich die Frage, ob dieser steuerliche Vorteil den Kindesunterhalt erhöht. Die Antwort des Obersten Gerichtshofs ist klar: Ja – und zwar auch dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Bonus gar nicht beantragt hat.
Eine Scheidung, drei Kinder und die Frage: Wohin fließt der Steuerbonus?
Nach einer einvernehmlichen Scheidung lebten drei Kinder bei der Mutter. Der Vater zahlte Geldunterhalt. Ab Jänner 2019 änderte sich die steuerliche Lage: Der Familienbonus Plus trat in Kraft und konnte die Steuerlast des Vaters senken.
Die beiden älteren Kinder wollten deshalb eine Erhöhung ihres Unterhalts. Ihre Argumentation war einfach: Wenn der Vater durch den Familienbonus Plus weniger Steuern zahlt, bleibt ihm netto mehr. Und wenn ihm mehr bleibt, muss sich das auch beim Unterhalt niederschlagen.
Der Vater sah das anders. Er hatte den Bonus nicht beantragt und verwies auf seine Schulden. Außerdem meinte er, er müsse die monatliche Berücksichtigung über den Arbeitgeber nicht eigens veranlassen. Damit versuchte er, die Unterhaltsbemessung an seinem tatsächlich unveränderten Auszahlungsbetrag festzumachen.
Warum Nichtstun beim Unterhalt oft nicht hilft
Genau hier setzt ein Grundgedanke des Unterhaltsrechts an: Wer Unterhalt schuldet, muss seine Erwerbs- und Einkommensmöglichkeiten ausschöpfen. Dieser sogenannte Anspannungsgrundsatz bedeutet nicht nur, dass man zumutbar arbeiten muss. Er bedeutet auch, dass man finanzielle Vorteile nutzen muss, wenn sie realistisch erreichbar sind.
Der Familienbonus Plus ist kein bloßer Rechentrick. Er ist ein Steuerabsetzbetrag und senkt die Einkommensteuer tatsächlich. Das verfügbare Einkommen kann dadurch steigen – entweder laufend über die Lohnverrechnung oder später über die Arbeitnehmerveranlagung.
Würde man nur darauf abstellen, ob der Bonus schon tatsächlich ausbezahlt wurde, könnte ein unterhaltspflichtiger Elternteil den Unterhalt monatelang künstlich niedrig halten. Es würde genügen, den Antrag einfach nicht zu stellen. Genau das wollte der OGH verhindern.
Was die Gerichte davor anders gesehen haben
Die unteren Instanzen gingen vorsichtiger vor. Das Erstgericht erhöhte den Unterhalt nur teilweise. Es rechnete für das jeweils antragstellende Kind nur die „halbe“ Bonus-Summe in die Bemessungsgrundlage ein.
Das Rekursgericht bestätigte das Ergebnis im Wesentlichen. Es vertrat die Ansicht, der Familienbonus Plus dürfe erst dann berücksichtigt werden, wenn er dem Vater tatsächlich zugeflossen sei.
Diese Sichtweise klingt auf den ersten Blick praktisch, öffnet aber eine problematische Tür: Wer den Antrag hinauszögert, verschiebt damit auch die Unterhaltserhöhung. Für Kinder bedeutet das weniger Geld – nicht wegen mangelnder Leistungsfähigkeit, sondern wegen unterlassener Antragstellung.
Der OGH zieht eine klare Linie ab 1.1.2019
Der OGH hob die Entscheidungen auf und gab den Kindern recht. Seit 1.1.2019 ist der gesamte vom unterhaltspflichtigen Elternteil ausschöpfbare Familienbonus Plus in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen. Jedenfalls ist mindestens die Hälfte je Kind zu berücksichtigen, soweit der Bonus steuerlich nutzbar ist.
Entscheidend ist also nicht, ob der Bonus schon am Konto eingelangt ist. Entscheidend ist, ob der Elternteil ihn beantragen und wirtschaftlich ausschöpfen könnte. Das Gericht behandelt ihn dann so, als hätte er den Bonus tatsächlich geltend gemacht und erhalten.
Besonders wichtig ist ein weiterer Punkt: Bei mehreren Kindern soll der Bonus nicht künstlich einem einzelnen Kind zugeordnet werden. Maßgeblich ist die gesamte steuerliche Entlastung des zahlenden Elternteils. Diese erhöht die einheitliche Unterhaltsbemessungsgrundlage, aus der der Unterhalt für alle betroffenen Kinder berechnet wird.
Welche Regeln dahinterstehen – verständlich erklärt
§ 231 ABGB bildet die Grundlage für den Kindesunterhalt. Er regelt, dass Eltern nach ihren Kräften zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beitragen müssen. Wer nicht im gemeinsamen Haushalt betreut, leistet in der Regel Geldunterhalt.
Aus der Rechtsprechung zum ABGB stammt auch der Anspannungsgrundsatz. Er bedeutet, dass nicht bloß das real bezogene Einkommen zählt, sondern unter Umständen auch jenes Einkommen, das bei zumutbarem Verhalten erzielbar wäre.
Für die Praxis heißt das: Steuerliche Entlastungen dürfen bei der Unterhaltsbemessung nicht ignoriert werden, wenn sie ohne unzumutbaren Aufwand erreichbar sind. Der Familienbonus Plus wird damit wie ein einkommenserhöhender Faktor behandelt, weil er die Steuerbelastung reduziert.
Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn die sofortige Nutzung des Bonus unmöglich oder unzumutbar ist. Diese Ausnahme muss aber der Unterhaltspflichtige selbst darlegen und beweisen. Ein bloßer Hinweis auf Schulden oder darauf, dass noch kein Antrag gestellt wurde, reicht dafür nicht aus.
Wann diese Entscheidung im Alltag besonders wichtig wird
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Rechtsprechung vor allem in vier Konstellationen relevant:
- Sie betreuen die Kinder überwiegend, der andere Elternteil zahlt Unterhalt, und seit 2019 wurde nie geprüft, ob der Familienbonus Plus den Unterhalt erhöhen müsste.
- Es gibt mehrere Kinder, und bisher wurde argumentiert, der Bonus könne nur „anteilig“ oder nur für ein einzelnes Kind berücksichtigt werden.
- Der unterhaltspflichtige Elternteil hat den Familienbonus Plus bewusst nicht beantragt und verweist darauf, dass ihm tatsächlich nichts zusätzlich ausbezahlt wurde.
- Es gab Jobwechsel, Gehaltsänderungen oder steuerliche Anpassungen, wodurch neu berechnet werden muss, wie hoch der Bonus tatsächlich ausschöpfbar ist.
Gerade bei mehreren Kindern kann die Differenz über Monate oder Jahre spürbar sein. Unterhalt wird nicht aus steuerlichen Formalitäten bezahlt, sondern aus wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Und diese steigt, wenn die Steuerlast sinkt.
Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten
- Kontrollieren Sie, ob der Familienbonus Plus ab 1.1.2019 bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurde.
- Sammeln Sie Lohnzettel, Einkommensteuerbescheide, Nachweise über Unterhaltszahlungen und Unterlagen zur Anzahl und zum Alter der Kinder.
- Prüfen Sie, ob der Bonus monatlich über den Arbeitgeber oder zumindest im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden konnte.
- Wenn Sie Unterhalt zahlen: Warten Sie nicht zu. Die Gerichte können trotzdem so rechnen, als hätten Sie den Bonus bereits genutzt.
- Wenn Sie Unterhalt für Ihr Kind erhalten: Lassen Sie abklären, ob eine Erhöhung oder Nachforderung ab 2019 in Betracht kommt.
FAQ: So wird nach dem Familienbonus Plus wirklich gesucht
Muss ich mehr Kindesunterhalt zahlen, obwohl ich den Familienbonus Plus nie beantragt habe?
Ja, das kann der Fall sein. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht nur auf das tatsächlich ausbezahlte Einkommen an, sondern auch auf steuerliche Vorteile, die Sie zumutbar hätten nutzen können. Wird der Familienbonus Plus als ausschöpfbar angesehen, kann er die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhen.
Zählt der Familienbonus Plus erst ab der tatsächlichen Auszahlung?
Nein. Genau das hat der OGH verneint. Sonst könnte ein unterhaltspflichtiger Elternteil die Unterhaltserhöhung durch bloßes Nicht-Beantragen hinauszögern.
Wie wird der Familienbonus Plus bei mehreren Kindern gerechnet?
Der Bonus wird nicht sinnvoll nur einem einzelnen Kind zugeschlagen. Maßgeblich ist die gesamte steuerliche Entlastung des unterhaltspflichtigen Elternteils. Diese fließt in die einheitliche Bemessungsgrundlage ein, aus der der Unterhalt für die Kinder berechnet wird.
Was ist, wenn ich den Familienbonus Plus gar nicht nutzen kann?
Dann kann eine Ausnahme in Betracht kommen. Dafür müssen aber konkrete Gründe vorliegen, warum die Inanspruchnahme unmöglich oder unzumutbar war. Diese Umstände müssen vom Unterhaltspflichtigen nachvollziehbar belegt werden.
Mit langjähriger Erfahrung begleitet unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien Mandantinnen und Mandanten bei Fragen rund um Kindesunterhalt, Scheidung und familiäre Aufteilung – gerade dann, wenn steuerliche Änderungen die Unterhaltshöhe beeinflussen.
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