Familienbonus Plus und Kindesunterhalt: kurz erklärt

Familienbonus Plus und Kindesunterhalt: Warum 166,67 Euro Steuerbonus den Unterhalt nicht 1:1 verändern
Der Vater zahlt pünktlich Unterhalt, die Mutter bekommt Familienbeihilfe, und dann taucht bei der Arbeitnehmerveranlagung plötzlich der Familienbonus Plus auf. Die erste Frage ist fast immer dieselbe: Wird der Unterhalt jetzt weniger – oder mehr?
Genau an diesem Punkt entstehen in der Praxis viele Fehler. Nicht, weil die Beträge besonders hoch wirken, sondern weil steuerliche Entlastung und familienrechtlicher Kindesunterhalt ineinandergreifen. Wer nur auf die Lohnverrechnung schaut, rechnet meist falsch. Wer den Bonus im Unterhaltsvergleich gar nicht erwähnt, schafft oft den nächsten Streit gleich mit.
Als Kanzlei mit Schwerpunkt Scheidungsrecht in Wien sehen wir diese Konstellation regelmäßig nach Trennung, in einvernehmlichen Scheidungen und auch Jahre später bei Abänderungsanträgen: Ein Elternteil nützt den Familienbonus Plus, der andere meint, das habe mit dem Kindesunterhalt nichts zu tun. Gerade das stimmt so nicht.
Wenn nach der Scheidung plötzlich die Steuererklärung den Unterhalt verändert
Die Ehefrau lebt mit den Kindern in Wien. Der Mann ist ausgezogen und zahlt Kindesunterhalt. Bisher war die Sache rechnerisch klar. Dann beantragt die Ehefrau den Familienbonus Plus rückwirkend zu 100 %. Der Mann erfährt davon später und fragt sich, ob sein Unterhalt jetzt neu berechnet werden muss.
Oder umgekehrt: Der Mann beantragt den Bonus für das gemeinsame Kind, weil er laufend Unterhalt zahlt. Steuerlich ist das zunächst sein Vorteil. Familienrechtlich bleibt dieser Vorteil aber nicht vollständig bei ihm. Ein Teil davon muss bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden.
Noch komplexer wird es im Wechselmodell. Das Paar betreut das Kind annähernd gleichteilig, beide arbeiten, beide tragen Kosten. Trotzdem kann wegen unterschiedlicher Einkommen weiterhin ein Ausgleich in Geld notwendig sein. Wenn dann ein Elternteil 100 % des Familienbonus Plus beansprucht und der andere gar nichts, verschiebt sich die Unterhaltsrechnung oft spürbar.
Was rechtlich zählt: Betreuung, Leistungsfähigkeit und kindbezogene Transferleistungen
Die Grundlage für den Kindesunterhalt steht in ABGB §§ 231 ff. Diese Bestimmungen regeln, dass beide Eltern nach ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt des minderjährigen Kindes beitragen. Wer das Kind überwiegend betreut, leistet Naturalunterhalt; der andere Elternteil erbringt in der Regel Barunterhalt.
ABGB §§ 138 ff betreffen Obsorge und Betreuungsmodelle. Sie sind hier wichtig, weil die tatsächliche Betreuung unmittelbaren Einfluss darauf hat, ob und in welcher Höhe Barunterhalt geschuldet wird.
Das Verfahren läuft im Regelfall nach dem AußStrG, insbesondere §§ 104 ff. Dort ist geregelt, wie Unterhalt festgesetzt oder bei geänderten Umständen angepasst wird. Geändertes Einkommen, neues Betreuungsmodell oder eine andere Nutzung des Familienbonus Plus können ein solcher Änderungsgrund sein.
Die Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 steht grundsätzlich dem betreuenden Elternteil zu und dient dem Kind. Sie ist kein frei verfügbares Extra, sondern eine Transferleistung zur Deckung des Kindesbedarfs.
Der Familienbonus Plus nach § 33 EStG ist eine steuerliche Entlastung. Für Kinder unter 18 liegt er derzeit typischerweise bei 2.000 Euro pro Jahr, also rund 166,67 Euro pro Monat; gesetzliche Anpassungen sind möglich. Er kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden, etwa 100/0 oder 50/50, unter bestimmten Voraussetzungen auch 90/10.
Entscheidend ist die Rechtsprechung von VfGH und OGH: Der Familienbonus Plus wird beim Kindesunterhalt nicht eins zu eins angerechnet, sondern nur teilweise. In der Praxis wird regelmäßig eine hälftige Teilanrechnung des tatsächlich genutzten Bonus vorgenommen.
Die Faustregel, die viele nicht kennen: Meist zählt nur die Hälfte des genutzten Bonus
Wer 100 % des Familienbonus Plus für ein minderjähriges Kind nützt, hat bei 2.000 Euro jährlich einen monatlichen Vorteil von rund 166,67 Euro. Unterhaltsrechtlich wirkt sich davon im Regelfall etwa die Hälfte aus, also rund 83 Euro.
Das führt zu einem Ergebnis, das viele zunächst überrascht:
- Nützt der unterhaltspflichtige Elternteil den Bonus, erhöht sich sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen im Ergebnis. Der zu zahlende Unterhalt steigt daher regelmäßig um rund 83 Euro pro Monat.
- Nützt der betreuende Elternteil den Bonus, wird ein Teil des Kindesbedarfs bereits durch diese Transferleistung gedeckt. Der Barunterhalt des anderen Elternteils sinkt daher regelmäßig um rund 83 Euro pro Monat.
- Bei geteilter Nutzung, etwa 50/50, fällt die Wirkung entsprechend geringer und auf beide Seiten verteilt aus.
Diese Werte sind keine starre Automatiktabelle. Maßgeblich bleiben die konkrete Unterhaltsbemessung, das Einkommen, der Bedarf des Kindes, allfällige Regelbedarfsätze und Obergrenzen. Aber als erste Orientierung stimmt die Richtung: Der Bonus bleibt nicht folgenlos, er wirkt nur nicht in voller Höhe auf den Unterhalt durch.
Drei typische Konstellationen aus der Praxis
1. Der Vater nützt 100 % des Familienbonus Plus
Der Mann zahlt für seine 8-jährige Tochter laufend Unterhalt. Er beantragt den vollen Familienbonus Plus von rund 166,67 Euro monatlich. Familienrechtlich wird dieser Vorteil im Regelfall zur Hälfte berücksichtigt. Das Ergebnis: Der Kindesunterhalt erhöht sich regelmäßig um rund 83 Euro monatlich.
Wichtig ist dabei der Denkfehler, den viele machen: Der Vater „verliert“ den Bonus nicht vollständig. Etwa die Hälfte wirkt sich zugunsten des Kindes aus, die andere Hälfte bleibt als Entlastung bei ihm.
2. Die Mutter nützt 100 % des Familienbonus Plus
Die Ehefrau betreut den 12-jährigen Sohn und bezieht die Familienbeihilfe. Der bisherige Unterhalt des Mannes beträgt 480 Euro im Monat. Wenn die Mutter den vollen Familienbonus Plus nützt, wird im Regelfall rund die Hälfte des monatlichen Bonus auf den Unterhalt angerechnet. Der Zahlbetrag des Mannes kann dann auf etwa 397 Euro sinken.
Für viele betreuende Elternteile ist das überraschend, weil sie den Bonus als rein steuerlichen Vorteil sehen. Unterhaltsrechtlich wird aber berücksichtigt, dass diese Leistung ebenfalls dem Kind zugutekommen soll.
3. Wechselmodell mit 50/50-Aufteilung des Bonus
Das Paar betreut die 6-jährige Tochter annähernd hälftig. Beide Eltern arbeiten, beide tragen Alltagskosten. Wegen des höheren Einkommens eines Elternteils besteht dennoch ein Geldunterhalt. Beanspruchen beide den Familienbonus Plus je zur Hälfte, hat jeder einen monatlichen Vorteil von rund 83,33 Euro. Davon wird jeweils wieder nur ein Teil unterhaltsrechtlich relevant.
Im Ergebnis verändert sich die Unterhaltsdifferenz meist deutlich weniger als bei einer 100/0-Aufteilung. Gerade im Wechselmodell können aber kleine Änderungen große Wirkung haben: ein zusätzlicher Betreuungstag, ein Gehaltssprung oder ein Wechsel von 50/50 auf 90/10 beim Bonus.
Wo Unterhaltsvergleiche später kippen
Der häufigste Fehler ist erstaunlich simpel: Der Familienbonus Plus wird in der Scheidungsfolgenvereinbarung oder im Unterhaltsvergleich gar nicht erwähnt. Solange beide stillschweigend dieselbe Handhabung leben, fällt das nicht auf. Sobald aber ein Elternteil die steuerliche Geltendmachung ändert, passt die alte Unterhaltshöhe oft nicht mehr.
Ein zweiter Fehler ist die Annahme, Familienbeihilfe und Familienbonus Plus seien identisch. Das sind sie nicht. Die Familienbeihilfe nach dem FLAG und der Kinderabsetzbetrag sind eigene kindbezogene Leistungen. Auch hier kennt die Rechtsprechung Teilanrechnungen. Wer ohne genaue Prüfung sowohl Familienbeihilfe als auch Familienbonus „voll“ oder „gar nicht“ einrechnet, landet rasch bei einer Doppel- oder Fehlanrechnung.
Ebenfalls problematisch sind reine Prozentrechnungen ohne Blick auf Grenzen. In der Praxis wird Unterhalt oft nach Prozentsätzen vom Nettoeinkommen überschlagen. Das ist nur der Anfang. Es gibt Regelbedarfssätze, in bestimmten Fällen Obergrenzen und immer die Frage, ob der konkrete Bedarf des Kindes ausreichend gedeckt ist.
Besonders heikel wird es bei rückwirkender steuerlicher Geltendmachung. Wenn ein Elternteil den Familienbonus Plus erst später beantragt, stellt sich sofort die Folgefrage: Ab wann soll der Unterhalt angepasst werden? Genau dort entstehen Nachforderungen, Rückstände oder Streit darüber, ob bisher zu viel oder zu wenig gezahlt wurde.
Diese Fristen und Zeitpunkte sollte man nicht übersehen
- Unterhaltsanpassungen wirken grundsätzlich ab Antragstellung: Wer eine Änderung zu spät geltend macht, verliert oft bares Geld für die Vergangenheit.
- Änderungen beim Familienbonus Plus wirken nicht automatisch im Pflegschaftsbeschluss: Die steuerliche Nutzung und die familienrechtliche Anpassung müssen zusammen gedacht werden.
- Bei geänderten Betreuungsanteilen sofort prüfen: Schon ein Wechsel in Richtung Wechselmodell kann die Unterhaltslogik verändern.
- Nach der Scheidung gilt für vermögensrechtliche Aufteilungsanträge meist eine 1-Jahres-Frist: Das betrifft zwar nicht unmittelbar den Kindesunterhalt, wird in der Trennungsphase aber oft parallel übersehen.
Was in einer guten Unterhaltsregelung ausdrücklich stehen sollte
- Wer Familienbeihilfe bezieht
- Wer den Familienbonus Plus geltend macht und in welchem Verhältnis
- Ob der vereinbarte Unterhalt diese Nutzung bereits berücksichtigt
- Was bei Änderungen gilt, etwa bei 100/0, 50/50 oder 90/10
- Wie bei Einkommensänderungen oder geändertem Betreuungsumfang angepasst wird
- Ab welchem Zeitpunkt eine Neuberechnung erfolgen soll
Gerade bei einvernehmlichen Scheidungen fehlt oft nur ein Satz – und genau dieser Satz hätte späteren Streit verhindert.
FAQ
Kann mein Ex den Kindesunterhalt einfach kürzen, weil ich den Familienbonus Plus bekomme?
Nein, einfach einseitig kürzen darf er in der Regel nicht. Der Familienbonus Plus kann zwar unterhaltsrechtlich relevant sein, aber die konkrete Anpassung muss richtig berechnet werden. Maßgeblich ist regelmäßig nur eine Teilanrechnung, nicht der volle Bonus. Besteht bereits ein gerichtlicher Beschluss oder Vergleich, sollte die Änderung rechtlich sauber geltend gemacht werden.
Wenn ich als Vater den Familienbonus Plus beantrage, bleibt mir dann weniger übrig?
Teilweise ja. Nach der Rechtsprechung kommt der Bonus nicht nur Ihnen, sondern anteilig auch dem Kind zugute. Bei 2.000 Euro pro Jahr für ein minderjähriges Kind werden im Regelfall rund 83 Euro pro Monat bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt. Die andere Hälfte wirkt weiterhin als steuerliche Entlastung für Sie.
Wir haben ein Wechselmodell. Gibt es dann überhaupt noch Unterhalt?
Oft ja. Auch bei annähernd gleichteiliger Betreuung kann wegen unterschiedlicher Einkommen ein Ausgleich in Geld nötig sein. Zusätzlich spielt eine Rolle, wer welche Fixkosten trägt und wie der Familienbonus Plus aufgeteilt wird. Das Wechselmodell beseitigt Unterhalt also nicht automatisch.
Kann man auf Kindesunterhalt oder auf die Anrechnung des Familienbonus Plus einfach verzichten?
Auf Unterhalt minderjähriger Kinder kann nicht wirksam beliebig verzichtet werden. Entscheidend ist immer, ob die Regelung dem Kindeswohl und der gesetzlichen Unterhaltspflicht entspricht. Auch Vereinbarungen der Eltern müssen in diesem Bereich gerichtlicher Prüfung standhalten. Wenn der Familienbonus Plus in einer Vereinbarung gar nicht geregelt ist, bleibt das Problem meist nur aufgeschoben.
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