Familienbonus wird doppelt beantragt? Rückzahlung vermeiden

Trennung mit Kindern: Wer bekommt Familienbonus, Alleinerzieherabsetzbetrag oder Unterhaltsabsetzbetrag?
Die Trennung ist längst ausgesprochen, die Kinder wohnen überwiegend bei der Mutter, und in der Lohnverrechnung läuft beim Mann noch immer der Alleinverdienerabsetzbetrag weiter. Monate später kommt die Arbeitnehmerveranlagung – und plötzlich steht eine Rückzahlung im Raum. Genau dort passieren nach Trennung und Scheidung viele vermeidbare Fehler: nicht bei der großen Scheidungsfrage, sondern bei Familienbonus, Absetzbeträgen und der Frage, was steuerlich ab welchem Monat noch gilt.
Gerade wenn Kinder betroffen sind, greifen Familienrecht und Steuerrecht ineinander. Obsorge, Betreuung, Unterhalt und Familienbeihilfe entscheiden oft indirekt darüber, wer welchen steuerlichen Vorteil bekommt. Wer die Begriffe verwechselt oder Erklärungen unkoordiniert abgibt, verliert schnell mehrere hundert bis tausende Euro pro Jahr.
Wenn die Trennung im Sommer war, zählt das Jahr trotzdem anders weiter
Ein typischer Fall: Das Paar trennt sich im Juli. Die Kinder bleiben bei der Mutter. Der Mann zieht aus, zahlt weiter, was bisher vom gemeinsamen Konto lief, und denkt, steuerlich werde das „bei der Scheidung“ später mitgeregelt. Das stimmt so nicht.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag hängt nicht an der späteren Scheidung, sondern daran, ob die Ehegatten im Kalenderjahr mehr als 6 Monate nicht dauernd getrennt gelebt haben. Diese 6-Monats-Grenze ist entscheidend. Wer zu lange getrennt lebt, verliert den Anspruch für das gesamte Jahr.
Noch häufiger wird der nächste Schritt übersehen: Nach der Trennung geht es meist nicht mehr um den Alleinverdienerabsetzbetrag, sondern entweder um den Alleinerzieherabsetzbetrag für den Elternteil mit Kind im Haushalt oder um den Unterhaltsabsetzbetrag für den Elternteil, der Unterhalt zahlt. Parallel dazu stellt sich die Frage nach dem Familienbonus Plus.
Vier Begriffe, die oft verwechselt werden – mit teuren Folgen
§ 33 Abs 4 Z 1 EStG regelt den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Alleinerzieherabsetzbetrag. Der Alleinverdienerabsetzbetrag setzt eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft, Kind und ein Nicht-getrennt-Leben über mehr als 6 Monate voraus; der Alleinerzieherabsetzbetrag verlangt, dass man mit mindestens einem Kind mehr als 6 Monate ohne Ehe- oder Lebensgemeinschaft lebt.
§ 33 Abs 4 Z 3 EStG betrifft den Unterhaltsabsetzbetrag. Er steht dem Elternteil zu, bei dem das Kind nicht wohnt, wenn der gesetzliche Unterhalt tatsächlich und pünktlich bezahlt wird.
§ 106 EStG erklärt, wann ein Kind steuerlich als „Kind“ gilt. Maßgeblich ist in der Praxis regelmäßig der Bezug der Familienbeihilfe.
§ 106a EStG regelt den Familienbonus Plus und den Kindermehrbetrag. Der Familienbonus reduziert die Einkommensteuer pro Kind und Monat; bei getrennten Eltern kann er unter bestimmten Voraussetzungen aufgeteilt werden.
§ 2 FLAG bestimmt, wer Familienbeihilfe erhält. Diese Frage ist in vielen Trennungsfällen der steuerliche Ausgangspunkt.
§§ 138 ff ABGB regeln Obsorge und Betreuung. Sie entscheiden zwar nicht direkt über den Familienbonus, aber faktisch darüber, wo das Kind lebt und wer typischerweise Unterhalt schuldet.
§ 55a EheG betrifft die einvernehmliche Scheidung. Für Familienbonus und Absetzbeträge ist das Verschulden an der Scheidung aber meist nicht entscheidend; wichtig sind Trennung, Haushalt, Betreuung und Unterhalt.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag fällt oft früher weg als gedacht
Viele glauben, der Alleinverdienerabsetzbetrag endet erst mit dem Scheidungsbeschluss. Tatsächlich kann er schon wegen dauernder Trennung entfallen. Wer mehr als 6 Monate im Kalenderjahr dauernd getrennt lebt, erfüllt die Voraussetzung nicht mehr.
Ein Beispiel: Das Paar lebt bis Ende September zusammen, ab Oktober dauerhaft getrennt. Dann kann der Alleinverdienerabsetzbetrag für dieses Jahr noch zustehen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die Einkommensgrenze des anderen Eheteils und ein Kind mit Familienbeihilfe für mindestens 6 Monate.
Anders bei einer Trennung im Mai mit dauerndem Getrenntleben ab Juni: Dann sind es mehr als 6 Monate Trennung im Kalenderjahr. Der Absetzbetrag fällt für dieses Jahr weg. Läuft er beim Arbeitgeber trotzdem weiter, kommt die Korrektur meist erst mit der Veranlagung.
Familienbonus Plus: Nicht automatisch 50:50, auch nicht bei fairer Betreuung
Der häufigste Irrtum nach der Trennung lautet: „Wir haben beide ein Kind, also teilen wir den Familienbonus einfach halb.“ So einfach ist es nicht.
Grundsätzlich kann der haushaltsführende Elternteil, also meist jener mit Familienbeihilfe, den Familienbonus Plus zu 100 % beanspruchen. Eine 50:50-Aufteilung ist zwar möglich, aber nicht bloß deshalb, weil beide das wollen. Beim zweiten Elternteil braucht es in der Regel eine klare Unterhaltsleistung oder eine vergleichbare Ausgleichszahlung, die auch nachweisbar ist.
Das ist besonders bei Doppelresidenz wichtig. Wenn die Kinder im Wochenmodell leben, beide Eltern ähnlich viel verdienen und niemand Unterhalt zahlt, steht der Familienbonus regelmäßig trotzdem jenem Elternteil zu, der die Familienbeihilfe bezieht. Ohne Unterhaltsausgleich geht der andere Elternteil beim Bonus oft leer aus.
Drei Konstellationen aus der Praxis – und das Ergebnis
1. Die Kinder wohnen bei der Mutter, der Vater zahlt pünktlich Unterhalt
Die Mutter bezieht Familienbeihilfe, der Vater zahlt den festgesetzten Unterhalt jeden Monat vollständig. Beide haben ein mittleres Einkommen. In dieser Konstellation kann der Familienbonus Plus oft 50:50 aufgeteilt werden. Für den Vater ist der halbe Bonus häufig günstiger als nur der Unterhaltsabsetzbetrag.
2. Wochenwechsel 50:50, keine Unterhaltszahlung, vergleichbares Einkommen
Die Tochter lebt abwechselnd bei beiden Eltern. Die Familienbeihilfe erhält die Mutter. Da keine Unterhalts- oder Ausgleichszahlung vereinbart ist, steht der Familienbonus grundsätzlich der Mutter zu. Der Vater kann in dieser Konstellation regelmäßig keinen Bonusanteil geltend machen. Ein Alleinerzieherabsetzbetrag steht meist keinem von beiden zu.
3. Nach der Scheidung neue Lebensgemeinschaft der Mutter
Die Mutter lebt zunächst mit dem Kind allein und beansprucht den Alleinerzieherabsetzbetrag. Später zieht ein neuer Partner ein. Lebt sie mehr als 6 Monate im Jahr in dieser Lebensgemeinschaft, fällt der Alleinerzieherabsetzbetrag weg. Der Familienbonus Plus kann aber weiterhin bei ihr bleiben, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt und sie Familienbeihilfe bezieht.
Wo Betroffene Geld verlieren, obwohl die Trennungsvereinbarung „eh passt“
- Der Arbeitgeber erfährt von der Trennung nichts: Der Alleinverdienerabsetzbetrag läuft weiter und wird später zurückgefordert.
- AVAB und AEAB werden verwechselt: Nach Trennung ist oft nicht mehr der Alleinverdiener-, sondern nur mehr der Alleinerzieherabsetzbetrag relevant.
- Familienbonus wird doppelt beantragt: Widersprüchliche Angaben in FinanzOnline oder in der Lohnverrechnung führen regelmäßig zu Nachfragen und Rückbuchungen.
- Unterhalt wird bar oder unregelmäßig bezahlt: Ohne sauberen Nachweis gehen Bonusanteil oder Unterhaltsabsetzbetrag für einzelne Monate verloren.
- 50:50-Betreuung wird steuerlich überschätzt: Gleich viel Betreuung bedeutet nicht automatisch gleich viel Familienbonus.
- Die Monatslogik wird mit der Jahreslogik verwechselt: Der Familienbonus ist monatsbezogen, AVAB und AEAB hängen an einer mehr als 6-monatigen Jahresvoraussetzung.
- Es gibt keine Vergleichsrechnung: Manchmal ist 50:50 sinnvoll, manchmal 100 % bei einem Elternteil plus Unterhaltsabsetzbetrag beim anderen.
Diese Fristen und Schwellen sollte man wirklich notieren
- Mehr als 6 Monate im Kalenderjahr: Entscheidend für Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinerzieherabsetzbetrag.
- Monatsweise Betrachtung: Der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag hängen von den jeweiligen Monatsvoraussetzungen ab.
- Pünktliche Unterhaltszahlung: Rückstände oder Ausfälle können den Anspruch des Unterhaltszahlers für betroffene Monate vernichten.
- 1 Jahr ab Rechtskraft der Scheidung: Frist für Anträge auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse nach §§ 81 ff ABGB. Das ist nicht nur vermögensrechtlich wichtig, sondern oft auch für die gesamte Nachscheidungsregelung mit Unterhalt und Wohnsituation.
Was vor der Arbeitnehmerveranlagung geklärt sein sollte
- Wer bezieht die Familienbeihilfe?
- Wo lebt das Kind tatsächlich überwiegend?
- Gibt es eine schriftliche Unterhaltsregelung?
- Wird der Unterhalt nachweisbar und vollständig gezahlt?
- Soll der Familienbonus zu 100 % oder 50:50 geltend gemacht werden?
- Ist der Alleinerzieherabsetzbetrag wegen einer neuen Lebensgemeinschaft noch möglich?
- Sind Arbeitgeber, FinanzOnline und die Vereinbarung der Eltern auf demselben Stand?
Als Kanzlei mit Schwerpunkt Scheidungsrecht in Wien zeigt sich in der Praxis oft, dass die steuerliche Frage nicht isoliert beantwortet werden kann. Wer Obsorge, Kontaktrecht und Unterhalt unklar regelt, produziert fast automatisch späteren Streit über Familienbonus, Familienbeihilfe oder Rückforderungen des Finanzamts.
FAQ: Die Fragen, die nach einer Trennung meist als Erstes auftauchen
Kann mein Ex noch den Alleinverdienerabsetzbetrag bekommen, obwohl wir schon getrennt leben?
Nur wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr noch mehr als 6 Monate erfüllt waren. Eine bloß noch aufrechte Ehe reicht nicht. Entscheidend ist, ob ein dauerndes Getrenntleben vorliegt. Nach rechtskräftiger Scheidung fällt der Alleinverdienerabsetzbetrag regelmäßig jedenfalls weg.
Wer kriegt den Familienbonus, wenn die Kinder bei mir wohnen und der Vater Unterhalt zahlt?
Wenn Sie Familienbeihilfe beziehen und das Kind in Ihrem Haushalt lebt, können Sie den Familienbonus grundsätzlich zu 100 % beanspruchen. Eine Aufteilung 50:50 ist möglich, wenn der andere Elternteil den gesetzlichen Unterhalt tatsächlich und ohne Rückstände leistet und die Erklärungen abgestimmt abgegeben werden. Ohne klare Abstimmung drohen Korrekturen durch das Finanzamt.
Wir haben 50:50-Betreuung. Bekommt dann automatisch jeder die Hälfte?
Nein. Bei Doppelresidenz ist für den Familienbonus in der Praxis zunächst entscheidend, wer die Familienbeihilfe erhält. Ohne Unterhaltsleistung oder vergleichbare Ausgleichszahlung hat der andere Elternteil oft keinen Anspruch auf einen Bonusanteil. Das wird besonders häufig falsch eingeschätzt.
Verliere ich den Alleinerzieherabsetzbetrag, wenn ich einen neuen Partner habe?
Ja, wenn Sie im betreffenden Kalenderjahr mehr als 6 Monate in einer Lebensgemeinschaft leben. Dann fehlt die Voraussetzung für den Alleinerzieherabsetzbetrag, auch wenn das Kind bei Ihnen lebt. Auf den Familienbonus Plus wirkt sich die neue Lebensgemeinschaft nicht automatisch aus; dort bleibt maßgeblich, ob das Kind zu Ihrem Haushalt gehört und Sie Familienbeihilfe beziehen.
Stehen Sie vor einer Scheidung? Wir begleiten Sie.
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