Einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG: Unterhalt sichern

Einvernehmliche Scheidung ohne Schuldfrage: Verzichten Sie damit auf Unterhalt?
„Er will es schnell und fair regeln“ klingt oft vernünftig – bis im Vergleich ein Unterhaltsverzicht steht, der Jahre später teuer wird.
Genau diese Situation erleben viele Ehegatten in der Trennungsphase: Der andere Teil drängt auf eine einvernehmliche Scheidung, „ohne Streit, ohne Schuldfrage“. Gleichzeitig ist das Einkommen ungleich verteilt, ein Elternteil hat wegen der Kinder beruflich zurückgesteckt, und es ist unklar, was nach der Scheidung monatlich bleibt. Die entscheidende Frage lautet dann nicht nur, ob geschieden wird, sondern wie. Denn der Weg zur Scheidung beeinflusst in Österreich oft direkt, ob voller nachehelicher Unterhalt möglich ist oder nur ein deutlich schwächerer Anspruch.
Wenn die Affäre im Raum steht und trotzdem „einvernehmlich“ unterschrieben werden soll
Die Ehefrau lebt noch mit dem Mann in der gemeinsamen Wohnung. Seit Monaten hat sie den Verdacht, dass er eine Affäre führt. Die Kinder merken die Spannungen, Gespräche enden in Vorwürfen. Der Mann sagt, man solle das „erwachsen“ lösen und rasch einvernehmlich zum Gericht gehen. Kein Schmutz, kein Streit, keine Schuldfrage. Für die Ehefrau klingt das zunächst entlastend. Was sie dabei leicht übersieht: Mit einer einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG gibt es keinen gerichtlichen Verschuldensausspruch.
Das ist kein bloß formaler Punkt. Wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuung nur Teilzeit arbeitet oder jahrelang gar nicht berufstätig war, kann der Unterschied zwischen einer Scheidung mit Verschuldensausspruch und einer einvernehmlichen Scheidung finanziell erheblich sein. Wer ohne genaue Prüfung einen Unterhaltsverzicht unterschreibt, nimmt sich unter Umständen den stärksten Hebel für die Zeit nach der Scheidung selbst aus der Hand.
Der eine Satz im Ehegesetz, der über Jahre Geld kosten kann
§ 49 EheG regelt die Scheidung wegen Verschuldens. Gemeint sind schwere Eheverfehlungen wie Ehebruch, Gewalt, massive Beleidigungen oder andere gravierende Pflichtverletzungen, die zur Zerrüttung der Ehe geführt haben. Spricht das Gericht aus, dass ein Ehegatte allein oder überwiegend schuld ist, hat das nach § 60 EheG unmittelbare Folgen für den nachehelichen Unterhalt.
Der schuldlose oder deutlich weniger schuldige Ehegatte kann dann regelmäßig vollen nachehelichen Unterhalt verlangen, orientiert am ehelichen Lebensstandard, soweit Bedürftigkeit besteht und der andere leistungsfähig ist. Das ist der rechtlich stärkere Unterhaltsanspruch.
Anders bei der einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG: Voraussetzung ist unter anderem, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist, die eheliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben ist und eine Einigung über die Scheidungsfolgen vorliegt. Einen Verschuldensausspruch gibt es hier nicht. Wer den Unterhalt in diesem Rahmen schlecht oder gar nicht regelt, landet nach der Scheidung oft nur beim eingeschränkten Billigkeitsunterhalt.
§ 55 EheG betrifft die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung nach längerer Trennung. Gerade nach mehreren Jahren Getrenntleben kann dieser Weg dazu führen, dass die Scheidung auch ohne Verschuldensausspruch erfolgt. Das ist besonders dann relevant, wenn ein Ehegatte gehofft hatte, über die Schuldfrage noch einen stärkeren Unterhaltsanspruch durchzusetzen.
Für die Trennungszeit selbst ist § 94 ABGB wichtig: Solange die Ehe aufrecht ist, besteht zwischen Ehegatten grundsätzlich Unterhaltspflicht. Viele verwechseln diesen Anspruch mit dem Unterhalt nach der Scheidung. Rechtlich sind das zwei verschiedene Baustellen.
Bei Kindern geht es nach §§ 138 ff ABGB um Obsorge, Kontaktrecht und Kindesunterhalt. Diese Fragen hängen nicht an der „Schuld“ eines Elternteils an der Zerrüttung der Ehe. Das Kindeswohl steht im Vordergrund, nicht die Ehegeschichte der Eltern.
Warum „kein Streit“ oft nur für den besser Verdienenden günstig ist
In der Praxis ist der Wunsch nach einer raschen Lösung oft echt. Problematisch wird es, wenn Tempo wichtiger wird als Inhalt. Der wirtschaftlich stärkere Ehegatte profitiert häufig davon, wenn es keinen Verschuldensausspruch gibt und der Unterhalt pauschal, niedrig oder gar nicht geregelt wird. Der wirtschaftlich schwächere Teil merkt die Folgen oft erst später: wenn Miete, Energiekosten, Schulkosten und Alltagsausgaben mit Teilzeitgehalt oder Wiedereinstiegseinkommen nicht mehr deckbar sind.
Besonders heikel ist das bei langen Ehen, Teilzeit wegen Kinderbetreuung, Krankheit oder verspätetem Wiedereinstieg in den Beruf. Hier kann ein voreiliger Verzicht jahrelange Auswirkungen haben. Die Gerichte orientieren sich beim Ehegattenunterhalt an Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und am bisherigen Lebensstandard; in der Praxis spielt dabei auch die Prozent-Methodik der Rechtsprechung eine Rolle. Wer sich zu früh mit einer pauschalen Lösung zufriedengibt, verschenkt unter Umständen erhebliche Ansprüche.
Drei Konstellationen, drei völlig unterschiedliche Ergebnisse
1. Affäre und psychische Gewalt des Mannes
Der Mann führt offen eine Beziehung zu einer anderen Frau und setzt die Ehefrau über längere Zeit mit Beschimpfungen unter Druck. Die Ehefrau betreut die Kinder überwiegend und arbeitet nur Teilzeit. Sie klagt auf Scheidung wegen Verschuldens nach § 49 EheG und kann die Vorwürfe belegen. Ergebnis: Alleinverschulden des Mannes. Folge: Die Ehefrau kann vollen nachehelichen Unterhalt beanspruchen, orientiert am ehelichen Lebensstandard, unter Berücksichtigung ihres Einkommens und der Sorgepflichten des Mannes.
2. Auf beiden Seiten schwere Vorwürfe
Die Ehefrau hatte eine Affäre. Der Mann wiederum hat die Familie wiederholt finanziell im Stich gelassen und war über längere Zeit nicht verlässlich präsent. Das Gericht kommt zu gleichteiligem Verschulden. Folge: Kein voller Verschuldensunterhalt. Es bleibt meist nur Billigkeitsunterhalt – und auch der nur dann, wenn Bedürftigkeit besteht und Selbsterhalt nicht zumutbar oder nicht sofort erreichbar ist.
3. Fünf Jahre elf Monate getrennt – oder sechs Jahre ein Monat
Ein Paar lebt seit fast sechs Jahren getrennt. Der überwiegend schuldige Ehegatte will nun die Scheidung durchsetzen. Kurz vor der maßgeblichen Schwelle kann die Schuldfrage noch deutlich mehr Gewicht haben. Wenige Wochen später kann dieselbe Sache rechtlich ganz anders aussehen: Nach sehr langer Trennung wird die Scheidung häufig auch ohne Verschuldensausspruch ausgesprochen. Für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten kann dieser Zeitunterschied entscheidend sein, weil damit oft nur mehr ein deutlich schwächerer Unterhaltsanspruch bleibt.
Diese Fehler passieren besonders oft – und sie sind teuer
- Unterhaltsverzicht aus Erleichterung: Wer in der Trennungsphase nur noch Ruhe will, unterschreibt oft Formulierungen, die später kaum korrigierbar sind.
- Verschuldensausspruch nicht beantragt: In der streitigen Scheidung muss klar verfolgt werden, ob ein Schuldantrag gestellt wird. Wird darauf verzichtet, fehlt oft die Grundlage für stärkeren Unterhalt.
- Beweise zu spät gesichert: Nachrichten, Zeugen, ärztliche Bestätigungen, Polizeiprotokolle oder andere Unterlagen sollten rechtzeitig geordnet werden. Später fehlt oft die Beweiskraft.
- Unzulässige Beweisbeschaffung: Heimliche Tonaufnahmen, Passwortdiebstahl oder verdecktes Mitlesen können rechtlich selbst zum Problem werden.
- Kinderfragen mit Ehevorwürfen vermischt: Wer Kontaktrecht oder Obsorge als Druckmittel in Unterhaltsfragen einsetzt, schadet häufig der eigenen Position im Außerstreitverfahren nach dem AußStrG.
- Aufteilung zu spät angegangen: Das Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse werden leicht übersehen, obwohl dort oft erhebliche Werte liegen.
Die Frist, die viele erst nach der Scheidung entdecken
Bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff ABGB gilt eine besonders wichtige Frist: Der Antrag muss grundsätzlich binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, sind Ansprüche regelmäßig verloren.
Daneben gilt beim Unterhalt: Je früher Ansprüche geklärt und geltend gemacht werden, desto besser. Rückstände lassen sich nicht beliebig weit zurückholen. Wer monatelang nichts unternimmt, verliert oft nicht den Anspruch an sich, aber wirtschaftlich wertvolle Zeit.
Was vor einer Unterschrift wirklich geklärt sein sollte
- Wie hoch sind beide Einkommen tatsächlich? Auch Sonderzahlungen, Boni, Sachleistungen und Sorgepflichten gehören in die Berechnung.
- Gab es ehebedingte Nachteile? Kinderbetreuung, Berufsunterbrechung, Teilzeit und erschwerter Wiedereinstieg sind für den Unterhalt zentral.
- Steht ein Unterhaltsverzicht im Entwurf? Dann muss klar sein, was dieser konkret bedeutet – nicht nur heute, sondern in drei oder fünf Jahren.
- Gibt es Beweise für Eheverfehlungen? Wenn ja, verändert das oft die gesamte Verhandlungsposition.
- Ist die Trennungsdauer taktisch relevant? Rund um längere Trennungszeiten kann das Timing einer Klage erhebliche Folgen haben.
- Was passiert mit Wohnung, Ersparnissen, Kreditraten und Hausrat? Unterhalt und Vermögensaufteilung sind getrennte Themen, werden in der Praxis aber oft gemeinsam entschieden.
FAQ: Die Fragen, die in der Kanzlei besonders oft gestellt werden
Verliere ich automatisch Unterhalt, wenn ich einvernehmlich geschieden werde?
Automatisch nicht, aber das Risiko ist hoch, wenn der Unterhalt nicht sauber geregelt wird. Bei der einvernehmlichen Scheidung gibt es keinen Verschuldensausspruch. Damit entfällt häufig die Grundlage für den stärkeren nachehelichen Unterhaltsanspruch. Ohne klare Vereinbarung bleibt oft nur ein eingeschränkter Billigkeitsunterhalt.
Kann ich einen unterschriebenen Unterhaltsverzicht später rückgängig machen?
Das ist schwierig und hängt stark vom Einzelfall ab. Nicht jede nachteilige Vereinbarung ist automatisch unwirksam. In bestimmten Konstellationen können gröblich benachteiligende Klauseln oder formelle Mängel problematisch sein; auch die gerichtliche Kontrolle spielt eine Rolle. Wer bereits unterschrieben hat, sollte den konkreten Text und die Entstehungssituation genau prüfen lassen.
Mein Mann war fremd. Reicht das schon für sein Alleinverschulden?
Nicht jede Affäre führt automatisch zum Alleinverschulden, aber Ehebruch kann eine schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG sein. Entscheidend ist, ob diese Verfehlung zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat und ob sie bewiesen werden kann. Zusätzlich prüft das Gericht, ob auf der anderen Seite ebenfalls relevantes Fehlverhalten vorliegt. Dann kann statt Alleinverschulden auch Mitverschulden herauskommen.
Wir leben seit mehr als fünf Jahren getrennt. Bekomme ich dann keinen vollen Unterhalt mehr?
Nach langer Trennung verschiebt sich die rechtliche Ausgangslage deutlich. Je näher oder weiter man über maßgebliche Trennungsschwellen hinaus ist, desto eher kommt eine Scheidung ohne Verschuldensausspruch in Betracht. Das schwächt meist die Chance auf vollen nachehelichen Unterhalt. Gerade in solchen Fällen ist das Timing eines Verfahrens oft entscheidend.
Zählt sein Verhalten für Obsorge und Kontaktrecht mit den Kindern mit?
Nicht automatisch. Für Obsorge und Kontaktrecht ist das Kindeswohl entscheidend, nicht die Schuld an der Ehekrise. Gewalt, massive Instabilität oder konkrete Gefährdungen können natürlich sehr wohl relevant sein. Eine bloße Affäre oder die Frage, wer die Ehe „kaputt gemacht“ hat, entscheidet aber nicht über die Elternrechte.
Stehen Sie vor einer Scheidung? Wir begleiten Sie.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien begleitet Mandantinnen und Mandanten durch alle Phasen einer Scheidung – einvernehmlich oder streitig, bei Unterhalt, Obsorge, Aufteilung der Ehewohnung und des ehelichen Vermögens. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.