Ehegattensplitting in Deutschland und Kindesunterhalt in Österreich: Wie berechnen?

Kinderunterhalt bei Job in Deutschland: Zählt der Splittingvorteil der neuen Ehe mit?
Mehr Netto durch die neue Ehe – aber die Kinder in Österreich sollen davon nichts merken? Genau an dieser Stelle wird Unterhaltsrecht schnell technisch und zugleich sehr konkret: Wer in Deutschland arbeitet, dort Steuern zahlt und vom Ehegattensplitting profitiert, kann sich bei der Unterhaltsberechnung in Österreich nicht einfach auf ein „niedriges Nettoeinkommen“ zurückziehen.
Zwei Kinder lebten bei ihrer Mutter in Österreich, der Vater arbeitete in München. Die Eltern waren seit Jahren geschieden, Unterhalt wurde bereits bezahlt. Dann wollten die Kinder mehr: Das Einkommen des Vaters sei gestiegen, also müsse auch der laufende Kindesunterhalt angepasst werden. Zusätzlich verlangten sie 3.000 Euro für Anwaltskosten als Sonderbedarf. Der Vater hielt dagegen: Sein Einkommen sei kaum höher als früher, außerdem müsse er für seine neue Ehefrau sorgen und war zeitweise auch noch gegenüber seiner Ex-Frau unterhaltspflichtig.
Der Streit drehte sich am Ende um eine Frage, die viele grenzüberschreitende Fälle betrifft: Was zählt wirklich als unterhaltsrelevantes Einkommen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil in Deutschland lebt und dort steuerlich von einer neuen Ehe profitiert?
Wenn deutsches Steuerrecht auf österreichischen Kindesunterhalt trifft
Der Oberste Gerichtshof stellte klar: Für die Unterhaltsbemessung kommt es auf das tatsächliche Nettoeinkommen an, also auf das, was dem Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich wirklich bleibt. Das ist ein zentraler Grundsatz des österreichischen Unterhaltsrechts. Wer durch steuerliche Vorteile weniger Abgaben zahlt, hat mehr verfügbares Einkommen. Genau dieses Plus kann daher auch die Unterhaltsbasis erhöhen.
Besonders relevant war hier das deutsche Ehegattensplitting. Dabei werden die Einkommen der Ehegatten steuerlich gemeinsam behandelt, was oft zu einer geringeren Gesamtsteuer führt. Dieser Steuervorteil verschwindet unterhaltsrechtlich nicht einfach. Er ist grundsätzlich zu berücksichtigen, weil er das verfügbare Netto des Unterhaltspflichtigen erhöht.
Gleichzeitig hat der OGH eine wichtige Grenze gezogen: Der Splittingvorteil gehört nicht automatisch zur Gänze dem unterhaltspflichtigen Elternteil. Er muss fair zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden, und zwar nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Einkommen. Der Vorteil ist also anteilig zuzurechnen, nicht pauschal.
Warum das Gericht die Sache noch einmal neu rechnen ließ
Die unteren Instanzen hatten die Frage der deutschen Steuerersparnis nicht in der vom OGH verlangten Weise aufbereitet. Daher wurde die Sache zur Neuberechnung zurückverwiesen. Entscheidend war, dass zunächst ermittelt werden muss, wie hoch der konkrete Steuervorteil durch die Zusammenveranlagung überhaupt ist. Danach ist zu prüfen, welcher Anteil davon dem Vater nach dem Einkommensverhältnis der neuen Ehegatten zuzurechnen ist.
Gerade in solchen Fällen reicht ein Blick auf den monatlichen Gehaltszettel oft nicht aus. Benötigt werden regelmäßig deutsche Steuerbescheide, Angaben zur Zusammenveranlagung und Nachweise über die Einkommen beider Ehegatten. Erst damit lässt sich die tatsächliche Bemessungsgrundlage sauber feststellen.
Diese Abzüge zählen – und diese eben nicht
Nicht alles, was im Alltag Geld kostet, reduziert auch den Kindesunterhalt. Der OGH unterschied hier sehr genau zwischen notwendigen Fixkosten und gewöhnlichen Lebens- bzw. Berufsausgaben.
Abzugsfähig sind Beiträge zur deutschen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Der Grund ist einfach: Diese Aufwendungen sind notwendig und nicht bloß freiwillig. Sie mindern daher das Einkommen, das für Unterhaltszwecke tatsächlich verfügbar ist.
Anders bei Fahrtkosten zur Arbeit. Gewöhnliche Pendelkosten wurden in diesem Fall nicht als einkommensmindernd anerkannt. Wer also argumentiert, der Weg nach München oder innerhalb Deutschlands sei teuer, kann damit die Unterhaltsbasis in der Regel nicht drücken.
Ebenso wichtig: Eine pauschale Erhöhung der österreichischen Unterhaltsprozentsätze bloß deshalb, weil Kinder in Österreich leben und der Unterhaltspflichtige im Ausland Einkommen erzielt, gibt es nicht. Die Prozentmethode deckt den Bedarf der Kinder hier grundsätzlich bereits ab.
Welche Regeln im österreichischen Recht dahinterstehen
§ 231 ABGB bildet die Grundlage für den Kindesunterhalt. Die Vorschrift regelt, dass sich der Unterhalt nach den Bedürfnissen des Kindes und nach der Leistungsfähigkeit der Eltern richtet. Vereinfacht gesagt: Was das Kind braucht und was der unterhaltspflichtige Elternteil wirtschaftlich leisten kann, muss zusammen betrachtet werden.
§ 234 ABGB ist wichtig, wenn sich die Verhältnisse ändern. Steigt das Einkommen eines Elternteils deutlich oder beginnt ein Kind selbst Geld zu verdienen, kann der Unterhalt neu festgesetzt werden. Genau deshalb war hier auch der Beginn der Lehre der älteren Tochter relevant.
Für die Praxis bedeutsam ist außerdem ein unterhaltsrechtlicher Grundsatz, den die Gerichte ständig anwenden: Maßgeblich ist nicht irgendein theoretisches Einkommen, sondern das reale, verfügbare Netto. Bei ausschließlich ausländischer Steuerpflicht gibt es daher nicht einfach die österreichische steuerliche Entlastungslogik aus der Prozentmethode obendrauf. Es zählt das echte ausländische Steuerergebnis.
Was passiert, wenn ein Kind plötzlich selbst verdient?
Die ältere Tochter begann im September 2014 eine Lehre und erhielt seither eine Lehrlingsentschädigung. Das bleibt beim Unterhalt nicht folgenlos. Eigene Einkünfte des Kindes sind grundsätzlich zu berücksichtigen und können den Anspruch auf laufenden Unterhalt reduzieren.
Das bedeutet aber nicht, dass jedes Eigeneinkommen den Unterhalt sofort vollständig beseitigt. Entscheidend sind Höhe, Zeitpunkt und die gesamte Bedarfssituation. Gerade bei Lehrlingen muss genau gerechnet werden, weil die Entschädigung oft nur einen Teil des tatsächlichen Lebensbedarfs deckt.
Anwaltskosten der Kinder: Sonderbedarf nur in Ausnahmefällen
Die Kinder wollten zusätzlich 3.000 Euro für ihre anwaltliche Vertretung als Sonderbedarf ersetzt bekommen. Damit hatten sie keinen Erfolg. Anwaltskosten sind im Unterhaltsrecht nicht automatisch Sonderbedarf. Sie werden nur zugesprochen, wenn ein sogenannter Deckungsmangel vorliegt, also wenn der laufende Unterhalt objektiv nicht ausreicht, um diesen besonderen Bedarf abzudecken.
Genau daran fehlte es hier. Dass die ältere Tochter inzwischen selbst etwas verdiente, änderte daran nichts. Der bloße Umstand, dass ein Verfahren geführt wird oder Kosten entstehen, macht diese Ausgaben noch nicht ersatzfähig.
Wann diese Entscheidung für Ihren Alltag entscheidend wird
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Rechtsprechung vor allem in vier Konstellationen relevant:
- Der unterhaltspflichtige Elternteil lebt oder arbeitet in Deutschland und ist dort steuerpflichtig.
- Es gibt eine neue Ehe und damit möglicherweise einen steuerlichen Vorteil durch Ehegattensplitting.
- Über Abzüge wie Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder berufliche Kosten wird gestritten.
- Ein Kind beginnt eine Lehre, verdient erstmals selbst oder es sollen zusätzliche Kosten als Sonderbedarf geltend gemacht werden.
Gerade bei grenzüberschreitenden Unterhaltsfällen entscheidet die richtige Berechnung oft über mehrere hundert Euro pro Monat. Als Rechtsanwalt in Wien mit langjähriger Erfahrung im Familienrecht sieht Dr. Pichler regelmäßig, dass nicht die große Rechtsfrage das Problem ist, sondern die unvollständige Dokumentation von Einkommen, Steuerbescheiden und Abzügen.
Checkliste: Diese Unterlagen sollten Sie frühzeitig sichern
- Deutsche Steuerbescheide der relevanten Jahre
- Nachweis, ob eine Zusammenveranlagung erfolgt ist
- Unterlagen zur Berechnung des Splittingvorteils
- Einkommensnachweise beider Ehegatten für die anteilige Aufteilung
- Belege über Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- Nachweise über Eigeneinkünfte des Kindes, etwa Lehrlingsentschädigung
- Keine Pendelkosten als sicheren Abzug einplanen
- Sonderbedarf für Anwaltskosten nur geltend machen, wenn ein echter Deckungsmangel belegbar ist
FAQ: So wird nach diesem Thema tatsächlich gesucht
Zählt das deutsche Ehegattensplitting beim Kindesunterhalt in Österreich?
Ja, grundsätzlich schon. Wenn das Ehegattensplitting die Steuerlast senkt, erhöht es das tatsächliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Dieser Vorteil ist daher bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Er wird aber nicht automatisch vollständig zugerechnet, sondern anteilig nach dem Einkommen der neuen Ehegatten aufgeteilt.
Kann mein Ex in Deutschland seine Fahrtkosten zur Arbeit vom Unterhalt abziehen?
Normale Fahrtkosten zur Arbeit werden nach dieser Entscheidung grundsätzlich nicht als unterhaltsmindernd anerkannt. Anders ist es bei notwendigen Versicherungsbeiträgen, etwa zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wer Unterhalt berechnet, muss daher sauber zwischen unvermeidbaren Fixkosten und gewöhnlichen Lebenshaltungskosten unterscheiden. Genau an dieser Stelle passieren in der Praxis viele Fehler.
Wird der Unterhalt weniger, wenn mein Kind eine Lehre beginnt?
Oft ja, weil die Lehrlingsentschädigung als Eigeneinkommen des Kindes berücksichtigt wird. Das führt meist zu einer Reduktion des laufenden Unterhalts, aber nicht automatisch zum Wegfall. Es muss geprüft werden, wie hoch das Einkommen des Kindes ist und welchen Bedarf es weiterhin hat. Auch der Zeitpunkt des Lehrbeginns spielt für die Neuberechnung eine Rolle.
Bekomme ich Anwaltskosten für mein Kind als Sonderbedarf ersetzt?
Nur unter engen Voraussetzungen. Solche Kosten werden nicht automatisch zusätzlich zum laufenden Unterhalt zugesprochen. Erforderlich ist ein Deckungsmangel, also eine objektive Unterdeckung, die mit dem regulären Unterhalt nicht aufgefangen werden kann. Ohne diesen Nachweis wird ein entsprechender Antrag meist scheitern.
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