Bürgschaft für das Unternehmen des Ehepartners: Scheidung

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Scheidung mit Kredit, Bürgschaft und Mithaftung: Wer zahlt wirklich weiter – und wer nur auf dem Papier?

„Wir schreiben einfach in die Scheidungsvereinbarung, dass er den Kredit übernimmt“ – genau an diesem Satz scheitern in der Praxis viele vernünftige Trennungen. Denn zwischen dem, was Ehegatten intern vereinbaren, und dem, was die Bank später verlangen darf, liegt ein entscheidender Unterschied. Wer bei der Scheidung Schulden falsch einordnet oder eine Gläubigerzustimmung übersieht, trägt das Risiko oft noch Jahre später.

Wenn die Wohnung bei der Mutter bleibt, die Bank aber beide will

Typischer Fall aus Wien: Die Ehefrau bleibt mit den Kindern in der Eigentumswohnung. Der Mann zieht aus. Auf der Wohnung liegt noch eine hohe Hypothek, beide haben den Kreditvertrag unterschrieben. Für das Paar ist die Sache zunächst klar: Sie bleibt in der Wohnung und zahlt künftig die Raten. Er soll aus allem draußen sein.

Genau hier beginnt das Missverständnis. Im Verhältnis zwischen den Ehegatten kann man sehr wohl regeln, dass die Ehefrau die Kreditlast übernimmt und den Mann intern schad- und klaglos hält. Gegenüber der Bank gilt aber weiter der ursprüngliche Vertrag. Solange die Bank einer Vertragsübernahme oder Entlassung aus der Haftung nicht ausdrücklich zustimmt, bleiben beide verpflichtet.

Wenn später Raten ausfallen, kann die Bank daher auch den bereits ausgezogenen Mann in Anspruch nehmen. Zahlt er, kann er sich zwar intern bei der Ex-Ehefrau regressieren. Das hilft aber erst im zweiten Schritt. Der erste Schritt ist die Zahlung an die Bank.

Was bei der Scheidung überhaupt aufgeteilt wird – und was nicht

Die Aufteilung nach den §§ 81 bis 83 EheG betrifft das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. § 81 Abs 1 EheG bedeutet in verständlicher Sprache: Nicht nur Vermögen, sondern auch damit zusammenhängende Schulden können im Innenverhältnis der Ehegatten mitberücksichtigt werden. Wer intern was tragen soll, kann also Teil der Aufteilung sein.

§ 82 EheG zieht die Grenze. Nicht zur Aufteilungsmasse gehören insbesondere persönliche Sachen, eingebrachtes Vermögen, Erbschaften, Geschenke sowie Unternehmensvermögen und Berufsausstattung. Das ist bei Schulden wichtig: Ein Unternehmenskredit des Mannes ist meist nicht einfach „eheliche Schuld“, nur weil die Ehe währenddessen bestanden hat.

§ 83 EheG regelt, nach welchen Kriterien aufgeteilt wird. Entscheidend sind etwa der Beitrag beider zur Anschaffung und Erhaltung, Haushaltsführung, Kinderbetreuung, die Dauer der Ehe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Wohnbedürfnisse der Kinder. Wer an der Scheidung „schuld“ ist, spielt für die Vermögensaufteilung grundsätzlich keine Hauptrolle. Wirtschaftlich schädigendes Verhalten kann aber sehr wohl ins Gewicht fallen.

Das Verfahren selbst läuft nach dem AußStrG im Außerstreitverfahren vor dem Bezirksgericht. Das Gericht kann Vermögenswerte zuweisen, Ausgleichszahlungen festsetzen und auch interne Freistellungen von Schulden anordnen. Es kann aber keinen Kreditvertrag mit der Bank gegen deren Willen umschreiben.

Interne Übernahme ist nicht dasselbe wie Entlassung aus der Haftung

Bei einer einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG braucht das Paar eine vollständige Scheidungsfolgenvereinbarung. Dazu gehört auch eine Regelung über Vermögen und Schulden. Viele schreiben dort: „Der Mann übernimmt den Autokredit“ oder „Die Ehefrau trägt ab sofort die Wohnungskredite allein.“ Das ist sinnvoll, aber nur die halbe Arbeit.

Eine solche Vereinbarung bindet den Gläubiger nicht. Die Bank muss einer Vertragsübernahme, Schuldnerentlassung oder Novation ausdrücklich zustimmen. Ohne diese Zustimmung bleibt die Außenhaftung unverändert. Juristisch sauber gesagt: Die interne Verteilung zwischen den Ehegatten ändert nichts an den Rechten des Gläubigers.

Gerade bei einvernehmlichen Scheidungen wird dieser Punkt oft übersehen, weil beide Konflikte vermeiden wollen und „alles bereits geregelt“ wirkt. Erst wenn Mahnungen kommen, zeigt sich, dass intern und extern zwei verschiedene Ebenen sind.

Drei Konstellationen, in denen viel Geld verloren geht

1. Eigentumswohnung mit Hypothek

Die Wohnung wird der Ehefrau zugewiesen, weil die Kinder dort weiter wohnen und sie den Alltag überwiegend organisiert. Intern wird festgelegt, dass sie die laufenden Kreditraten trägt. Das ist nach den Billigkeitskriterien des § 83 EheG oft gut vertretbar. Außen bleibt der Mann aber im Kreditvertrag, wenn die Bank ihn nicht entlässt.

Besonders heikel wird es bei negativer Immobilienbilanz: Wenn der offene Kredit höher ist als der tatsächliche Verkehrswert der Wohnung, reicht eine bloße Zuweisung nicht. Dann braucht es einen realistischen Plan, wie die Finanzierung weiterläuft, ob eine Umschuldung möglich ist und ob überhaupt eine Entlassung aus der Haftung erreichbar ist.

2. Autokredit mit Mithaftung

Der Mann nutzt nach der Trennung das Auto allein. Die Ehefrau hat den Kredit als Mithaftende mitunterzeichnet. Im Aufteilungsverfahren kann das Auto dem Mann zugewiesen werden, verbunden mit der Verpflichtung, die Raten zu zahlen und die Ehefrau intern schadlos zu halten.

Wenn das Fahrzeug allerdings überwiegend dem Arbeitsweg des Mannes diente, kann die Einordnung anders ausfallen. Berufsbezogene Nutzung kann dafür sprechen, dass das Auto nicht schlicht als gewöhnlicher ehelicher Gebrauchsgegenstand behandelt wird. Die Details machen hier den Unterschied.

3. Kreditkarte und Ratenkäufe aus dem Alltag

Küche, Möbel, Elektronik, Supermarkt, Kinderkleidung – solche Ausgaben sind oft klar familienbezogen. Schulden daraus werden typischerweise als ehebezogen angesehen und intern in die Aufteilung einbezogen.

Anders sieht es bei gemischten Kreditkartenausgaben aus. Wenn ein Teil für Haushaltskosten und ein anderer Teil für exklusive Hobbys, teure Alleinreisen oder Glücksspiel eines Ehegatten verwendet wurde, muss getrennt werden. Wer Kontoauszüge nur grob zusammenfasst, verschenkt schnell mehrere Tausend Euro. In solchen Fällen entscheidet die genaue Zuordnung jeder Position.

Bürgschaft für das Unternehmen des Ehepartners: Der gefährlichste blinde Fleck

Die Ehefrau unterschreibt „nur zur Sicherheit“ eine Bürgschaft für das kleine Unternehmen des Mannes. Sie arbeitet dort nicht mit, verdient deutlich weniger und hat mit der Finanzierung inhaltlich nichts zu tun. Jahre später läuft das Unternehmen schlecht, Gläubiger fordern Zahlung.

Unternehmensschulden gehören regelmäßig nicht zur Aufteilungsmasse im Sinn des § 82 EheG. Intern kann zwar vereinbart werden, dass der Mann sie freihält. Gegenüber dem Unternehmensgläubiger bleibt die Bürgschaft aber wirksam, solange sie nicht erfolgreich angefochten oder eingeschränkt werden kann.

Hier kommt das KSchG ins Spiel. Das Konsumentenschutzgesetz kann in Einzelfällen Schutz bieten, wenn eine Bürgschaft oder Mithaftung krass überfordernd war und nur aus emotionaler Verbundenheit übernommen wurde. Gerade bei „Gefälligkeitsunterschriften“ lohnt sich eine genaue Prüfung. Nicht jede unterschriebene Bürgschaft ist in vollem Umfang unangreifbar.

Diese Fehler passieren besonders oft

  • Private Regelung ohne Bank: Ein Ehegatte „übernimmt alles“, aber der Gläubiger stimmt nie zu.
  • Falsche Einordnung von Schulden: Konsum für die Familie, persönlicher Luxus und Unternehmensbezug werden vermischt.
  • Keine Belege: Ohne Kreditverträge, Rechnungen, Kontoauszüge und Mahnschreiben bleibt die Zuordnung unscharf.
  • Bürgschaften werden bagatellisiert: „War ja nur pro forma“ ist rechtlich meist wertlos.
  • Restschuld über Verkehrswert wird ignoriert: Bei Immobilien wird die reale Finanzierungsbelastung zu spät angesprochen.
  • Fristversäumnis: Der Antrag auf gerichtliche Aufteilung wird nicht rechtzeitig gestellt.

Die Frist, die oft erst bemerkt wird, wenn es zu spät ist

Für die gerichtliche Aufteilung gilt eine harte Frist: Der Antrag muss binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung eingebracht werden. Wer diese Frist versäumt, verliert den Anspruch auf gerichtliche Aufteilung in der Regel. Das betrifft nicht nur Möbel oder Sparbücher, sondern auch die interne Berücksichtigung von Schulden.

Gerade wenn das Paar zunächst „alles selbst“ regeln will, verstreicht dieses Jahr schnell. Solange die Kommunikation funktioniert, wird nichts unternommen. Sobald Streit über Kreditraten, Rückstände oder Ausgleichszahlungen entsteht, ist die Frist oft bereits abgelaufen.

Was vor der Unterschrift auf den Tisch gehört

  • Alle Kreditverträge, Leasingverträge und Bürgschaftsurkunden sammeln.
  • Festhalten, wer Vertragspartner, Mitschuldner oder Bürge ist.
  • Für jede Schuld klären: diente sie der Familie, dem Beruf oder dem Unternehmen?
  • Kreditkartenausgaben und Ratenkäufe nach Verwendungszweck auflisten.
  • Bei Immobilien aktuellen Saldo und realistischen Verkehrswert erheben.
  • Mit der Bank frühzeitig über Schuldnerentlassung, Vertragsübernahme oder Umschuldung sprechen.
  • In der Scheidungsvereinbarung interne Freistellungen präzise formulieren.
  • Das Datum der Rechtskraft der Scheidung notieren und die Einjahresfrist kontrollieren.

FAQ: Die Fragen, die Betroffene meist erst nach dem Gerichtstermin stellen

„Wenn im Vergleich steht, dass mein Ex den Kredit zahlt, bin ich dann bei der Bank draußen?“

Nein, nicht automatisch. Die Vereinbarung zwischen den Ehegatten wirkt grundsätzlich nur intern. Gegenüber der Bank bleiben Sie gebunden, wenn Sie den Kreditvertrag mitunterschrieben haben und die Bank keiner Änderung zustimmt. Erst eine ausdrückliche Schuldnerentlassung oder Vertragsübernahme ändert die Außenhaftung.

„Bekommt meine Frau die Wohnung und ich zahle trotzdem weiter mit?“

Das kann passieren, wenn beide im Kreditvertrag stehen und die Bank einen Schuldner nicht entlässt. Im Aufteilungsverfahren kann zwar festgelegt werden, dass die Ehefrau die Kreditlast intern übernimmt. Zahlt sie aber nicht, darf sich die Bank dennoch an den Mann halten. Danach besteht nur ein Regressanspruch gegen die Ex-Ehefrau.

„Sind Schulden für Möbel, Küche und Alltag automatisch halb/halb?“

Nein. Entscheidend ist, wofür die Schulden aufgenommen oder verwendet wurden und was nach Billigkeit angemessen ist. Familienbezogene Ausgaben werden meist in die interne Aufteilung einbezogen, rein persönliche Ausgaben eher nicht. Eine starre 50:50-Regel gibt es in dieser Form nicht.

„Ich habe nur für die Firma meines Mannes gebürgt – zählt das bei der Scheidung mit?“

Unternehmensschulden fallen regelmäßig nicht unter die gewöhnliche Aufteilungsmasse. Intern kann vereinbart oder gerichtlich berücksichtigt werden, dass der Mann Sie freihält. Gegenüber dem Gläubiger haften Sie aber unter Umständen weiter. Ob die Bürgschaft nach KSchG angreifbar oder einschränkbar ist, hängt von den Umständen der Unterschrift und Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien begleitet Mandantinnen und Mandanten durch alle Phasen einer Scheidung – einvernehmlich oder streitig, bei Unterhalt, Obsorge, Aufteilung der Ehewohnung und des ehelichen Vermögens. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung – von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu Obsorge, Unterhalt und der Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandantinnen und Mandanten in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den österreichischen Bezirksgerichten abgewickelt – einvernehmlich ebenso wie in strittigen Verfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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