Billigkeitsunterhalt nach § 68 EheG: Verwirkung & Arbeit

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Unterhalt nach der Scheidung: Wann grobe Beleidigungen, neue Partner oder Arbeitsverweigerung den Anspruch kippen

„Er hat einfach aufgehört zu zahlen und sagt, ich hätte meinen Unterhalt verwirkt.“ Genau an diesem Punkt kippt ein Streit oft vom Alltäglichen ins Rechtliche. Nicht jede Eskalation kostet den Unterhalt. Aber manche Handlungen sind so gravierend, dass ein an sich bestehender Anspruch ganz oder teilweise wegfallen kann. Dazu kommen zwei weitere Streitpunkte, die in der Praxis laufend auftauchen: eine neue Partnerschaft und die Frage, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte überhaupt ausreichend arbeitet oder arbeiten könnte.

Für Betroffene ist entscheidend, diese Themen auseinanderzuhalten. Wer Unterhalt verlangt, sollte wissen, was den Anspruch stützt und was ihn gefährdet. Wer Unterhalt zahlen soll, braucht eine klare Einschätzung, ob ein Zahlungsstopp rechtlich haltbar ist oder nur neue Rückstände produziert.

Wenn aus einer Trennung ein Unterhaltsstreit wird

Die Ehefrau lebt mit den Kindern in der bisherigen Wohnung. Nach der Trennung zahlt der Mann zunächst, dann stellt er die Überweisungen ein. Seine Begründung: Sie habe ihn mehrfach massiv beschimpft, ihm am Arbeitsplatz gedroht und ihn bei der Polizei falsch angezeigt. Die Ehefrau hält dagegen, sie sei finanziell auf den Unterhalt angewiesen und habe nur auf sein Verhalten reagiert.

Ein anderer Fall läuft in die andere Richtung: Der Mann verliert nach der Scheidung seinen Job und verlangt Unterhalt von der Ex-Frau. Sie verweist auf monatelange Beschimpfungen, ehrverletzende Nachrichten und eine Anzeige, die sich als haltlos erwiesen habe. Dazu kommt die Frage, ob der Mann sich überhaupt ausreichend um neue Arbeit bemüht.

Oder das Paar will sich einvernehmlich nach § 55a EheG scheiden lassen. Der Vergleich ist fast fertig, auch der Unterhalt scheint geregelt. Kurz vor der Unterzeichnung kommt es zu Handgreiflichkeiten. Plötzlich steht nicht mehr nur die Höhe des Unterhalts im Raum, sondern ob ein Anspruch überhaupt noch durchsetzbar ist.

Diese Konstellationen zeigen: Unterhalt hängt nicht nur vom Einkommen ab. Verhalten, Bedarf, neue Lebensgemeinschaften und die konkrete Scheidungsform spielen oft gleichzeitig hinein.

Nicht jeder Anspruch ist sicher: Wo das Gesetz ansetzt

§ 94 ABGB regelt die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten während aufrechter Ehe. Leben die Ehegatten getrennt, kann daraus Trennungsunterhalt folgen, wenn ein Teil bedürftig ist und der andere leistungsfähig.

§ 66 EheG betrifft den Unterhalt nach der Scheidung bei Verschuldensscheidungen. Ist ein Ehegatte allein oder überwiegend am Scheitern der Ehe schuld, kann der andere angemessenen Unterhalt verlangen, soweit er sich nicht selbst erhalten kann.

§ 68 EheG betrifft den sogenannten Billigkeitsunterhalt. Er kommt vor allem dann ins Spiel, wenn kein klares Alleinverschulden vorliegt oder bei bestimmten anderen Scheidungskonstellationen; dieser Anspruch ist meist eingeschränkter und kann leichter begrenzt werden.

§ 55 EheG regelt die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung. Die Verschuldenszuweisung in diesem Verfahren wirkt direkt auf den späteren Unterhalt nach § 66 EheG.

§ 55a EheG betrifft die einvernehmliche Scheidung. Dafür braucht es eine Einigung unter anderem über den Unterhalt; was im Vergleich vereinbart wird, bindet später oft sehr stark.

§§ 138 ff ABGB regeln Obsorge und Kinderbelange. Sie entscheiden nicht über Ehegattenunterhalt, laufen in der Praxis aber häufig parallel und beeinflussen etwa die Erwerbsmöglichkeiten wegen Betreuung.

Das AußStrG regelt das Außerstreitverfahren, insbesondere für Obsorge und Kindesunterhalt. Ehegattenunterhalt wird dagegen meist im streitigen Verfahren behandelt; das ist wichtig, weil andere Anträge, andere Fristenlogiken und andere Beweisfragen gelten.

„Unterhalt verwirkt“: Was Gerichte damit wirklich meinen

Die sogenannte Unterhaltsverwirkung steht nicht in einem einzelnen Paragraphen. Sie ist ein von der Rechtsprechung entwickelter Korrekturmechanismus. Gemeint ist: Selbst wenn ein Unterhaltsanspruch an sich besteht, kann er entfallen oder gekürzt werden, wenn das Verhalten des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten grob unbillig ist.

Entscheidend ist die Schwere. Ein einmaliger emotionaler Ausrutscher, eine wechselseitige lautstarke Auseinandersetzung oder verletzende Worte im Affekt reichen in der Regel noch nicht. Anders kann es bei beharrlichen schweren Beleidigungen, massiven Drohungen, Nachstellungen, Gewalt oder wissentlich falschen Strafanzeigen aussehen. Dann geht es nicht mehr um gewöhnlichen Trennungsstreit, sondern um Verhalten, das den Unterhaltsanspruch ernsthaft zu Fall bringen kann.

Gerade deshalb ist das verbreitete „Alles oder nichts“-Denken gefährlich. Wer meint, jede Beschimpfung führe automatisch zur Verwirkung, liegt ebenso falsch wie jemand, der schwere Übergriffe als bloßen Ehestreit abtut.

Drei typische Fälle aus der Praxis

1. Viele Nachrichten, viele Vorwürfe – und am Ende kein Unterhalt

Die Ehefrau hätte nach einer Verschuldensscheidung gegen den Mann grundsätzlich einen Anspruch nach § 66 EheG. Danach schickt sie ihm über Monate ehrverletzende Nachrichten, droht mit Auftritten im Büro und zeigt ihn wider besseres Wissen an. In so einer Konstellation kann ein Gericht sagen: Der Anspruch ist wegen grober Unbilligkeit verwirkt. Wäre es bei einem einmaligen, nachvollziehbaren Ausrutscher geblieben, wäre das Ergebnis regelmäßig ein anderes.

2. Neue Beziehung: bloß gemeinsam wohnen oder schon wirtschaftliche Gemeinschaft?

Der Mann verlangt nach der Scheidung Billigkeitsunterhalt nach § 68 EheG. Gleichzeitig lebt er seit 18 Monaten mit einer neuen Partnerin zusammen, gemeinsamer Haushalt, gemeinsame Urlaube, wechselseitige finanzielle Unterstützung. Dann stellt sich nicht nur die Frage nach Moral, sondern nach wirtschaftlicher Realität. Eine gefestigte Lebensgemeinschaft kann den Bedarf mindern oder ganz beseitigen. Eine reine Zweck-WG mit getrennten Kassen ist rechtlich etwas völlig anderes.

3. Trennungsunterhalt trotz Arbeitsverweigerung?

Während aufrechter Ehe leben die Eheleute getrennt. Der Mann verlangt Unterhalt nach § 94 ABGB, lehnt aber zumutbare Jobangebote ab, obwohl keine kleinen Kinder mehr zu betreuen sind. Dann greift das Anspannungsprinzip: Das Gericht kann ihm ein erzielbares Einkommen anrechnen, auch wenn er tatsächlich weniger oder gar nichts verdient. Der Anspruch schrumpft oder entfällt. Nur wenn gesundheitliche Gründe oder andere ernsthafte Hindernisse nachweisbar sind, sieht die Lage anders aus.

Neue Partnerschaft: Der Unterhalt endet nicht automatisch, aber oft beginnt genau hier der Streit

„Sie hat einen Neuen, also muss ich nichts mehr zahlen“ – so einfach ist es nicht. Eine neue Partnerschaft führt nicht automatisch zum Wegfall des Unterhalts. Entscheidend ist, ob eine gefestigte Lebensgemeinschaft mit wirtschaftlicher Absicherung vorliegt.

Gerichte schauen auf den Alltag: gemeinsamer Haushalt, gemeinsame Ausgaben, Dauer der Beziehung, Urlaube, Auftreten nach außen, Unterstützung im Krankheitsfall, Beteiligung an Miete und Lebenshaltungskosten. Wer nur aus Kostengründen zusammenwohnt und wirtschaftlich strikt getrennt bleibt, hat eine andere Ausgangslage als jemand, der faktisch in einer neuen eheähnlichen Versorgungsgemeinschaft lebt.

Bei Wiederverheiratung ist die Lage klarer: Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt endet regelmäßig.

Wer Unterhalt verlangt, muss auch seine Möglichkeiten ausschöpfen

Unterhalt ist keine dauerhafte Einkommensersatzleistung unabhängig von jeder Eigenverantwortung. Wer Unterhalt begehrt, muss zumutbare Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen. Das gilt während der Ehe bei Trennungsunterhalt ebenso wie nach der Scheidung.

Das Anspannungsprinzip spielt hier eine zentrale Rolle. Wer grundlos Arbeitszeit reduziert, Bewerbungen unterlässt, AMS-Termine nicht wahrnimmt oder zumutbare Stellen ablehnt, riskiert, dass das Gericht ein höheres fiktives Einkommen zugrunde legt. Dann wird nicht nach dem tatsächlichen, sondern nach dem erzielbaren Einkommen gerechnet.

Anders liegt der Fall bei nachvollziehbaren Gründen: kleine Kinder mit Betreuungsbedarf, Krankheit, fortgeschrittenes Alter, lange Ehedauer oder fehlende reale Chancen am Arbeitsmarkt. Diese Umstände müssen aber sauber dokumentiert werden.

Die teuersten Fehler passieren oft vor Gericht – und manchmal schon vor der Unterschrift

  • Unterhaltsverzicht im Vergleich vorschnell akzeptieren: Bei einer einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG ist der vereinbarte Unterhalt oft langfristig bindend. Ein unbedachter Verzicht lässt sich später meist nicht einfach korrigieren.
  • Beweise nicht sichern: Drohungen, Chatverläufe, Polizeieinsätze oder haltlose Anzeigen sind oft entscheidend. Wer nichts dokumentiert, hat später ein Beweisproblem.
  • Selbst belastende Nachrichten verschicken: Viele Verfahren kippen, weil Betroffene in der akuten Trennungsphase Nachrichten senden, die später als grob ehrverletzend oder bedrohlich gewertet werden.
  • Neue Partnerschaft falsch einschätzen: Nicht jedes Dating schadet. Aber wer mit neuem Partner wirtschaftlich eng verflochten lebt, sollte wissen, dass das den Bedarf verändern kann.
  • Verfahren verwechseln: Kindesunterhalt und Obsorge laufen meist im Außerstreitverfahren, Ehegattenunterhalt regelmäßig nicht. Das führt oft zu falschen Anträgen und Zeitverlust.

Diese Fristen sollte man nicht übersehen

  • Drei Jahre: Laufende, periodische Unterhaltsforderungen verjähren grundsätzlich binnen drei Jahren. Wer zu lange wartet, verliert Rückstände.
  • Ein Jahr ab Rechtskraft der Scheidung: Für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff ABGB muss der Antrag rechtzeitig gestellt werden. Unterhalt und Aufteilung sind zwei verschiedene Themen.
  • Sofort handeln bei Zahlungsstopp: Wer monatelang untätig bleibt, verschlechtert oft die Beweislage und riskiert verjährende Ansprüche.

Checkliste: Was jetzt konkret wichtig ist

  • Alle Unterlagen zum Einkommen beider Seiten sammeln.
  • Nachrichten, E-Mails, Polizeiprotokolle und sonstige Belege sichern.
  • Keine emotionalen Nachrichten mit Drohungen oder Beschimpfungen senden.
  • Bei neuer Partnerschaft die tatsächliche Wohn- und Wirtschaftssituation sauber festhalten.
  • Bewerbungen, AMS-Kontakte und gesundheitliche Einschränkungen dokumentieren.
  • Vor Unterzeichnung eines Scheidungsvergleichs jede Unterhaltsklausel genau prüfen.
  • Unterhalt, Obsorge, Kindesunterhalt und Vermögensaufteilung getrennt denken.

FAQ

Wie lange muss ich nach der Scheidung Unterhalt zahlen?

Das hängt von der Grundlage des Anspruchs ab. Bei Unterhalt nach § 66 EheG kann die Zahlung länger andauern, wenn der berechtigte Ehegatte sich nicht selbst erhalten kann. Bei Billigkeitsunterhalt nach § 68 EheG sind Begrenzungen eher denkbar. Wiederverheiratung des Berechtigten beendet den Anspruch regelmäßig.

Reichen Beleidigungen schon, damit der Ex keinen Unterhalt mehr bekommt?

Normale Streitigkeiten oder einmalige Entgleisungen reichen meist nicht. Problematisch wird es bei schwerem, beharrlichem Fehlverhalten: Gewalt, massive Drohungen, Nachstellungen oder wissentlich falsche Strafanzeigen. Ob der Anspruch ganz entfällt oder nur gekürzt wird, hängt von Intensität und Beweisbarkeit ab.

Meine Ex lebt mit einem neuen Mann zusammen. Muss ich trotzdem weiterzahlen?

Möglicherweise ja, möglicherweise nein. Entscheidend ist, ob eine gefestigte Lebensgemeinschaft mit wirtschaftlicher Unterstützung vorliegt. Gemeinsames Wohnen allein genügt nicht automatisch. Wenn aber Haushalt, Kosten und Lebensführung dauerhaft verflochten sind, kann der Bedarf sinken oder wegfallen.

Ich bekomme keinen Job und brauche Unterhalt. Zählt das immer?

Nein. Wer Unterhalt verlangt, muss zumutbare Arbeit ernsthaft suchen und annehmen. Das Gericht kann sonst ein fiktives Einkommen anrechnen. Wenn gesundheitliche Gründe, Alter, Betreuungspflichten oder andere erhebliche Hindernisse vorliegen, muss das nachvollziehbar belegt werden.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien begleitet Mandantinnen und Mandanten durch alle Phasen einer Scheidung – einvernehmlich oder streitig, bei Unterhalt, Obsorge, Aufteilung der Ehewohnung und des ehelichen Vermögens. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung – von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu Obsorge, Unterhalt und der Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandantinnen und Mandanten in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den österreichischen Bezirksgerichten abgewickelt – einvernehmlich ebenso wie in strittigen Verfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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