Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens: Frist 1 Jahr

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Nichtige Ehe statt Scheidung? Welche Ansprüche trotzdem bleiben – und warum 1 Jahr oft entscheidend ist

„Wenn die Ehe gar nicht gültig war, bekomme ich dann überhaupt etwas?“ Diese Frage kommt oft erst dann auf, wenn schon die nächste schlechte Nachricht da ist: Der Mann war im Ausland noch verheiratet, die Trauung hatte ein rechtliches Hindernis, oder eine rein kirchliche Hochzeit war zivilrechtlich nie eine Ehe. Für Betroffene ist wichtig: „ungültig“ bedeutet nicht automatisch „rechtlich bedeutungslos“. Gerade bei Wohnung, Ersparnissen, Unterhalt und Kindern gibt es in Österreich klare Schutzregeln.

Wenn erst nach der Hochzeit auffällt, dass etwas Grundlegendes nicht gestimmt hat

Eine Ehefrau heiratet in Wien standesamtlich. Das Paar richtet die gemeinsame Wohnung ein, kauft Möbel, spart gemeinsam, plant Kinder oder hat bereits welche. Monate später erfährt sie zufällig, dass der Mann in seinem Herkunftsstaat noch mit einer anderen Frau verheiratet ist. Für sie fühlt sich die Situation wie eine normale Trennung an. Rechtlich ist es aber etwas anderes: Hier geht es nicht um Scheidung, sondern um die Frage, ob die Ehe wegen Doppelehe nichtig ist.

Ein anderes Paar lebt jahrelang als Ehepaar, bis bei einer familienrechtlichen Auskunft auffällt, dass zwischen ihnen ein Verwandtschaftshindernis bestehen könnte. Oder ein Mann hat seine Partnerin im Ausland geheiratet, als sie noch minderjährig war. Jahre später wollen beide die Verbindung beenden und stellen fest, dass nicht nur die Trennung, sondern schon die Gültigkeit der Eheschließung fraglich ist.

In solchen Fällen ist die erste wichtige Unterscheidung: Manche Ehen sind von Anfang an nichtig, andere sind aufhebbar. Der Unterschied ist nicht nur theoretisch. Er entscheidet mit darüber, welche Fristen laufen und welche Ansprüche noch durchsetzbar sind.

Nichtige Ehe oder aufhebbare Ehe: Das ist der rechtliche Unterschied

Die §§ 20 ff EheG regeln, wann eine Ehe nichtig ist oder aufgehoben werden kann. Nichtigkeit bedeutet: Es liegt ein so schwerer Mangel bei der Eheschließung vor, dass die Ehe rechtlich keinen Bestand haben soll. Klassische Fälle sind Bigamie und nahe Verwandtschaft, etwa zwischen Verwandten in gerader Linie oder Geschwistern.

Eine aufhebbare Ehe ist dagegen zunächst wirksam geschlossen, kann aber wegen bestimmter Mängel beseitigt werden. Dazu zählen je nach Fall etwa Minderjährigkeit bei der Eheschließung, Irrtum, Täuschung oder Drohung. Hier spielen Fristen eine große Rolle. Wer zu lange wartet, kann die Aufhebung verlieren und muss die Ehe dann unter Umständen scheiden lassen.

Die Klage auf Nichtigerklärung oder Aufhebung läuft als streitiges Verfahren vor dem Bezirksgericht als Familiengericht. Ohne gerichtliche Entscheidung bleibt vieles in der Schwebe: der Personenstand, die Frage einer späteren Wiederverheiratung, Eintragungen im Personenstandsregister und oft auch Vermögensfragen.

„Dann ist ja alles weg“ – genau das stimmt oft nicht

Der häufigste Irrtum: Wenn eine Ehe nichtig ist, gebe es keine Folgen „wie nach einer Scheidung“. Das ist falsch. Die §§ 81 ff EheG zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gelten auch nach Aufhebung oder Nichtigkeit. Das betrifft etwa die Ehewohnung, Möbel, Haushaltsgegenstände, gemeinsam angeschaffte Werte und Ersparnisse, die während des Zusammenlebens für die eheliche Lebensführung gedacht waren.

Entscheidend ist die Frist: Der Aufteilungsantrag muss grundsätzlich binnen 1 Jahr ab Rechtskraft der Entscheidung über Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit gestellt werden. Dieses Verfahren läuft nach dem AußStrG. Wer diese Frist versäumt, verliert oft einen wirtschaftlich wichtigen Hebel.

Gerade bei einer Doppelehe ist das in der Praxis relevant. Die frühere Ehe des Mannes bleibt maßgeblich, die spätere Ehe wird für nichtig erklärt. Trotzdem kann die gutgläubige Ehefrau Ansprüche auf Aufteilung haben, wenn sie von der bestehenden Vorehe nichts wusste und nichts wissen musste.

Gutgläubig oder bösgläubig: Beim Unterhalt ist das oft die Schlüsselfrage

Beim Unterhalt geht es nach Nichtigkeit oder Aufhebung nicht einfach nach denselben Mustern wie bei einer Verschuldensscheidung. Die Schutzvorschriften greifen vor allem zugunsten des gutgläubigen Ehegatten. Gutgläubig ist, wer die Ungültigkeit nicht kannte und bei angemessener Sorgfalt auch nicht kennen musste.

Wer gutgläubig geheiratet hat und nach der gerichtlichen Klärung wirtschaftlich bedürftig ist, kann je nach Einzelfall Unterhalt oder Übergangsunterhalt verlangen. Maßgeblich sind die Bedürftigkeit der betroffenen Person und die Leistungsfähigkeit des anderen. Nicht die klassische Verschuldensfrage steht im Vordergrund, sondern die Schutzbedürftigkeit des gutgläubigen Partners.

Anders sieht es aus, wenn beide das Ehehindernis kannten. Dann sind Ansprüche, vor allem beim Unterhalt, deutlich schwächer oder gar nicht durchsetzbar. Darum sind Beweise zur Gutgläubigkeit wichtig: Nachrichten, Unterlagen vom Standesamt, Aussagen von Trauzeugen oder Dokumente, aus denen hervorgeht, dass man von einer gültigen Ehe ausgegangen ist.

Die Kinder verlieren durch eine ungültige Ehe keine Rechte

Wenn Kinder betroffen sind, entsteht schnell die Sorge, ob sich durch die Nichtigkeit der Ehe alles ändert. Das ist nicht der Fall. Die Stellung der Kinder hängt nicht davon ab, ob die Ehe der Eltern gültig war. Die §§ 138 ff ABGB regeln Obsorge, Kontaktrecht und Kindeswohl unabhängig vom Bestand der Ehe.

Kindesunterhalt ist immer zu leisten. Auch Obsorge und Kontaktrecht werden nach dem Kindeswohl entschieden, nicht danach, ob die Eltern verheiratet waren oder eine nichtige Ehe geführt haben. Für die Kinder ist die Situation rechtlich daher eher mit jener unverheirateter Eltern vergleichbar als mit einem „rechtlichen Nichts“.

Auch namensrechtliche und personenstandsrechtliche Fragen werden durch die gerichtliche Entscheidung geklärt. Die Eintragungen im Zentralen Personenstandsregister sind nicht bloße Formalitäten, sondern wichtig für Behördenwege, spätere Eheschließungen, Nachweise gegenüber Schulen, Versicherungen oder im Erbrecht.

Drei typische Fälle – mit sehr unterschiedlichen Folgen

Doppelehe: Die Ehefrau wusste von nichts

Die Ehefrau heiratet in Österreich, der Mann verschweigt eine bestehende Ehe im Ausland. Das Gericht erklärt die spätere Ehe für nichtig. Ergebnis: Die Frau kann dennoch die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse beantragen. Wenn sie wirtschaftlich darauf angewiesen ist, kommt auch Unterhalt in Betracht. Für die Kinder bleiben Obsorge, Kontaktrecht und Unterhalt gesichert.

Verwandtschaftshindernis: Beide entdecken es erst später

Ein Paar erfährt nach Jahren, dass es rechtlich als nahe verwandt gilt, etwa wegen einer früheren Adoption. Die Ehe ist nichtig. Wenn beide gutgläubig waren, bestehen Schutzrechte fort, insbesondere bei der Aufteilung. Ein Verschuldensvorwurf hilft hier nicht weiter; entscheidend ist, ob das Hindernis unbekannt war.

Minderjährig im Ausland geheiratet: Die Frist kippt den ganzen Fall

Eine Frau war bei der Eheschließung im Ausland 17 Jahre alt. Nach österreichischer Sicht kann die Ehe je nach Konstellation aufhebbar sein. Reagiert sie zeitnah nach Erreichen der Volljährigkeit, ist die Aufhebung oft noch möglich. Wartet sie zu lange, können Anfechtungsfristen ablaufen. Dann ist die Ehe möglicherweise nicht mehr aufhebbar, obwohl der Mangel ursprünglich vorlag.

Kirchlich verheiratet, aber nie standesamtlich: Dann gelten ganz andere Regeln

Besonders heikel sind Fälle, in denen ein Paar jahrzehntelang glaubt, verheiratet zu sein, tatsächlich aber nur kirchlich getraut wurde. Ohne standesamtliche Eheschließung besteht zivilrechtlich keine Ehe. Dann gibt es auch keine Scheidung, keine Nichtigerklärung und keine Aufteilung nach §§ 81 ff EheG.

Rechtlich liegt dann eine Lebensgemeinschaft vor. Das hat oft deutlich schlechtere Folgen bei Vermögen und Unterhalt. Wer etwa die Wohnung mitfinanziert oder in das Haus des anderen investiert hat, muss seine Ansprüche anders begründen. Ein automatischer Anspruch „wie bei Scheidung“ besteht gerade nicht.

Diese Fehler kosten in der Praxis Geld und Rechte

  • Die gerichtliche Klärung aufzuschieben: Ohne Entscheidung bleiben Personenstand, Vermögensfragen und neue Heiratspläne oft blockiert.
  • Die 1-Jahres-Frist zu übersehen: Aufteilung gibt es auch nach Nichtigkeit oder Aufhebung – aber nicht unbegrenzt lange.
  • Unterhalt vorschnell wegzuvergleichen: Ein pauschaler Verzicht kann wirtschaftlich gravierend sein, besonders wenn Gutgläubigkeit vorliegt.
  • Beweise nicht zu sichern: Wer Gutgläubigkeit behauptet, sollte Unterlagen, Nachrichten und Zeugenkontakte früh sammeln.
  • Auslandsbezug zu unterschätzen: Bei Vorehen, Trauungen im Ausland oder unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten entscheidet oft auch das IPRG mit, welches Recht anwendbar ist und was Österreich anerkennt.

Die Fristen, die man nicht „später irgendwann“ erledigen sollte

  • Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse: grundsätzlich binnen 1 Jahr ab Rechtskraft der Entscheidung.
  • Aufhebung wegen bestimmter Mängel: oft nur innerhalb bestimmter Anfechtungsfristen möglich, etwa bei Minderjährigkeit, Irrtum, Täuschung oder Drohung.
  • Kinderbezogene Anträge: Bei Obsorge, Kontaktrecht und Kindesunterhalt sollte nicht auf die Hauptsache gewartet werden, wenn akuter Regelungsbedarf besteht.

Checkliste: Was Sie sofort sichern sollten, wenn die Ehe möglicherweise ungültig ist

  • Heiratsurkunde, Registerauszüge und alle Unterlagen zur Eheschließung besorgen
  • Beweise sichern, dass Sie von einer gültigen Ehe ausgegangen sind
  • Wohnung, Konten, Sparformen, Schulden und größere Anschaffungen dokumentieren
  • Bei Auslandsbezug: Unterlagen zur Vorehe oder ausländischen Trauung übersetzen und prüfen lassen
  • Bei Kindern: vorläufige Regelung zu Obsorge, Kontakt und Unterhalt schaffen
  • Fristbeginn der rechtskräftigen Entscheidung genau notieren
  • Keine umfassenden Verzichtserklärungen unterschreiben, ohne die Folgen zu prüfen

FAQ: Genau diese Fragen werden in solchen Fällen am häufigsten gestellt

Bekomme ich etwas aus der Wohnung und von den Ersparnissen, wenn die Ehe nichtig ist?

Ja, das ist oft möglich. Die Aufteilungsregeln der §§ 81 ff EheG gelten auch nach Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe. Entscheidend ist, dass Sie den Antrag rechtzeitig stellen – grundsätzlich binnen 1 Jahr ab Rechtskraft der Entscheidung. Geprüft wird dann, was als eheliches Gebrauchsvermögen und als eheliche Ersparnis anzusehen ist.

Muss mein Mann trotz ungültiger Ehe Unterhalt zahlen?

Das kann der Fall sein, vor allem wenn Sie gutgläubig waren und die Ungültigkeit nicht kannten. Dann kommen Schutzvorschriften zugunsten des gutgläubigen Ehegatten in Betracht. Maßgeblich sind Ihre Bedürftigkeit und seine Leistungsfähigkeit. Ein automatischer Dauerunterhalt besteht aber nicht in jedem Fall.

Was passiert mit den Kindern, wenn unsere Ehe für nichtig erklärt wird?

Für die Kinder ändert sich an ihren Grundrechten nichts. Obsorge, Kontaktrecht und Kindesunterhalt richten sich nach dem Kindeswohl und den Regeln des ABGB, nicht nach der Gültigkeit der Ehe. Auch die Unterhaltspflicht der Eltern bleibt bestehen. Die Kinder fallen also nicht in ein rechtliches Vakuum.

Wir haben nur kirchlich geheiratet – kann ich mich jetzt scheiden lassen?

Nein. Ohne standesamtliche Eheschließung gibt es zivilrechtlich keine Ehe und damit auch keine Scheidung. Ihre Ansprüche beurteilen sich dann nach den Regeln über die Lebensgemeinschaft und allgemeinen vermögensrechtlichen Grundsätzen. Das kann bei Wohnung, Vermögen und Unterhalt zu ganz anderen Ergebnissen führen als bei einer echten Ehe.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien begleitet Mandantinnen und Mandanten durch alle Phasen einer Scheidung – einvernehmlich oder streitig, bei Unterhalt, Obsorge, Aufteilung der Ehewohnung und des ehelichen Vermögens. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung – von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu Obsorge, Unterhalt und der Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandantinnen und Mandanten in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den österreichischen Bezirksgerichten abgewickelt – einvernehmlich ebenso wie in strittigen Verfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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